I413 2140908-1•BVwG I413 2140908-1
I413 2140908-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall
I413 2140908-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Niederösterreich (BFA) vom 09.11.2016, Zl 1132807710-161473594, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und stellte am 27.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG). Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass es in Algerien nichts gebe, dort Armut herrsche und es keine Arbeit gebe, die Jugend ihre Zukunft dort verliere und es dort keine Menschenrechte gebe.
2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.11.2016 wurde dieser Antrag in vollem Umfang abgewiesen (I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist (III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BVA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt
(IV.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass keine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat vorliege. Den für diesen Beschluss maßgeblichen Spruchpunkt IV. begründete das BFA damit, dass keine reale Gefahr für eine Menschenrechtsverletzung vorliege und der Beschwerdeführer nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Das Interesse des Beschwerdeführers auf einen Verbleib in Österreich während des Asylverfahrens trete hinter dem Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
3. Gegen diesen Bescheid einschließlich der in Spruchpunkt IV. erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erhob der Antragsteller Beschwerde und beantragte ua die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 25/2016, (BFA-VG) kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides vom 09.11.2016 erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ab.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht richtet sich ausschließlich nach der Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, der für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen sind solche Gefährdungen zu erkennen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz keine Gründe vor, die auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 zur Konvention des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat nach dessen Rückkehr hindeuten würde. In der Beschwerde wird die Furcht vor einer existenziellen Notlage mangels Beschäftigung thematisiert, welche keine reale Gefahr im Sinne des § 18 Abs 5 BFA-VG darstellt. Ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der den Beschwerdeführer infolge willkürlicher Gewalt ernsthaft am Lebens oder seiner Unversehrtheit bedrohen würde ist im Falle Algeriens nicht gegeben.
Vor diesem Hintergrund ist - jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens - kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte, zumal es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt (vgl § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016).
Daher war der Beschwerde vom 09.11.2016 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz übrigens nicht zu prüfen.
Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde vom 09.11.2016 gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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