BVwG W106 2130743-1

W106 2130743-1Tribunal administratif fédéral5 déc. 2016

Regest

Auswahlverfahren, Besetzungsvorschlag, Bewerbung, Eignungskriterien,<br/>Parteistellung, Schulleiterstelle

Texte intégral

BVwG W106 2130743-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2130743.1.00

Spruch

W106 2130743-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RESCH, Franziskanergasse 12, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen (nunmehr Bundesministerin für Bildung) vom 06.04.2016, Zl. BMBF-712/0010-III/4/2016, betreffend Ernennung des Mitbeteiligten auf die Planstelle eines Direktors am Bundes-Oberstufenrealgymnasium XXXX, (mitbeteiligte Partei: XXXX), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 207f Abs. 2 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(05.12.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Professor (L1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde bis Ende des Schuljahres 2015/2016 am "Privaten Oberstufenrealgymnasium XXXX" der Vereinigung XXXX in XXXX verwendet. Seit 01.08.2016 wird der BF aufgrund seiner Bewerbung an der Österreichischen Schule in XXXX verwendet. Die Entsendung ist derzeit mit 31.07.2018 befristet.

Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Jänner 2009 wurde im Bereich des Landesschulrates für Niederösterreich die Stelle einer Direktorin/eines Direktors der Verwendungsgruppe L1 bzw. Entlohnungsgruppe I 1 am Bundes-Oberstufenrealgymnasium XXXX, ausgeschrieben, um die sich ua. der BF sowie der Mitbeteiligte und zwei weitere Personen bewarben und drei in den Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich (LSR) Eingang fanden, wobei der Mitbeteiligte an die erste Stelle sowie der BF an die dritte Stelle gereiht wurden.

I.2. Mit Bescheid vom 06.04.2016 sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF sowie gegenüber dem Mitbeteiligten wortgleich wie folgt ab:

"Der Bundespräsident hat XXXX mit Entschließung vom 6. April 2016 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2016 auf die Planstelle eines Direktors am Bundes-Oberstufenrealgymnasium XXXX, ernannt.

Die Ernennung ist zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren wirksam; in diesen Zeitraum wird XXXX die Zeit als provisorischer Leiter am Bundes-Oberstufenrealgymnasium XXXX, im Ausmaß von zwei Jahren eingerechnet."

In der Begründung führte die Behörde wie folgt aus:

"Die in den Vorschlag Aufgenommenen erfüllen die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse (§ 207f Abs. 1 Z 1 BDG 1979) und das Erfordernis einer mindestens sechsjährigen erfolgreichen Lehrpraxis an Schulen (§ 207f Abs. 1 Z 2 BDG 1979).

Die in der Ausschreibung als erwünscht angeführte mindestens dreijährige schulartspezifische Lehrpraxis und die Erfahrung im Projektmanagement liegen bei den Vorgeschlagenen vor. XXXX hat Führungsaufgaben als ARGE-Leiter für Religion (Diözese St. Pölten) wahrgenommen, XXXX hat die Schulleitung im Abwesenheitsfall vertreten. Die in den Vorschlag Aufgenommenen wurden im Assessment (zu den Ergebnissen im Detail siehe die Zusammenfassung unten) im Hinblick auf ihre Eignung für Führungsaufgaben getestet. Dabei hat XXXX den Anforderungen deutlich besser entsprochen.

Im Hinblick aus § 207f Abs. 2 Z 2 und 3 BDG 1979 ist auf Grund der Berichte und Ergebnisse im Rahmen des vom Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich beschlossenen Verfahrens von Folgendem auszugehen:

Gemäß § 207f Abs. 2 Z 2 lit. a BDG 1979 weisen die in den Vorschlag Aufgenommenen ausgezeichnete Dienstbeurteilungen auf und sind als Klassenvorstände erfahren, XXXX verfügt überdies über Erfahrung im Bereich Schulsozialarbeit.

