W108 2129971-1•BVwG W108 2129971-1
W108 2129971-1Tribunal administratif fédéral5 déc. 2016
Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, unterstellte politische Gesinnung,<br/>Wehrdienstverweigerung
W108 2129971-1/3E
W108 2129972-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, beide Staatsangehörigkeit Syrien, mj. 2. vertreten durch 1., beide vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.06.2016, Zl. 1. 1084386502-151185214/BMI-BFA_BGLD_RD, 2. 1084386600-151185257/BMI-BFA_BGLD_RD, betreffend Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten beschlossen:
A)
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich ihres Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheiten werden zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer - der Erstbeschwerdeführer ist der Vater und gesetzlicher Vertreter des minderjährigen (nunmehr 14 Jahre alten) Zweitbeschwerdeführers - sind Staatsangehörige Syriens und stellten nach gemeinsamer Einreise in Österreich am 25.08.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Erstbeschwerdeführer für sich und seinen Sohn als Fluchtgrund an, das Land wegen des Krieges verlassen zu haben. Er sei bei Bombardierungen verletzt worden. Er habe sein Haus und seinen gesamten Besitz verkauft, um das Land zu verlassen und seine Familie (seine Ehefrau, zwei Töchter und einen weiteren Sohn) nachzuholen. Er habe Angst um sein Leben, da in Syrien vier oder fünf verschiedene Gruppen kämpften und es keine Sicherheit gebe.
Mit Schriftsatz vom 18.05.2016 beantragten die Beschwerdeführer ihre Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht). Dazu gaben sie an, dass beide Beschwerdeführer Verletzungen aus dem Syrienkrieg hätten. Es wurde ein ärztliches Attest in Vorlage gebracht, wonach die (in Syrien verbliebenen) Kinder des Erstbeschwerdeführers unter Mangelernährung litten. Der Zweitbeschwerdeführer sei aufgrund des Krieges traumatisiert und sei er deswegen in einem Zentrum für Kinder-und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie in Behandlung.
Im Rahmen der am 13.06.2016 durchgeführten Einvernahme der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde legte der Erstbeschwerdeführer für sich und den Zweitbeschwerdeführer mehrere syrische Dokumente und Unterlagen, teilweise ausschließlich in arabischer Sprache, vor (welche in Kopie den Akten angeschlossen wurden). Eine Übersetzung dieser Urkunden findet sich in den Akten nicht. In den Niederschriften vom 13.06.2016 wurde protokolliert, dass es sich u.a. um folgende Urkunden handle:
Reisepässe der Beschwerdeführer (jeweils ausgestellt am XXXX)
Personalausweis (des Erstbeschwerdeführers)
Militärbuch (des Erstbeschwerdeführers; ausgestellt am XXXX von der Militärbehörde in XXXX)
Bestätigung betreffend die Befreiung vom Militärdienst
Dienstausweis (des Erstbeschwerdeführers; ausgestellt am XXXX vom XXXXministerium (Firma S.), gültig bis XXXX
Familienregisterauszug (ausgestellt am XXXX)
"Bestätigung für die Ausreise von Syrien" (auf der bezughabenden, im Akt [AS 77] befindlichen Kopie der Urkunde in arabischer Sprache befinden sich der Schriftzug "Ministry of XXXX" und das Logo der Firma S.)
zwei "Visum (Syrien), Gebührenbestätigung"
"Einvernahme Protokoll, Polizei XXXX, ausgestellt am XXXX"
Zum Beruf des Erstbeschwerdeführers wurde protokolliert: "XXXX von 2001 bis XXXX tätig und mit XXXX gekündigt in XXXX (Firma S.)".
