W164 2103208-1•BVwG W164 2103208-1
W164 2103208-1Tribunal administratif fédéral6 déc. 2016
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdefrist,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtsmittelfrist,<br/>Rechtzeitigkeit, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorhalt, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückweisung, Zuständigkeit, Zustellung
W164 2103208-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120451789, nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2014, AZ 14278/I/1/1/Ho, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2014, AZ 14278/I/1/1/Ho, wird gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
II. beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 07.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109063622, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.297,44 gewährt. Dabei wurden 68,39 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 65,00 ha, davon 44,71 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 64,84, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 64,84 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab.
3. Am 05.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2010 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 35,76 ha betrage.
4. Am 25.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2010 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 30,59 ha betrage.
5. Am 08.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2009-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Für das gegenständliche Antragsjahr wurde eine Almfutterfläche von 27,12 ha ermittelt.
6. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120451789, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.309,72 gewährt, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 8.297,44 eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.987,72 ergab. Dabei wurden 68,39 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 50,88 ha, davon 30,59 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 50,72, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 47,25 ha, zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 3,47 ha ergab.
Begründend verwies die belangte Behörde auf die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 festgestellten Flächenabweichungen. Da Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Das mit 22.01.2014 datierte Schreiben wurde am 25.02.2014 bei der Post aufgegeben und langte am 26.02.2014 bei der belangten Behörde ein. Als Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheids wird der 08.01.2014 angegeben.
8. Mit Schreiben vom 22.09.2014 forderte die belangte Behörde den BF auf, dazu Stellung zu nehmen, dass seine Beschwerde erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben wurde und daher verspätet sei.
Dieses Schreiben wurde dem BF am 23.09.2014 zugestellt. Es erfolgte keine Stellungnahme des BF.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück.
10. Dagegen brachte der BF mit 22.10.2014 einen Vorlageantrag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu Spruchpunkt A I.)
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 kann die Behörde, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2014 war rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerdevorentscheidung tritt nach Stellung eines Vorlageantrages nicht außer Kraft (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr zu deren Erlassung zuständig: Die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung geht mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung unter (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2014 wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Die Beschwerdevorentscheidung war daher von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche Bescheid, nämlich jener vom 03.01.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und die dagegen erhobene Beschwerde war zu behandeln.
Zu Spruchpunkt A II.)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Diese gesetzlich normierte Frist ist gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet.
Laut eigenen Angaben des BF wurde ihm der angefochtene Bescheid am 08.01.2014 zugestellt.
Die Beschwerde ist zwar mit 22.01.2014 datiert, wurde aber nachweislich erst am 25.02.2014 bei der Post aufgegeben. Die Beschwerdefrist endete jedoch bereits am 05.02.2014. Mit Schreiben vom 22.09.2014 gab die belangte Behörde dem BF Gelegenheit sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äußern. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem BF nachweislich am 23.09.2014 zugestellt, blieb aber unbeantwortet, sodass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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