Im Hinblick auf § 207f Abs. 2 Z 2 lit. b BDG 1979 wird auf Folgendes verwiesen: Die in den Vorschlag Aufgenommenen haben im Rahmen ihrer Funktionen als Klassenvorstand, als Kustos und als Mitglied im Dienststellenausschuss für die Erfüllung administrativer Aufgaben an Schulen einschlägige Kenntnisse erworben und sich diesbezüglich gut bewährt. Für XXXX ist weiters seine Mitgliedschaft im Schulgemeinschaftsausschuss anzuführen; im Zuge dieser Aufgaben hat er zusätzlich administrative Erfahrung gesammelt und Organisationsaufgaben erfolgreich bewältigt. Für XXXX ist seine Tätigkeit als Administrator anzuführen.

Gemäß § 207f Abs. 2 Z 3 BDG 1979 ist festzuhalten, dass sich die in den Vorschlag Aufgenommen umfassend fortgebildet haben. XXXX bringt überdies besondere Kenntnisse und Fähigkeiten als Multiplikator zu Lehrplanneuerungen, als Betreuungslehrkraft, als Referent an der Pädagogischen Hochschule sowie als Referent in der Erwachsenenbildung, durch seine Mitgliedschaft in der Interdiözesanen Lehrbuchkonferenz und seine Mitgliedschaft in karitativen Einrichtungen ein. XXXX bringt besondere Kenntnisse und Fähigkeiten durch seine Mitarbeit am Schulversuch ORG, durch die Gestaltung der Schulhomepage und seine Lehrtätigkeit an der ICM-FH XXXX ein. Insgesamt sind die zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des XXXX vielfältiger als bei XXXX.

Im Rahmen des vom Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich beschlossenen Verfahrens bei der Bewerbung um eine schulische Leitungsfunktion im bundeskompetenzlichen Bereich haben die Bewerber an einem Assessment teilgenommen. In diesem Anhörungsverfahren, das unter der Federführung des Personalberatungsinstitutes Wentner Havranek stand, erwies sich XXXX als überlegen: er erzielte in den Profilparametern

  • Kommunikative Kompetenz,

  • Soziale Kompetenz,

  • Mitarbeiterführungs- und Beratungskompetenz,

  • Strategische Planung und Delegationsfähigkeit sowie

  • Antrieb und Initiative zum Beruf, Kreativität

das Kalkül "über alle Maßen erfüllt", die beiden übrigen Parameter (Moderation, Besprechungsleitung, Konfliktmanagement; Planung und Organisation/Administration) erfüllt er "gut". XXXX entspricht daher dem operationalisierten Anforderungsprofil am besten; er wird gegenüber XXXX in allen Profilparametern besser bewertet und erreicht in fünf von sieben Profilparametern die höchste Bewertung; XXXX hingegen erzielte in zwei Profilparametern das Kalkül "gut erfüllt", in fünf Profilparametern das Kalkül "teilweise erfüllt".

Schulgemeinschaftsausschuss und Dienststellenausschuss haben XXXX vor XXXX gereiht.

Aufgrund der oben angeführten Vergleiche und der Ergebnisse des Assessments hat das Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich im gemäß Art. 81b B-VG erstatteten Vorschlag für die Besetzung der Leitung des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX, XXXX dem XXXX vorgereiht.

Im Hinblick auf die im Assessment erwiesene stärker ausgeprägte Führungsfähigkeit und die insgesamt vielfältigeren zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des XXXX ist von einem Vorsprung des Genannten auszugehen.

Den oben dargelegten abwägenden Überlegungen entsprechend war die Schulleitung am Bundes-Oberstufenrealgymnasium XXXX, mit XXXX zu besetzen.

Gemäß § 207h Abs. 1 BDG 1979 sind Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen (vgl. § 207 Abs. 2 BDG 1979) zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Da XXXX seit 4. Juli 2009 provisorisch mit der Leitung des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX betraut ist, sind zwei Jahre einzurechnen."

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde.

Hiezu wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Mitbeteiligte im Hinblick auf seine Führungsaufgaben als ARGE-Leiter für Religion im Verhältnis zum BF, der den Schulleiter im Abwesenheitsfall vertreten hat, den Anforderungen an Führungsaufgaben deutlich besser entsprechen würde, sei ohne nähere Begründung geblieben, sodass diese nicht nachvollziehbar und daher rechtswidrig sei.