Der Erstbeschwerdeführer sagte der Niederschrift zufolge aus, mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise zuerst in XXXX, XXXX, dann in XXXX gelebt zu haben. Er habe als XXXX bei der Firma S. gearbeitet. Befragt, ob der Beschwerdeführer Mitglied einer politischen Partei oder politisch aktiven Bewegung sei, gab er an, dass jeder, der in Syrien lebe, Mitglied der Baath-Partei sein müsse, sonst habe man keine Chance auf eine Arbeit oder Schule. Offiziell habe er sich aber nicht registrieren lassen. Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, dass im Jahr 2011 eine Rakete in der Nähe seines Hauses explodiert sei und sein mitgereister Sohn seither nicht mehr sprechen könne. Ein weiterer Grund sei, dass er auf dem Weg in die Arbeit bei einer Bushaltestelle gemeinsam mit den anderen dort wartenden Personen gezielt durch einen Heckenschützen beschossen worden und dabei am linken Unterarm verletzt worden sei. Er sei auf der Suche nach einem sicheren Land für seine Familie. Einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung durch die syrische Armee, den IS oder durch sonstige Gruppierungen sei er nicht ausgesetzt gewesen. Er distanziere sich von Gruppierungen wie dem IS und verabscheue deren Taten. In Kriegshandlungen sei er nicht involviert gewesen. Er habe keinen Einrückungsbefehl erhalten, da er auch vom Militärdienst befreit worden sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, vom Geheimdienst festgenommen zu werden, da diese davon ausgehen würden, dass er geflüchtet sei. Auch wenn er bisher keine Probleme mit der Polizei gehabt habe, würden diese so denken. Im Fall der Rückkehr würde er von der "Geheimpolizei" befragt werden, da er Syrien auf der Suche nach Sicherheit für seine Familie verlassen habe und er in XXXX verletzt worden sei. Seinen Reisepass habe er in XXXX beim XXXX gelöst. Ein Haftbefehl gegen ihn bestehe nicht, er sei niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden und er habe keine Verfolgung/Bedrohung aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen zu befürchten.
Der Zweitbeschwerdeführer verwies im Zuge seiner Einvernahme im Beisein des Erstbeschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter auf dessen Fluchtgründe und gab an, Angst wegen des Krieges zu haben.
2. Mit den (nach den Bestimmungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG ergangenen) angefochtenen Bescheiden jeweils vom 22.06.2014 wurde den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde legte hinsichtlich beider Beschwerdeführer ihre Angaben zu ihrer Identität zugrunde und stellte u.a. fest, dass die Ausreise der Beschwerdeführer aus Syrien legal erfolgt sei. Zu "den Gründen für das Verlassen [des] Herkunftsstaates" wurden die Negativfeststellungen getroffen, dass die Beschwerdeführer in Syrien nicht von staatlicher Seite verfolgt worden seien und die vorgebrachten Fluchtgründe "nicht als Sachverhalt" hätten festgestellt werden können. Dazu wurde in dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid in der Beweiswürdigung nach zusammengefasster Wiedergabe seines Vorbringens ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer zwar angegeben habe, im Falle einer Rückkehr nach Syrien von staatlicher Seite seitens der Geheimpolizei befragt zu werden, weil er sein Heimatland verlassen habe, gleichzeitig habe er aber Dokumente und Unterlagen (Gebührenbestätigung zur Ausreise aus Syrien und Bestätigung des Arbeitgebers) betreffend die Legalisierung seiner Ausreise aus Syrien vorgelegt. Es bestehe kein Haftbefehl gegen den Erstbeschwerdeführer, er werde nicht behördlich gesucht und er sei keiner Verfolgung aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen ausgesetzt gewesen. Er habe angegeben, niemals persönlich verfolgt oder bedroht worden zu sein. Er habe nie einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung angehört. Die Frage nach einem Einrückungsbefehl habe er verneint und er habe angegeben, vom Militärdienst befreit zu sein. Die Beweggründe des Erstbeschwerdeführers für sein Verlassen Syriens seien nicht geeignet, ihm den Asylstatus zuzusprechen. Den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge habe dieser (mit dem Zweitbeschwerdeführer) Syrien ausschließlich wegen des herrschenden Krieges verlassen. Einer Verfolgung oder Bedrohung von staatlicher oder Dritter Seite sei er niemals ausgesetzt gewesen und derartige Bedrohungen seien auch im Fall der Rückkehr nach Syrien nicht zu befürchten. Eine "systematische bzw. intensive" Verfolgung aus Konventionsgründen sei nicht geltend bzw. glaubhaft gemacht worden. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren weder eine asylrelevante Verfolgung noch sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere keine staatliche Repression, dargelegt habe. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der zur Zuerkennung des Asylstatus führen würde.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien und stellte eine bei der Rückkehr der Beschwerdeführer sich ergebende ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund der gegenwärtigen Lage in Syrien fest (weshalb ihnen - in Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG - der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG fristgerecht mit einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nur oberflächlich ermittelt habe und auf das Vorbringen nicht gehörig eingegangen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe in einem Unternehmen gearbeitet, dass zum XXXXministerium gehört habe. Er befürchte Verfolgung seitens der syrischen Regierung, da seine Flucht als Arbeitsverweigerung interpretiert werden könne. Auch von den Rebellen fürchte er wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung - da er in einem regierungsnahen Unternehmen gearbeitet habe - Verfolgung. Die Behörde habe das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er befürchte, vom Geheimdienst gesucht zu werden, nicht näher beleuchtet. Der Erstbeschwerdeführer gehe davon aus, aufgrund seiner Herkunft besonders ins Fadenkreuz der Regierungstruppen zu geraten, was eine Bestätigung in Länderberichten fände. Der Erstbeschwerdeführer stehe aber auch wegen seiner Tätigkeit für ein regierungsnahes Unternehmen im Visier der verschiedenen islamistischen Rebellengruppen. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer auch einmal bei einem Angriff auf den Firmenbus verletzt worden. Es sei nicht verständlich, weshalb die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht darauf Bezug genommen habe. Eine Person aus einer Rebellenstadt, die ihre Arbeitsstelle bei einem Regierungsunternehmen verlassen habe, laufe speziell Gefahr, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte zu werden. Außerdem bestehe die Gefahr, zum Kriegsdienst der syrischen Armee gezwungen zu werden. Die Behörde habe der dem Erstbeschwerdeführer drohenden Gefahr, zum Kriegsdienst gezwungen zu werden, keine Beachtung geschenkt. Die früher geltenden Ausnahmeregelungen betreffend den Militärdienst würden in Syrien seit Zuspitzung des Bürgerkrieges nicht mehr gelten und müsse jemand wie der Erstbeschwerdeführer jederzeit befürchten, bei einer Kontrolle eingezogen zu werden, weil das syrische Regime verzweifelt Verstärkung der Armee benötige. Dies betreffe auch den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, der in einem Alter sei, in dem die Gefahr, zum Kriegsdienst herangezogen zu werden, akut sei.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Gegenstand der Verfahren ist die Frage, ob die belangte Behörde den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten zu Recht nicht zuerkannte.
Diesbezüglich ist von folgender Rechtslage und Rechtsprechung auszugehen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 34 AsylG enthält Sonderbestimmungen für das "Familienverfahren".
Diese lauten:
"Familienverfahren im Inland"
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
4. einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Schutzsuchende eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Dem Umstand, dass ein Asylwerber bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, kommt etwa dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn er bei Rückkehr nicht mehr mit dem früheren Desinteresse der Verfolger rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).
3.4.1. Für die Beschwerdefälle ergibt sich daraus, dass der belangten Behörde ein gravierender Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlief, zumal sie ihrer aus § 18 Abs. 1 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nicht (bzw. nur ansatzweise) nachkam.
Denn eine dem oben genannten Erfordernis einer Gesamtbetrachtung entsprechende Gesamtbeurteilung (aller risikobegründenden individuellen Faktoren vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat [bei der Rückkehr]) setzt Ermittlungen und Feststellungen im Tatsachenbereich voraus, anhand derer diese Beurteilung vorgenommen werden kann. Der im vorliegenden Fall maßgebende Sachverhalt beinhaltet daher neben Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien auch Feststellungen zur individuellen Situation der Beschwerdeführer und zu ihrem Gefährdungsprofil, um beurteilen zu können, ob sie bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) Gefahr laufen, asylrelevant ins Blickfeld einer Konfliktpartei zu geraten (weil ihnen etwa auf Grund des familiären, religiösen, ethnischen Hintergrundes oder der Abstammung/Herkunft aus einem bestimmten Gebiet eine politische oppositionelle Gesinnung/Zugehörigkeit zu einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird).
