BVwG W144 2131465-2

W144 2131465-2Tribunal administratif fédéral5 déc. 2016

Regest

Altersfeststellung, gefälschtes Beweismittel, Urkundenfälschung,<br/>Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Texte intégral

BVwG W144 2131465-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W144.2131465.2.00

Spruch

W144 2131465-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, XXXX alias XXXX geb., StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2016, Zl. W144 2131465-1/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Wiederaufnahmewerber, ein männlicher Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 23.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Zuge seiner Erstbefragung am 24.01.2016 gab er als Geburtsdatum den XXXX an.

Laut dem mitgeführten und damals sichergestellten afghanischen Reisepass wurde er am XXXX geboren. In diversen vorgelegten (mazedonischen) Registrierungsdokumenten ist sein Geburtsdatum mit XXXX bzw. XXXX vermerkt.

Mit Schreiben vom 08.03.2016 brachte der Wiederaufnahmewerber vor, dass bei seiner Erstbefragung ein falsches Geburtsdatum niedergeschrieben worden sei. Er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, sei 17 Jahre alt und ersuche, als unbegleiteter Minderjähriger behandelt zu werden.

Zur Person des Wiederaufnahmewerbers liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 10.07.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Wiederaufnahmewerbers gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die Identität des Wiederaufnahmewerbers wurde aufgrund des vorgelegten afghanischen Reisepasses festgestellt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde unter anderem gerügt, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum das BFA das Geburtsdatum des Wiederaufnahmewerbers geändert habe. Bei der Erstbefragung sei sein Geburtsdatum mit XXXX protokolliert worden und habe er einen afghanischen Reisepass vorgelegt. Im angefochtenen Bescheid sei das Geburtsdatum des BF aus nicht nachvollziehbaren Gründen mit XXXX angeführt worden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29.08.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Zur Feststellung, dass der BF volljährig sei, hielt das BVwG wie folgt fest:

"Die Feststellung, dass der BF volljährig und nicht (wie in seinem Schreiben vom 08.03.2016 behauptet) erst 17 Jahre alt ist, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der BF einen afghanischen Reisepass vorgelegt hat, aus dem sich sein Geburtsdatum XXXX ergibt. Bereits hieraus erhellt, dass der BF jedenfalls volljährig ist. Auch aus seinen spontanen Angaben anlässlich seiner Erstbefragung vom 24.01.2016, nämlich dass er am XXXX geboren sei, ergebe sich, dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung im Bundesgebiet (23.01.2016) volljährig gewesen wäre. Die später behauptete Minderjährigkeit mit dem Hinweis, dass er 17 Jahre alt sei, aber sein genaues Geburtsdatum nicht wisse, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung erscheint klar, dass der BF volljährig ist."

Aus dem beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Zustellschein ist ersichtlich, dass dieses Erkenntnis dem Wiederaufnahmewerber durch persönliche Übernahme am 01.09.2016 rechtswirksam zugestellt wurde.

Gegen die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurden keine Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof bzw. an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Schriftsatz vom 08.09.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2016, stellte der Wiederaufnahmewerber den im Spruch genannten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Zusammengefasst wurde vorgebracht, der Wiederaufnahmewerber habe mittlerweile seine Tazkira aus Afghanistan geschickt bekommen und könne diese nun in Kopie - auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts jederzeit auch im Original - vorlegen. Aus dieser ergebe sich, dass der Wiederaufnahmewerber nach iranisch/afghanischer Zeitrechnung im Jahr XXXX, sohin umgerechnet im Jahr XXXX geboren und daher eindeutig minderjährig sei. Der im Asylverfahren vorgelegte Reisepass, wonach der Wiederaufnahmewerber volljährig sei, sei gefälscht. Der Wiederaufnahmewerber habe sich diesen gefälschten Reisepass besorgen müssen, weil aufgrund seiner Minderjährigkeit nur seine Eltern für ihn einen Pass hätten beantragen können. Für den Fall, dass die Minderjährigkeit des Wiederaufnahmewerbers bezweifelt werde, werde in eventu die Durchführung einer ärztlichen Altersfeststellung beantragt. Da der Wiederaufnahmewerber ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling sei, hätte gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO das Asylverfahren in Österreich zugelassen werden müssen.

Mit am 07.11.2016 eingelangten Schreiben der ARGE Rechtsberatung wurde auf Ersuchen des Wiederaufnahmewerbers seine neue Zustelladresse in Kroatien mitgeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme:

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2016 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers aufgrund neuer Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens")

Neu entstandene Tatsachen (nova causa superveniens), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).

Der Wiederaufnahmewerber bringt in seinem Wiederaufnahmeantrag vor, dass er sich mittlerweile im Besitz seiner Tazkira im Original befinde und handle es sich dabei um ein neu hervorgekommenes Beweismittel, das eine anders lautende, den Anträgen des Wiederaufnahmewerbers stattgebende Entscheidung herbeigeführt hätte, wäre es bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorgelegt worden.

