W207 2106800-1•BVwG W207 2106800-1
W207 2106800-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2106800-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.03.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.05.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG wegen der namhaft gemachten Gesundheitsschädigungen "Burn Out" und "Knorpelschaden Knie" und legte in weiterer Folge auf Ersuchen der belangten Behörde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 29.08.2014 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.08.2014 Folgendes - hier in wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
"Anamnese:
55 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt Braucht derzeit 2 Stützkrücken. Wegen Knieoperation am 17.6. und davor am 15.5.2014.
Flughafenangestellter Seit September 2013 wegen psychischer Beschwerden im Krankenstand. April wieder Arbeitsversuch. Allerdings dann Knieoperationen. Derzeit wieder im Krankenstand.
Wurde aber gekündigt 2 Tage nach der 2. Operation. Hat es aber angefochten.
Ledig, aber Lebensgemeinschaft. Keine Kinder Lebensgefährtin hat 2 Kinder in die Beziehung mitgebracht. Privat geht alles einigermaßen.
Seit der Jugend immer wieder depressive Phasen. 5 Geschwister, er sei der jüngste. Eine der Schwester litt auch an Depressionen. Noch nie stationär gewesen wegen der Depression, hat es aber abgelehnt. Manchmal auch schon Suizidideen, (mit dem Auto gegen Baum fahren). Hat es aber immer noch vermeiden können.
2012 erste Operation des linken Knies. Arthroskopisch. Keine Besserung. 2013 wurde es wieder sehr viel schlechter, Bakercyste. Heuer eben 2 Operationen, bei der ersten Knorpelentnahme, bei der zweiten Sanierung. Immer noch Schmerzen. Bessserungstendenz.
3.9. 2014 Rehabilitation geplant.
2010 Speicheldrüsentumor rechts. Gutartig
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen. Psychisch auch noch nicht gut.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Depakine chrono retard 500 mg 2x1, Trittico retard 150 mg 1. Vorher
2. Hatte Venlafaxin, wurde ausgeschlichen. Quetialan 25 mg bei Bedarf.
.....
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: 178 cm Gewicht: 78 kg Blutdruck:
Nikotin: on/off. wenn ja, dann 10. Alkohol: gelegentlich. Drogen:
nein.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Befindlichkeitleicht depressiv gestimmt bei guter Affizierbarkeit und Resonanz. Derzeit keine Suizidalität.
Neurologischer Status:
Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild vorsichtig und schonend, aber einige Schritte ohne Krücken gut gehfähig.
......
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
recidivierende Depression, derzeit leichte Episode 3 Stufen über unteren Rahmensatz, da seit der Jugend zahlreiche Phasen und trotz Medikation nicht ausreichend stabil.
40
Gesamtgrad der
Behinderung
40 v. H.
......
X Dauerzustand
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen
Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf
einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
X geeignet
......"
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis- und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 08.10.2014 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht einverstanden. In inhaltlicher Hinsicht wurde ausgeführt, bei der bisherigen Untersuchung des Antragstellers sei lediglich eine rezidivierende Depression angenommen worden, welche mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. bewertet worden sei. Tatsächlich wäre dem Antragsteller bereits aufgrund seiner tatsächlichen psychischen Einschränkungen - einem Burnout-Syndrom, somit einer Erschöpfungsdepression - ein Grad der Behinderung von 50 v.H. zuzuerkennen gewesen. Nicht untersucht worden sei die ebenfalls chronische und bereits seit geraumer Zeit bestehende orthopädische Einschränkung des Antragstellers, welcher nach wiederholten Knieoperationen in erheblichem Ausmaß gehbehindert sei. Eine Besserung sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, so dass jener Umstand ebenfalls als Behinderung zu werten sei. In diesem Zusammenhang lege der Antragsteller die Dokumentation der bisherigen Operationen und Spitalsbehandlungen vor. Eine Besserung sei bis dato nicht eingetreten. Beantragt wurde die ergänzende Begutachtung durch einen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie und Chirurgie.
