BVwG W103 2118646-1

W103 2118646-1Tribunal administratif fédéral5 déc. 2016

Regest

Beweiswürdigung, Drohungen, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W103 2118646-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2118646.1.00

Spruch

W103 2118646-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2015, Zl. 1073821001-150686002, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Gabooye und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 16.06.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.06.2015 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, seinen Ausreiseentschluss im Februar 2015 gefasst zu haben. Sein Land habe er verlassen, da ihn die Terroristengruppe al Shabaab habe rekrutieren wollen, im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

Am 20.10.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs seiner Befragung bestätigte der Beschwerdeführer, anlässlich seiner Erstbefragung wahrheitsgemäße Angeben erstattet zu haben, welche korrektermaßen protokolliert worden wären; er sei jedoch aufgefordert worden, lediglich kurze Antworten zu tätigen. Für die Durchführung der nunmehrigen Befragung fühle er sich sowohl psychisch als auch physisch in der Lage. Die weitere Befragung des Beschwerdeführers vernahm in ihren verfahrensgegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin moslemischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Gaboye an. Ich bin Sunnit.

LA: Was sind die Traditionen und Bräuche Ihrer Volksgruppe?

VP: Wir sind Handwerker und wir werden seit vielen Jahren unterdrückt.

LA: Von wem wissen Sie, dass Sie dieser Volksgruppe angehören?

VP: Das weiß man schon automatisch. Vor allem wissen es die Leute, dass du Gaboye angehörst, weil sie dich beschimpfen. Ich wurde selbst beleidigt.

LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

VP: Ich bin verheiratet, habe aber keine Kinder.

LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Frau?

VP: Vor etwa einer Woche.

Befragt, wir hatten private Gespräche und ob wir irgendwann zusammen kommen.

LA: Wie geht's Ihrer Frau?

VP: Sie lebt jetzt bei ihrer Familie in XXXX .

Befragt, sie hat es dort schwer, weil ich nicht dort bin und ich sie nicht unterstützen kann. Sie klingt traurig.

LA: Welcher Volksgruppe gehört Ihre Frau an?

VP: Sie ist auch Angehörige der Volksgruppe Gaboye.

LA: Was arbeitet Ihre Frau?

VP: Sie unterstützt ihre Mutter beim Schneidern.

LA: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet?

VP: Im zweiten Monat 2014.

LA: War Ihre Frau schon einmal schwanger?

VP: Nein. Kurz nach unserer Heirat verließ ich XXXX .

Befragt, im zweiten Monat 2015 habe ich Somalia in Richtung Europa verlassen.

(...)

LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Somalia zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind.

VP: Der Grund warum ich Somalia verlassen habe ist: Erstens wurde mein Vater im Jahr 2010 von den Al - Shabab getötet. Zu diesem Zeitpunkt besuchte ich eine Schule. Im Jahr 2014 wurde die Stadt von der Regierung übernommen. Als ich stark und groß wurde, trank ich mit anderen Freunden Tee in einem Lokal. Eine dieser Jugendlichen fragte mich wer meinen Vater getötet hat. Da ich es ja wusste sagte ich dass ich es weiß. Ich sagte auch, dass wenn es irgendwann kommt, ich diese Leute zur Rechenschaft ziehen werde. Ich sagte das aber als Jugendlicher und habe mir dabei nichts gedacht. Einen Tag nach dieser Unterhaltung wurde ich von einem jungen Teilnehmer telefonisch kontaktiert. Die Person sagte, sie würde wissen was ich mache und über was ich rede. Weiters sagte die Person, dass die Leute die meinen Vater getötet hatten, mich finden werden. Als ich am Abend auf dem Weg nach Hause war, wurde ich angehalten und wurde mit einer vorgehaltenen Waffe bedroht und bekam eine Ohrfeige und wurde mitgenommen. Mir wurden die Arme am Rücken verbunden. Ich wurde dann mit dem Auto nach XXXX gebracht. Dort wurde ich geschlagen. Sie sagten mir, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll. Die Personen sagten mir, dass ich für sie spionieren sollte. Am Ende stimmte ich zu und blieb einige Tage noch dort und wurde trainiert. Ich wurde freigelassen und rief meine Mutter an. Meine Mutter war überrascht und schockiert. Sie dachte ich wäre tot. Meine Mutter riet mir davon ab nach Hause zu kommen, da die Leute denken ich gehöre den Al - Shabab an. Ich fragte meine Mutter was ich machen soll. Sie sagte, ich solle nach Mogadischu gehen und nicht da bleiben. Ich hielt ein Auto an und fuhr nach Mogadischu. Dort rief mich ein weitschichtiger Verwandter an. Dieser sagte mir, dass ich eine von sieben Personen bin, die zum Tode verurteilt wurden. Diese Personen wurden von den Al - Shabab bekannt gegeben. Ich sagte meiner Mutter, dass ich gesucht werde und zum Tode verurteilt werde und habe um Unterstützung gebeten. Sie fragte die Familie. Meine Mutter unterstützte mich finanziell. Als ich in der Türkei auf der Flucht war, erfuhr ich, dass mein älterer Bruder geschlagen wurde und heute aufgrund dieser Schläge auf Krücken gehen muss.

