BVwG W161 2134887-1

W161 2134887-1Tribunal administratif fédéral5 déc. 2016

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W161 2134887-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2134887.1.00

Spruch

W 161 2134887-1/10E

W 161 2134888-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

1. ) der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl. GF:

16-1103087707, VZ: 160110595,

2. ) der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl. GF:

16-1103089004, VZ: 160110612,

beide vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005, i.d.g.F. und § 61 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. Nr. 25/2016 (BFA-VG), wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerinnen, eine Mutter und ihre mj. Tochter, beide afghanische Staatsangehörige, reisten gemeinsam aus Serbien kommend über Kroatien nach Österreich und stellten am 19.11.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffer.

2. Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung vom 22.01.2016 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. In Österreich (Wien) würden neben ihrer mj. Tochter XXXX , geb. XXXX , auch ihr Vater, XXXX , ihre Mutter, XXXX sowie ihre Geschwister, XXXX und XXXX , leben. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann geflüchtet, habe ihn aber in Kroatien verloren. Sie habe zuletzt ca. 5 Jahre gemeinsam mit ihrer Tochter im Iran gelebt und seien sie vor etwa drei Monaten über die Türkei nach Griechenland gereist. Dann seien sie weiter über Serbien, Mazedonien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gereist. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil ihre Familie hier lebe. Die Reise sei von ihrem Mann sowie durch sie und den Schlepper organisiert worden. Die Grenze nach Österreich habe sie zu Fuß überquert. Als Fluchtgrund gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Brüder ihres verstorbenen ersten Ehemannes sie nach Pakistan mitnehmen hätten wollen, um sie dort mit einem anderen Mann von dieser Familie zu verheiraten.

3. Am 11.02.2016 richtete das BFA ein Informationsersuchen an Slowenien. Die slowenische Dublin-Behörde antwortete am selben Tag, dass es keinen Hinweis darauf gebe dass die Beschwerdeführerinnen in Slowenien gewesen seien.

Am 10.02.2016 richtete das Bundesamt ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 20.04.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.

4. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST-Ost am 13.07.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsberaterin an, sie habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Sie fühle sich in der Lage, die Befragung zu absolvieren aber es ginge ihr psychisch nicht gut. Sie legte medizinische Befunde vor. Sie habe eine Magen- und Darmentzündung, seit 4 Monaten nehme sie dagegen Medikamente. Auch habe sie am folgenden Tag einen Termin bei einem Psychiater. Ihrer Tochter, XXXX , gehe es gesundheitlich gut. In Österreich würden ihre Eltern, eine Schwester und ein Bruder leben. Sie seien alle anerkannte Flüchtlinge. Sie lebe mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Die Eltern und Geschwister würden auch auf die Tochter aufpassen. Sie würden alle gemeinsam essen, einkaufen und leben. Finanzielle Unterstützung erhielten die Beschwerdeführerinnen aus der Grundversorgung. Mit ihrem Ehemann, den sie in Kroatien verloren habe, sei sie eigentlich nur verlobt und nicht verheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin liebe Österreich und besuche den Kindergarten. Die Erstbeschwerdeführerin äußerte Bedenken, dass ihre Tochter vermutlich krank werden würde, müsste sie Österreich verlassen. Sie liebe die Tante und warte immer bis diese abends nach Hause komme, auch ihre Großmutter sei eine wichtige Bezugsperson für sie.

Sie würden auf keinen Fall nach Kroatien wollen, weil ihre Familie hier in Österreich sei. Sie habe in Kroatien noch keine Einvernahme gehabt. Sie verzichte auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Kroatien.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-VG (Stand: August 2016).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015).

Quellen:

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung -auch medizinisch- zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Folter- und Misshandlungsopfer gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität. Das beschleunigte Verfahren ist in der Regel auf Vulnerable nicht anwendbar (AIDA 12.2015).

Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu beraten und zu betreuen. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen. Frühere Probleme bezüglich Verzögerungen bei der Vormundschaftsbestellung existieren nicht mehr (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf einen "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Quellen:

5. Non-Refoulement

Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).

Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt (AIDA 12.2015).

Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6. 2016).

Quellen:

6. Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015).

Quellen:

6.1. Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW)

Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015).

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015).

Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016).

Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Quelle:

6.2. Unterbringung Vulnerabler/UMA

Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können Bedürfnisse erkennen und zum einen Unterstützung bieten und zum anderen bei Bedarf Änderungen in der Unterbringung einzelner Asylwerber vorschlagen (z.B. Einzelunterbringung oder Verlegung nach Kutina) (AIDA 12.2015).