Die belangte Behörde holte in der Folge auf Grundlage dieser Stellungnahme sowie der im Rahmen dieser Stellungnahme vorgelegten medizinischen Unterlagen ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.12.2014 ein. In diesem orthopädischen Sachverständigengutachten wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.12.2014 Folgendes - hier in wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Anamnese :
Seit der letzten ho. Begutachtung vom 29.8.2014 sind folgende Änderungen eingetreten: geltend gemacht werden jetzt auch die Kniegelenksbeschwerden links.
2012 wurde im XXXX KH eine Kniegelenksarthroskopie links durchgeführt mit Mikrofrakturierung des medialen Femurcondylus links.
13.5. 2014 LK XXXX: Knorpelbiopsie und Bakerzystenentfernung li. Kniegelenk.
17.6. 2014 LK XXXX: KNorpelzellimplantation am medialen Femurcondylus und der Trochlea links.
Derzeitige Beschwerden:
Er hätte Schmerzen im li. Kniegelenk, besonders beim Stiegenaufwärts und -abwärtsgehen und Gehen auf unebenem Boden. Das Gehen in der Ebene sei möglich. Er könne nicht in die Hocke gehen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Depakine, Trittico Tabletten; physik. Therapie und Heilgymnastik wird lfd. durchgeführt
Sozialanamnese:
arbeitslos, ledig, lebt in einer Lebensgemeinschaft, keine Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Entlassungsbericht XXXX KH 23.8.2012 Abl. 23
Arztbrief-KH XXXX 15.5.2014 Abl. 24
Arztbrief LK XXXX 23.6.14 Abl. 25-26
Pat.brief Prof. XXXX 2.10.2014 Abl. 27
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 177 cm Gewicht: 79 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Haut und sichtbare Schleimhäute: blande Narben li. Kniegelenk
Wirbelsäule - Beweglichkeit
HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich
BWS: gerade
LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich FBA: 5 cm
Obere Extremitäten: Rechtshänder
Rechts:
Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,
Ellbogengelenk: frei Handgelenk: frei Finger: o.B.
Links:
Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich Ellbogengelenk: frei
Handgelenk: frei Finger: o.B.
Kraft und Faustschluß: frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich
Untere Extremitäten:
Rechts:
Hüftgelenk: S 0-0-160, 60-0-50, R 50-0-40
Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguß, bandstabii
OSG: frei
Links:
Hüftgelenk: S 0-0-150, F 50-0-40, R 40-0-30
Kniegelenk: S 0-0-110, kein Erguß, bandstabil, leichter Patellaanpress- und
Verschiebeschmerz
OSG: frei
Varizen: keine
Füße: unauffällig
Zehen- und Fersenstand: bds. frei
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig, kein Gehbehelf
Status Psychicus:
Unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funkt. Einschränkung 1 wird durch das Leiden 2 aufgrund der geringen funkt. Zusatzrelevanz nicht erhöht.
......
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum VGA wird das Leiden 2 neu eingestuft. Dies beeinflusst jedoch nicht den Gesamt-GdB.
X Dauerzustand
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X ja"
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis- und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.01.2015 führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund der bestehenden Leiden und der gegebenen Wechselwirkung sei jedenfalls von einer Einschränkungen von mehr als 50 v.H. auszugehen. Ergänzend werde die Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie beantragt, da die Beurteilung "gegenwärtig leichte Episode" betreffend die nunmehr festgehaltene rezidivierende Depression nicht nachvollziehbar sei. Tatsächlich leide der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit an einer durchgehenden schweren Erschöpfungsdepression, welche jedenfalls für sich allein genommen mit einem GdB von mehr als 50 v.H. zu bewerten sei. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer laufen in psychiatrischer Behandlung. In diesem Zusammenhang werde ersucht, die gesetzte Frist zur Vorlage aktuelle Befunde bis 20.02.2015 zu erstrecken, um die schriftliche Dokumentation nachreichen zu können. Auch sei die Einstufung der Kniebeschwerden mit 20 v.H. als zu gering anzusehen. Auch in diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Antragsteller seit den aus den übermittelten Behandlungsunterlagen zu ersehenden Knieoperationen massiv gehbehindert sei, so dass die Bewertung jener Behinderung als "mäßige funktionale Einschränkung" ebenfalls nicht nachvollziehbar sei. Auch hier werde eine ergänzende Begutachtung und höhere Bewertung beantragt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2015 wurde der am 30.05.2014 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und spruchgemäß ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Diese Sachverständigengutachten, deren Ergebnis als Beilage dem Bescheid beigelegt sei, würden einen Bestandteil der Begründung bilden.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.04.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes ausführte:
".....