Zur höchst relevanten Frage, inwieweit ein Bewerber zu Organisationsaufgaben bzw. administrativen Aufgaben an Schulen befähigt ist bzw. bislang entsprechende Kenntnisse gesammelt hat, sei die im Bescheid vertretene Ansicht, dass durch die Mitgliedschaft im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) der Mitbeteiligte zusätzliche administrative Erfahrungen gesammelt habe, während der BF als Administrator tätig gewesen sei, nicht nachvollziehbar und entspreche auch nicht den Tatsachen. Der Mitbeteiligte sei als Mitglied des SGA mit der Organisation des Schulballes betraut gewesen. Dies stehe im Vergleich zur langjährigen Tätigkeit des BF als Administrator seit 1992 in keinem vergleichbaren Verhältnis. Völlig unberücksichtigt habe die Behörde die Tätigkeit bzw. Funktion des BF als langjähriger Stellvertreter des Schulleiters seit 1998 gelassen, die seine Eignung und einschlägige Erfahrung als Leiter einer Schule dokumentiere.

Weiters sei noch zu berücksichtigen, dass der BF seine Tätigkeit im SGA und seine Funktion als Personalvertreter im Zeitpunkt, als er Administrator geworden ist, bewusst zurückgelegt habe, um allfällige Interessenskonflikte zu vermeiden.

Auch der Vergleich hinsichtlich der zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zwischen dem Mitbeteiligten und dem BF sei ohne nachvollziehbare Begründung geblieben. In diesem Punkt beschränke sich der Bescheid in der Aufzählung der jeweiligen Tätigkeiten der Bewerber, führe aber keine Bewertung im Sinne der Qualität der dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch.

Zu dem im Rahmen des Assessments durchgeführten Anhörungsverfahren sei vorweg festzuhalten, dass dieses bereits im März 2009 stattgefunden habe und daher nicht dem aktuellen Stand der dabei bewerteten Profilparameter entspreche. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass die im Bewerbungsverfahren Zweitgereihte des Hearings über die Gleichbehandlungskommission bewirkt habe, dass ihr die Direktorenzulage zugesprochen werde, ohne die Funktion der Schulleiterin ausgeübt zu haben. Die Zweitgereihte sei mit Jahresende 2015 in Pension gegangen. Die nunmehrige Zustellung des angefochtenen Bescheides könne daher wohl kein Zufall sein. Dies zeige deutlich, dass das Bewerbungsverfahren auch hinsichtlich der Zweitgereihten mangelhaft geblieben und daher rechtswidrig gewesen sei.

Darüber hinaus werde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt, dass dem BF das Recht auf Parteiengehör dadurch entzogen worden sei, indem ihm die Ergebnisse des Assessments bzw. Anhörungsverfahrens, insbesondere die Beurteilung bzw. das Kalkül betreffend den Mitbeteiligten nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.

Insgesamt sei die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Begründung - zum Teil mangels Nachvollziehbarkeit bzw. Nachprüfbarkeit - rechtswidrig und die Ernennung des Mitbeteiligten zu Unrecht bzw. aufgrund eines rechtswidrigen und/oder mangelhaften Ernennungsverfahrens erfolgt. Bei richtiger Beurteilung der entscheidungsrelevanten Grundlagen hätte die Behörde den höchstqualifizierten BF zum Direktor ernennen müssen.

Es werden folgende Anträge gestellt:

Das Bundesverwaltungsgericht möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass anstelle des Mitbeteiligten der BF auf die Planstelle eines Direktors am Bundesoberstufenrealgymnasium XXXX ernannt wird; in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 25.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage nahm die Behörde zum Beschwerdevorbringen wie folgt Stellung:

"Zum Vorbringen betreffend ARGE-Leitung und Abwesenheitsvertretung wird festgehalten, dass bei einer Abwesenheitsvertretung Führungsaufgaben nur in einem wesentlich geringeren Umfang (Unaufschiebbares) wahrgenommen werden. Darüber hinaus kommt es in der Praxis im Schulbereich durch die Ferialregelung (de facto keine Urlaubsvertretung) wesentlich seltener zu Vertretungsfällen, sodass die ARGE-Leitung höher zu bewerten ist. Bei dem vom Beschwerdeführer vertretenen Schulleiter sind auch keine häufigeren oder längerfristigen Krankenstände aufgetreten.

