W137 2140645-1•BVwG W137 2140645-1
W137 2140645-1Tribunal administratif fédéral5 déc. 2016
Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Fluchtgefahr,<br/>gelinderes Mittel, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit
W137 2140645-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Pakistan, vertreten durch XXXX, vom 27.11.2016 gegen die Festnahme am 22.11.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 24.11.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 22.11.2016 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 34 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 24.11.2016 (bis zur Entscheidung über die Fortsetzung durch das Bundesverwaltungsgericht am heutigen Tag) wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG
abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 23.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, am XXXX geboren zu sein. Seine Ausreise begründete er mit "Ich war schon lange arbeitslos und wollte in Ausland. In Pakistan hatte ich keine Möglichkeit auf Arbeit." Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hege er keine Befürchtungen und hätte auch nicht mit Sanktionen zu rechnen. Aufgrund mehrerer Verdachtsmomente wurde die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose in Auftrag gegeben. Deren Ergebnis lautete, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren gehabt habe - bei Antragstellung somit jedenfalls volljährig gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt bei einer Einvernahme am 21.01.2015 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, die Information betreffend sein Alter von seiner Mutter zu haben.
Am 09.06.2016 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen habe und sein Aufenthalt nicht feststellbar sei.
2. Am 22.11.2016 wurde vom Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erlassen und noch am selben Tag vollzogen. Am 23.11.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, bei der er angab "soweit gesund" zu sein. An die Angaben in der Erstbefragung könne er sich nicht mehr er sich nicht erinnern - er habe jedenfalls "damals gelogen". Er sei am XXXX in Pakistan geboren worden, das bei Antragstellung 2014 bekannt gegebene Geburtsdatum sei "frei erfunden" gewesen. Von 2006 bis 2014 habe er sich in Griechenland aufgehalten und illegal gearbeitet. Fünf Monate nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz sei er nach Italien weitergereist, wo er ebenfalls um Asyl angesucht habe. Das habe er getan weil er gehört habe, man werde von Österreich nach Ungarn abgeschoben.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016, Zahl: 1043707405/140100868, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Pakistan erlassen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2016 / 13:00 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt.
Anschließend erfolgte am selben Tag (ab 15:30 Uhr) eine Einvernahme betreffend Verhängung der Schubhaft. Gefragt nach gesundheitlichen Problemen erwähnte der Beschwerdeführer erstmalig eine Erkrankung an Hepatitis C - er sei deswegen aber nicht in Behandlung. Darüber hinaus erklärte er, weder "im Gefängnis bleiben" noch "zurück nach Pakistan" zu wollen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2016, Zahl:
1043707405/161591805 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt. Am 25.11.2016 trat der Beschwerdeführer in Hungerstreik.
5. Am 27.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten (inklusive Inkassovollmacht) Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde "wegen: Unrechtmäßige Festnahme und Anhaltung in Schubhaft" ein. Darin wird "die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft mittels Mandatsbescheid GZ 1043707405-161591805" bekämpft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2016 in Traiskirchen einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz habe stellen wollen, da er an Hepatitis C leide. Die näheren Umstände der Festnahme seien dem Mandatsbescheid nicht zu entnehmen. Aufgrund der "Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung" sei das Verfahren hinreichend gesichert. In diesem Zusammenhang sei auch die Unterbringung in der Betreuungsstelle Traiskirchen "weitaus geeigneter als die Anhaltung in Schubhaft". Auch habe der Beschwerdeführer durch seine aktive Kontaktaufnahme mit der Behörde demonstriert, dass er nicht untertauchen wolle.
Zudem stelle sich die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorgehens beim Asylverfahren: Der Beschwerdeführer habe nach der Rückkehr aus Italien einen neuen Asylantrag stellen wollen - stattdessen sei sein erster Antrag "blitzartig negativ" entschieden worden. Aufgrund des Auslandsaufenthalts hätte dieser aber eigentlich "schon längst als gegenstandslos eingestellt werden müssen". Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gebe es zudem "keine gesetzliche Grundlage".
Aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers sei die Schubhaft schließlich auch unverhältnismäßig zumal die Anhaltung auch für "andere Schubhäftlinge riskant" sei. Ein erheblicher sicherungsbedarf sei insgesamt nicht gegeben. Zudem bestehe keine Aussicht auf die zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikats; es gebe auch kein Flugticket und keinen geplanten Abschiebetermin. Auch sei die Entscheidung im Asylverfahren noch nicht rechtskräftig. Schließlich seien die Umstände der Festnahme im Mandatsbescheid nicht einmal ansatzweise erklärt.
Beantragt werde daher "nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise" a) die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie b) der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen, c) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung aufzuerlegen.
6. Am 28.01.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde mit Schreiben vom 28.01.2016 zum gegenständlichen Verfahren Stellung genommen und ergänzend zur neuerlichen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme in Traiskirchen nicht registriert gewesen sei und sich am 23.11.2016 als gesund erklärt habe. Den am 25.11.2016 angetretenen Hungerstreik habe der Beschwerdeführer am 26.11.2016 beendet. Die gegenständliche Beschwerde sei ohne Akteneinsicht verfasst worden und gehe von falschen Sachverhaltsannahmen aus. Ein Heimreisezertifikatsverfahren werde eingeleitet.
Beantragt werde daher, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder zurückzuweisen, b) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) zu verpflichten.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28.11.2016 dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" (W137 2140645-1/3Z) übermittelt. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerde nicht entnommen werden könne, ob sie sich auch gegen den Mandatsbescheid vom 24.11.2016 richte. Es erging die Aufforderung, dies bis 30.11.2016 / 11:00 Uhr unmissverständlich darzulegen. Bis auf weiteres gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde nicht (auch) gegen den Bescheid richte.
Eine Stellungnahme zu dieser Frage ist bis zum heutigen Tag nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Am 29.11.2016 übermittelte das Bundesamt das Protokoll einer unmittelbar zuvor erfolgten niederschriftlichen Einvernahme ("Durchsetzbare Ausreiseentscheidung - Heimreisezertifikat Anforderung) des Beschwerdeführers. Darin erklärte dieser, die Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht ausgefüllt zu haben, weil er nicht nach Pakistan zurück wolle. Zu seinen behaupteten gesundheitlichen Problemen erklärte er, man müsse ihn "untersuchen um behaupten zu können, dass ich nicht krank bin". Aus Italien - wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe - sei er wieder ausgereist, weil er "zu lange auf die Einvernahme gewartet" habe. Die Beantwortung zu Fragen betreffend seine Heimatadresse in Pakistan oder seine Familienangehörigen verweigerte er mit der Begründung, nicht nach Pakistan zurück zu wollen.
9. Mit Schreiben vom 30.11.2016, W137 2140645-1/8Z, wurde dem Beschwerdeführer eine weitere "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" übermittelt.
Darin wurde er unter anderem aufgefordert, Auskunft zu geben, wann und wie die behauptete Hepatitis diagnostiziert sowie ob er deswegen jemals ärztlich behandelt worden sei. Zudem wurde er aufgefordert, einschlägige Dokumente sowie das angeblich vorliegende "Permesso" dem Gericht zu übermitteln. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis Freitag, 02.12.2016 / 10:00 eingeräumt.
Mit Schreiben vom 02.12.2016 wurde bekannt gegeben, Hepatitis C sei bereits in Griechenland (2006) und Pakistan diagnostiziert worden. Mangels Krankenversicherung und finanzieller Mittel sei er deswegen aber nie in Behandlung gewesen. Auch habe er "immer wahrheitsgemäße Aussagen über seine Krankheit gemacht". Er besitze ein Permesso für Italien. Dieses wurde dem Bundesverwaltungsgericht ebenso in Kopie vorgelegt, wie eine handschriftliche Erklärung (auf Urdu), deren deutsche Übersetzung - nach entsprechender Aufforderung - am 05.12.2016 vorgelegt wurde. Darin betont der Beschwerdeführer, schon in Pakistan an Hepatitis C erkrankt zu sein. Er habe dies auf entsprechende Fragen auch immer angegeben.