Zu den Beschwerdegründen ist Nachstehendes festzuhalten:
I. Unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche
Beurteilung:
1. Festzuhalten ist, dass der Kläger umfangreiche Befunde betreffend seine gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegt hat. So ist festzuhalten, dass der Antragsteller im relevanten Beobachtungszeitraum an einer ausgeprägten Erschöpfungsdepression erkrankt ist, welche jedenfalls mit einem Grad der Behinderung von 50 vH zu bewerten ist.
2. 3. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Zustand nach seiner Knieoperation - für die Kniegelenksabnützung links und den Zustand nach der Knorpeltransplantation hat der Kläger einen GdB von 20 vH erhalten - jedenfalls mit dem relevanten Grad der Behinderung von zumindest 50 vH einzustufen gewesen wäre.
4. Jedenfalls wäre auch aus rechtlichen Gründen eine wechselseitige Leidensbeeinflussung zu berücksichtigen gewesen. Bei korrekter rechtlicher Beurteilung wäre der Kläger jedenfalls zwingend gem. § 2 BEinstG als begünstigter Behinderter einzustufen gewesen. Da dies jedoch nicht erfolgt ist, wird der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Kläger nach neuerlicher Begutachtung und Verfahrensergänzung ein Grad von 50vH zuzuerkennen sein.
II. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt, dass der Antragsteller entgegen dem von ihm gestellten Antrag nicht neuerlich einer Begutachtung unterzogen wurde. Eine weitere Untersuchung - und Begutachtung - wäre jedoch jedenfalls geboten gewesen, um die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung abschließend abklären zu können.
2. Festzuhalten ist, dass dem Antragsteller auch die konkreten Gutachten der beigezogenen Ärzte nicht zur Verfügung gestellt wurden; erhalten hat der Antragsteller und Beschwerdeführer lediglich das im dargestellten Grad der Behinderung ausgedrückte Ergebnis, sodass die konkrete Begutachtung und Beurteilung für ihn nicht nachvollziehbar war und ist. Eine Begründung ist auch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sodass dieser bereits
aus diesem Grund für mangelhaft zu erachten ist.
3. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat die Ergebnisse des Beweisverfahrens mit 23.1.2015 fristgerecht beeinsprucht und mit seiner Stellungnahme insbesondere zum wiederholten Mal die Beiziehung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen beantragt, da die Beurteilung der von ihm vorgelegten Urkunden einer fachärztlichen Beurteilung bedarf; insbesondere ist nach einer eingehenden Untersuchung des Antragstellers - welche bis dato nicht stattgefunden hat - ein Gutachten zu erstellen, dessen Begründung einer Überprüfung zugänglich zu sein hat; dies ist bis dato nicht gegeben, sodass das bisherige Verfahren mit groben Verfahrensmängeln behaftet ist.
4. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat die Einstufung mit 40 % unverzüglich beeinsprucht, da aufgrund der bestehenden Leiden und der gegebenen Wechselwirkung jedenfalls von einer Einschränkung von mehr als 50 vH GdB auszugehen war (und ist).
5. So wird - in Wiederholung der ergänzend die Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie beantragt, da die Beurteilung "gegenwärtig leichte Episode" betreffend die
6. Tatsächlich leidet der Antragsteller und Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit - lange vor der Antragstellung - an einer durchgehend schweren (Erschöpfungs-)depression, weiche jedenfalls für sich allein genommen mit einem GdB von mehr als 50 % zu bewerten ist. Diesbezüglich ist der Antragsteller und Beschwerdeführer laufend in psychiatrischer Behandlung. In diesem Zusammenhang wurde zuletzt mit Schreiben vom 23.1.2015 eine ergänzende neurologisch-psychiatrische Untersuchung des Antragstellers beantragt, diese jedoch nicht durchgeführt, sondern ohne weiteres Ermittlungsverfahren der Antrag abgewiesen.
(.