Zum Vorbringen betreffend Administration wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer im Anhörungsverfahren (Potentialanalyse) die Anforderung im Bereich des Profilparameters Planung/Organisation/Administration nur teilweise erfüllt hat, während sein Mitbewerber diese Anforderung gut erfüllt. Festgehalten wird, dass ein Administrator den Schulleiter bei der Erfüllung der administrativen Aufgaben (zB Suppliereinteilung) unterstützt; allerdings bildet die Tätigkeit eines Administrators nur einen Teilbereich der administrativen Aufgaben an Schulen ab. So fallen etwa im Schulgemeinschaftsausschuss Themen wie mehrtägige Schulveranstaltungen, Abweichungen von Eröffnungs- und Teilungszahlen etc. an.

Bezüglich der zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird angemerkt, dass die belangte Behörde zum einen nur solche in die Begründung aufgenommen hat, der sie in dem Zusammenhang Relevanz beimisst, und das größere Spektrum beim Mitbewerber schon aus der Anführung der zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sichtbar ist. Im Übrigen ist (auch) bezüglich der Ziffer 3 des § 207f Abs. 2 BDG 1979 festzuhalten, dass die Ausführungen nur ergänzenden Charakter haben, weil sich der Vorsprung des Mitbewerbers schon auf der Grundlage des § 207f Abs. 2 Z 1 BDG 1979 (in der Ausschreibung verlangte Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben; siehe dazu die Ergebnisse der Anhörung insgesamt) ergibt.

Zum Vorbringen betreffend Anhörungsverfahren wird festgehalten, dass sich aus Sicht des Bundesministeriums für Bildung kein Anhaltspunkt dafür ergeben hat, dass die Ergebnisse des Assessments vom 20. März 2009 nicht schlüssig gewesen wären, sodass sich die Frage einer neuerlichen Anhörung zum Entscheidungszeitpunkt nicht gestellt hat.

Abschließend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Akteneinsicht bzw. seinem Recht auf Stellungnahme - anders als seine MitbewerberInnen - keinen Gebrauch gemacht hat. Er wurde mit Schreiben des Landesschulrates für Niederösterreich vom

2. Juni 2009, Zl. I/S-301026/14-2009, von der Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und der Reihung mit dem Hinweis informiert, dass die Möglichkeit zur Akteneinsicht und zur Abgabe einer Stellungnahme besteht.

Auf die Qualifikation der mittlerweile im Ruhestand befindlichen Mitbewerberin ist nicht einzugehen.

Seitens der belangten Behörde wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde

zurück- bzw. abweisen."

Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Äußerung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Jänner 2009 ausgeschriebene Stelle einer Direktorin/eines Direktors der Verwendungsgruppe L 1 bzw. Entlohnungsgruppe I 1 am Bundes-Oberstufenrealgymnasium XXXX, bewarben sich der BF sowie der Mitbeteiligte und zwei weitere Personen und fanden drei in den Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich (LSR) Eingang, wobei der Mitbeteiligte an die erste Stelle sowie der BF an die dritte Stelle gereiht wurden.

Sowohl der DA als auch der SGA sprachen sich nach einer internen Abstimmung für die im Dreiervorschlag zweitgereihte Bewerberin als deren Wunschkandidatin und in der weiteren Reihenfolge für den Mitbeteiligten und den BF aus.

Das Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich gelangte auf Grundlage des Ergebnisses des von einem Personalberatungsinstitut durchgeführten "Assessment-Verfahrens" zu einem Dreiervorschlag mit folgender Reihung:

1. XXXX (Mitbeteiligter)

2. XXXX

3. XXXX (BF).

Der Mitbeteiligte wurde mit Wirksamkeit vom 04.07.2009 mit der provisorischen Leitung der Schule betraut.

Mit Schreiben des LSR vom 10.08.2009 wurde der Dreiervorschlag samt Unterlagen an das (damalige) BM für Unterricht, Kunst und Kultur übermittelt.

