G307 2137300-1•BVwG G307 2137300-1
G307 2137300-1Tribunal administratif fédéral6 déc. 2016
Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Neuerungsverbot,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Verbrechen
G307 2137300-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch XXXX in 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2016 Zahl XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX2015 teilte das Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Innsbruck (im Folgenden: BFA, RD Innsbruck) mit, dass über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zu Zahl XXXX die Untersuchungshaft verhängt worden sei.
2. Mit Schreiben vom 30.10.2015 forderte das BFA den BF unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Bekanntgabe seiner Integrationsmomente und persönlichen Verhältnisse auf und setzte diesen über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis.
3. Mit Schreiben vom XXXX2016 verständigte das Landesgericht XXXX das BFA über die zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels gemäß § 28a Abs. 1, 5. Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG ergangene Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Der gegen dieses Urteil erhobenen Strafberufung sei nicht Folge gegeben worden, weshalb es mit XXXX2016 in Rechtskraft erwachsen sei.
4. Mit Schreiben vom 26.08.2016, beim BFA eingelangt am selben Tag, nahm der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) zu der unter I.2. angeführten Aufforderung Stellung.
5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen RV mit Schriftsatz vom 13.10.2016 Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck durchzuführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufgenommen werden sollten, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes spürbar herabgesetzt werde.
7. Die Beschwerde und der diesbezügliche Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 14.10.2016 vorgelegt und langten dort am 17.10.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger, somit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
1.2. Der BF besuchte in Rumänien 8 Jahre lang die Schule, erlernte keinen Beruf und arbeitete zur Finanzierung seines Lebensunterhalts gelegentlich in Spanien und Rumänien als Leibwächter. Teilweise arbeitete der BF auch am Bau.
1.3. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Es konnte nicht festgestellt werden, seit wann sich der BF durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Er war bis dato - abgesehen von seinem Haftaufenthalt - nicht in Österreich mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Zuletzt brachte er als Autohändler zwischen € 1.500,00 bis 2.000,00 netto monatlich ins Verdienen. Er ist vermögenslos und hat für ein 10jähriges, in Rumänien wohnhaftes Kind monatliche Unterhaltsleistungen zwischen €
200,00 und 300,00 zu tragen.
1.4. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF in Österreich in Lebensgemeinschaft lebt, noch Vater eines 8 Monate alten Kindes ist. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der BF ledig oder verheiratet ist.
1.5. Der BF war zwischen XXXX2015 und XXXX2015 als Arbeiter bei der "XXXX" XXXX, in XXXX beschäftigt. Aktuell verfügt er über eine Einstellungszusage des XXXX vom XXXX2016. Es konnte nicht festgestellt werden, für welche Tätigkeit diese Zusage gelten soll.
1.6. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels gemäß § 28a Abs. 1, 5. Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Da der gegen dieses Urteil an das Oberlandesgericht XXXX erhobenen Strafberufung keine Folge gegeben wurde, erwuchs es mit XXXX2016 in Rechtskraft.
Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, gemeinsam mit 3 weiteren unmittelbaren Tätern in XXXX und an anderen Orten am XXXX2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig insgesamt 842,2 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von zumindest 76 % reinem Kokain einem verdeckten Ermittler (VE) überlassen zu haben.
Als mildernd wurden hiebei die Unbescholtenheit, als erschwerend das Handeln mit Mittätern und das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge gewertet.
Der BF wurde am XXXX2015 festgenommen und befindet sich aktuell aus Anlass der soeben angeführten Verurteilung in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.
1.7. Derzeit verfügt der BF über keine eigenen Ersparnisse und kein eigenes Einkommen.
1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an schwerwiegenden Krankheiten leidet.
1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in sozialer, beruflicher, familiärer, sprachlicher oder sonstiger Hinsicht in Österreich integriert ist.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten rumänischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dieser Umstand findet auch im Inhalt des aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) Niederschlag.
Der Schulbesuch in Rumänien, die fehlende Berufsausbildung sowie die Tätigkeiten als Leibwächter in Spanien und Rumänien ergeben sich aus dem Inhalt der Beschuldigtenvernehmung des Landeskriminalamtes XXXX vom XXXX2015 und werden nicht in Zweifel gezogen.
Der BF behauptete in seiner Stellungnahme zwar, sich seit 2008 in Österreich aufzuhalten, doch konnte dieses Vorbringen nicht glaubhaft untermauert werden. So führte der BF in der - oberwähnten - Beschuldigtenvernehmung selbst aus, im März 2014 nach Österreich gekommen zu sein. Auch seine - erst im Jahr 2015 begonnene - Beschäftigung laut Sozialversicherungsdatenauszug und eine nicht vorhandene Meldung im ZMR sprechen dagegen. Im Übrigen wurde auch im Rechtsmittel dahingehend nichts bescheinigt.