Dazu wurde von der belangten Behörde jedoch - wie in der Folge zu zeigen sein wird - kein ausreichender Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben.
3.4.2. Die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist im dem Sinn zu verstehen, dass sie das Vorbringen der Beschwerdeführer (des Erstbeschwerdeführers) als für die Zuerkennung des Asylstatus ungeeignet erachtete, weil die geltend gemachten Bedrohungen/Befürchtungen und Angriffe ihrer Meinung nach wegen der legalen Ausreise der Beschwerdeführer nicht zutreffend bzw. bloß der allgemeinen prekären Sicherheitslage/Bürgerkriegssituation in Syrien zuzurechnen seien.
Einer derartigen Ableitung mangelt es jedoch an einer Entscheidungsgrundlage im Tatsachenbereich.
Unter dem Blickwinkel, dass die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in einer (Bürger)Kriegssituation oder in einer allgemein schlechten (Sicherheits)Situation zu bejahen sein kann, ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang insbesondere anzulasten, dass sie - sichtlich in Verkennung der potentiellen Asylrelevanz von Teilen des Vorbringens der Beschwerdeführer - auf das Vorbringen und auf die vorgelegten Urkunden nicht sachgerecht einging und auf keine Ergänzung bzw. Vervollständigung der Angaben (hinsichtlich der vorgelegten Urkunden) bzw. des Sachverhaltes hinwirkte.
Dazu im Einzelnen:
3.4.3. Der Erstbeschwerdeführer führte als Ausreisegrund (Asylgrund) etwa auch (ausdrücklich) an, er sei in Syrien Opfer eines gezielten Angriffes geworden, indem er auf dem Weg in die Arbeit (gemeinsam mit anderen Personen) gezielt von Heckenschützen angeschossen und dadurch verletzt worden sei. Einem zielgerichteten Angriff der angegebenen Art (u.a.) auf den Erstbeschwerdeführer, wenn dieser in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund stünde, kann die Asylrelevanz nicht von Vornherein abgesprochen werden. Für die Beurteilung der Asylrelevanz bedarf es näherer Ermittlungen und Feststellungen zum angegebenen Angriff, die von der belangten Behörde allerdings gänzlich unterlassen wurden. Eine Sachverhaltserhebung (insbesondere durch Befragung des Erstbeschwerdeführers) durch die belangte Behörde fand hierzu nicht statt.
Dabei wäre darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden kann, sondern auch darin begründet sein kann, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0036), und dass die Frage nach dem in Betracht kommenden Konventionsgrund nicht immer ausschließlich auf Basis des Vorbringens des Asylwerbers zu beantworten ist und nach den Umständen eines Falles zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Ermittlungen geboten sein können (vgl. VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 und UNHCR-Handbuch Abs. 66 f). Es wäre angesichts der amtsbekannten Umstände in Syrien (so werden etwa Personen und ganze Personengruppen [Familien, Stämme], auch bloße Zivilisten, [bloß] aufgrund ihres ethnischen, religiösen, beruflichen, familiären Hintergrundes oder ihres Wohngebietes zum Ziel von Anschlägen/Gegenschlägen verschiedener Konfliktparteien, einschließlich der Streitkräfte der syrischen Regierung; siehe dazu auch die Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Herkunftsstaat und die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom November 2015]) durchaus auch an Umstände zu denken (gewesen), denen unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Konventionsgrundes Bedeutung beizumessen wäre. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer angab, auf dem Weg in die Arbeit angeschossen worden zu sein und er seinen vom syrischen XXXXministerium, Firma S., ausgestellten (im Akt in Kopie in arabischer Sprache [unübersetzt] aufliegenden) Dienstausweis beigebracht hat, sodass insbesondere ein Zusammenhang des Angriffes auf den Beschwerdeführer (gemeinsam mit den anderen Personen) mit einer ihm aufgrund seiner (mit den anderen Personen gemeinsamen) beruflichen Tätigkeit unterstellten Nähe zu einer Konfliktpartei (hier: der syrischen Regierung) durch eine gegnerische Konfliktpartei (hier: Regimegegner/oppositionelle Gruppierungen) zu prüfen (gewesen) wäre. Eine eingehende Befragung zum beruflichen Hintergrund des Erstbeschwerdeführers fand jedoch nicht statt und es wurde weder der genannte Dienstausweis noch die (vermutlich vom Dienstgeber ausgestellte) Urkunde "Bestätigung für die Ausreise von Syrien" übersetzt oder der konkrete Inhalt dieser Urkunden mit dem Erstbeschwerdeführer erörtert.