10. Ebenfalls am 02.12.2016 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am heutigen Tag das italienische "Permesso" beigebracht habe. Am 05.12.2016 werde die ärztliche Untersuchung bezüglich Hepatitis C erfolgen.
Am 05.12.2016 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass mit dem Untersuchungsergebnis erst in ungefähr einer Woche gerechnet werden könne.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste 2014 erstmals illegal nach Österreich ein, wo er am 23.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Erkrankung an Hepatitis C wurde von ihm bei der Erstbefragung am selben Tag nicht erwähnt. Zuvor hatte er sich jahrelang in Griechenland aufgehalten und dort ebenso wie in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Noch während des laufenden Asylverfahrens in Österreich reiste der Beschwerdeführer - ohne die österreichischen Behörden zu informieren - nach Italien weiter. Auch dort stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.06.2016 wurde das Verfahren in Österreich aus diesem Grunde eingestellt. In der zweiten Novemberhälfte 2016 begab sich der Beschwerdeführer (illegal) wieder nach Österreich um (seiner Einschätzung nach) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Am 22.11.2016 wurde er in Traiskirchen festgenommen; das eingestellte Asylverfahren wurde fortgesetzt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2016 (I.4.) wurde zunächst das Asylverfahren des Beschwerdeführers erstinstanzlich abgeschlossen - ihm wurde weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; zudem wurde eine Rückkehrentscheidung bezogen auf Pakistan ausgesprochen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Beschwerdefrist ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch offen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 24.11.2016 (I.6.) wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer angeordnet. Der Beschwerdeführer brachte am 27.11.2016 fristgerecht eine Beschwerde gegen die Festnahme vom 22.11.2016 und die gegenwärtig andauernde Schubhaft ein.
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Antragstellung 2014 bewusst wahrheitswidrige Angaben zu seiner Person gemacht - insbesondere hat er eine Minderjährigkeit behauptet, um sich einen Vorteil im Verfahren zu verschaffen. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war dies auch schon zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich. Der Beschwerdeführer hielt sich mehrere Monate in Italien auf, wobei er auch dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Es kann derzeit noch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer an Hepatitis C leidet; er war diesbezüglich allerdings nie in ärztlicher Behandlung und konnte in den letzten 11 Jahren sowohl einer (körperlichen) Beschäftigung nachgehen, als auch längere Reisen absolvieren. Die alleinige Verantwortung für Unmöglichkeit, eine Erkrankung an Hepatitis C zum gegenwärtigen Zeitpunkt festzustellen liegt beim Beschwerdeführer selbst. Er hat das Vorliegen dieser Erkrankung erstmalig am 24.11.2016 behauptet; bezüglich angeblicher früherer Diagnosen kann er keinen Beleg vorweisen. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Eine hinreichende medizinische Betreuung und Versorgung im Falle von Hepatitis C im Polizeianhaltezentrum ist gegeben; ebenso geeignete Möglichkeiten um das Risiko für andere (Schub)Häftlinge hinreichend gering zu halten.
Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird gegenwärtig vom Bundesamt eingeleitet - es besteht zum Entscheidungszeitpunkt die realistische Chance, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan während der gesetzlich zulässigen maximalen Anhaltedauer in Schubhaft erfolgen kann. Das Bundesamt agiert im gegenständlichen Verfahren ohne unnötigen Zeitverlust. Der Beschwerdeführer ist im Zusammenhang mit der Erlangung des HRZ in auffallender Weise nicht kooperativ.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde vom 27.11.2016 richtet sich nicht gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 24.11.2016, 1043707405/161591805, mit dem die Schubhaft über den Beschwerdeführer angeordnet worden ist. Sie richtet sich ausschließlich gegen die Festnahme, die laufende Anhaltung und die weitere Anhaltung in Schubhaft.