LA: Wie viel hat Ihre Flucht nach Europa gekostet?

VP: Ca. 5000 US - Dollar.

Befragt, meine Mutter hat Nachbarn und Familie um Unterstützung gebeten und das Geld so auf diesem Weg bekommen.

LA: Wie lange hat das gedauert bis Ihre Mutter die 5000 US - Dollar beisammen hatte?

VP: Im achten Monat 2014 kam ich in Mogadischu an. Im zweiten Monat 2015 verließ ich Mogadischu in Richtung Europa. So lange musste ich mich verstecken und wartet auf das Geld.

LA: Wie wurden Sie bei den Al - Shabab trainiert?

VP: Wie man Leute ausspioniert. Sie sagten mir auch, dass wenn ich Informationen habe, ich nicht anrufen soll, sondern andere Leute kommen zu mir und denen soll ich das dann weitersagen was ich weiß.

LA: Wie spioniert man Leute aus? Wie macht man das?

VP: Man muss die Schwächen nutzen. Zum Beispiel wenn einer in seinem Büro arbeitet und in der Nähe kein Aufpasser zu sehen ist, kann man spionieren.

LA: Wie lange haben Sie in Somalia die Schule besucht?

VP: Acht Jahre.

Befragt, da gingen Männer und Frauen gemischt in die Schule.

LA: Sind Sie in der Schule immer neben dem gleichen Schulkollegen am Tisch gesessen?

VP: Meistens saß ich immer auf dem gleichen Platz und neben den gleichen Leuten.

LA: Was war Ihr Lieblingsfach in der Schule?

VP: Arabisch.

Befragt, ich selbst spielte mittwochs in der Schule Fußball.

LA: Hatten Sie mehr Freunde in der Schule oder außerhalb der Schule?

VP: Während meiner Schulzeit hatte ich in der Schule Freunde.

LA: Wie viele Schüler gingen in Ihre Klasse?

VP: In Somalia ist es nicht wie hier. Wir waren zwischen 50 und 60 Schüler in einer Klasse.

LA: War diese Schule kostenpflichtig?

VP: Ja.

Befragt, in den unteren Klassen 30 somalische Schilling im Monat. In den oberen Klassen musste man 50 bis 70 somalische Schilling pro Monat für die Schule zahlen.

LA: Mit was für einem Auto wurden Sie nach XXXX gebracht?

VP: Das war ein schwarzes Fahrzeug. Marke habe ich mir nicht gemerkt. Ich glaube es war ein Land Cruiser.

LA: Sind Ihre Geschwister alle in die Schule gegangen?

VP: XXXX und XXXX nicht, sonst die anderen schon.

Befragt, mein Vater war tot und es war finanziell nicht möglich.

LA: Sie sagten, dass Ihre Volksgruppe diskriminiert wird. Wie kann es sein, dass ein Angehöriger einer diskriminierten Volksgruppe wie Ihre Mutter Ihnen 5.000 US - Dollar geben kann und auf der anderen Seite finanziell es nicht schafft 2 Kinder in die Schule zu schicken? Erklären Sie sich!

