BVwG W204 2131005-1

W204 2131005-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2016

Regest

Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Finanzmarktaufsicht, Schulden, Schuldentilgung,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

Texte intégral

BVwG W204 2131005-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2131005.1.00

Spruch

W204 2131005-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL sowie Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerden des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte GmbH, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde) vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0001-ABB/2015, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die ursprünglich beschwerdeführenden Parteien erhoben Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0001-ABB/2015, mit dem gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG), BGBl. I 98/2014 idF BGBl I 159/2015, in Spruchpunkt I. ausgesprochen wurde, dass hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Heta Asset Resolution AG (mit Ausnahme bestimmter in Spruchpunkten I.1. bis I.7. aufgezählter Verbindlichkeiten) die "Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, [...] sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt wurden, gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung zum 01.03.2015 dahingehend geändert [werden], dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben werden".

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde präzisierend angeordnet, dass diese Änderung der Fälligkeiten und Zinszahlungszeitpunkte die in diesem Spruchpunkt einzeln angeführten Schuldtitel und Verbindlichkeiten betrifft.

I.2. Die Parteistellung und Beschwerdelegitimation der ursprünglich beschwerdeführenden Partei stützte sich darauf, dass sie Inhaberin mehrerer von diesem Bescheidspruch umfassten Forderungen gegenüber der Heta Asset Resolution AG war.

I.3. Mit Bekanntmachung vom 06.09.2016 veröffentlichte der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds Angebote zum rechtsgeschäftlichen Erwerb bestimmter Schuldtitel der Heta Asset Resolution AG auf Grundlage der Bestimmungen des § 2a Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG), BGBl. I 136/2008 in der geltenden Fassung.

I.4. Mit Beschluss gemäß § 2a Abs. 6 Z 1 FinStaG vom 10.10.2016, 6 Nc 3/16f, stellte das Landesgericht Klagenfurt fest, dass "die jeweiligen Mehrheiten der Angebote nach § 2a Abs. 4 Z 1 FinStaG und dadurch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel nach § 2a Abs. 4 Z 2 FinStaG erreicht wurden".

I.5. Mit Ergebnisbekanntmachung vom 12.10.2016 gab der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds Folgendes bekannt:

"(a) Die Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 10.671.968.0231 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 98,71% der Gesamtnominale aller ausstehenden Schuldtitel;

(b) Die Klasse A-Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 9.873.267.6531 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 99,55% der Gesamtnominale der ausstehenden Klasse A-Schuldtitel;

(c) Die Klasse B-Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 798.700.3701 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 89,42% der Gesamtnominale der ausstehenden Klasse B-Schuldtitel;

(d) Im Hinblick auf jede Serie der Schuldtitel wurden die Angebote wie folgt angenommen: [Tabelle wird hier nicht wiedergegeben]

(e) Die Nullkupon-Anleihen werden vom Fonds mit einer Gesamtnominale von EUR 10.303.878.812 begeben und der Endfälligkeitstag der Nullkupon-Anleihen ist der 14. Januar 2032.

(f) Die Nullkupon-Schuldscheindarlehen werden von der Republik Österreich mit einer Gesamtnominale von EUR 104.590.165 begeben und der Endfälligkeitstag der Nullkupon-Schuldscheindarlehen ist der 28. September 2068.

Als Folge der oben dargestellten Annahmen sind die Transaktionsbedingungen gem. § 2a (4) FinStaG erfüllt." I.6. Die ursprünglich beschwerdeführende Partei teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.10.2016 mit, dass sie nicht mehr Inhaber der Schuldverschreibungen sei und damit keine Forderungen mehr gegen die Heta Asset Resolution AG bestünden sowie sie sich durch den angefochtenen Vorstellungsbescheid nicht mehr als beschwert erachte. Die Schuldtitel seien über die Börse veräußert worden, weshalb der Erwerber nicht bekannt sei.

I.7. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds diesen Umstand unter Anführung der folgenden relevanten Schuldtitel mit:

Bild kann nicht dargestellt werden

I.8. Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds gab mit Schreiben vom 29.11.2016 bekannt, dass die Gesamtnominale des Bonds (500 Mio EUR) bis auf 600.000 EUR eingeliefert worden, jedoch nicht feststellbar sei, ob dies Teile der ursprünglich beschwerdeführenden Partei betreffe oder ob diese vollständig eingeliefert worden seien.

I.9. Mit Schreiben vom 01.12.2016 erklärte der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds, er ziehe die Beschwerde soweit zurück, wie für das Bundesverwaltungsgericht feststellbar Parteistellung durch den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds erlangt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde

II.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6und 7 BVwGG.

II.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleich gelagerten - Beschwerdesachen gemäß § 39 Abs. 2 AVG (iVm. § 17 VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen dinglichen Bescheid, weil sich seine Wirkungen an jene Person(en) richten, die (jeweils) Inhaber der im Spruch des Bescheides der FMA angesprochenen Schuldtitel ist (sind). Infolge des Erwerbs jener Schuldtitel, mit denen die ursprünglich beschwerdeführenden Parteien ihre Parteistellung begründet haben, durch den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds ist dieser in die Parteistellung eingetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass der betroffene Schuldtitel insgesamt nachweislich 500.000.000 EUR umfasst hat, wovon die ursprünglich beschwerdeführende Partei 22.400.000 hielt. Unter Annahme des Angebotes zum rechtsgeschäftlichen Erwerb dieses Titels wurden Anteile des Bonds in der Höhe von 499.400.000 EUR an den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds übertragen; lediglich 600.000 EUR, also 0,12 %, wurden nicht übertragen. Folglich wurden jedenfalls 21.800.000 EUR der von der ursprünglichen beschwerdeführenden Partei gehaltenen Anteile des Bonds an den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds eingeliefert. In Hinblick auf die ungeklärten 600.000 EUR ergeben sich keinerlei Hinweise, dass diese zu den Anteilen der ursprünglich beschwerdeführenden Partei zu rechnen wären. Weder entspricht diese Summe einer der unter I.7. erwähnten Stückelung noch hat sich trotz des aufgrund des großen Medieninteresses international hinlänglich bekannten Verfahrens eine weitere Partei beim Bundesverwaltungsgericht oder der belangten Behörde in Entsprechung ihrer Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren gemeldet. Aufgrund dieser äußerst geringen Wahrscheinlichkeit, dass der nicht an den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds übergegangene lediglich 0,12%ige Anteil des relevanten Bonds zu den unter I.7. erwähnten Anteilen zu rechnen wäre, und mangels jeglichen Indizes auf eine weitere Partei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Parteistellung im vorliegenden Verfahren gänzlich auf den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds übergegangen ist.

II.3. Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.

II.4. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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