I408 2121473-2•BVwG I408 2121473-2
I408 2121473-2Tribunal administratif fédéral7 déc. 2016
Beweiswürdigung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,<br/>Folgeantrag, Glaubwürdigkeit
I408 2121473-2/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2016, Zl. 1045830103-161447186 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Edward W. DAIGENAULT, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter zu Recht erkannt:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.11.2014 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2015, Zl. 1045830103/140195575 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016, Zl. I409 2121473-1 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Seinem Fluchtvorbringen, er habe wegen Bedrohungen aufgrund seiner Homosexualität Nigeria verlassen, wurde kein Glauben geschenkt.
2. Am 21.10.2016 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 23 AsylG 2005). Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Begründend führte er aus, dass sein ehemaliger Partner und dessen neuer Lebensgefährte in Nigeria getötet worden seien. Burschen aus dem Ort hätten sie umgebracht, nachdem sie herausgefunden haben, dass sie homosexuell seien. Da es in Nigeria bekannt sei, dass er homosexuell ist, könne er nicht zurück.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2016 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 15 a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 informiert.
4. Am 28.11.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme beim BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer nach einer Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er könne nicht in sein Heimatland zurück. Er habe mit seiner Mutter telefoniert und ihr mitgeteilt, dass er nach Nigeria zurückkehren müsse. Er wolle wirklich zurück nach Nigeria, weil er genug vom Verfahren habe. Seine Mutter habe gesagt, dass das eine schlechte Idee wäre. Sein ehemaliger Partner sowie dessen nunmehriger Lebenspartner seien getötet worden. Bevor er getötet worden sei, sei er noch zusammengeschlagen und befragt worden. Im Zuge der Befragung habe er angegeben, dass auch der Beschwerdeführer homosexuell sei. Sie hätten das jedoch schon länger gewusst, daher sei er 2014 geflohen. Einheimische hätten beide umgebracht. Seine Mutter sei Zeugin gewesen, als die beiden zusammengeschlagen und anschließend verbrannt wurden. Danach hätten die Einheimischen öfter das Haus der Mutter aufgesucht, da sie glaubten, dass er wieder in Nigeria sei.
Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 28.11.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der (spätestens) am 20.11.2014 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, erwerbsfähig und ledig. Er stammt aus Nigeria und ist christlichen Glaubens. In Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt werden.
Bereits 2010 wurde von Norwegen gegen den Beschwerdeführer ein noch immer aufrechtes Einreiseverbot für das Schengener Gebiet verhängt.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.04.2015, 63 HV 45/2015w, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG, §§ 27 Abs 1 Z 1 1.2. Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.04.2016, 63 HV 34/2016d, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs 3, 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingt nachgesehene Strafe zu 63 HV 45/2015w widerrufen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.
Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.12.2016.
Das Einreiseverbot ergibt sich aus dem Schengener Informationssystem.
2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Zunächst ist festzuhalten, dass über sein ursprüngliches Fluchtvorbringen, er habe aufgrund seiner homosexuellen Beziehung Nigeria verlassen müssen, rechtskräftig negativ entschieden worden ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des ho. Erkenntnisses vom 24.03.2016, Zl. I409 2121473-1 verwiesen.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft beurteilt. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein ehemaliger Lebensgefährte und dessen neuer Partner aufgrund ihrer homosexuellen Beziehung umgebracht worden seien, baut auf dem bereits negativ entschiedenen Fluchtvorbringen auf. Dass sein ehemaliger Lebensgefährte noch vor seinem gewaltsamen Tod, auch noch die Homosexualität des Beschwerdeführers bekanntgegeben hätte, widerspricht jeglicher Logik und ist als ein (weiter) gesteigertes Fluchtvorbringen anzusehen, das ebenfalls als unglaubwürdig zu erachten ist.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, nur auf einen bereits abgehandelten Fluchtgrund aufbaut und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer auch mit Blick auf den eingangs geschilderten Verfahrensgang zu attestieren, dass er mit seinem prozessualen Verhalten offensichtlich alles daran setzt, seine Außerlandesschaffung weiter zu vereiteln.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - auch in seinem zweiten Asylverfahren - nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. -gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. -kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. -im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. -eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. -gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. -der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. -die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...
Entscheidungen
§ 22. ...
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
...".
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2014, Zl. 1045830103/140195575 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016, Zl. I409 2121473-1 in Rechtskraft.
Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.
Wie auch schon der Erstantrag wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer neuerdings das Bestehen seiner bereits im Erstantrag geltend gemachten Fluchtmotive und brachte ergänzend die Unmöglichkeit seiner Rückkehr aufgrund seiner drohenden Ermordung durch die Dorfbewohner vor. Allerdings ist dieses Vorbringen - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als gesteigertes Vorbringen und daher unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 14.06.2016 und am 05.07.2016 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, was vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen wurde.
Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.