L502 2109680-1•BVwG L502 2109680-1
L502 2109680-1Tribunal administratif fédéral7 déc. 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Miliz, subjektive Furcht
L502 2109680-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte im Gefolge der illegalen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 22.04.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am gleichen Tag wurde die asylgesetzliche Erstbefragung der BF an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführt.
Im Zuge dessen legte sie als Identitätsnachweis ihren irakischen Personalausweis vor, der einer urkundentechnischen Untersuchung zugeführt und als echt bewertet wurde.
Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2. Am 13.05.2015 wurde die BF bei der Regionaldirektion Wien des BFA niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.05.2015 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beweisverfahrens sowie länderkundlicher Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass die BF irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslimin der sunnitischen Glaubensrichtung sei und ihre Identität feststehe. Sie habe jedoch keine individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen glaubhaft machen können. Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG. Eine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig, zumal angesichts der allgemeinen Sicherheitslage ebendort stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bestünden.
5. Gegen den Spruchpunkt I des ihr am 29.05.2015 ausgefolgten Bescheides der belangten Behörde erhob die BF mit Unterstützung ihrer Rechtsberater mit Schriftsatz vom 10.06.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde.
6. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 02.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
7. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters die BF betreffend.
8. Das BVwG beraumte für den 01.12.2016 eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache der BF an. Die ihr dafür an ihre Abgabestelle zugestellte und wegen erfolglosem Zustellversuch am 11.10.2016 beim Postamt hinterlegte Ladung gelangte nach Ablauf der Abholfrist als nicht behoben an das BVwG zurück. Auf Ersuchen des BVwG unternahm in der Folge die örtlich zuständige Polizeiinspektion (PI) mehrfach erfolglos den Versuch einer Ausfolgung der Ladung an die BF an ihrer Abgabestelle, auch eine Verständigung über die Hinterlegung der Ladung bei der PI wurde an der Abgabestelle hinterlassen, am 29.11.2016 wurde nochmals erfolglos versucht ihr dort die Ladung zuzustellen, letztlich wurde die BF nie an der im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesenen Abgabestelle persönlich angetroffen.
Der sodann am 01.12.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung blieb die BF unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität der BF steht fest. Sie ist irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie Muslimin der sunnitischen Glaubensrichtung.
Die BF wurde in XXXX in der irakischen Provinz XXXX geboren, wo sie zwischen 1994 und 2004 die Schule besuchte und bei ihrer Herkunftsfamilie, im Genaueren ihren Eltern und ihren drei Brüdern, aufwuchs. Im Jahr 2004 verzog die Familie der BF aus dem Irak nach Syrien, wo sie sich in "XXXX" niederließ. Im Jahr 2008 schloss die BF die allgemein bildende höhere Schule in "XXXX" mit der Reifeprüfung ab und ehelichte im gleichen Jahr einen syrischen Staatsangehörigen, dieser Ehe entstammen zwei in den Jahren 2010 und 2011 geborene Söhne, die seit Anfang 2014 mit ihrem Vater in den Niederlanden leben. Im August 2014 wurde die Scheidung der Ehe der BF nach islamischem Ritus bestätigt.
Ausgehend von "XXXX" reiste die BF im Februar 2014 aus Syrien in die Türkei aus und im April 2014 von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich, wo sie am 22.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Vater der BF stellte am 15.05.2009 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des AsylGH vom 14.12.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde. Ihm kommt aufgrund eines Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.08.2009 bis dato der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Mutter und der 2002 geborene Bruder der BF gelangten am 24.07.2011 nach Österreich, auch diesen kommt nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Asylbegehren der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Die beiden in den Jahren 1991 und 1993 geborenen Brüder der BF halten sich seit 06.02.2012 in Österreich auf, auch ihnen kommt nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Asylbegehren der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu.
Die BF bezog seit der Einreise nach Österreich bis 31.10.2015 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, danach ist sie diesbezüglich nicht mehr in Erscheinung getreten. Sie ist jedoch seit 24.04.2014 bis dato aufrecht an der Meldeadresse ihrer Eltern und zweier Brüder mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet, der dritte Bruder ist seit 05.05.2015 andernorts gemeldet.