Das Einkommen als Autohändler, seine in Rumänien bestehende Unterhaltspflicht und deren Höhe sowie die momentane Vermögens- und Einkommenslosigkeit sind dem Urteil des LG XXXX zu entnehmen. Sie folgt auch dem Umstand, dass der BF derzeit haftbedingt keiner Beschäftigung nachgehen kann.
Der RV des BF behauptete zwar sowohl in der Stellungnahme vom 26.08.2016 als auch in der Beschwerde, der BF sei weiters Vater eines 8 Monate alten Kindes, welches sich bei seiner Mutter aufhalte und dessen Vater der BF sei. Weitere Anhaltspunkte, wie Wohnort, Namen von Mutter und Kind, Geburtsurkunde oder sonstige Unterlagen in diese Richtung wurden nicht beigebracht. Dem entsprechend ging das BFA zu Recht davon aus, diesbezüglich nichts feststellen zu können. Auf das weitere Vorbringen, der BF werde nach der Haft zu seinem Kind eine Beziehung aufbauen, konnte daher nicht weiter eingegangen werden. Der belangten Behörde war deshalb auch kein Vorwurf zu machen, hiezu keine weiteren Nachforschungen betrieben zu haben. Abgesehen davon, dass keinerlei Hinweise auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit der angeblichen Kindesmutter - wie in der Beschwerde ins Treffen geführt - dargetan wurden, kann der Behörde mit ihren Ausführungen, der BF habe eine Geliebte als Prostituierte, nicht entgegengetreten werden, zumal der BF diese Aussage in der Vernehmung vor dem LKA XXXX selbst getroffen und hinzugefügt hat, sie stehe zumeist in der Nähe einer XXXX-Tankstelle. Wenn die belangte Behörde aus der Sicht des BF nun die falsche Wortwahl getroffen hat, vernichtet dies allein die Rechtsrichtigkeit der Bescheidbegründung nicht, weil dies nicht zur Rechtswidrigkeit seines Inhaltes führt.
Wenn das BFA in seinem Bescheid festgehalten hat, der Inhalt der Besucherliste der JA XXXX lasse auf soziale Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet schließen, diese hätten sich jedoch vor dem Hintergrund fehlender Integrationsschritte nicht als schutzwürdig erwiesen, ist dem nichts entgegenzuhalten, zumal - wie bereits dargetan - das Gesamtverhalten des BF tatsächlich seiner Integration abträglich war.
Selbst wenn der seitens der belangten Behörde gezogene Schluss, einige der Besucher seien einschlägigen Kreisen zuzuordnen, nicht den Tatsachen entspricht, vermag auch dieser Umstand die restliche Bescheidbegründung in Richtung Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes nicht zu belasten.
Die Einstellungszusage ist der im Akt befindlichen Bestätigung des XXXX zu entnehmen. Dieses Unternehmen ist zwar laut Auskunft des WKO-Firmenregisters im Bereich Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung sowie Hausbetreuung tätig, die Arbeitsplatzzusage lässt jedoch vermissen, in welcher Funktion genau der BF eingestellt werden soll.
Die Verurteilung wegen Suchtmittelhandels, der Tathergang und die Entscheidungs- wie Strafzumessungsgründe sind dem im Akt befindlichen Urteil des LG XXXX sowie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen. Durch das ebenso im Akt einliegende Urteil des OLG XXXX wurde der Strafberufung keine Folge gegeben.
Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit und die Tätigkeit bei der XXXX sind dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.
Dem gegenständlichen Sachverhalt konnten keine Anhaltspunkte für eine fehlende Arbeitsfähigkeit oder eine allfällige Krankheit des BF entnommen werden.
Weitere Beweise für eine Integration in sprachlicher, beruflicher, sozialer oder sonstiger Hinsicht lieferte der BF nicht. Es konnten auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache eines bestimmten Niveaus festgestellt werden, zumal der BF keine dahingehenden Bescheinigungsmittel vorlegte und die Beschuldigtenvernehmung unter Zuziehung eines Dolmetschers der rumänischen Sprache durchgeführt wurde.
3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Für den BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Der BF wurde vom LG XXXX wegen Suchtmittelhandels zu einer unbedingten Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Dieses Verbrechen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hebt in seinen Entscheidungen zur Suchtgiftkriminalität von Fremden immer wieder hervor, dass angesichts der besonderen Gefährlichkeit derartiger Delikte - sowohl seiner als auch der Rechtsprechung nach unionsrechtlichen Maßstäben zufolge - diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei denen erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0168, mwN). Im Übrigen sei der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192).