VP: Die 5.000 US - Dollar wurden von meiner Mutter erbettelt. Teils musste das Geld durch Verkauf von Tieren erzielt werden. Meine Mutter weinte als sie zu den Verwandten ging. Aber für Geschwister ist es nicht möglich jedes Monat durch die Familie hinsichtlich des Schulbesuchs unterstützt zu werden.

LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Somalia zu verlassen?

VP: Als es mir klar war.

Frage wird wiederholt.

VP: Als ich es durch meine weitschichtigen Verwandten erfahren hatte, dass ich zum Tode verurteilt wurde. Das Datum weiß ich nicht.

LA: Wie hätte man Sie in der Millionenstadt Mogadischu finden sollen?

VP: Viele Jugendliche die mich gekannt haben, haben sich der Gruppe angeschlossen. Viele davon waren meine Schulkollegen. Wenn man drei Jugendliche sieht, dann sind 2 davon von dieser Gruppe.

LA: Im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia befürchten Sie was konkret?

VP: Ich habe Angst getötet zu werden.

(...)"

Dem Beschwerdeführer wurden anschließend Länderfeststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat ausgehändigt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme gewährt. Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2015, Zl. 1073821001-150686002, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Somalia zugrunde gelegt, in welchem sich insbesondere Ausführungen zu den Themen Politische Lage, Sicherheitslage, Al Shabaab (AS), Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, NGOs, Allgemeine Menschenrechtslage, Gebiete der al Shabaab sowie (ethnische) Minderheiten und Clanstruktur, finden.

Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

"(...)

Sie begründen Ihre Ausreise mit der Verfolgung durch die Al - Shabaab Milizen, die im Jahr 2010 Ihren Vater getötet hätten und Sie Jahre später gezwungen hätten mit ihnen zusammenzuarbeiten und aufgrund Ihrer Flucht Sie von den Al - Shabaab Milizen verfolgt und mit dem Tod bedroht worden wären.

Sie konnten dies aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen:

Im Rahmen der Erstbefragung brachten Sie als Fluchtgrund lediglich vor, dass die Al - Shabaab Milizen Sie hätte rekrutieren wollten und Sie deswegen das Land verlassen hätten. Dass Ihr Vater von den Al - Shabab Milizen getötet worden wäre und Sie deshalb vor den Al - Shabaab Angst gehabt hätten brachten Sie während der Erstbefragung mit keinem Wort vor.

Im Zusammenhang mit der angeblichen Tötung Ihres Vaters durch die Al - Shabaab ist es nicht nachvollziehbar warum Sie nach der Tötung Ihres Vaters durch die Al - Shabaab im Jahr 2010, sich weiterhin in Somalia bis zum zweiten Monat 2015 aufgehalten hätten, hätten Sie doch aufgrund der Tötung Ihres Vaters Angst gehabt auch von diesen Leuten getötet zu werden. Wenn nach der Tötung Ihres Vaters die Angst so groß gewesen wäre, wie von Ihnen behauptet, ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie noch über 4 Jahre in Somalia geblieben wären.

Hinsichtlich des angeblichen Trainings, dass Sie bei den Al - Shabaab durchlaufen hätten, konnten Sie keine detailierten und aussagekräftigen Angaben machen. Auf Nachfrage wie Sie bei den Al - Shabaab trainiert worden wären, gaben Sie an, dass Sie trainiert worden wären Leute auszuspionieren. Auf Nachfrage wie man Leute ausspioniert, gaben Sie lediglich an "Man muss die Schwächen nutzen. Zum Beispiel wenn einer in seinem Büro arbeitet und in der Nähe kein Aufpasser zu sehen ist, kann man spionieren".