2.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1043707405/161591805 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
In der Beschwerde vom 27.11.2016 wurde der oben angeführte Bescheid vom 16.01.2016 nicht als Beschwerdegegenstand angeführt (Beschwerde "wegen: Unrechtmäßige Festnahme und Anhaltung in Schubhaft"). Zudem wurde in den Schlussanträgen ausschließlich beantragt, die "Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft" für rechtswidrig zu erklären und der Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzutragen. Dies wurde dem von einem Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich schriftlich kommuniziert - und ebenso wurde er ausdrücklich informiert, was die (vorläufige) Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Umfang der Beschwerde sei (siehe oben Punkt I.7.). Dabei wurde auch ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 VwGVG hingewiesen. Weder der Beschwerdeführer noch sein Anwalt haben es für erforderlich gehalten, zu diesem schriftlichen Parteiengehör Stellung zu nehmen.
Soweit im Fließtext einmal der Satz "Mit der nachfolgenden Beschwerde wird die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft mittels Mandatsbescheid GZ 1043707405-161591805 bekämpft." Zu finden ist, kann auch daraus nicht geschlossen werden, dass auch der Bescheid selbst angefochten worden ist. Dies auch, weil sich in den folgenden "Beschwerdegründen" keine Ausführungen zu etwaigen Mängeln des Bescheids finden.
2.2. Die Antragstellung am 23.10.2014 in Österreich ist unstrittig; ebenso die Antragstellungen in Ungarn und Griechenland (samt dem jahrelangen Aufenthalt dort). Bei der Erstbefragung vom selben Tag ist dem Protokoll (Punkt 4.) zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Erkrankung an Hepatitis C nicht geltend machte. Ebenfalls unstrittig ist die Weiterreise nach Italien während des laufenden Asylverfahrens, die dortige Antragstellung und die illegale Rückkehr nach Österreich im November 2016. Die zwischenzeitliche Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ergibt sich aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 09.06.2016; die Fortsetzung dieses Verfahrens ist die zwingende Rechtsfolge bei Wiederaufgriff des Asylwerbers binnen zwei Jahren ab Einstellung. Die Festnahme am 22.11.2016 ist als Faktum ebenfalls unstrittig.
2.3. Die Feststellungen zum erstinstanzlichen Abschluss des Asylverfahrens am 24.11.2016 ergeben sich aus der Aktenlage. Auch der Beschwerdeführer hat dieses Faktum nicht bestritten. Gleiches gilt für Anordnung der Schubhaft am selben Tag.
2.4. Dass er 2014 wahrheitswidrige Angaben insbesondere zu seinem Alter gemacht hat, wurde vom Beschwerdeführer am 23.11.2016 ausdrücklich eingeräumt ("Ich habe damals gelogen."; das damals genannte Geburtsdatum sei "frei erfunden" gewesen). Aus dem im Akt einliegenden medizinischen Gutachten und den nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich unstrittig, dass der Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich volljährig war. Der mehrmonatige Aufenthalt in Italien (2015/2016) ist glaubhaft und durch Beweismittel belegt.
2.5. Da der Beschwerdeführer über keinen Beleg hinsichtlich der angeblichen Diagnose auf Hepatitis C verfügt (obwohl er seit 2005 mehrmals einschlägig untersucht worden sein soll), die Untersuchung in Österreich erst am heutigen Tage stattfinden konnte und die Laboranalyse einige Tage in Anspruch nimmt, kann zum Vorliegen einer Erkrankung an Hepatitis C keine Feststellung getroffen werden. Folgt man dem diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers aber ungeprüft, steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer in den letzten 11 Jahren (seit ihm die Erkrankung mindestens bekannt sein soll) nie in irgendeiner Form wegen Hepatitis C behandelt worden ist, gleichwohl aber von Pakistan über Griechenland, Ungarn und Österreich nach Italien reisen und in Griechenland einer mehrjährigen illegalen Beschäftigung nachgehen konnte. Die Verantwortung für die derzeitige Unmöglichkeit einer entsprechenden Feststellung trägt ausschließlich der Beschwerdeführer selbst, weil er die Diagnosen aus Griechenland und Pakistan nicht vorlegen konnte sowie diese Erkrankung gegenüber österreichischen Behörden erstmals am 24.11.2016 behauptete (dies wiederum ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner Einvernahmeprotokolle).