Für Unbegleitete Minderjährige gibt es kindgerechte Bereiche in den Unterbringungszentren (FRA 6.2016).

Quelle:

6.3. Transitzentren/Migration

Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin-Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Ježevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016).

Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016).

Quelle:

6.4. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining. Die NGO Centre for Children, Youth and Family (Modus) bietet kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber (AW) und anerkannte Flüchtlinge durch 8 ausgebildete Berater/Psychotherapeuten und 8 Übersetzer (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Hindi und Paschtu). Die NGO Croatian Law Centre betreibt das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of Torture- Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und anerkannte Flüchtlinge bietet. (AIDA 12.2015).

Irreguläre Migranten haben wie AW Anspruch auf medizinische Notversorgung. NGOs und private Helfer unterstützen Fälle von nicht-dringenden medizinischen Behandlungen (FRA 6.2016).

Quellen:

7. Schutzberechtigte

Fremde, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, haben u.a. das Recht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien; Unterbringung für max. 2 Jahre ab Statuszuerkennung; freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung; Krankenversorgung; Ausbildung; soziale Unterstützung wie kroatische Staatsbürger; Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft; usw. Fremde mit temporärem Schutzstatus (eine spezielle Schutzform im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen), haben das Recht auf Aufenthalt in Kroatien; Grundversorgung und Unterbringung; Krankenversorgung;

primäre und sekundäre Schulbildung; Arbeit; Familienzusammenführung;

usw. (MUP o.D., vgl. Act 2.7.2015, Art. 64 ff. und Art. 83 ff.).

Am 13.6.2016 hat die Arbeitsgruppe Integration den Entwurf für den Aktionsplan für die Integration von Personen mit internationalem Schutz 2016-2018 abgeschlossen. Ziel des Aktionsplans ist eine Liste von Aktivitäten, die kontinuierlich von allen zuständigen staatlichen Behörden und Einrichtungen auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden sollen, darunter Zugang zu Wohnung, sozialer Wohlfahrt, Bildung und Beschäftigung. Zum Entwurf gehören auch bewusstseinsbildende Maßnahmen bei Öffentlichkeit und Beamten. Kroatisch-Sprachkurse sind für Personen mit internationalem Schutz nicht mehr verfügbar. UNHCR hat sich beim Minister für Wissenschaft, Bildung und Sport für die Wiederaufnahme der Kurse eingesetzt, was bislang aber noch nicht geschehen ist (UNHCR 20.6.2016).

Quellen:

Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, dass die Identität der Beschwerdeführerinnen in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Die Beschwerdeführerinnen seien von Serbien kommend über Kroatien nach Österreich eingereist. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens ergebe sich aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätten. In Kroatien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerinnen konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung ihnen durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben. Es bestünde zwar kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, doch lebten die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt und passten auch auf ihre Tochter auf. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerinnen liege nicht vor.

6. Am 12.09.2016 brachten die Beschwerdeführerinnen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin werden die Bescheide vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten sowie die Zuerkennung aufschiebender Wirkung beantragt. Es wird angeregt ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH einzuleiten, da die Rechtsmittelfrist zu kurz sei. Die Beschwerdeführerinnen seien aufgrund des prekären Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin und der Abhängigkeit zu rechtmäßig in Österreich lebenden Familienangehörigen besonders vulnerabel. Die Erstbeschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression, einer Magenentzündung und chronischer Gastritis. Bei einer Überstellung nach Kroatien bestünde für beide Beschwerdeführerinnen ein erhebliches Gesundheitsrisiko. An Verfahrensmängeln machten die Beschwerdeführerinnen geltend, die belangte Behörde hätte weitere Ermittlungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin vornehmen müssen. Es wäre eine Einzelfallprüfung notwendig gewesen, um den Grundsatz der Nicht-Zurückweisung zu wahren. Überdies wäre aufgrund der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerinnen eine Einzelfallzusicherung von Kroatien einzuholen gewesen. Die Länderfeststellungen wären mangelhaft gewesen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde würde den Erfordernissen iSd ständigen Judikatur des VwGH nicht genügen. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich richtigerweise, dass Österreich zwingend von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen. Es drohe den Beschwerdeführerinnen unmenschliche Behandlung. Bei rechtsrichtiger Interessensabwägung hätte die Behörde weiters zu dem Schluss kommen müssen, dass die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen einen unverhältnismäßigen und somit unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK und 16, 17 EU-GRC darstellen würde. Das Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin wäre überhaupt nicht berücksichtigt worden. Kroatien wäre nicht gemäß des Kriterienkataloges der Dublin III-Verordnung für das Asylverfahren zuständig, denn es sei kein illegaler Grenzübertritt vorgelegen.