Die belangte Behörde hätte daher vor Verneinung der Asylrelevanz des vorgebrachten Angriffes bzw. einer Bedrohung durch Regimegegner/oppositionelle Gruppierungen diese Ermittlungen anzustellen gehabt. Überdies sind die - bloß allgemein gehaltenen - Feststellungen der belangten Behörde zur Situation in Syrien, im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer, für die Beurteilung einer Verfolgung durch Regimegegner/oppositionelle Gruppierungen, im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer, unzureichend, insbesondere wären die in der Herkunftsregion anzutreffenden "Angriffsmuster" von Regimegegnern/oppositionellen Gruppierungen auf (vermeintlich) regierungsnahe Personen zu erheben gewesen.
3.4.4. In den Beschwerdefällen kommt aber auch dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er im Fall der Rückkehr vom Geheimdienst/von der "Geheimpolizei" festgenommen/befragt werden würde, weil er Syrien verlassen habe und die "Geheimpolizei" davon ausgehen würde, dass er geflüchtet sei, und dass er in XXXX verletzt worden sei, zentrale Bedeutung zu. Mit diesem Vorbringen wurde - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde in dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid - eine staatliche Repression bzw. eine vom syrischen Regime ausgehende Bedrohung, die die Gefahr der Verfolgung in sich birgt (und daher - im Falle des Zutreffens bzw. je nach Sachlage - asylrelevant wäre), im Fall der nunmehrigen Rückkehr der Beschwerdeführer nach Syrien geltend gemacht.
Die sich auf dieses Vorbringen (diese Verfolgungsbehauptung) beziehende "Sachverhaltsermittlung"/(Beweis)Würdigung der belangten Behörde erschöpft sich in der Frage an den Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme, warum er von der Geheimpolizei festgenommen werden sollte, da er ja keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, und in den Ausführungen im Bescheid, dass einer derartigen Verfolgungsgefahr die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Unterlagen (Gebührenbestätigung zur Ausreise aus Syrien und Bestätigung des Arbeitgebers), die die Ausreise der Beschwerdeführer aus Syrien legalisiert hätten, entgegenstünden.
Dies allein bietet allerdings keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Ableitung, die Beschwerdeführer wären - aufgrund ihrer legalen Ausreise - im Fall der Rückkehr keiner asylrelevanten Verfolgung/Bedrohung von staatlicher Seite ausgesetzt. Zum einen ist auch bei einer legalen Ausreise noch nicht gesagt, dass die Beschwerdeführer- aufgrund der Verhältnisse in Syrien und ihres spezifischen Profils - bei einer Rückkehr nach Syrien nicht asylrelevant ins Blickfeld der syrischen Regierung (etwa wegen der [vermeintlichen] politischen Gesinnung/Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei) gelangen. Zum anderen liegen auch zu den konkreten Umständen der legalen Ausreise der Beschwerdeführer keinerlei Ermittlungsergebnisse oder behördliche Feststellungen vor, die (dazu) vorgelegten und von der belangten Behörde (dazu) angeführten Dokumente und Unterlagen wurden - wie bereits ausgeführt - (im Rahmen der Einvernahme) nicht übersetzt und deren konkrete Inhalte wurden weder (in der Niederschrift über die Einvernahme) festgehalten noch mit den Beschwerdeführern erörtert.
Insbesondere wurde der den Erstbeschwerdeführer betreffenden Niederschrift vom 13.06.2016 zufolge von diesem auch eine Urkunde "Einvernahme Protokoll, Polizei XXXX, ausgestellt am XXXX" vorgelegt. Feststellungen hierzu bzw. zum Umstand, weshalb diese Urkunde in den Bescheiden nicht als Beweismittel angeführt und herangezogen wurde, finden sich indes in den angefochtenen Bescheiden nicht.