Aufgrund der uneingeschränkten Reise- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gibt es keinen Grund zur Annahme einer fehlenden Haftfähigkeit des Beschwerdeführers. Dies auch für den Fall, dass tatsächlich Hepatitis C diagnostiziert werden sollte - der Beschwerdeführer wäre in diesem Fall seit rund 11 Jahren offenkundig nicht akut behandlungsbedürftig gewesen. Angesichts der notorischen Tatsache, dass das Polizeianhaltezentrum über medizinische Versorgungsmöglichkeiten verfügt, ist nicht nachvollziehbar, wieso eine hinreichende medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht gegeben sein sollte. Dies umso mehr, als ja offenkundig auch in den letzten 11 Jahren keinerlei Behandlung erforderlich war um dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zumutbare Lebensumstände zu sichern. Auch die Gefährdung anderer (Schub)Häftlinge durch eine etwaige Hepatitis C-Erkrankung ließe sich im Polizeianhaltezentrum hinreichend gering halten. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer zumutbar, auf den Austausch von "Blut, Speichel oder Körperflüssigkeiten" mit anderen Häftlingen vollständig zu verzichten. Wieso dieses Risikopotenzial etwa in einem Grundversorgungsquartier geringer sein sollte als im Polizeianhaltezentrum wird in der Beschwerde im Übrigen nicht dargelegt.
2.6. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde mit Schreiben vom 28.11.2016 bekannt gegeben. Damit besteht - da Abschiebungen nach Pakistan nicht grundsätzlich unmöglich sind - eine hinreichend realistische Chance, ein Heimreisezertifikat innerhalb der höchstzulässigen Dauer einer Schubhaft zu erlangen. Es ist nicht erkennbar, dass das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren in irgendeiner Form versuchen würde, dieses in die Länge zu ziehen.
Die auffallende Kooperationsverweigerung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Erlangung eines HRZ ergibt sich aus der vom Bundesamt übermittelten Einvernahme vom 29.11.2016, in der seitens des Beschwerdeführers laufend Fragen mit "Will ich nicht angeben, weil ich nicht nach Pakistan zurück will." beantwortet wurden.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Wie bereits oben unter Punkt II.2. dargelegt, richtet sich die Beschwerde vom 27.11.2016 nur gegen die Festnahme sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft und beantragt den Ersatz der Verfahrenskosten sowie Befreiung von der Eingabegebühr. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang nochmals festzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerde gegen einen Bescheid unter anderem den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen (Z1) und ein Begehren zu formulieren (Z4) hat. Beides ist hinsichtlich des "Schubhaftbescheides" vom 24.11.2016 eindeutig nicht erfolgt. Eine Beschwerde gegen den Bescheid kann auch aus Rechtsschutzgründen nicht ohne weiteres angenommen werden, weil die gesetzlichen Beschwerdevoraussetzungen ("Tatbestände") in § 22a Abs. 1 taxativ genannt und bewusst als getrennte Bestimmungen angeführt sind, aus denen ein Beschwerdeführer auswählen kann. Dies auch, weil der Umfang einer Beschwerde indirekt Auswirkungen auf die Kostentragung im Beschwerdeverfahren haben kann. Es gereicht einem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vielmehr regelmäßig zum Vorteil, nur ausgewählte "Tatbestände" des § 22a Abs. 1 BFA-VG in die Beschwerde aufzunehmen.