7. Mit Schriftsatz vom 05.10.2016 wurde ergänzend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Zulassung der Asylanträge und die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in einer ähnlich gelagerten Rechtssache beantragt.

8. Mit Schriftsatz vom 20.10.2016 wurde die Beschwerde unter Hinweis auf die Gewährung einer "interim measure" durch den EGMR in einem ähnlich gelagerten Fall um weitere Befunde der Erstbeschwerdeführerin ergänzt.

9. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 6.10.2016 nach Kroatien überstellt.

10. Mit Schriftsatz vom 17.11.2016 wurde nochmals ausgeführt, dass die vor der Überstellung der Beschwerdeführerinnen eine Einzelfallzusicherung von Kroatien einzuholen gewesen sei und darauf hingewiesen, dass der EGMR kürzlich mittels "interim measure" Überstellungen nach Kroatien gestoppt hätte und Einzelfallzusicherungen verlangte. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Kroatien "keine - ihrem prekären Gesundheitszustand entsprechende - adäquate medizinische Versorgung."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen, eine Mutter mit ihrer sechsjährigen Tochter, beide afghanische Staatsangehörige, reisten gemeinsam aus Serbien kommend über Kroatien nach Österreich und stellten am 19.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine quasi organisierte Reise mit dem "Flüchtlingsstrom" im Herbst 2015 kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerinnen überquerten zuletzt die österreichische Grenze illegal zu Fuß.

Am 10.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Auf Grund der Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens ein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Zur Lage im Mitgliedstaat Kroatien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid an.

Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Die Beschwerdeführerinnen haben in Österreich ein beachtliches Familienleben. Sie leben mit zwei Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin und deren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerinnen sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Erstbeschwerdeführerin gab für sich und ihre Tochter an, sie seien aus dem Iran über Serbien kommend über Kroatien nach Österreich eingereist. Eine organisierte Reise mit dem Flüchtlingsstrom wurde weder behauptet, noch ergeben sich Anhaltspunkte hierfür aus den Akten. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die österreichische Grenze zu Fuß überquert zu haben. Sie und ihre Tochter waren hierbei nicht in Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür entstanden, dass die Einreise nach Kroatien von den kroatischen Behörden etwa gestattet worden und dadurch irgendwie legal erfolgt sein könnte (etwa durch "Durchwinken" bzw. Organisation der Einreise).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von den Beschwerdeführerinnen kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Eine die Beschwerdeführerinnen konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.3.3.2.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 25/2016 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 24/2016).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 25/2016 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 24/2016 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Durch einen solchen Beschluss wird er zum zuständigen Mitgliedstaat.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Art. 21 Dublin-III-VO lautet auszugsweise:

"(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig."

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

..."

Art. 22 Dublin-III-VO lautet auszugsweise:

"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

...

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

...

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

§ 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet:

"Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"

3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren ist auszuführen:

Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin-III-Verordnung ergibt.

Somit ist die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung gegeben.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Slowenien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8

EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts nicht auf die Kernfamilien beschränkt, also die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern. Auch andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR darunter. Dies allerdings nur wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit zu der üblichen Bindung hinzutreten (EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 07.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.09.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38; vgl. auch Rudolf Feik, Recht auf Familienleben, in: Gregor Heißl [Hg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, S. 187, Rn. 9/22). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfGH 09.06.2006, B 1277/04; zuletzt VfGH 06.06.2013, U 682/2013) und des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065).

Im gegenständlichen Fall leben mit der Erstbeschwerdeführerin, neben der Zweitbeschwerdeführerin, ihrer Tochter, auch ihre Eltern sowie eine Schwester und ein Bruder in Österreich im gemeinsam Haushalt in Wien.

Eine solche Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgeht, konnte zwischen den Beschwerdeführerinnen und seinen Verwandten in Österreich nicht festgestellt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, sind keine schützenswerten Aspekte des Familien- und Privatlebens hervorgekommen. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten etwa wegen schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung eines der Familienmitglieder sind nicht erkennbar.

Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gedeckt. Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet von wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich beispielsweise, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).

Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich und somit in größerer Nähe zu ihren Familienmitgliedern vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Da es sich im vorliegenden Fall um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht jedoch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen der Familie im zuständigen Mitliedstaat.