1.2. Die BF war vor ihrer Ausreise aus dem Irak im Jahr 2004 nach Syrien keiner individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war, sie verließ gemeinsam mit ihren Angehörigen den Irak wegen der allgemeinen Lage dort. Sie hat auch bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu gewärtigen.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Berücksichtigung ergänzender länderkundlicher Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters und des Grundversorgungsdatensystems die BF und die Angehörigen ihrer Herkunftsfamilie betreffend. Ergänzend wurde Einsicht genommen in die Erkenntnisse des AsylGH in den Beschwerdeverfahren der Angehörigen ihrer Herkunftsfamilie betreffend.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.
2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft der BF, zu deren Lebenswandel und familiären Verhältnissen vor der Ausreise aus dem Irak im Jahr 2004 nach Syrien, zu ihrem Lebenswandel in weiterer Folge bis zur Ausreise aus Syrien im Jahr 2014, zu ihrem Reiseweg danach und ihrer Antragstellung in Österreich, ihrer Eheschließung in Syrien und Scheidung nach der Einreise nach Österreich und dem Verbleib ihres früheren Gatten sowie der beiden aus der Ehe stammenden Kinder stützen sich auf den Inhalt der von ihr vorgelegten Urkunden sowie auf ihre persönlichen Aussagen vor dem BFA.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF und der Angehörigen ihrer Herkunftsfamilie seit deren Einreise nach Österreich bis dato sowie deren Aufenthaltsstatus stützen sich auf die dazu vom BVwG eingeholten Informationen aus den oben genannten Datenbanken.
2.3. Zur Feststellung oben unter 1.2. war aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:
2.3.1. Als Grund für ihre Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 gab die BF im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen an, ihr vormaliger Gatte habe sich etwa zehn Monate zuvor mutmaßlich der islamischen Miliz ISIS angeschlossen, sei nach ca. acht Monaten wieder zurückgekehrt und habe sodann die BF und die gemeinsamen Kinder an einen unbekannten Ort verbracht, wo sie von ihrem Gatten geschieden worden sei und sich dem "Djihad" anschließen sollte. Es sei ihr aber gelungen von dort zu fliehen, der weitere Aufenthalt des Gatten und der Kinder sei ihr unbekannt.
Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.05.2015 berichtigte sie, ihr Gatte habe sich in Syrien nicht der Miliz des ISIS, sondern einer anderen, nicht genau bekannten Miliz angeschlossen. Als dieser schließlich mit den gemeinsamen Kindern verschwunden sei, habe sie sich zur Ausreise aus Syrien zu ihren Eltern nach Österreich entschlossen. Den Irak habe ihre Herkunftsfamilie im Jahr 2004 auf Anweisung ihres Vaters wegen der allgemein schlechten Sicherheitslage auf legalem Weg nach Syrien verlassen, sie selbst sei damals ca. 16 Jahre alt gewesen und könne nicht mehr dazu sagen. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte, verwies sie darauf, dass in ihrer früheren Heimat Krieg herrsche, dort auch die Milizen des IS seien und sie als alleinstehende Frau ohne die Angehörigen ihrer Herkunftsfamilie nicht dorthin zurückkehren könne, wo sich jedoch mehrere Onkel und Tanten väterlicherseits aufhalten.
In ihrer Beschwerde wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen und verwies ergänzend darauf, dass sie von ihrem geschiedenen Gatten schlecht behandelt und geschlagen worden sei. Bei einer Rückkehr in den Irak wäre sie als alleinstehende Frau möglichen Übergriffen von im Irak agierenden islamistischen Milizen, deren strengen Vorgaben sie sich nicht unterwerfen könnte, ausgesetzt.
2.3.2. Schon aus den erstinstanzlichen Aussagen der BF war für das BVwG klar erkennbar, dass die Ausreise der Herkunftsfamilie der BF aus dem Irak im Jahr 2004 nach Syrien der allgemeinen Lage in der Heimat geschuldet war. Individuelle Ausreisegründe verneinte die BF auf Nachfrage ausdrücklich. Dazu ist darüber hinaus anzumerken, dass der Vater zwar im Gefolge seiner Antragstellung in Österreich im Jahr 2009 sonstige Ausreisegründe behauptete, diese bezogen sich allerdings auf angebliche Vorfälle aus den Jahren 2006 und 2007 in der Heimat, von denen er betroffen gewesen sei. Nicht nur wurden diese allerdings vom AsylGH in seinem Erkenntnis in der Sache des Vaters als nicht glaubhaft erachtet, sondern widersprach dieser Darstellung auch das Vorbringen der BF selbst, dass die gesamte Familie schon 2004 nach Syrien ausreiste.