7. Auch ist die Einstufung der Kniebeschwerden - bei welchen es sich ebenfalls um einen Dauerzustand handelt - mit 20 vH GdB als zu gering anzusehen. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Antragsteller seit den aus den übermittelten Behandlungsunterlagen zu ersehenden Knieoperationen massiv gehbehindert ist, sodass die Bewertung jener Behinderung als "mäßige funktionale Einschränkung" ebenso nicht nachvollziehbar ist. Auch hier wurde eine ergänzende Begutachtung - und höhere Bewertung - beantragt, welche jedoch nicht durchgeführt wurde; hinsichtlich der Bewertung der orthopädisch zu beurteilenden Einschränkungen gelten die obigen Ausführungen, da eine Begutachtung durch einen (Amts-) oder gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie und Chirurgie trotz der wiederholt gestellten Anträge nicht durchgeführt, sondern der Antrag ohne weiteres Beweisverfahren abgewiesen wurde. Auch zu dieser Thematik wurde lediglich der GdB bekanntgegeben, nicht jedoch ein nachvollziehbares - und hinsichtlich der Begründung überprüfbares - Gutachten übermittelt.
8. Dies stellt eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, da kein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durchgeführt und den begründeten Anträgen des Antragsteller und Beschwerdeführer nicht gefolgt wurde. Aus diesem Grund wird das Verfahren zu ergänzen, in eventu der angefochtene Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Wiederholung und Ergänzung des Verfahrens aufzutragen sein.
9. Der Antragsteller stellt somit den
ANTRAG,
den Antragsteller und Beschwerdeführer durch eine/n gerichtlich beeidete/n neurologisch-psychiatrischen Sachverständige/n sowie eine/n gerichtlich beeidete/n Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie und Chirurgie ergänzend untersuchen sowie begutachten zu lassen,
Im Rahmen der ergänzenden Beurteilung wird dem ursprünglich gestellten Antrag stattzugeben und der Antragsteller als begünstigter Behinderter im Sinne des § 2 BEinstG einzustufen sein.
Beweis: beiliegende Befunde:
Befund des XXXX Krankenhauses vom 23.8.2012
Befund des Landesklinikums XXXX vom 15.05.2014
Befund des Landesklinikums XXXX vom 23.06.2014
Befund von FA XXXX vom 02.10.2014
Ergänzende Untersuchung und Begutachtung des Antragstellers sowie dessen Einvernahme, die unter einem beantragt werden.
III. Demgemäß stellt der Antragsteller folgenden
ANTRAG
an das Sozialministeriumservice Landesstelle Wien als belangte Behörde,
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landessteile Wien vom 04.03.2015, VN 3812100369, im Wege der Beschwerdevorentscheidung, allenfalls nach Beweisergänzung, dahingehend abzuändern, dass dem Antragsteller jedenfalls ein Grad der Behinderung von 50 vH zuzuerkennen und er als begünstigter Behinderter einzustufen ist,
in eventu aber die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur inhaltlichen Behandlung vorzulegen; das Bundesverwaltungsgericht möge in diesem Fall eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antragsteller jedenfalls ein Grad der Behinderung von 50vH zuzuerkennen sei;
• in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Bescheid - insbesondere durch Einholung der beantragten Gutachten - ergänzen und dem Beschwerdeführer nach Beweisergänzung einen Grad der Behinderung von 50vH zuerkennen,
• in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache der Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und nochmaligen Entscheidung zurückverweisen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.05.2014 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 29.08.2014 sowie einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.12.2014 der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Antragstellung vom 30.05.2014; im Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger von Österreich wäre.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 29.08.2014 sowie einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.12.2014.
In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.).