Dem kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

Soweit der Wiederaufnahmewerber seinen Wiederaufnahmeantrag damit begründet, dass er nunmehr im Besitz seiner Originaltazkira sei, ist festzuhalten, dass er dieses Originaldokument im Verfahren bis dato nicht vorgelegt hat. Doch selbst wenn das Dokument im Original vorgelegt worden wäre, hätte dieser Umstand voraussichtlich nicht zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt:

Voranzustellen ist, dass sich sowohl das BFA als auch das BVwG im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren mit dem Alter des Wiederaufnahmewerbers bzw. der von ihm bereits zum damaligen Entscheidungszeitpunkt behaupteten Minderjährigkeit auseinandersetzten und dabei die unterschiedlichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers zu seinem Geburtsdatum als auch die damals vorgelegten Beweismittel (Registrierungsdokumente, afghanischer Reisepass) berücksichtigten.

Hinsichtlich des im Original vorgelegten afghanischen Reisepasses wurde jedoch weder im Verfahren vor dem BFA noch vor dem BVwG vorgebracht, dass dieser Reisepass gefälscht sei. Obwohl sich schon das BFA hinsichtlich der Feststellung der Identität im (später angefochtenen) Bescheid vom 10.07.2016 ausdrücklich auf dieses identitätsbezeugende Dokument gestützt hatte, wies der Wiederaufnahmewerber in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht auf dessen (nunmehr behauptete) Fälschung hin, sondern erwähnte ihn nur im Zuge der als nicht nachvollziehbar erachteten Änderung des Geburtsdatums auf den XXXX.

Des Weiteren ist anzumerken, dass an der Echtheit des im Original vorgelegten afghanischen Reisepasses seitens des BFA keine Zweifel bestanden, zumal ansonsten eine kriminaltechnische Untersuchung dieses Dokumentes zur Überprüfung seiner Echtheit veranlasst worden wäre. Auch für das BVwG bestanden und bestehen keine Hinweise dafür, dass dieses Dokument gefälscht worden sei, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, das im Reisepass vermerkte Geburtsdatum in Zweifel zu ziehen.

Vielmehr erscheint das nunmehr behauptete und in der (in Kopie vorgelegten) Tazkira des Wiederaufnahmewerbers aufscheinende Geburtsdatum XXXX fraglich. So wurde dieses Geburtsdatum seitens des Wiederaufnahmewerbers im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren niemals erwähnt. Bei seiner Erstbefragung gab er zunächst an, am XXXX geboren zu sein, und brachte im Schreiben vom 08.03.2016 sodann vor, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, sei aber erst 17 Jahre alt. Das nunmehr behauptete Geburtsdatum weicht von diesen früheren Angaben des Wiederaufnahmewerbers jedenfalls um ein Jahr ab, denn er wäre laut dem in seiner Tazkira angeführten Geburtsdatum (XXXX) im Zeitpunkt der Antragstellung (23.01.2016) 15 Jahre und im Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens (08.03.2016) erst 16 Jahre alt gewesen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich das nunmehr behauptete Geburtsdatum des Wiederaufnahmewerbers auch nicht mit jenem Datum deckt, das in den vormals vorgelegten und sichergestellten (mazedonischen) Registrierungsdokumenten aufscheint (XXXX bzw. XXXX). Da das nunmehr behauptete Geburtsdatum sohin im vorangehenden, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren niemals erwähnt wurde und von den damals gemachten Angaben deutlich abweicht, drängt sich der Schluss auf, dass dieses erst sehr spät erstattete Vorbringen betreffend sein Geburtsdatum nur der Begründung einer Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens um jeden Preis dienen soll, der Wirklichkeit aber nicht entspricht. Denn auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann und kein Asylwerber wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde (VwGH vom 07.06.2000, 2000/01/0250).

Schließlich ist auch die Beweiskraft der vorgelegten Tazkira des Wiederaufnahmewerbers durch die als notorisch anzusehende Situation in Afghanistan, wonach echte Dokumente mit falschem Inhalt oder gefälschte Dokumente weit verbreitet sind, als gemindert anzusehen. Da eine Tazkira - im Gegensatz zu einem Reisepass - keine expliziten Sicherheitsmerkmale aufweist und in Form eines "A4-Zettels" ausgestellt wird, kann sie sehr einfach gefälscht werden.

Vor diesem Hintergrund mag die nunmehr in Kopie vorgelegte Tazkira die Echtheit des schon im vorangegangenen Verfahren im Original vorgelegten und sichergestellten afghanischen Reisepasses, der keine Hinweise auf Verfälschungen enthält und dessen Authentizität erst im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag angezweifelt wurde, nicht in Frage zu stellen und vermag diese auch nicht von dem darin aufscheinenden Geburtsdatum (XXXX) unter Berücksichtigung der übrigen Beweisergebnisse zu überzeugen.

Im Sinne einer abwägenden Gesamtbetrachtung hätte die nunmehr in Kopie vorgelegte Tazkira, wenn sie schon im vorangegangenen Verfahren in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens berücksichtigt worden wäre, voraussichtlich nicht zu einer anderen Feststellung des Geburtsdatums des Wiederaufnahmewerbers bzw. Beurteilung betreffend seine Volljährigkeit und sohin auch nicht zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2016 zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt. Dem Wiederaufnahmewerber ist es jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Hinsichtlich des Antrags, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist darauf hinzuweisen, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme (e contrario § 22, § 33 Abs. 4 VwGVG) weder ex lege eine aufschiebende Wirkung zukommt, noch kann sie über gesonderten Antrag zuerkannt werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 12).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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