Soweit die BF vor dem Bundesamt darüber hinaus auf die Frage nach allfälligen Rückkehrbefürchtungen den Irak betreffend darlegte, sie wäre ohne die Angehörigen ihrer Herkunftsfamilie, nämlich ihre Eltern und Brüder, dort auf sich alleine gestellt bzw. würden sich dort nur Onkel und Tanten väterlicherseits aufhalten, war zum einen in Betracht zu ziehen, dass sie demnach - auch ohne ihre Eltern und Brüder - eben nicht auf sich alleine gestellt wäre, da sie dort wie sie sagte verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte hätte. Dies entspricht im Übrigen auch dem Amtswissen des BVwG um die traditionellen Bande innerhalb der nach Stämmen und Sippen stark verwandtschaftlich strukturierten irakischen Zivilgesellschaft.
Zum anderen war darauf abzustellen, dass die BF den gleichen - subsidiären - Schutz wie die Angehörigen ihrer Herkunftsfamilie genießt bzw. diese Schutzgewährung auf der identen Grundlage der allgemeinen Lage im Irak erfolgte. Würde sohin der BF dieser Schutz entzogen werden, müsste dies auch für ihre Angehörigen gelten, woraus wiederum folgen würde, dass sie eben nicht alleine, sondern mit diesen gemeinsam in den Irak zurückkehren würde.
Darüber hinaus war nicht erkennbar, weshalb sie - wie dies in der Beschwerde in den Raum gestellt wurde - nach einer Rückkehr in den Irak allfälligen Übergriffen durch islamistische Milizen ausgesetzt wäre. Weder müsste sie in ihrer früheren engeren Heimat in der Provinz XXXX in ein vom IS kontrolliertes Gebiet zurückkehren, weil dieser - wie allgemein bekannt ist - aus diesem Gebiet mittlerweile wieder verdrängt wurde bzw. sich aktuell nur mehr im Zentrum der nordirakischen Stadt Mosul den Angriffen der irakischen Sicherheitskräfte und deren Verbündeten entgegenstellt. Noch wäre mangels konkreter Hinweise in der Beschwerde darauf oder dem Amtswissen folgend erkennbar geworden, dass es in der engeren Heimat der BF zu systematischen Übergriffen sonstiger islamistischer Milizen auf Frauen käme. Auch dass sich die BF bis dato den Grundregeln des Islam in irgendeiner konkreten Weise widersetzt hätte, weshalb sie sich nicht mehr in die dortige Gesellschaft einfügen könnte oder wollte, wurde aus dem Akteninhalt nicht ansatzweise erkennbar. Im Übrigen war evident, dass die BF der dortigen Bevölkerungsmehrheit der Sunniten angehört.
Die Möglichkeit eines konkreten Vorbringens in diese Richtung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ließ die BF im Übrigen ungenützt, was ebenso als Indiz dafür zu werten war, dass sie selbst, unabhängig von der Sichtweise ihrer Rechtsberater, bis zuletzt keine subjektiv empfundene individuelle Bedrohung glaubhaft zu machen hatte.
2.4. In einer Gesamtbetrachtung war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass eine Verfolgung der BF vor der Ausreise aus dem Irak nicht feststellbar war und ihr auch bei einer Rückkehr keine individuelle Verfolgung drohen würde.
2.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Die BF stützte ihr Schutzbegehren letztlich, wie oben dargelegt wurde, nur auf Umstände, die mit der allgemeinen Lage im Irak in Zusammenhang standen. Insoweit waren daher detaillierte länderkundliche Feststellungen des BVwG zur aktuellen Lage im Irak als (weitere) Grundlage für die Beurteilung eines auf individuellen Fluchtgründen basierenden Asylbegehrens der BF durch das BVwG obsolet.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass die BF nicht in der Lage war mit ihrem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass sie einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
1.3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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