Befunde, die das Ergebnis der vorliegenden Sachverständigengutachten widerlegen könnten, wurden im Beschwerdeverfahren - die Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BeinstG ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden - nicht vorgelegt. Zum einen handelt es sich bei den der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen ausschließlich um solche betreffend die Funktionsbeeinträchtigung des linken Knies (sohin betreffend die Funktionseinschränkung 2), die ausnahmslos bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt worden waren bzw. existent waren und der begutachtenden Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und im Rahmen der Gutachtenserstellung bekannt waren und - wie das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten vom 10.12.2014 durch die explizite Aufzählung dieser Befunde zeigt - von der orthopädischen Sachverständigen auch berücksichtigt wurden. Zum anderen stehen die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen aber auch gar nicht in Widerspruch zu dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die begutachtende Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Zwar ist diesen medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2012 bis 2014 eine Kniegelenksarthroskopie im Jahr 2012 sowie eine Knorpelbiopsie und Bakerzystenentfernung im linken Knie im Jahr 2014 zu entnehmen, jedoch ist sowohl dem Entlassungsbericht eines näher genannten Krankenhauses vom 23.08.2012 sowie dem Arztbrief eines näher genannten Landesklinikums vom 23.06.2014 jeweils der Befund einer komplikationslos erfolgten Operation mit komplikationslosem postoperativen Verlauf zu entnehmen. Der Patientenbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Sportorthopädie vom 02.10.2014 ergibt zwar unter "Aktuelle Anamnese", dass der Patient nach Rehab "sehr gut" gewesen sei, jetzt gebe es ohne Grund wieder eine Aggravierung der Beschwerden, dies stichartig, sonst sei Belastbarkeit gegeben. Auch dieser Patientenbrief steht aber - wie bereits zuvor ausgeführt - nicht in Widerspruch zum Ergebnis der Begutachtung durch die im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ("Kniegelenksabnützung links, Zustand nach Knorpeltransplantation. Oberer Rahmensatz dieser Position, da eine mäßige funktionelle Einschränkung besteht.").
Diese Schlussfolgerungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen finden insbesondere auch Bestätigung in den Aufzeichnungen der orthopädischen Gutachterin bei der persönlichen Untersuchung am 10.12.2014 im Rahmen des Untersuchungsbefundes bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild
("Untere Extremitäten: .... Links: ..... Kniegelenk: S 0-0-110, kein
Erguß, bandstabil, leichter Patellaanpress- und Verschiebeschmerz, OSG: frei, Varizen: keine, Füße: unauffällig, Zehen- und Fersenstand: bds. frei, Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, kein Gehbehelf"). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten subjektiv empfundenen Leidenszustände im Sinne einer massiven Gehbehinderung konnten dabei in der vom Beschwerdeführer geschilderten Intensität nicht objektiviert werden und ergeben sich auch nicht aus den von ihm selbst im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens - wie bereits erwähnt, ist die Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BeinstG ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden - nicht vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 29.08.2014 sowie einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.12.2014; diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...."
Den eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 29.08.2014 sowie einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.12.2014 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung 40 v.H. Wie bereits ausgeführt, entsprechen die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner vom Ergebnis der Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung zu führen.
Das Vorbringen in der Beschwerde, die Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden bedürfe einer fachärztlichen Beurteilung, geht insofern ins Leere, als die vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen von den begutachtenden Fachärzten berücksichtigt wurden. Selbiges gilt für das Beschwerdevorbringen, es sei nach einer eingehenden Untersuchung des Antragstellers, welche bis dato nicht stattgefunden habe, ein Gutachten zu erstellen, weil beide oben dargestellte fachärztliche Sachverständigengutachten auf Grundlage von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erstellt wurden.
Auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.08.2014 sowie auf Grundlage der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen wurde die beim Beschwerdeführer von der sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter der Leidensposition 1 festgestellte Funktionseinschränkung mit "Recidivierende Depression, derzeit leichte Episode, 3 Stufen über unteren Rahmensatz, da seit der Jugend zahlreiche Phasen und trotz Medikation nicht ausreichend stabil" bezeichnet und unter die Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung subsumiert.
Die im gegenständlichen Fall diesbezüglich in Betracht kommenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungverordnung lauten:
"03.06 Affektive Störungen
Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06. 01 -Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades
Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades -10 - 40 %
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %:
Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 %
Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 %
Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung
03.06. 02 -Depressive Störungen mittleren Grades Manische Störung mittleren Grades -50 - 70 %
50%:
Depression: Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten
Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen
70%:
Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt Keine Vollständige Remission trotz adäquater Therapie
Weder dem Untersuchungsbefund der persönlichen Untersuchung vom 29.08.2014 noch den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sind dauerhafte Leidenszustände zu entnehmen, die eine Einstufung unter der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung und damit einen höheren (Einzel)Grad der Behinderung rechtfertigen würden; im Verfahren sind keine ausreichend konkreten Hinweise darauf hervorgekommen, dass beim Beschwerdeführer soziale Kontakte nur schwer aufrecht zu erhalten seien. Die Subsumption unter die Positionsnummer 03.06.01 oberer Rahmensatz der Anlage der Einschätzungsverordnung ist daher rechtmäßig.
Auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.12.2014 sowie auf Grundlage der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eigebrachten medizinischen Unterlagen wurde die beim Beschwerdeführer von der sachverständigen Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie unter der Leidensposition 2 festgestellte Funktionseinschränkung mit "Kniegelenksabnützung links, Zustand nach Knorpeltransplantation. Oberer Rahmensatz dieser Position, da eine mäßige funktionelle Einschränkung besteht" bezeichnet und der Positionsnummer 02.05.18 der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet; desbezüglich wird zunächst auf obige beweiswürdigende Ausführungen verwiesen.
Die in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungverordnung lauten:
"Kniegelenk
Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.
02.05. 18 -Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig -10 - 20
%
Streckung/Beugung bis 0-0-90°
02.05. 19 -Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig -20 - 30
%
Streckung/Beugung bis 0-0-90°
02.05. 20 -Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig -30 %
Streckung/Beugung 0-10-90°
02.05. 21 -Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig -40 %
Streckung/Beugung 0-10-90°
02.05. 22 -Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig -40 %
Streckung/Beugung 0-30-90°
Bei der Funktionseinschränkung des linken Knies des Beschwerdeführers handelt es sich um eine einseitige Funktionseinschränkung. Die im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die sachverständige Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ermittelten Streckungs- bzw. Beugungswerte des linken Knies betragen laut Untersuchungsbefund 0-0-110, das linke Kniegelenk wird somit nicht überstreckt, kann die Neutralposition einnehmen und kann bis 110° gebeugt werden. Für eine höhere Einstufung als die von der orthopädischen Sachverständigen vorgenommene, sohin für eine Subsumtion unter die Positionsnummer 02.05.20 (Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.), bedarf es aber einer Abweichung der Neutralposition des Kniegelenkes von 10° und einer Beugungsfähigkeit bis max. 90°. Eine derartige Funktionseinschränkung liegt beim Beschwerdeführer aber nicht vor, im Gegenteil wurde von der medizinischen Sachverständigen diesbezüglich in Bezug auf die deutlich höhere Beugefähigkeit des linken Knies des Beschwerdeführers (110°) als in der Positionsnummer 02.05.18 genannt eine für den Beschwerdeführer vorteilhafte Einstufung vorgenommen.
Das medizinische Sachverständigengutachten vom 10.12.2014 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, in Bezug auf die festgestellten Leiden 1 und 2 nicht gegeben sieht und daher die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Leiden bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung nicht weiter erhöhend wirken.
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt, ist die Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BeinstG ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden - auch im Beschwerdeverfahren kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form ausreichend konkret die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Antragsteller die konkreten Gutachten der beigezogenen Ärzte nicht zur Verfügung gestellt worden seien, erhalten habe der Beschwerdeführer lediglich das im dargestellten Grad der Behinderung ausgedrückte Ergebnis, so dass die konkrete Begutachtung und Beurteilung für ihn nicht nachvollziehbar gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls die Gutachtensergebnisse mit den festgestellten Funktionseinschränkungen und den diesbezüglichen Begründungen seitens der belangten Behörde bereits im Rahmen von eingeräumten Stellungnahmemöglichkeiten (mit behördlichem Schreiben vom 01.10.2014 bzw. vom 30.12.2014) sowie in weiterer Folge gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt wurden und dass es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unbenommen geblieben wäre, von seinem Recht auf Akteneinsicht - etwa im Rahmen der ihm bereits von der belangten Behörde eingeräumten Stellungnahmemöglichkeiten, im Rahmen derer der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch seine Stellungnahmen vom 08.10.2014 bzw. vom 23.01.2015 abgab, oder aber im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - Gebrauch zu machen, um sich ein noch detailliertes Bild über die durchgeführten Befundaufnahmen zu verschaffen; von diesem Recht machte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie sowie Orthopädie/orthopädische Chirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten aus diesen Fachbereichen eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. So sind auch, wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten, allerdings ausdrücklich an die belangte Behörde und nicht an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Antrages - nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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