BVwG W239 2138278-1

W239 2138278-1Tribunal administratif fédéral5 déc. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute

Texte intégral

BVwG W239 2138278-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W239.2138278.1.00

Spruch

W239 2138280-1/5E

W239 2138282-1/5E

W239 2138276-1/5E

W239 2138278-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, und 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2016 zu den Zahlen

1. ) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, und 4.) XXXX, beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (XXXX, geb. XXXX) reiste zusammen mit seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin (XXXX, geb. XXXX), dem gemeinsamen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer (XXXX, geb. XXXX) und mit seiner Mutter, der Viertbeschwerdeführerin (XXXX, geb. XXXX) in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 14.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.02.2016 gab der Erstbeschwerdeführer zur gemeinsamen Reiseroute an, sie seien vor etwa einem Monat aus dem Iran, wo sie zuvor schon lange Zeit gelebt hätten, über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt. In Griechenland hätten sie von Anfang an eine Bescheinigung über ein bestehendes Aufenthaltsverbot erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin machte zur Reiseroute gleichlautende Angaben wie ihr Gatte. Die Viertbeschwerdeführerin gab an, ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter gefolgt zu sein; durch welche Länder sie gereist seien, könne sie nicht angeben. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde naturgemäß altersbedingt nicht eigens einvernommen.

Betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin liegen keine EURODAC-Treffer vor. Zur Zweitbeschwerdeführerin liegt zu Griechenland ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 28.01.2016 vor.

In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.02.2016 auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Informationsansuchen an Slowenien.

Slowenien teilte mit Schreiben vom 23.02.2016 mit, dass die nationalen Informations- und Visa-Systeme keine in Bezug auf die Dublin-III-VO relevanten Informationen zu den Beschwerdeführern enthalten würden.

Daraufhin richtete das BFA am 10.05.2016 auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien. Kroatien ließ die Aufnahmegesuche unbeantwortet. Mit Schreiben vom 18.07.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuchs gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz seit 12.07.2016 eingetreten sei.

Nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2016 an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, die Befragung durchzuführen. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und wolle als neue Beweismittel ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend seine Mutter vorlegen. In Österreich seien auch seine Gattin, der gemeinsame Sohn sowie die Mutter des Beschwerdeführers aufhältig. Sie hätten alle eine sehr gute Beziehung zueinander und würden zusammen in einer Unterkunft für Asylwerber wohnen.

Zu Kroatien brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er und seine Mutter dort von der Polizei geschlagen worden seien, weil der kleine Sohn sich aus der Warteschlange entfernt habe. Es sei ein Aufseher in der Warteschlange gewesen, der zugeschlagen habe. Die Mutter sei von jemand anderem im Zug geschlagen worden und habe sich einen Finger gebrochen. Sie hätten die Vorfälle in Kroatien niemandem gemeldet. Er wolle nichts Schlechtes über Kroatien sagen, aber Kroatien habe viele Probleme mit Asylwerbern. Er glaube nicht, dass Kroatien die Familie zusätzlich aufnehmen werde. Abschließend bat der Erstbeschwerdeführer, mit seiner Familie in Österreich bleiben zu können, alleine schon wegen seiner kranken Mutter. Er sei sicher, dass seine Mutter sterben müsse, wenn sie nach Kroatien abgeschoben würden. Sie habe kein ruhiges Leben gehabt.

Der Rechtsberater brachte betreffend die Beschwerdeführer vor, dass sie im Zuge der Massenflucht in Österreich eingereist seien, es zu keiner illegalen Umgehung von Grenzkontrollen gekommen sei und daher auch keine illegale Einreise in Kroatien stattgefunden habe. Da die Einreise nach Österreich gestattet worden sei, sei Österreich nun auch für die inhaltliche Führung der Verfahren zuständig. Verwiesen wurde ausdrücklich auf das seit 14.09.2016 beim EuGH anhängige slowenische Vorabentscheidungsverfahren (C-490/16).

Die Zweitbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin bestätigten die Angaben betreffend die Vorfälle in Kroatien und machten dazu nähere Angaben. Zudem führten sie zusammengefasst ins Treffen, dass die Viertbeschwerdeführerin nunmehr in Österreich in ärztlicher Behandlung sei und es viele Menschen gebe, die ihr helfen würden. Auch der minderjährige Drittbeschwerdeführer hätte in Österreich bessere Chancen auf eine gesicherte Zukunft, weshalb die Familie insgesamt gerne in Österreich bleiben wolle.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 09.10.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das BFA zur Zuständigkeit Kroatiens lediglich aus, dass die Beschwerdeführer illegal nach Kroatien eingereist seien, was sich aus dem Umstand ergebe, dass Kroatien die Zuständigkeit nicht abgelehnt habe. Zudem sei es als notorisch anzusehen, dass im Zeitraum, als sich die Familie nach Österreich begeben habe, die Reiseroute über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien die mit Abstand am häufigsten genutzte Reiseroute gewesen sei.

3. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden am 28.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

In den Beschwerden wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass im gegenständlichen Fall keine "illegale" Einreise in Kroatien stattgefunden habe, da die kroatischen Behörden damals zu keinem Zeitpunkt in der Lage oder willens gewesen seien, ihre Grenzen zu sichern. Die Beschwerdeführer hätten Österreich im Zuge des Flüchtlingsstroms infolge der Einladung der deutschen Bundeskanzlerin erreicht, in Mitwissen und Wohlwollen der diversen beteiligten europäischen Länder. Auch Österreich habe damals eine kooperative Haltung gezeigt und es sei scheinheilig bzw. grenze an Willkür, jetzt die Verantwortung zur Aufnahme von Flüchtlingen an Kroatien abwälzen zu wollen, zumal Kroatien nicht über ausreichend Kapazitäten zur Aufnahme von Flüchtlingen verfüge.

Mit Eingabe vom 09.11.2016 wurden weitere medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Im vorliegenden Fall ist gemäß Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) anzuwenden.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem vergleichbaren Fall, in dem Antragsteller über die sog. "Balkanroute" aus Syrien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangten, wobei zu den näheren Umständen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, von folgenden Erwägungen leiten lassen:

"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.

Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.

Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).

Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.

Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).

Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."

Im gegenständlichen Fall stützt das BFA im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und geht dabei davon aus, dass die Beschwerdeführer illegal nach Kroatien eingereist seien, wobei sich die Feststellungen dazu auf folgen Wortlaut beschränken: "Weiters wird festgestellt, dass Sie illegal über Kroatien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Seither haben Sie das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen."

Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - als mangelhaft, da auch im gegenständlichen Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. Insbesondere fehlt es an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweisen.

Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auch mit den zwischenzeitlich eingelangten, neueren medizinischen Unterlagen auseinanderzusetzen haben wird.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Reisebewegungen der Beschwerdeführer ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das oben zitierte, jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016 stützen.

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