Überdies wurde der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) vertreten, weshalb es keine Veranlassung gibt, vom klaren Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Formvorschriften einer Beschwerde abzugehen. Ob der Rechtsanwalt die Beschwerde selbst verfasst hat oder von Dritten (etwa einem Mitarbeiter jenes Vereins, dem er als Obmann vorsteht) verfassen hat lassen, kann angesichts seiner umfassenden Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer keine Relevanz haben. Aufgrund der Vertretung ist auch nicht entscheidend ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer mit der deutschen Sprache und/oder den österreichischen Rechtsvorschriften vertraut ist. Aufgrund des besonderen Schutzgutes (persönliche Freiheit) kann - anders als bei den einzelnen Beschwerdemöglichkeiten gemäß § 22a Abs. 1 - auch die Vertretung durch einen fachkundigen Vertreter oder Rechtsanwalt kein Hindernis für die dargelegte Interpretation des Beschwerdeinhalts sein.
Zu Spruchteil A)
4. Beschwerde gegen die Festnahme:
In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 4 Z 1 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn sich ein Asylwerber dem Verfahren entzogen hat. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer hat sich 2015 unstrittig dem Asylverfahren in Österreich entzogen und ist nach Italien weitergereist. Warum die Festnahme rechtswidrig oder auch nur unverhältnismäßig gewesen sein sollte, wird in der Beschwerde auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
Dass die Umstände der Festnahme im Mandatsbescheid (Schubhaftbescheid) nicht dargelegt werden ist gänzlich ohne Relevanz. Die Begründung der Festnahme ergibt sich aus dem Festnahmeauftrag und wäre für den Beschwerdeführer (und seinen Vertreter) bei Akteneinsicht problemlos zu ergründen gewesen.
Die Beschwerde gegen die Festnahme war daher als unbegründet abzuweisen.
5.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
5.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
5.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits einmal erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich diesem Verfahren zwischenzeitlich entzogen. Er hat unstrittig tatsachenwidrige Angaben zu seiner Person gemacht. Er versucht nunmehr die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch substanzielle Verweigerung der Mitwirkung zu hintertreiben. Der Beschwerdeführer hat insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung gestellt; hat nicht nur versucht, sondern ist tatsächlich in einen dritten Mitgliedstaat weitergereist und beabsichtigt offenkundig dies erneut zu tun. Der Beschwerdeführer stellte vor der Antragstellung in Österreich Anträge in Griechenland und Ungarn, während des laufenden Verfahrens setzte er sich nach Italien ab (und stellte dort einen weiteren Antrag) und er kündigte erneut an, nach Italien zurückkehren zu wollen. Es ist angesichts seines Verhaltens seit 2014 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich dem behördlichen Zugriff neuerlich durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten.
Da er zudem über keinerlei familiäre sowie berufliche und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) verfügte, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten hätte sollen.
Im gegenständlichen Fall sind zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Anhaltung jedenfalls die Ziffern 1 sowie 6a, 6b und 6c des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet). Hinsichtlich Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin in der Beschwerde nicht thematisiert. Im Übrigen gilt § 76 Abs. 3 FPG im gegenständlichen Fall - da kein Bezug zur Dublin-III-VO vorliegt - auch nur demonstrativ und ist auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gründe für die Verhängung der Schubhaft mit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird auf die falschen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Person (insbesondere das Alter) verwiesen.
Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis auf substanzielle Existenzmittel (nach Verbrauch seiner aktuellen Barmittel in Höhe von knapp 100€ wäre der Beschwerdeführer völlig mittellos).
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall zum relevanten Zeitpunkt eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Zudem hat er in Österreich auch keine nennenswerten Integrationsschritte gesetzt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend war, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit lag auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch insgesamt als verhältnismäßig.
