W231 2104872-1•BVwG W231 2104872-1
W231 2104872-1Tribunal administratif fédéral6 déc. 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beweislast, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungsverfahren, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,<br/>Rückforderung, Stichproben, Verhältnismäßigkeit, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W231 2104872-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Zl. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft und Auftreiber auf die Almen BNr. XXXX und BNr. XXXX.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.12.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.790,69 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 43,74 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 27.04.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 erneut eine EBP in Höhe von EUR 1.790,69 gewährt. Dieser Bescheid wurde erlassen, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hatte und wurde ebenfalls nicht angefochten.
4. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 28.09.2011, Zl. XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 erneut eine EBP in Höhe von EUR 1.790,69 gewährt. Dieser Bescheid wurde erlassen, weil sich erneut eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hatte und wurde ebenfalls nicht angefochten.
5. Am 09.08.2012 fand auf den Almen BNr. XXXX und BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2010 auf der Alm BNr.
XXXX gegenüber einer beantragten Almfutterfläche von gesamt 75,73 ha eine Almfutterfläche von gesamt 64,61 ha (fiktive anteilige Almfutterfläche für den Beschwerdeführer: 37,32 ha) vorhanden gewesen sei.
6. Am 26.08.2013 fand auf der Alm BNr. XXXX eine weitere VOK statt, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2013 gegenüber einer beantragten Almfutterfläche von gesamt 80,67 ha eine Almfutterfläche von gesamt 52,26 ha vorhanden gewesen sei, was für den Beschwerdeführer eine fiktive anteilige Almfutterfläche von 32,62 ha ergab.
7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014, Zl. XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.172,06 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 618,63 ausgesprochen. Dabei berücksichtigte die AMA das VOK-Ergebnis 2012 und ging von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 43,74 ha und einer anteiligen Almfutterfläche nach einer Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrolle von 37,32 ha aus. Begründet wurde dies damit, dass anlässlich der VOK (auf den Almen BNr. XXXX und BNr. XXXX) Flächenabweichungen von über 3% oder über 2ha und bis höchstens 20% festgestellt wurden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenz habe gekürzt werden müssen ("Flächensanktion").
7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 21.01.2014 Beschwerde. Es wurde beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens
6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche
Der Almbewirtschafter habe die Futterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt beantragt. Sollte die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen, könne der beschwerdeführenden Partei als Auftreiber der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen falschen Beantragung nicht gemacht werden. Es treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einer allfälligen Überbeantragung im Sinne des Art 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-VO 2011.
Es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO 796/2004 vor, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, wenn die Behörde Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte und nicht berücksichtige.
Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Gemäß Art 80 Abs. 3 VO 1122/2009 sei der Behörde aufgrund der früheren Messmethode ein Irrtum unterlaufen. Dem Förderungswerber könne auch nicht abverlangt werden über genauere Messungen als die Behörde zu verfügen. Es hätte auch ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestellt werden müssen.
Der Sanktionenkatalog sei gleichheitswidrig, die Strafe sei unangemessen noch.
Schließlich liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor: Die Behörde hätte im konkreten Fall vor einer Entscheidung über die EBP die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf Grundlage der Antragsunterlagen erheben müssen. Das sei nicht geschehen. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben ungeprüft übernehme.
Der Beschwerde beigegeben und zum Beschwerdeinhalt erklärt ist die Stellungnahme der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Prüfbericht der VOK auf der Alm BNr. XXXX vom 26.08.2013, die spezifisches Vorbringen bezogen auf diese VOK enthält.
8. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 12.10.2016 wurde die AMA aufgefordert, das Zustandekommen des angefochtenen Bescheides näher zu erläutern. Die Stellungnahme der AMA mit einer Sachverhaltsdarstellung zum Bescheid EBP 2010 langte am 03.11.2016 ein, worin die AMA ausführte, dass mit dem angefochtenen Bescheid das Ergebnis der VOK 2012 auf der Alm BNr. XXXX berücksichtigt worden sei, wobei für die gesamte Alm eine Futterfläche von 64,61 ha ermittelt worden sei, sich für den Beschwerdeführer als Auftreiber die anteilige Almfutterfläche von 43,74 ha auf 37,2 ha reduziere und sich daraus ein Abweichungsprozentsatz von über 3% ergäbe. Das VOK-Ergebnis 2012 sei gültig, idR würden nur negative Flächenabweichungen für die Vorjahre berücksichtigt, die VOK vom 26.08.2013 werde nicht in die Antragsjahre 2010 und 2011 zurückgehoben.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme übermittelt, der am 21.11.2016 eine Stellungnahme dazu einbrachte, dass die VOK 2013 sehr wohl die falschen Ergebnisse der VOK 2012 korrigieren könnte. Eine nähere Begründung, konkret welche Fehler bei der VOK 2012 unterlaufen wären, enthält die Stellungnahme nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft und Auftreiber auf die Almen BNr. XXXX und BNr. XXXX.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.12.2010, Zl. XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.790,69 gewährt. Die Alm BNr. XXXX konnte nicht berücksichtigt werden, weil die Auftriebsliste für die Alm zu spät eingereicht wurde. Nach Änderung der Zahlungsansprüche erließ die AMA am 27.04.2011 und am 28.09.2011 jeweils einen neuen Bescheid EBP 2010 und gewährte EBP in selber Höhe. Diese Bescheide blieben unangefochten.
