W227 2015379-1•BVwG W227 2015379-1
W227 2015379-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, exilpolitische<br/>Aktivität, Konversion, Nachfluchtgründe, politische Gesinnung,<br/>Religion, wohlbegründete Furcht
W227 2015379-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. November 2014, Zl. 1021212805/14690244, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, brachte am 7. Juni 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus XXXX und habe Syrien am 7. November 2013 legal wegen des Krieges und der Kurdenunterdrückung verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. Weiters legte der Beschwerdeführer seinen (als echt qualifizierten) syrischen Reisepass vor.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21. August 2014 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Bei einem neu errichteten Kontrollpunkt hätten zehn vermummte und bewaffnete Leute in schwarzer Kleidung einen Ausweis von ihm gewollt. Er habe ihnen seinen Führerschein gegeben, den sie behalten hätten. Sie hätten zu ihm gesagt, er müsse mit ihnen zusammenarbeiten. Der Beschwerdeführer habe erwidert, dass er das nicht könne, weil er eine Familie habe. Er habe aber dann versprochen, wieder zu kommen und sich ihnen anzuschließen. Aufgrund des Führerscheins hätten sie die Gewissheit gehabt, dass er sich wieder bei ihnen melden würde. Sie hätten ihm gedroht, ihn überall zu suchen und "abzuschlachten", sollte er in vier Tagen nicht kommen. Er habe dann vor Ablauf dieser Frist Syrien verlassen. Er vermute, dass diese Männer dem sogenannten "Islamischer Staat" (IS) bzw. der "Al-Nusra-Front" angehören würden. Weiters würden Kurden unterdrückt werden. Er selbst sei Mitglied der XXXX gewesen. Darüber hinaus wolle er zum Christentum konvertieren.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10. November 2015 (Spruchteil III.).
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA neben Feststellungen zur Lage in Syrien (u.a. zur Menschenrechtslage, zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition, zu ethnischen Minderheiten, zur Religionsfreiheit, zur exiloppositionellen Tätigkeit) Folgendes fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest; er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens (Sunnit) und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen der Kampfhandlungen verlassen. Glaubwürdig sei, dass ein Interesse von diversen Gruppierungen in Syrien an der Rekrutierung von Kämpfern bestehe.
Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten (allerdings) damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Hingegen sei dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Kurden würden in Syrien durch den IS systematisch verfolgt, unterdrückt und ermordet werden. Die staatlichen Behörden seien nicht in der Lage, die kurdische Minderheit zu schützen. Da er ein Mitglied der XXXX gewesen sei, stelle er ein "verstärktes Feindbild" für die IS-Terroristen dar. Auch interessiere sich der Beschwerdeführer schon seit einigen Jahren für das Christentum. Das BFA habe keine Länderfeststellungen zur Konversion getroffen.
5. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2014 legte der Beschwerdeführer u. a. Fotos vor, die ihn bei Demonstrationen gegen das syrische Regime und gegen den IS in Wien zeigen. Weiters legte er eine Bestätigung der XXXX Gemeinde Wien vom 13. Dezember 2014 vor; demnach besuche er regelmäßig den Gottesdienst und betätige sich hilfsbereit im Gemeindeleben.
6. Mit Schreiben 12. Februar und 13. April 2015 langte eine Bestätigung der XXXX vom 28. Jänner 2015 ein, wonach der Beschwerdeführer Mitglied ihrer Partei sei. Weiters wurden erneut Fotos vorgelegt, die den Beschwerdeführer bei Demonstrationen gegen das syrische Regime und den IS in Wien zeigen.
7. Am 24. April 2015 legte der Beschwerdeführer eine Taufbestätigung von XXXX vom 19. April 2015 vor, wonach er am 12. April 2015 in der Gemeinde XXXX getauft worden sei.
8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2016 wurde die Rechtssache des Beschwerdeführers der Gerichtsabteilung W101 abgenommen und der Gerichtsabteilung W227 am 1. Februar 2016 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX geboren. Bis zu seiner Ausreise im November 2013 hat er in XXXX gelebt.
In Österreich konvertierte er vom muslimischen zum christlichen Glauben und ist exilpolitisch tätig.
Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsste der Beschwerdeführer mit Repressalien, insbesondere mit Verhören unter Anwendung von Folter rechnen.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien
Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch ihre Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen. Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese vermeintliche Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen z.B. des Regimes einher. Hinzukommen - je nach Gegend - Luftbombardements durch das Regime und/oder durch die Koalition gegen den IS. Das Regime sowie die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe sowie die Allianzen zwischen den Aufständischen können schnellen Änderungen unterliegen. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird (z.B. mit dem IS gegen das Regime oder - im Fall der Kurden - mit dem Regime gegen den IS).
Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein. Gleichzeitig sind die Bewohner mit dem dominanten Parteiapparat der Demokratische Unionspartei (PYD) und seines bewaffneten Arms der Volksschutzeinheiten (YPG) konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, "Information zur aktuellen Lage in Syrien" vom 20. August 2015, S. 1f.)
1.2.2. Behandlung von Rückkehrern
Am 13. Jänner 2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Non-Refoulement-Verpflichtungen. Am 8. Juli 2013 verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für Syrer eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich Palästinenser, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 3. März 2014, S. 5f.)
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und bzw. oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen.
Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Auf-grund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30. August 2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.
Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.
In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 3. März 2014, S. 52f.)
Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Neben der Angst vor den syrischen Sicherheitskräften ist die Angst vor der Einberufung zum Militärdienst für das Regime ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information zur aktuellen Lage in Syrien, vom 20. August 2015, S. 14f.)
Rekrutierungspraxis für YPG
Die Partei der Demokratischen Union (PYD) schickt Verständigungen an die Familienoberhäupter, in denen sie ihren Wunsch mitteilt, dass ein Familienmitglied oder mehrere der YPG beitreten. Die PYD rekrutiert Männer und Frauen für den Dienst, weil sie sich als Unterstützerin der Gleichberechtigung präsentieren möchte. Die Rekrutierung für YPG ist freiwillig, und es gibt viele Freiwillige. Auch einige Gruppen von Christen und Arabern nehmen teil, auch wenn Kurden die Mehrheit stellen. Berichte über Zwangsrekrutierung konnten noch nicht bestätigt werden.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information zur aktuellen Lage in Syrien, vom 20. August 2015, S. 21f.)
Die Vorkriegszusammensetzung der syrischen Bevölkerung
Verschiedene christliche Gruppen bilden 10 Prozent der Bevölkerung, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist aufgrund von Auswanderung auf 8 Prozent gesunken sein könnte.
Religiöse und ethnische Zugehörigkeit als Faktoren im Krieg
Der bewaffnete Konflikt wird in wachsendem Maß konfessionell, wobei sunnitische Zivilisten das Hauptziel der Angriffe der Regimetruppen und Pro-Regime-Milizen sind. Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare (Sunnis). Zivilisten aller Konfessionen suchen Schutz bei ihren jeweiligen Gemeinschaften. Das Ergebnis ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens.
Der Krieg verstärkte die konfessionellen Feindschaften und Polarisierung sowohl in Gebieten des Regimes als auch der Rebellen. Angriffe auf religiöse Minderheiten haben zugenommen und bestehen aus einer Kombination von unterschiedlichen Motiven. Was als religiös motivierte Angriffe erscheinen mag, kann auch politische Motive beinhalten, weil oppositionelle bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten oft der Taten des Regimes beschuldigen. Mitglieder und Gemeinschaften sowie ihre Stätten werden bedroht und sind direkten Angriffen von regimegegnerischen bewaffneten Gruppen ausgesetzt, darunter Razzien, Granaten- und Raketenbeschüssen, Autobomben, Belagerungen und Unterbrechungen von grundlegenden Vorratslieferungen. Es gab 2014 einen dramatischen Anstieg von Angriffen auf Vertreter von Religionsgemeinschaften und ihren Gebäuden durch extremistische bewaffnete Gruppen.