Die im Dreiervorschlag zweitgereihte Bewerberin hat durch Abgabe einer Erklärung ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates November 2015 bewirkt.

Mit Antrag vom 05.04.2016 erging seitens der (damaligen) Bundesministerin für Bildung und Frauen der Antrag an den Bundespräsidenten, den Mitbeteiligten zum Direktor am genannten BORG zu ernennen.

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.04.2016 wurde der Mitbeteiligte mit Wirksamkeit vom 01.05.2016 zum Direktor am genannten BORG ernannt.

Über diese Ernennung erging der angefochtene Intimationsbescheid der (damaligen) Bundeministerin für Bildung und Frauen vom 06.04.2016.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor. Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig erhoben. Sie hat die die entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das BVwG teilt die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Seitens des BF wird kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht, zu dessen Erörterung eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

In der Frage der Parteistellung des BF schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an, wonach Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle - ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses (vgl. VfSlg. 19.670/2012) - Parteistellung iSd § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bzw. § 8 AVG zukommt, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren (vgl. zB VfSlg 12.782/1991, 15.926/2000, 19.061/2010; jüngst auch im Lichte der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VfGH 06.06.2014, E230/2014; 12.06.2015, E458/2015).

Der BF wurde in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich aufgenommen. Daher kam ihm im Verfahren zur Verleihung der Stelle der ausgeschriebenen Schulleiterstelle Parteistellung zu. Die Beschwerde ist daher zulässig.

Zur Sache:

Art. 81b B-VG, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 164/2013, lautet:

"Artikel 81b. (1) Die Landesschulräte haben gereihte Dreiervorschläge zu erstatten

a) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten unterstehenden Schulen und Schülerheimen,

b) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landesschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen.

c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013)

(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.

(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln."

Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 207, 207f BDG 1979 (§ 207 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 165/2005, § 207f Abs. 2 Z 4 idF BGBl. I Nr. 96/2007, § 207m Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 147/2008, im Übrigen in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997) lauten:

"§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

...

§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und

2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.

(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen

1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,

2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung

a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und

b) administrativer Aufgaben an Schulen

am besten bewährt haben,

3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und

4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

..."

§ 207f BDG 1979 stellt eine Rangfolge von "Auswahlkriterien" auf. Abgesehen von den in Abs. 1 leg. cit. genannten Kriterien, die jeder Bewerber erfüllen muss (und im Beschwerdefall erfüllt sind), sind die in Abs. 2 leg. cit. angeführten Kriterien in der Reihenfolge ihrer numerischen Aufzählung zu berücksichtigen: auf eine nachfolgende Ziffer des Abs. 2 leg. cit. ist nur dann zurückzugreifen, wenn die Anwendung der vorangehenden Ziffer des Abs. 2 leg. cit. eine gleiche Eignung der Bewerber ergab (VwGH 15.05.2013, 2012/12/0101).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei der Auswahlentscheidung insofern an den Besetzungsvorschlag des Landesschulrates gebunden, als andere, nicht in diesen Vorschlag aufgenommene Bewerber dem Bundespräsidenten nicht zur Ernennung vorgeschlagen werden dürfen; eine Bindung hinsichtlich der Reihung der vorgeschlagenen Bewerber besteht jedoch nicht. Bei der Auswahl zwischen den vorgeschlagenen Bewerbern handelt es sich - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Fällen, in denen mehreren Bewerbern Parteistellung zukommt, ausgesprochen hat - um eine Ermessensentscheidung; diese ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr Inhalt nicht eindeutig vorausbestimmt ist, doch handelt es sich ebenso wie bei einer gebundenen Entscheidung um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes, für den das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten hat. Dazu gehört aber, dass auch bei Ermessensentscheidungen die Schlussfassung ebenso auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruhen muss wie in den Fällen, in denen das Gesetz im Einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Eine Ermessensentscheidung darf somit erst dann getroffen werden, wenn eine die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles voll berücksichtigende Abwägung vorangegangen ist. Nur danach lässt sich beurteilen, ob die Behörde vom freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder nicht (vgl. VwGH 25.02.1998, 97/12/0232 = VwSlg. 14.839/A). Schon daraus folgt, dass die Behörde für ihre Auswahlentscheidung eine Begründung zu geben hat, in der sie die für und gegen die Ernennung der einzelnen Bewerber mit Parteistellung sprechenden Gründe darzulegen und gegeneinander abzuwägen hat (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0164).