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt behaupteten Sie, dass Ihre Volksgruppe in Somalia eine Minderheit darstellen würde. Ihre Angaben bezüglich Ihrer Kosten für die Ausreise aus Somalia lassen die Behörde im hohen Maß daran zweifeln, dass Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Diskriminierung ausgesetzt gewesen wären. Konkret brachten Sie in Bezug auf Ihre Ausreise vor, dass Sie 5.000 US - Dollar ausgegeben hätten. In diesem Zusammenhang ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, wie es Ihnen und Ihrer Familie hätte gelingen sollen, eine deartig kostenintensive Flucht zu finanzieren, wären Sie und Ihre Familie tatsächlich Angehörige einer entrechteten Minderheit gewesen. Dazu ist weiters auszuführen, dass Somalia zu den ärmsten Ländern der Welt zählt und hat der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen dazu geführt, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter mangelnder Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser leidet, weshalb nicht glaubhaft ist, dass Sie als Schüler bzw. Ihre Mutter als Schneiderin und Viehzüchterin derart hohe Einkünfte gehabt hätten um 5.500 US - Dollar für Ihre Flucht ausgeben zu können. Auch ist es nicht glaubhaft, dass Ihre Mutter als angebliche Angehörige der Volksgruppe Gaboye dieses Geld in kurzer Zeit erbettelt hätte. Deshalb ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb es Ihnen möglich gewesen sein soll die von Ihnen angegeben exorbitant hohen Kosten für Ihre Flucht zu bezahlen. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht nachvollziehbar wie Sie als Angehöriger der Gaboye Zugang zu einer achtjährigen kostenpflichtigen Schulausbildung gehabt hätten. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht nachvollziehbar warum es möglich gewesen wäre, dass Sie und fünf von sieben Geschwister die Schule hätten besuchen können und gleichzeitig Ihre Mutter es nicht geschafft hätte zwei Ihrer Geschwister ebenfalls in die Schule zu schicken, insbesondere wenn Sie auf die Hilfe von Verwandten hätte zählen können.

Aufgrund obiger Ausführungen hat die Behörde Zweifel am Wahrheitsgehalt der von Ihnen ins Treffen geführten Fluchtgründe.

Aufgrund des Umstandes, dass Sie die Gründe für Ihre Flucht nicht glaubhaft machen konnten, zweifelt die Behörde auch die Zugehörigkeit zu der von Ihnen behaupteten Volksgruppe an. Sie sind als Person völlig unglaubwürdig, weshalb sämtliche Angaben zu Ihrer Person und den Gründen für eine Ausreise aus Somalia in Zweifel gezogen werden. Offenbar versuchen Sie mit Ihrer Geschichte, die wahren Hintergründe zu Ihrer Person und zu Ihrem Leben zu verschleiern und muss daher zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass Sie, so wie bereits bei Ihrer Altersangabe während der Erstbefragung, auch während der Einvernahme im Hinblick auf Ihre Volksgruppenzugehörigkeit unwahre Angaben machten, um sich etwaige Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen.

Insgesamt geht die Behörde aufgrund obiger Ausführungen davon aus, dass Sie Somalia nicht aufgrund einer Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppe oder aufgrund der Verfolgung durch die Al - Shabaab Milizen verließen und ist aus den von Ihnen genannten Gründen keine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem Fall einer Rückkehr ersichtlich.

Die Feststellung, dass Ihnen eine Rückkehr in Ihr Heimatland derzeit nicht zumutbar ist, stützt sich auf die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur allgemeinen Lage in Somalia.

(...)"