Ein besonderer Aspekt des Konflikts ist, dass verschiedene Konfliktparteien häufig einer großen Gruppe von Menschen eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen. Dadurch werden Einzelpersonen, ohne persönlich ausgewählt worden zu sein, das Ziel von verschiedenen Akteuren einschließlich der Regierungstruppen und den mit ihr verbündeten Kräften, des IS und anderen aufständischen Gruppen wegen tatsächlicher oder angeblicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei.
Das Risiko, Schaden zu nehmen, ist sehr real, auch wenn die Person nicht auf individueller Basis zum Ziel wird.
Christen z.B. werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen.
Auch unter den Minderheiten gibt es (trotzdem) eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. Das Regime ging vor allem im Jahr 2012 verstärkt gegen christliche und alawitische Regimegegner vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten.
Im Laufe des Konflikts haben sich Berichten zufolge die religiösen Minderheiten einschließlich Alawiten, Schiiten, Christen und Drusen verstärkt ans Regime gebunden, insbesondere wegen komplexen Faktoren wie der Angst vor Vergeltung und Diskriminierung durch die Hände der immer radikaleren Opposition, dem Mangel an politischen Alternativen, den Verlust von Familienmitgliedern sowie aus wirtschaftlichen Gründen. Mitglieder religiöser Minderheiten treten auch den Pro-Regime-Organisationen bei, um (befürchteten) Angriffen entgegenzutreten.
Vom Regime kontrollierte Gebiete
Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion in Syrien. Historisch gesehen wurde die Freiheit der Religionsausübung in größerem Maß respektiert als die meisten anderen Rechte. Das Regime erlaubt eine freie Glaubensausübung, so lange diese nicht ins Politische hineinspielt. Die Moscheen werden streng überwacht und die Anstellung von muslimischen Religionsführern kontrolliert. Das Regime verbot die Diskussion konfessioneller Probleme einschließlich der Rechte religiöser und ethnischer Minderheiten.
Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet.
Gebiete, welche nicht vom Regime kontrolliert werden
In oppositionellen Gebieten gibt es Glaubensfreiheit außer in den Gebieten unter Kontrolle von jihadistischen Gruppen.
Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare (Sunnis). Der IS hat harte Einschränkungen jeglicher religiöser Aktivität eingeführt, die nicht ihrer Version des sunnitischen Islam entspricht. Er hat auch mehrere religiöse und kulturelle Stätte sowie Artefakte zerstört.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information zur aktuellen Lage in Syrien, vom 20. August 2015, S. 24 ff.)
In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 geht UNHCR u. a. von folgenden "Risikoprofilen" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen - darunter fallen auch Aufständische oder Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden
Angehörige ethnischer Minderheiten (u.a. Kurden)
Mitglieder religiöser Gruppen (u.a. Christen)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen vorgelegten Dokumenten und seinen (auch vom BFA als glaubwürdig gewerteten) Angaben sowie der am 28. November 2016 eingeholten Strafregisterauskunft.
Dass der Beschwerdeführer exilpolitisch tätig ist und vom muslimischen zum christlichen Glauben konvertiert ist, ergibt sich aus den vorgelegten Fotos und Bestätigungen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit staatlichen Repressalien, insbesondere mit Verhören unter Anwendung von Folter rechnen müsste, fußt auf den Länderfeststellungen - ebenso eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten Quellen, die bereits das BFA heranzog und nunmehr (lediglich) aktualisiert wurden. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befin-det und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines ge-wöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
3.1.2. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer schon wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten eine asylrelevante Verfolgung, weil er als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde (vgl. etwa VwGH 14.1.2003, 2001/01/0398; 8.4.2003, 2002/01/0078).
Zusätzlich konvertierte er zum christlichen Glauben und hat damit außerdem eine religiöse Verfolgung zu befürchten.
Damit fällt er auch in von UNHCR angeführte Risikogruppen, nämlich jener der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Aufständische oder Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden]" und in die Risikogruppe "Mitglieder religiöser Gruppen [u.a. Christen]" (siehe oben Punkt 1.2.6.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.). Überdies ist der Beschwerdeführer Angehöriger einer Volksgruppe, für die nach UNHCR auch ein besonderer Schutzbedarf besteht.
Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.1.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.4. Da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt wurde, finden die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. hier keine Anwendung.
3.1.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten eine asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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