Es ergaben sich sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).

Folglich würde die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.

3.3.2. Zum kroatischen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Art. 3 GRC und Art. 3 EMRK:

Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der kroatischen Asylbehörden zu gerade diesen Beschwerdeführerinnen sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.

Die landeskundlichen Feststellungen des Bundesamtes sind aktuell und stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammen gestellt.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten.

Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich, dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, es sind also in Kroatien unbegrenzt (Folge)Anträge möglich und sind mit der Folgeantragstellung keine reduzierten Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens, einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und bieten diese Unterbringungszentren Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Asylwerber haben in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung.

Auf Grund des zuletzt großen Flüchtlingsstroms von Migranten, welche über Serbien Richtung Kroatien unterwegs waren, wurde ein temporäres Zulassungszentrum zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten errichtet. Dort wird mit Hilfe des Roten Kreuzes und von UNHCR die Hilfe koordiniert. Man kümmert sich insbesondere um Vulnerable und Familien. Die medizinische Versorgung in diesem temporären Zulassungszentrum Opatovac wurde von NGOs zuletzt als zufriedenstellend bezeichnet. Kroatien hat somit auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist. Eine besondere Vulnerabilität der gesunden Beschwerdeführer kann der Aktenlage im Übrigen nicht entnommen werden.

Die Beschwerdeführerinnen haben in Kroatien noch gar keinen Asylantrag gestellt, sich dort nur kurz (Durchreise) aufgehalten und konnten somit auch (noch) nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass sie nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht werden, ergeben sich aus den Länderberichten und aus dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte. Eine "mangelhafte Versorgung und Unterbringung" aus systemischen Gründen konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst in seiner Entscheidung vom 23.06.2016 zu Zl. 2016/20/0069 bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt, eine Revision als unbegründet abgewiesen und festgestellt, die bloße Behauptung, die kroatischen Behörden seien wegen des massiven Flüchtlingsstromes überfordert, reiche nicht aus, um die Unzulässigkeit der Überstellung des Revisionswerbers nach Kroatien aufgrund ihm drohender unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu begründen. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die im Artikel 5 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre.

Die Beschwerdeführerinnen wurde über die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien informiert und wurde ihnen auch die Möglichkeit geboten, sich hierzu zu äußern. Die Erstbeschwerdeführerin brachte lediglich vor, von Anfang an nach Österreich gewollt zu haben und hier bleiben zu wollen. Konkrete negative Aspekte zu ihrem Aufenthalt in Kroatien wurden nicht ins Treffen geführt.

Der Umstand, dass Österreich immer schon das Reiseziel der Beschwerdeführerinnen gewesen sei, kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Ihre Vorgehensweise, sich ein Land ihrer Wahl für die Führung ihrer Asylverfahren aussuchen zu wollen, widerspricht der Dublin-VO und kann jedenfalls nicht dazu führen, die wesentliche Zielsetzung des Dublin-Verfahrens, nämlich die Minimierung von "Asyltourismus", zu untergraben. Das Grundprinzip der Dublin-VO ist es, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur das Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Im Vordergrund steht für die Vertragsstaaten, dass Asylsuchenden nach einem Asylverfahren die Möglichkeit des Durchlaufens eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat verwehrt werden soll.

Zusammengefasst konnten die Beschwerdeführerinnen somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Kroatien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

3.3.3. Medizinische Krankheitszustände - Behandlung in Kroatien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre:

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Kroatien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, an einem Magen- und Darmleiden erkrankt zu sein. Außerdem ginge es ihr psychisch nicht gut. Akut bedrohliche Krankheitszustände waren dem Vorbringen sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen aber nicht zu entnehmen. Für die Zweitbeschwerdeführerin brachte die Zweitbeschwerdeführerin keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Das Beschwerdevorbringen ist somit insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu wecken, weshalb die angefochtenen Entscheidungen mit obiger näherer Begründung zu bestätigen war.

3.5. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

3.6. Die geäußerten Bedenken der Beschwerdeführer zur Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelfrist werden vom Gericht nicht geteilt und sieht das erkennende Gericht daher keine Veranlassung zur Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim VfGH.

4. Die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde.

Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerinnen (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wurde.

Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerinnen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK hätte darstellen können.

Im Rahmen der Prüfung unter Punkt 3.4. wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen nach Kroatien keinen Eingriff in ihre Rechte aus Art. 3 EMRK (Art. 4 EU-Grundrechtscharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF

BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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