Als Ermessensentscheidung unterliegt der angefochtene Bescheid nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

In der Ausschreibung wird angeführt, dass die Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben vorausgesetzt wird und Erfahrungen im Projektmanagement und eine mindestens dreijährige Verwendung an einer AHS erwünscht sind.

Zu den Beschwerdepunkten im Einzelnen:

Zum Vorbringen, der BF würde im Hinblick auf seine Vertretung des Schulleiters im Abwesenheitsfall den Anforderungen an Führungsaufgaben besser entsprechen als der Mitbeteiligte als ARGE-Leiter ist zu sagen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH der Tätigkeit eines Administrators einer vergleichbaren Schule, in welcher Funktion der Administrator den Schulleiter im Abwesenheitsfall vertritt und damit einen großen Einblick in die Aufgabe einer Schulleitung erwirbt, zweifellos ein großer Stellenwert beizumessen ist (vgl. zB VwGH 15.05.2013, 2012/12/0101). In die Beurteilung der "Vergleichbarkeit" ist jedoch nicht bloß der Schultyp als solcher, sondern wesentlich auch zB die Größe der Schule miteinzubeziehen, weil in kleinen Schulen der Arbeitsanfall für einen Administrator und damit auch die Vertretungstätigkeit entsprechend geringer ist. Der BF übte seit 1992 bis zum Schuljahr 2014/15 die Funktion eines Administrators am "Privaten Oberstufenrealgymnasium XXXX", eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, aus. Eine Gegenüberstellung der Klassenanzahl und der Schülerzahlen des BORG XXXX und des privaten ORG veranschaulicht, dass das private ORG mit 11 Klassen und einer Schüleranzahl zwischen 210 und 232 gegenüber dem BORG XXXX mit 16 bis 17 Klassen und einer Schülerzahl von 377 bis 433 in den Schuljahren 2008/09 bis 2010/11 als deutlich kleinere Schule einzustufen ist. Der vom LSR übermittelten Zahlentabelle ist auch zu entnehmen, dass die Zahl der Klassen am BORG XXXX bis zum Schuljahr 2016/17 auf 19 (mit insgesamt 427 Schülern) angestiegen ist, während die Klassenanzahl am privaten ORG auf 8 Klassen (mit insgesamt 142 Schülern) gesunken ist. Eine Dienstzulage für den Administrator am privaten ORG (nämlich den BF) ist nur in den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 angefallen. Eine dienstrechtliche Betrauung des BF zu einer vorübergehenden oder ständigen Vertretung des Schulleiters ist mangels krankheitsbedingter längerer Abwesenheit des damaligen Schulleiters des privaten ORG nicht erfolgt. Der Umfang der Vertretungstätigkeit des BF hat jedenfalls kein substanzielles Ausmaß erreicht.

Wenn die Behörde unter diesen Umständen der Administratorentätigkeit des BF nicht den Stellenwert beimisst wie er vom BF eingefordert wird, ist dies im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch ist in dieser Vorgangsweise kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot zu erblicken, weil der in Art. 7 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz es lediglich verbietet, Gleiches ungleich zu behandeln. In der differenzierten Gewichtung der Administratorentätigkeit je nach Größe der Schule, an welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird, kann keine unsachliche Differenzierung der Bewerber erkannt werden.

Wie überdies dem Bericht des LSR zu seiner Sitzung vom 05.05.2009 entnommen werden kann, hat der LSR die Eignung der Bewerber zur Übernahme von Führungsaufgaben nicht bloß aus den oben genannten von den Bewerbern ausgeübten Funktionen beurteilt, sondern die vielen Tätigkeiten der Bewerber beleuchtet und gegenübergestellt. So wurden beim Mitbeteiligten neben dessen Tätigkeit als ARGE-Leiter auch seine Tätigkeit als Klassenvorstand, als Vorsitzender des Gewerkschaftlichen Betriebsausschusses, als Mitglied des DA, als Mitglied des SGA als Lehrervertreter, als Leiter des Kustodiates für AV-Medien und als Obmann der Jungen ÖVP Z. gewichtet. Auch wurden beim BF nicht bloß seine Funktion als Administrator, sondern auch seine Tätigkeiten als Klassenvorstand, als Kustos, als Erzieher am Gymnasium XXXX, als Mitglied des DA (10 Jahre), als Gemeinderat (1991 bis 1998), als Obmann des Gemeindevertreterverbandes "global denken - lokal handeln" (bis 2000), und seine diversen lokalen kulturellen Aktivitäten ins Kalkül gezogen und bewertet.