Hinzu tritt, dass auch im Zusammenhang mit der Beurteilung einer staatlichen Verfolgung der Sachverhalt hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers ergänzungsbedürftig ist, zumal auch in diesem Kontext - neben der Verfolgung durch oppositionelle Gruppierungen/Regimegegner - eine Verfolgung durch die syrische Regierung in Betracht zu ziehen wäre. Denn das Verhalten des für das syrische Regime (syrisches XXXXministerium, Firma S.) tätigen Beschwerdeführers, nach legaler Ausreise im Ausland zu bleiben und einen Asylantrag zu stellen, könnte seitens der syrischen Regierung als - besonderes - illoyal und als Ausdruck, sich vom syrischen Regime abgewandt zu haben bzw. dieses nicht (mehr) unterstützen zu wollen, - und insofern als "oppositionell" - angesehen werden (vgl. die aus den oben angeführten UNHCR-Erwägungen hervorgehenden Kriterien der Einstufung als zum syrischen Regime "oppositionell"). Auch dahingehend fehlt aufgrund der von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungstätigkeit jedoch die Entscheidungsgrundlage im Tatsachenbereich.
Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers kann weiters entnommen werden, dass Grund für das Interesse der syrischen Behörden an ihm im Fall der Rückkehr (auch) der Umstand sein könnte, dass er in XXXX verletzt wurde. Dies ist insofern nicht von der Hand zu weisen, als die belangte Behörde im Bescheid (AS 169 betreffend den Erstbeschwerdeführer) selbst feststellte, dass die syrische Regierung auch gegen Verletzte vorgeht und sie Verletzungen von Personen als Beweise für oppositionelle Unterstützung wertete. Warum bei einer derartigen Tatsachenlage in den konkreten Beschwerdefällen die Verletzungen der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Auswirkungen haben, hat die belangte Behörde allerdings nicht erhoben bzw. nicht festgestellt.
3.4.5. Überdies traf die belangte Behörde - begründungslos - keine Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat bei einer Rückkehr nach Syrien, obwohl Berichte betreffend Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden Personen durch syrische Sicherheitskräfte wegen einer den Rückkehrern zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung vorliegen, und sie unterließ hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführer Profile aufweisen, denen - bei einer Gesamtschau - die Eignung zukommt, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" der Beschwerdeführer, wenn diese nach Syrien zurückkehren würde, zu erwecken, auch alle anderen entscheidenden Ermittlungen und Feststellungen.
Zum familiären Umfeld der Beschwerdeführer bzw. zur Frage, ob sich tatsächliche oder vermeintliche "Oppositionelle" in ihrem familiären Umfeld befinden bzw. befanden, liegen keine Feststellungen und keine Ermittlungsergebnisse vor, obwohl vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Syrien der Verfolgung bzw. den Schicksalen von Familienangehörigen asylrechtliche Bedeutung zukommen kann (UNHCR zufolge unterliegen auch Angehörige von als "oppositionell" angesehenen Personen der Verfolgung durch das syrische Regime und ist eine Besonderheit des Konflikts in Syrien der Umstand, dass die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien etwa [bloß] auf dem familiären Hintergrund einer Person basiert).
Ob die Beschwerdeführer selbst eine ablehnende ("oppositionelle") Haltung gegenüber dem syrischen Regime haben, die ihnen auch nur unterstellt werden könnte, sowie zu einer (exil)politischen Betätigung der Beschwerdeführer und/oder ihrer Angehörigen/ihnen nahe stehender Personen liegen keine Ermittlungsergebnisse/Feststellungen vor.
Zudem wäre zu erheben (gewesen), ob die Beschwerdeführer aus einem "gegnerischen" Gebiet stammen bzw. mit einem solchen in Verbindung gebracht werden könnten und sie deshalb Gefahr liefen, seitens einer Konfliktpartei einer gegnerischen Konfliktpartei zugeordnet zu werden (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435).
Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen der Beschwerdeführer (etwa Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten. In der Begründung der angefochtenen Bescheide findet sich keine Auseinandersetzung damit. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass den wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland drohenden Sanktionen (wenn diese etwa aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit auf eine Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung hindeuten) die Asylrelevanz nicht von vornherein abzusprechen sei (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0409). Die belangte Behörde hätte unter begründeten Feststellungen darzulegen gehabt, ob den Beschwerdeführern eine oppositionelle Gesinnung, die etwa in ihrer Asylantragstellung als Zeichen der Ablehnung der syrischen Regierung (bzw. der Unterstützung der gegen die Regierung kämpfenden "Opposition") Ausdruck gefunden haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien unterstellt würde.
3.4.6. Letztlich wäre ein (nunmehriges) Interesse des syrischen Regimes an den Beschwerdeführern auch unter dem Blickwinkel der Aufforderung und (zwangsweisen) Einziehung zur Militärdienstleistung von der belangten Behörde näher zu erörtern und sachverhaltsmäßig zu behandeln gewesen. Die diesbezügliche Auseinandersetzung der belangten Behörde ist insofern mangelhaft, als sich die belangte Behörde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ausschließlich auf dessen Angabe stützte, dass dieser ohnedies vom Militärdienst befreit sei, und sie hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers überhaupt keine Überlegungen in Bezug auf diese Thematik anstellte. Gerade vor dem Hintergrund ihrer eigenen Feststellungen zur Rekrutierungssituation, denen entnommen werden kann, dass den Militärdienst betreffende Gesetze, Altersgrenzen, Amnestien und Ausnahmen/Befreiungen in der Praxis nicht immer eingehalten/angewandt werden dürften und Ausnahmen vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich sind, weil es dem syrischen Regime an Soldaten mangelt, hätte sich die belangte Behörde mit der Frage (sachverhaltsmäßig) auseinanderzusetzen gehabt, ob die Beschwerdeführer - trotz der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Befreiung vom Militärdienst und des Alters des Zweitbeschwerdeführers - nicht doch aufgrund ihrer Profile im Falle der Rückkehr Gefahr laufen könnten, zur Militärdienstleistung aufgefordert und (zwangsweise) eingezogen zu werden. Dafür wäre insbesondere der Grund für die (bisherige) Befreiung des Erstbeschwerdeführers vom Militärdienst von zentraler Bedeutung (gewesen). Dahingehend liegen - aufgrund einer unzureichend durchgeführten Einvernahme der Beschwerdeführer und der unterlassenen gehörigen Auseinandersetzung mit dem konkreten Inhalt der vorgelegten Urkunden - jedoch keine Ermittlungsergebnisse vor.
3.4.7. Die Angabe der Beschwerdeführer, in Syrien keine behördlichen Probleme (gehabt) zu haben und bisher von keinen Verfolgungshandlungen betroffen gewesen zu sein, bedeutet nicht, dass die belangte Behörde die genannten Ermittlungen nicht durchführen muss, ist doch eine bereits erlittene Verfolgung nicht Voraussetzung für die Zuerkennung des Asylstatus und sagt dies noch nichts darüber aus, dass die Beschwerdeführer nicht ein Risikoprofil (bei einer Rückkehr) aufweisen, das wohlbegründete Furcht vor Verfolgung erwarten lässt.
3.4.8. Nach dem Gesagten hat somit die Ansicht der belangten Behörde, den Beschwerdeführern drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung, keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen.
3.5. Da die angeführten notwendigen Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren (gänzlich) unterblieben sind und hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch sonst keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse aktenkundig sind, ist zu bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und sind die Rechtssachen letztlich noch nicht entscheidungsreif. Denn erst auf der Grundlage der genannten Ermittlungen und festzustellenden Tatsachen ist eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob die von der belangten Behörde festgestellte (eine Verletzung von Menschenrechten mit sich bringende) Situation bei Rückkehr nicht an die GFK anknüpft (asylrelevant ist), möglich. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher sowie angesichts des Umstandes, dass die Verfahren in einem "Familienverfahren" gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zu führen sind, in den vorliegenden Fällen nicht fest.
3.6. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
In den vorliegenden Fällen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel sind als besonders gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgesparte und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (jedenfalls nicht ohne eine nochmalige Einvernahme des Erstbeschwerdeführers) getroffen werden.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und die angefochtenen Bescheide an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
3.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal abweisende Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen der Beschwerdeverfahrens erstattete Vorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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