W133 2118699-1•BVwG W133 2118699-1
W133 2118699-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W133 2118699-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.09.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.12.2016 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem zuletzt im August 2014 festgestellten Grad der Behinderung von 80 von Hundert (v.H.). Der letzten Einschätzung - basierend auf dem medizinischen Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung vom 21.08.2014 - lagen die Funktionseinschränkungen 1.) Zustand nach mehrmaligen Insulten, oberer Rahmensatz, da hochgradige Einschränkung der Mobilität, Hilfsmittel zur Fortbewegung unerlässlich (Pos.Nr. 04.01.02, Einzelgrad der Behinderung 70%), sowie 2.) koronare Herzerkrankung, art. Hypertonie, oberer Rahmensatz, da Zustand nach Myokardinfarkt (Pos.Nr. 05.05.02, Einzelgrad der Behinderung 40%) zugrunde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde aufgrund hochgradig eingeschränkter Mobilität des Beschwerdeführers als unzumutbar erachtet und daher in seinem Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" eingetragen sowie dem Beschwerdeführer ein Parkausweis nach § 29b StVO ausgestellt.
Am 10.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. Im Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.08.2014 kam dieser nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zusammengefasst zur medizinischen Beurteilung, dass die behinderungsbedingte Notwendigkeit einer Begleitperson bei ausreichend erhaltener selbständiger Orientierungsfähigkeit nicht vorliege.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.06.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" im Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf das allgemeinmedizinische Gutachten vom 21.08.2014, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 24.09.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge die neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie veranlasst.
Im Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 11.02.2016 wurde nach Darstellung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und Erhebung des klinischen Status hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Erfordernisses einer Begleitperson zusammengefasst ausgeführt, dass das Erfordernis einer zweiten Person zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht bestehe, es bestehe ausreichende selbständige Mobilität mit suffizienten Kompensationsmöglichkeiten bei auftretender Unsicherheit, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und situativ angepasst, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der Begleitperson lägen nicht vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2016 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert, ihnen mitgeteilt, dass nach der aktuellen gutachterlichen Einschätzung die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der "Begleitperson" nicht gegeben wären. Es wurde den Parteien weiters mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert, und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2016 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen auch gegen das Gutachten vom 11.02.2016 unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr.is XXXX vom 01.11.2015, worin dem Beschwerdeführer attestiert worden sei, dass die Mobilität außer Haus nur mit Personenbegleitung möglich sei.
In weiterer Folge fand am 02.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sowie die medizinische Sachverständige, die das Gutachten vom 11.02.2016 erstattet hatte, teilnahmen. Es wurden das Gutachten und die Einwendungen eingehend erörtert und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, Fragen an die Gutachterin zu stellen sowie ausführlich zur Sache Stellung zu nehmen. Am Ende der Verhandlung zog der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird festgestellt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2016 seine Beschwerde vom 24.09.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2015 aus freien Stücken zurückgezogen hat.
Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf der in der Verhandlungsniederschrift vom 02.12.2016 dokumentierten Zurückziehung der Beschwerde.
Zu Spruchpunkt A)
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2016 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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