Beachtlich ist im gegenständlichen Fall des Weiteren die Strafhöhe von 3 Jahren bei dem in § 28a Abs. 4 Z 3 SMG vorgesehenen Strafrahmen bis zu 15 Jahren trotz der bis dorthin bestehenden Unbescholtenheit des BF.
Wirft man einen Blick auf den Inhalt des Strafurteils, so war dem BF von vornherein bewusst, dass es sich bei dem von ihm verübten Suchtgiftgeschäft um ein Kokaingeschäft im Ausmaß von etwa 1 kg handelte, dessen Wert von ihm mit rund € 55.000,00 beziffert und Qualität als besonders gut bezeichnet wurde. Ferner musste ihm den Entscheidungsgründen zufolge bekannt und bewusst sein, dass sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit Suchtgift in einer derart großen Menge in Österreich verboten und mit strenger Strafe bedroht sind.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Unrechtsgehalt des BF-Verhaltens als besonders hoch. Der BF handelte im Wissen um seine triste Vermögenslage deliktisch und erschien ihm der Weg über eine legale Beschäftigung - wie die nur kurze Zeitspanne im SV-Auszug zeigt - augenscheinlich als zu mühsam, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Daran anknüpfend kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in Bezug auf die angeblich darin verbrachte Zeit von 8 Jahren bewusst verschwiegen hat.
Der BF befindet sich noch immer in Haft. Im Hinblick darauf und auf das bisher Gesagte kann dem BF noch gar kein positiver Gesinnungswandel zuerkannt werden, setzt, wie der obigen VwGH-Judikatur zu entnehmen ist, die Beurteilung eines BF-Verhaltens voraus, dass dieser eine bestimmte Zeit in Freiheit verbracht hat.
Der BF zeigte durch sein Handeln weder Einsicht noch Respekt vor der Einhaltung der österreichischen Gesetze. Das schwer verpönte Handeln des BF veranlasste das Strafgericht, ausschließlich vom Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe Gebrauch zu machen.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der BF sei bis zu seiner Verurteilung unbescholten gewesen und habe die belangte Behörde in ihren Erwägungen ausschließlich auf diese abgestellt, so entspricht dies nicht den Tatsachen. Das Bundesamt hat sehr wohl das bisherige Verhalten des BF in Österreich in seine Betrachtung miteinbezogen. So hat es den Tatunwert des BF-Verhaltens und die nicht erwiesenen, aber behaupteten familiären Bindungen des BF in Österreich ausführlich beleuchtet und auch die - im Verhältnis zur angeblichen Aufenthaltsdauer von 8 Jahren - sehr kurze Beschäftigungszeit mitberücksichtigt. Demgemäß kann das vom BFA festgestellte Überwiegen öffentlicher Interessen am Verlassen des Bundesgebietes im Vergleich zu den privaten des BF an einem Verbleib in Österreich nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.
In Summe zeigen sich die auf Seiten des BF dargelegten Argumente als unzureichend, um das öffentlichen Interesse der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes überwiegen zu können, zumal angenommen werden kann, dass er aufgrund des dargestellten persönlichen Verhaltens die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet weiterhin nachhaltig und maßgeblich gefährden wird.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Wie bereits hervorgehoben - ist das Gewicht der dem BF angelasteten Straftat (hoher Wert des Suchtgiftes, das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge, besondere Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität) in Rechnung zu stellen und dem BF anzulasten. Demgemäß erweist sich - auch in Bezug auf die bisherige Unmöglichkeit der Beurteilung des Wohlverhaltens des BF in Freiheit - wie bereits oben erwähnt, die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.
Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.
Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).
Auch erweist sich die von Seiten des BFA gewählte Dauer von 10 Jahren als rechtens, hat es in seinem Bescheid ausführlich begründet, wie es zu dieser gelangt ist. Die Erschöpfung des dem BFA zur Verfügung stehenden Rahmens von 10 Jahren kann diesem nicht vorgeworfen werden, zumal nicht nur das strafbare Verhalten des BF verpönt ist, sondern er nahezu keine Schritte in Richtung seiner beruflichen, familiären oder sprachlichen Integration gesetzt hat, was ihm im Rahmen seines bisherigen Gesamtverhaltens anzulasten war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.3. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie bereits dargelegt wurde, ist die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zu Recht erfolgt sind.
Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf die Spruchpunkte II und III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.