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 15.12.2015 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor privater Verfolgung durch al Shabaab verlassen, bezüglich derer die somalischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt und nicht in der Lage wären, den notwendigen Schutz zu gewähren. Insofern die Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, seinen Fluchtgrund anlässlich der Erstbefragung nicht in detaillierter Weise geschildert zu haben, sei auf die Bestimmung des § 19 AsylG und deren Telos hinzuweisen. Anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe demgegenüber in ausführlicher Weise geschildert und auf Nachfragen konkrete Antworten erstattet. Die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr gezwungen zu werden, al Shabaab anzugehören, oder aber umgebracht zu werden, erweise sich als wohlbegründet. Zudem würde der Beschwerdeführer von der Regierung gesucht, zumal von dieser irrtümlich angenommen werde, der Beschwerdeführer habe sich al Shabaab angeschlossen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aussage und Einstellung bezüglich der Ermordung seines Vaters, sowie seines Vorhabens, die Verantwortlichen vor Gericht zu bringen, telefonisch bedroht und gekidnappt worden. Folglich sei er mehrere Wochen gefangen gehalten und in dieser Zeit immer wieder aufgefordert worden, sich al Shabaab anzuschließen. Man habe ihn mit heißem Wasser übergossen und mit einem eisernen Stab wiederholt am ganzen Körper geschlagen. Nachdem al Shabaab ihm habe vertrauen können, er trainiert und in ihre Tätigkeit eingeschult worden wäre, sei er mit einem Auftrag aus der Gefangenschaft entlassen worden. Er habe einem näher genannten Offizier zwecks Beschaffung von Informationen auflauern sollen. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern stattdessen seine Mutter kontaktiert und dieser alles erklärt. Seine Mutter habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass in ihrem Ort bereits alle wissen würden, dass der Beschwerdeführer für al Shabaab arbeite und sich dieser daher nach Mogadischu begeben solle. Seine Mutter habe sodann die Finanzierung seiner Flucht organisiert. Später habe der Beschwerdeführer auch erfahren, dass er aufgrund seiner Flucht von al Shabaab gesucht und zu Tode verurteilt worden wäre. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen und ersuche um Stattgabe seines Antrages.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 18.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Der aus XXXX in Zentral-Somalia stammende Beschwerdeführer brachte zusammenfassend vor, seine Heimat verlassen zu haben, nachdem er erfahren hätte, durch al Shabaab zu Tode verurteilt worden zu sein. Der Vater des Beschwerdeführers sei einige Jahre zuvor durch al Shabaab ermordet worden und habe der Beschwerdeführer zuletzt im Zuge eines Treffens mit Gleichaltrigen geäußert, die Verantwortlichen eines Tages zur Rechenschaft ziehen zu wollen. Wenige Tage später sei er entführt und in eine Art Trainingslager der al Shabaab gebracht worden, wo er dazu ausgebildet worden wäre, Leute auszuspionieren. Die Behörde ging von einer Unglaubwürdigkeit jenes Vorbringens aus (vgl die beweiswürdigenden Erwägungen auf den Seiten 71 bis 73 des angefochtenen Bescheids).

Ihrer Entscheidung legte die Behörde einen allgemeinen Ländervorhalt zum Herkunftsstaat Somalia zugrunde, welchem sich jedoch keinerlei Ausführungen zur Problematik der Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab entnehmen lassen. Derartige Feststellungen erweisen sich jedoch im Hinblick auf die seitens höchstgerichtlicher Rechtsprechung geforderte Würdigung eines Vorbringens vor dem Hintergrund der objektiven Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren als unerlässlich, zumal es sich hierbei um das zentral fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers handelt. Ohne eine derartige Tatsachengrundlage ist eine Beurteilung des Risikos einer den Beschwerdeführer in XXXX treffenden individuellen, von al Shabaab ausgehenden, Gefährdungslage sowie die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten fluchtkausalen Geschehnisse nicht möglich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und die Behauptungen des Asylwerbers auch im Vergleich zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen sind (VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sohin zunächst konkrete Feststellungen zur aktuellen Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Gebiet von XXXX sowie Ermittlungen zur Vorgehensweise der al Shabaab gegenüber Personen, welche ihre ablehnende Haltung gegenüber al Shabaab durch kritische Äußerungen bzw die Verweigerung einer Zusammenarbeit mit selbiger artikulieren, tätigen müssen. Hiezu fehlen in der angefochtenen Entscheidung, wie dargelegt, jegliche Feststellungen.

Ebensowenig lassen sich dem angefochtenen Bescheid Feststellungen dahingehend entnehmen, ob der Beschwerdeführer allenfalls vor dem Hintergrund seiner Minderheiten-/Clanzugehörigkeit einem erhöhten individuellen Risiko einer Verfolgung bzw Zwangsrekrutierung durch al Shabaab unterliegen würde. Dem Beschwerdevorbringen ist insofern zu folgen, als dem angefochtenen Bescheid keine konkreten Feststellungen dahingehend zu entnehmen sind, ob sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Gabooye allenfalls auf dessen Gefährdung hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung auswirken könnte.