3. Am 09.08.2012 fand auf den Almen BNr. XXXX und BNr. XXXX eine VOK durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, bei der für die gesamte Alm eine beihilfefähige Fläche von 64,61 ha im Antragsjahr 2010 ermittelt wurde. Das Ergebnis der VOK wird als richtig festgestellt. Für den Beschwerdeführer reduzierte sich die fiktive anteilige Almfutterfläche von 43,74 ha auf 37,32 ha. Durch die Differenzfläche von 6,42 ha entsteht ein Abweichungsprozentsatz von über 3% oder über 2ha und bis höchstens 20%
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014, Zl. XXXX, berücksichtigte die AMA das Ergebnis der VOK vom 09.08.2012 auf der Alm BNr. XXXX. Der beschwerdeführenden Partei wurde für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.172,06 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 618,63 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 43,74 ha und einer anteiligen Almfutterfläche nach einer Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrolle von 37,32 ha ausgegangen. Da Flächenabweichungen von über 3% oder über 2ha und bis höchstens 20% anlässlich der VOK vom 09.08.2012 festgestellt wurden, musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenz gekürzt werden ("Flächensanktion").
5. Am 26.08.2013 fand auf der Alm BNr. XXXX erneut eine VOK statt, die bei einer beantragten Almfutterfläche von 80,67 ha nur eine Futterfläche von 52,26 ha auf der Alm ergeben hat; die fiktive anteilige Almfutterfläche wurde für den Beschwerdeführer mit 32,62 ha ermittelt.
Die Feststellung der anlässlich der VOK 2012 ermittelten Futterfläche folgt aus dem Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort durch Kontrollorgane der belangten Behörde, dem die beschwerdeführende Partei nichts Konkretes entgegenhielt und deren Ergebnis sie auch nicht grundsätzlich in Frage stellte. Die beschwerdeführende Partei führt hinsichtlich der verfahrensgegenständlich relevanten VOK 2012 weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus ihrer Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt sie dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus ihrer Sicht - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde anders dargestellt hätten. Die Beschwerde, und insbesondere die der Beschwerde beigegebene Stellungnahme zum Prüfbericht der VOK 2013, enthält auf die VOK 2013 bezogenes spezifisches Vorbringen, was beim Antragsjahr 2013 zu prüfen sein wird. Es wird dort zwar auf eine Stellungnahme zum Prüfbericht 2012 Bezug genommen, die allerdings weder aktenkundig, noch der Beschwerde oder der Stellungnahme vom 21.11.2016 beigegeben ist. Anzumerken ist auch, dass die VOK 2013 für das Antragsjahr 2013 auf der Alm BNr. XXXX noch weniger Almfutterfläche ergeben hat, als bei der VOK 2012 ermittelt wurde. Unklar bleibt daher auch, inwiefern das VOK-Ergebnis 2013 vorangegangene VOK-Ergebnisse für den Beschwerdeführer günstig korrigieren könnte. Sofern der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Prüfbericht 2013 zu entnehmen ist, dass bereits gegen die VOK 2012 eingewendet wurde, dass auf beantragten Flächen entgegen der Annahme des Kontrollors eine Beweidung stattgefunden hätte, ist zu sagen, dass den Anmerkungen des Kontrollors am Kontrollbericht zur VOK 2012 zufolge die fragliche Fläche für 2012 mit 0/0 Futterfläche bewertet wurde, für die Vorjahre - so auch das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2010 - diese Fläche aber mit Futterfläche bewertet worden sei.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, sowie nach Einsicht in den Verfahrenskat zur EBP 2013, insbesondere den Angaben der die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid, dem Kontrollbericht zur VOK und der eingeholten Stellungahme der AMA, der die beschwerdeführende Partei nichts Substantiiertes entgegenhielt.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Gemäß § 11 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, kann die AMA unter Anwendung der Art. 32 Abs. 6 lit. a und 33 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:
"Sammelantrag
§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
[...].
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;
[...]."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.
Verwendung
§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.
Zugriff
§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Ergebnisses der VOK 2012 auf der Alm BNr. XXXX bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 55,57 ha eine Fläche von 49,33 ha ermittelt, was für die beschwerdeführende Partei unter Berücksichtigung der vorhandenen Zahlungsansprüche eine Flächendifferenz von 6,42 ha bedeutet.
Das Ergebnis der VOK 2012 war als richtig festzustellen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen VOK nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).
Im konkreten Fall ist die beschwerdeführende Partei nicht nur bloßer Auftreiber, sondern auch Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. Sämtliches musterartige Vorbringen, wonach die beschwerdeführende Partei deswegen keine Schuld trifft, weil die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei, geht deshalb ins Leere. Allein mit dem - ebenso musterartigen - Vorbringen, die Futterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt worden, kann vor dem Hintergrund der diesbezüglich strengen Judikatur ebenfalls nicht von mangelndem Verschulden der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden.
Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.
Insgesamt liegt auch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541 und jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Dass besondere Anstrengungen für das Antragsjahr 2010 unternommen wurden, dass etwa ein Sachverständiger beauftragt wurde, wurde nicht vorgebracht und belegt.
Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, dass ein mangelndes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, sind nicht nachvollziehbar, zumal im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt ist. Zusätzlich wurde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und im Rahmen selbiger der dem gegenständlichen Fall zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt. Es gilt das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, was auch vom EuGH bestätigt wurde. Folge daraus ist, dass neue Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragten Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 43) festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Insbesondere erstrecken sich die Kontrollen vor Ort nur auf eine signifikante Stichprobe der Anträge. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.
Wenn die beschwerdeführende Partei schließlich vorbringt, die Flächensanktion stelle eine unangemessenhohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).
Erst kürzlich hat der VwGH schließlich ausgesprochen, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht siehe jüngst VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.