In puncto Eignung zu Führungsaufgaben kommt jedoch als ein wesentliches Bewertungskriterium hinzu, dass der Mitbeteiligte im Assessmentverfahren bei den Parametern "Führungs- und Beratungskompetenz" und "Strategische Planung, Delegationsfähigkeit" das Anforderungsprofil "über alle Maßen" erfüllt hat, während der BF dabei bloß mit der Bewertung "teilweise erfüllt" bzw. "erfüllt" hervorgegangen ist. Wenn der LSR und ihm folgend die belangte Behörde in der Gesamtschau der angeführten Kriterien zum Ergebnis gelangt ist, dass der Mitbeteiligte zur Übernahme von Führungsaufgaben der besser geeignete Bewerber ist, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich des Kriteriums der Eignung bei der Erfüllung administrativer Aufgaben an Schulen im Verständnis des § 207f Abs. 2 Z 2 lit. b BDG moniert der BF, dass er als Administrator seit 1992 im Vergleich mit dem Mitbeteiligten, für den die Behörde vor allem dessen Mitgliedschaft im SGA ins Treffen führt, als der deutlich besser Qualifizierte gelte. Die Behörde führt hinsichtlich dieses Kriteriums an, dass beide Bewerber im Rahmen ihrer Funktionen als Klassenvorstand, als Kustos und als Mitglied im DA einschlägige Kenntnisse erworben und sich diesbezüglich gut bewährt haben. Für den Mitbeteiligten wird seine Mitgliedschaft im SGA und für den BF seine Tätigkeit als Administrator zusätzlich angeführt.

Wie bereits oben ausgeführt, stellt nach der Rechtsprechung des VwGH die langjährige Tätigkeit als Administrator ein bedeutendes Eignungskriterium im Verständnis des § 207f Abs. 2 Z 2 lit. b BDG für die Verleihung einer Leiterstelle dar. Dabei ist jedoch wie ebenso bereits gesagt auch die Größe der Schule, an welcher die Administratorentätigkeit ausgeübt wurde, mit ins Kalkül zu ziehen.

Auch kann hinsichtlich der Eignung bei der Erfüllung administrativer Aufgaben an Schulen die Administratorentätigkeit nicht das allein ausschlaggebende Kriterium sein. So ergab die bei der Firma "Deloitte" durchgeführte Potentialanalyse im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Kriterium "Planung und Organisation / Administration" beim Mitbeteiligten, dass er diese Anforderung erfüllt, während sie beim BF das Ergebnis "teilweise erfüllt" ergab. In Anbetracht des Umstandes, dass die Leitung einer Schule primär eine Führungstätigkeit darstellt und für die alltäglichen administrativen Tätigkeiten in der Regel geeignetes Personal zur Verfügung steht, ist die Fähigkeit zur Planung und Organisation der administrativen Tätigkeiten als ein wesentlicher Aspekt des Eignungskriteriums im Verständnis des § 207f Abs. 2 Z 2 lit. b BDG zu betrachten. So gesehen kann ein deutlicher Eignungsvorsprung des BF gegenüber dem Mitbeteiligten hinsichtlich dieses Eignungskriteriums - wie vom BF behauptet - nicht erkannt werden.