Neben diesem Fehlen grundsätzlicher Feststellungen zum tatsächlichen länderspezifischen Hintergrund ist der Behörde auch eine mangelnde Auseinandersetzung mit den durch den Beschwerdeführer als konkret fluchtauslösend vorgebrachten Vorfällen vorzuwerfen.

In Bezug auf die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde bleibt demgemäß vollständigkeitshalber festzuhalten, dass diesen keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem eigentlichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entnommen werden kann und sohin nicht nachvollziehbar erscheint, vor welchem Hintergrund die Behörde von einer Unglaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten fluchtauslösenden Geschehnisse ausgeht.

Insofern die Behörde dem Beschwerdeführer vage und detailarme Angaben in Bezug auf dessen Ausbildung bei der al Shabaab vorwirft, ist anzumerken, dass es an der Behörde gelegen wäre, durch entsprechende vertiefte Befragung auf eine Ermittlung der entscheidungswesentlichen Umstände hinzuwirken. Demgegenüber ist der Niederschrift vom 20.10.2015 eine vergleichsweise kursorische Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich der näheren Umstände seiner Entführung und Anhaltung durch al Shabaab sowie den Umständen seiner Freilassung zu entnehmen.

Insofern die Behörde es als nicht nachvollziehbar erachtet, weshalb der Beschwerdeführer in Folge der Ermordung seines Vaters durch al Shabaab vier weitere Jahre in seiner Heimat hätte verbleiben sollen, bleibt anzumerken, dass die Behörde einerseits die näheren Umstände bzw Hintergründe der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers nicht erfragt hat, weshalb insofern nicht beurteilt werden kann, ob es sich um eine gezielt gegen dessen Person gerichtete Verfolgungshandlung, welche allenfalls auch seine Familie einem Verfolgungsrisiko aussetzen würde, gehandelt hat, oder aber sein Vater der allgemeinen Bürgerkriegssituation zum Opfer gefallen war. Dass der Beschwerdeführer die Ermordung seines Vaters als fluchtkausal ins Treffen geführt hat, lässt sich zudem aus den im Akt einliegenden Niederschriften in dieser Form nicht erschließen, vielmehr ergibt sich, dass dieser durch dessen unbedachte Äußerung, die für den Tod seines Vaters verantwortlichen Personen eines Tages zur Rechenschaft ziehen zu wollen (vgl. Verwaltungsakt, Seite 37), ins Visier der al Shabaab geraten wäre.

Darüber hinaus führte die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung lediglich den Umstand der hohen Kosten für dessen Schleppung ins Treffen, welche es als nicht nachvollziehbar erschienen ließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer unterdrückten Minderheit angehöre und vor diesem Hintergrund von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben hinsichtlich seiner Person auszugehen sei.

Letztlich brachte der Beschwerdeführer als konkret fluchtauslösend vor, durch al Shabaab zu Tode verurteilt worden zu sein, jedoch lässt sich dem Verwaltungsakt keinerlei nähere Auseinandersetzung mit jenem Vorbringensaspekt entnehmen, insbesondere in Form einer konkreten diesbezüglichen Befragung des Beschwerdeführers oder einer Würdigung desselben im Rahmen der Bescheidbegründung.

Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im vorliegenden Fall einerseits keine ausreichenden Ermittlungen in Hinblick auf das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt hat, den Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Tiefe befragt und zudem insbesondere keine ausreichenden Feststellungen in Hinblick auf die ihn im Falle einer Rückkehr konkret zu erwartende Lage getroffen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller, auf das individuelle Vorbringen bezugnehmender, Herkunftslandquellen die Glaubwürdigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens des Beschwerdeführers sowie dessen individuelle Rückkehrsituation zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein.

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

Im Ergebnis fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, nämlich die offensichtliche Ablehnung der Unterstützung der al Shabaab, könnte dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppe al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu VwGH vom 27.1.2015, Zl. 2014/19/0112, in dem ausgesprochen wurde, dass es entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der al Shabaab der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird). Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der al Shabaab, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.^

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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