W209 2126899-1•BVwG W209 2126899-1
W209 2126899-1Tribunal administratif fédéral6 déc. 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W209 2126899-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX OEGXXXX vertreten durch Mag. Mutz SteuerberatungsGmbH in 1040 Wien, Trappelgasse 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.03.2016, GZ: 12-2016-BW-MS2BG-0001S8, betreffend Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 60,00 nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2016, GZ: VA/ED-S-0491/2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2016, GZ: 12-2016-BW-MS2BG-0001S8, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Jahreslohnzettel für die Dienstnehmer XXXX, XXXX, und XXXX, Beitragszuschläge in der Höhe von € 60,00 vor.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie aus, dass aufgrund eines ELDA-Programmupdates und Verbindungsprobleme am 29.02.2016 die Lohnzettel an diesem Tag nicht fristgerecht übermittelt werden hätten können. Die Lohnzettel seien jedoch zum ehestmöglichen Zeitpunkt übermittelt worden. Da diese minimale Verspätung nicht im Einflussbereich der Dienstgeberin liege, keinerlei Einfluss auf die Beitragsvorschreibung habe und die Beschwerdeführerin ihre Meldungen und Zahlungen sonst immer fristgerecht erstattet habe, sei die Vorschreibung eines Beitragszuschlages unbillig und nicht gerechtfertigt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2016, GZ: VA/ED-S-0491/2016, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass die Dienstnehmer XXXX, und XXXX, laufend als geringfügig Beschäftigte bei der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet aufscheinen würden. Der Dienstnehmer XXXX, scheine bis 28.02.2015 als geringfügig Beschäftigter und seit 01.03.2015 als vollversicherter Dienstnehmer der Beschwerdeführerin auf. Die Jahreslohnzettel 2015 der genannten Dienstnehmer seien am 03.03.2016 per ELDA an die Kasse übermittelt worden (Protokoll-Nr. 9283277). Die Jahreslohnzettel 2015 für die im Bescheid genannten Dienstnehmer hätten jedoch bis spätestens 29.02.2016 an die Kasse übermittelt werden müssen. Für den ersten nicht fristgerecht übermittelten Jahreslohnzettel für 02-02/2015 für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers XXXX, sei seitens der Kasse von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der Erstmaligkeit der Meldeverletzung Abstand genommen und die diesbezüglichen Meldebestimmungen mit Schreiben vom 14.03.2016 in Erinnerung gerufen worden. Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen komme es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, vielmehr komme es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten sei. Bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verbindungsproblemen handle es sich um eine innerbetriebliche Ursache, die nicht als Entschuldigungsgrund für die verspätete Übermittlung eines Lohnzettels zu werten sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich zwar nicht um eine erhebliche Verspätung. Es stehe jedoch unstrittig fest, dass die Jahreslohnzettel verspätet übermittelt worden seien und es sich bei der im § 34 Abs. 2 ASVG festgesetzten Frist um eine vom Gesetzgeber auferlegte Frist handle, die nicht verlängert werden könne. Daran ändere auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie ihre Meldungen und Zahlungen sonst immer fristgerecht durchgeführt habe. Bezüglich der Höhe der Beitragszuschläge sei anzuführen, dass gemäß § 113 Abs. 4 ASVG im Fall der Nichteinhaltung gesetzlicher oder satzungsmäßig festgesetzter oder vereinbarter Fristen ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2016: € 1.620,00) zur Vorschreibung gebracht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, inwieweit die Beitragszuschläge in der Höhe von €
60,00 außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen stünden. In Anbetracht des Beitragszuschlagsrahmens bestünden an der Vorschreibung der Beitragszuschläge weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken. Da seitens der Beschwerdeführerin keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht worden seien, die den Entfall der Beitragszuschläge rechtfertigen würden, und aufgrund der vorliegenden Meldefristverletzungen angemessene Beitragszuschläge festgesetzt worden seien, sei unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
4. In ihrem rechtzeitig dagegen eingebrachten Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, dass sie in der Vergangenheit alle Meldungen und Zahlungen fristgerecht erstattet habe und die Verspätung von drei Tagen für die Übermittlung der Lohnzettel, an die keine Beitragszahlungen, Vorschreibungen oder ähnliches geknüpft seien, nur geringfügig sei. Es werde daher um Aufhebung des Beitragszuschlages und um Rückerstattung der zu viel vorgeschriebenen Beiträge ersucht.
5. Am 30.05.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Am 03.03.2016 übermittelte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin um 08:45:89 Uhr per ELDA die Jahreslohnzettel mehrerer Dienstnehmer, darunter der Dienstnehmer XXXX, XXXX, und XXXX.
Bisher wurden seitens der Beschwerdeführerin alle Meldungen fristgerecht erstattet.
Der oben festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 34 Abs. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 132/2005:
"Meldung von Änderungen
§ 34. (1) ...
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen."
§ 113 Abs. 4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 31/2007:
"Beitragszuschläge
§ 113. (1) bis (3) ...
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) bis (7) ..."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Das Gesetz selbst regelt jedoch nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, nach freier Wahl einen Beitragszuschlag festzusetzen oder nicht. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben.
Die gängige Verwaltungspraxis der Kassen berücksichtigt bei der Frage, ob ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG vorzuschreiben ist, in Anlehnung an § 113 Abs. 2 ASVG, wonach bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen kann, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, und bewegt sich damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls im Rahmen des Gesetzes.
Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde jedoch davon aus, dass es sich nicht um den ersten Meldeverstoß gehandelt hat und der Beschwerdeführerin zudem mit Schreiben vom 14.03.2016 die Einhaltung der Meldefristen in Erinnerung gerufen worden sind.
Damit übersieht sie jedoch, dass die gegenständlichen Jahreslohnzettel mittels einer einzigen (verspäteten) ELDA-Meldung übermittelt wurden, wodurch lediglich ein Meldeverstoß vorliegt, und der Beschwerdeführerin das Erinnerungsschreiben erst am 14.03.2016, somit zwei Wochen nach dem inkriminierten Meldeverstoß, zugleich mit dem bekämpften Bescheid übermittelt wurde.
Die Wertung jedes einzelnen zu spät übermittelten Jahreslohnzettels als eigenen, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Meldeverstoß widerspricht der offenkundigen Intention der o.a. Verwaltungspraxis, das bisherige Meldeverhalten des Dienstgebers zu berücksichtigen, und führt außerdem zu dem Wertungswiderspruch, dass Dienstgeber mit zwei oder mehr Mitarbeitern bei nicht fristgerechter Vorlage der Jahreslohnzettel schlechter gestellt würden als Dienstgeber mit nur einem Mitarbeiter, da letzterem gemäß der Verwaltungspraxis kein Beitragszuschlag vorzuschreiben wäre.
Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall von nur einem Meldeverstoß und damit von der Erstmaligkeit des Meldeverstoßes auszugehen, entsprechend der Verwaltungspraxis in diesem Fall von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand zu nehmen und die Beschwerdevorentscheidung daher ersatzlos aufzuheben.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag die Rückerstattung der zu viel vorgeschriebenen Beiträge verlangt hat, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung, die den angefochtenen Bescheid ersetzt hat) aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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