Ähnliche Überlegungen sind hinsichtlich der Tätigkeiten als Kustos und als Mitglied des DA oder des SGA anzustellen, welche sowohl der BF als auch der Mitbeteiligte aufzuweisen haben. Die Größe der Schule, an welcher diese Tätigkeiten ausgeübt wurden, spielt dabei eine wesentliche Rolle, weil der Arbeitsanfall in quantitativer Hinsicht sowie die Anforderungen an Planung und Organisation mit der Größe der Schule entsprechend anwachsen. Das private ORG, an welcher der BF tätig war, ist weder von der Größe noch von der Vielfalt der Angebote und Aufgaben mit dem BORG XXXX vergleichbar.

Die beim Mitbeteiligten stärker ausgeprägte Führungsfähigkeit hat auch das Assessmentverfahren ergeben. Dort erzielte der Mitbeteiligte von insgesamt 7 Profilparametern in 5 das Kalkül "über alle Maßen erfüllt", in 2 Profilparametern mit "erfüllt", während der BF in 2 Profilparametern das Kalkül "gut erfüllt" und in 5 Profilparametern das Kalkül "teilweise erfüllt" erzielt hatte. Dieses Ergebnis zeigt deutlich, dass der Mitbeteiligte dem operationalisierten Anforderungsprofil am weitgehendsten entspricht.

Wenngleich sich die im § 207e BDG 1979 vorgesehene Mitwirkung der Schulpartner auf die Abgabe einer Stellungnahme beschränkt, zeigt das Ergebnis der Abstimmung in den jeweiligen Gremien - abgesehen von der Bestbewertung der mittlerweile ausgeschiedenen im Dreiervorschlag zweitgereihten Bewerberin - einen deutlichen Vorsprung des Mitbeteiligten vor dem BF und weist damit auf umfassenden Rückhalt und Verankerung des Mitbeteiligten in der Schulgemeinschaft und Kollegenschaft hin. Im SGA erhielt der Mitbeteiligte eine Zustimmung von 31,1 % gegenüber dem BF mit 22,2 %; im SGA ging das Ergebnis der Abstimmung mit 41,3 % für den Mitbeteiligten und mit 3,5% für den BF aus.

Wenn der BF eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Zweitgereihten moniert, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil die Zweitgereihte mittlerweile in den Ruhestand getreten ist und deren Verfahren nicht Verfahrensgegenstand ist.

Wenn der BF eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt, dass ihm das Recht auf Parteiengehör dadurch entzogen worden wäre, indem ihm die Ergebnisse des Assessments bzw. Anhörungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm mit Schreiben des LSR vom 02.06.2009 die Möglichkeit zur Akteneinsicht und zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hatte. Von einer Verletzung des Parteiengehörs kann daher keine Rede sein.

Zur Rüge des BF, dass das Anhörungsverfahren bereits im März 2009 stattgefunden habe und daher nicht mehr dem aktuellen Stand entspreche, ist festzuhalten, dass ungeachtet des seither - zugestandenermaßen langen - verstrichenen Zeitraumes, die Behörde verpflichtet war, das Bestellungsverfahren auf Basis der Ergebnisse des im Jahre 2009 eingeleiteten Ausschreibungsverfahrens zu Ende zu führen, zumal kein Anwendungsfall für ein neuerliches Ausschreibungsverfahren gemäß § 207g BDG vorliegt. Diese Bestimmung ermöglicht eine neuerliche Ausschreibung nämlich lediglich für den Fall, dass eine Ausschreibung weniger als drei geeignete Bewerber erbracht hat. Das nachträgliche Ausscheiden eines in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbers - wie im Beschwerdefall - ist dieser Bestimmung jedoch nicht zu unterstellen. Unzutreffend ist die Behauptung des BF, die Behörde habe beim Mitbeteiligten die seither von diesem gemachten Erfahrungen in einer Leiterposition zur Beurteilung mit herangezogen. Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Anhaltspunkte in dieser Richtung.

Die belangte Behörde begründete ihre Auswahl zusammengefasst damit, dass der Mitbeteiligte sowohl eine fachliche einschlägige Basis, langjährige schulische Erfahrungen und Tätigkeiten und im Vergleich zum BF eine nachvollziehbar begründete bessere Reihung bei den Persönlichkeits- und Managementfähigkeiten im Rahmen des extern durchgeführten Assessmentverfahrens aufweist. Diesen nachvollziehbar begründbaren Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten ist der BF mit seinen Beschwerdeausführungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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