6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
6.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
6.2. Für die Durchsetzung der zum Entscheidungszeitpunkt erstinstanzlich verfügten Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Ebenso gilt die für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, woraus sich ein zusätzlicher Sicherungsbedarf ableiten lässt. Da der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen und einem abermaligen illegalen Verlassen des Bundesgebiets abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. An den übrigen Gründen, die - wie zuvor dargelegt - die Anordnung der Schubhaft begründet haben, hat sich zudem nichts geändert.
6.3. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebung ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz im letzten Jahr - deutlich gewachsen. Insbesondere ist zu verhindern, dass Asylwerber in mehreren Mitgliedstaaten parallel Asylverfahren betreiben (wie etwa der Beschwerdeführer in Österreich und Italien).
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
6.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
7. Weiteres Beschwerdevorbringen
7.1. Soweit der Beschwerdeführer die Kopie eines italienischen "Permesso" vorlegte ist zunächst festzuhalten, dass dieses zweifelsfrei ausgestellt wurde, um in Italien ein Dublin-Verfahren durchzuführen ("Motivo di soggiorno/Type of permit: Dublino"). Der Beschwerdeführer begründete seine Rückkehr nach Österreich auch ausdrücklich damit, dass er "noch keinen Interviewtermin" in Italien erhalten habe - das italienische Dublin-Verfahren ist demnach offen. Da aber sein Verfahren in Österreich schon vor dieser Antragstellung zugelassen war und mittlerweile abgeschlossen ist, kann das Ergebnis des italienischen Verfahrens nur auf Zuständigkeit Österreichs lauten. Auch das "Permesso" kann daher der Durchführung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehen.
7.2. Soweit in der Beschwerde die Vorgehensweise des Bundesamtes hinsichtlich des Asylverfahrens thematisiert wird, ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft sein kann. Der entsprechende Bescheid kann nach wie vor gesondert angefochten werden. Nur der Vollständigkeit halbe sei angemerkt, dass Vermutungen des Beschwerdeführers (und seines Vertreters) über etwaige erfolgte Verfahrenseinstellungen - die offenkundig in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage angestellt wurden - für die Behörden nicht von Relevanz sind. Solange die Fortsetzung eines eingestellten Asylverfahrens noch zulässig ist, kann jedenfalls kein zweiter Antrag auf internationalen Schutz gestellt werden.
7.3. Die Behauptung, es gäbe "derzeit keine Aussicht auf die zeitnahe Ausstellung" eines HRZ ist nicht hinreichend begründet. Insbesondere hat das Bundesamt erst seit 24.11.2016 überhaupt die Möglichkeit ein solches zu beantragen - der Beschwerdeführer hatte sich zuvor dem Asylverfahren entzogen und versucht gegenwärtig, das Verfahren zur Ausstellung eines HRZ durch Verweigerung der Mitwirkung zu hintertreiben. Etwaige Verzögerungen sind daher (derzeit) ausschließlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Da es keinen Grund gibt, von einer generellen Unmöglichkeit der Erlangung eines pakistanischen HRZ auszugehen, kann jedenfalls zu Beginn des entsprechenden Verfahrens von einer realistischen Möglichkeit ausgegangen werden.
8.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
8.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Festnahme sowie der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.
8.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass "Verfahrenskosten" im gegenständlichen Verfahren nicht verrechnet werden. Dementsprechend kann auch keiner Partei aufgetragen werden, "die Verfahrenskosten zu ersetzen". Das entsprechende Beschwerdebegehren ist daher als Antrag auf Erstattung des Aufwandersatzes anzusehen.
9. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, seine Beschwerde zu verbessern und ihren Umfang unmissverständlich zu definieren, keinen Gebrauch gemacht.
Insbesondere kann das Bestehen einer Erkrankung an Hepatitis C nicht - wie beantragt - in einem Gespräch zwischen medizinischen Laien (Beschwerdeführer, sein Vertreter, Richter) abgeklärt werden, sondern ist ein entsprechender medizinischer Befund abzuwarten.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Die gegenständliche relevante Rechtsfrage betreffend den Umfang der Beschwerde ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG sowie § 9 Abs. 1 VwGVG) zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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