G308 2126503-1•BVwG G308 2126503-1
G308 2126503-1Tribunal administratif fédéral2 déc. 2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,<br/>Verbrechen
G308 2126503-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. XXXX, betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie Aufhebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 21.12.2007, Zahl: XXXX, wurde über den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß dem damals gültigen § 60 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 FPG und § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen sowie hinsichtlich einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 11.01.2008 das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Bescheid an die Sicherheitsdirektion.
1.3. Die Sicherheitsdirektion XXXX gab der Berufung des Beschwerdeführers in ihrem Berufungsbescheid vom 19.02.2008, Zl. XXXX, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion.
1.4. In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion beim Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2008, Zl. XXXX, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers seiner Beschwerde vor dem VwGH die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2009 aus der Strafhaft entlassen, über ihn aber nicht die Schubhaft verhängt.
1.6. Mit Erkenntnis der VwGH vom 11.05.2009, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
1.7. Der Beschwerdeführer wurde Mitte des Jahres 2009 aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben.
1.8. Das Aufenthaltsverbot trat am 19.06.2014 außer Kraft.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Aktenkundig ist zunächst eine Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.12.2013, wonach der Beschwerdeführer beim Verlassen einer Wohnung im Bundesgebiet wegen des Verdachts auf Suchtgifthandel angehalten wurde, wobei er zu flüchten versuchte und gegenüber beiden einschreitenden Beamten massiven Widerstand leistete. Er konnte schließlich überwältigt werden und wurde zur weiteren Amtshandlung an die zuständige Polizeiinspektion überstellt. In der angeordneten folgenden Hausdurchsuchung wurden die angeführten Suchtmittel und Bargeld sichergestellt.
2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB sowie zwei Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB gemäß § 28 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 07.12.2013 und 20.03.2014 in der Justizanstalt XXXX in Haft.
2.3. Am 28.05.2015 stellte der Beschwerdeführer persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus) und gab dabei an, aufgrund seines mindestens fünfjährigen Besuches einer Pflichtschule in Österreich Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.
Zugleich legte er Kopien seiner Geburtsurkunde, eines Jahreszeugnisses einer öffentlichen Hauptschule des Schuljahres 1994/95, eine Therapiebestätigung eines psychosozialen Vereins zur Suchtmitteltherapie vom 30.04.2015 an das Landesgericht für Strafsachen XXXX, eine Ambulanzkarte seiner Mutter vom 24.02.2015, welche an multipler Sklerose leidet, Meldebestätigungen seiner Mutter und von sich selbst, sowie eine Kopie einer Doppelseite seines Reisepasses vor.
2.4. Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, niederschriftlich und auf Deutsch zu seinem Antrag einvernommen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA mitgeteilt, dass das gegen den Beschwerdeführer am 21.12.2007 unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot wegen rechtskräftiger Verurteilungen erlassen worden sei und aufgrund einer Judikatur dieses Aufenthaltsverbot als bereits im Jahr 2013 abgelaufen anzusehen sei. Es wurde dem Beschwerdeführer weiters mitgeteilt, dass seitens des BFA aufgrund der neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzuweisen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
2.5. Mit Schriftsatz des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23.12.2015, bei der belangten Behörde am 29.12.2015 einlangend, nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Entscheidung des BFA Stellung und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, der im Bundesgebiet geboren und von klein auf hier aufgewachsen sei, die Bestimmungen hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 BVA-VG zu beachten wären. Der Beschwerdeführer sei seit 1999 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels, welcher gemäß § 10 Abs. 1 NAG ex lege wiederauflebe, sofern innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot im Rechtsweg nachträglich behoben werde. Der dem Beschwerdeführer erteilte unbefristete Aufenthaltstitel sei daher weiter gültig und aus diesem Grund eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG nicht zulässig. Selbst unter der unrichtigen Annahme, dass der Aufenthaltstitel nicht wiederauflebte, sei eine Rückkehrentscheidung im Sinne der für aufenthaltsverfestigte Personen geltenden Bestimmungen unzulässig. Zu diesem Ergebnis würde auch eine gesetzeskonforme Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK führen, da die privaten und familiären Interessen - seine Mutter sei österreichische Staatsangehörige, leide an multipler Sklerose und bedürfte der Pflege des Beschwerdeführers - derart intensiv wären, dass diese allfällige öffentliche Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Zugleich wurde ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2015 über die Verständigung der Mutter des Beschwerdeführers über deren monatliche Auszahlungsbeträge der Invaliditätspension sowie der Witwenpension, als auch ihre Ambulanzkarte vom 11.11.2015 zur Vorlage gebracht.
2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Verlängerung der Probezeit in Bezug auf die vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht von drei auf fünf Jahren verurteilt.
Der dagegen erhobenen Strafberufung an das Oberlandesgericht XXXX wurde mit Urteil zur Zl. XXXX vom XXXX nicht Folge gegeben. Der zugleich erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen auf Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der bedingten Entlassung aus der vorangegangenen Freiheitsstrafe aber ersatzlos aufgehoben.
2.7. Am 15.02.2016 langte beim BFA der mit 11.02.2016 datierte Antrag auf Ausfolgung des Reisepasses des Beschwerdeführers ein.
2.8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 04.05.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunt V.).
2.9. Mit dem am 12.05.2016 beim BFA, RD Wien, eingelangten und mit 11.05.2016 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht möge weiters in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid aufheben und eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Beschwerdeführer laden und im Verfahren hören. Es werde darüber hinaus ausdrücklich die Dauer des befristeten Einreiseverbotes bekämpft.
Begründend wurden im Wesentlichen dieselben Gründe wie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.12.2015 angeführt.
2.10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 20.05.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, Kopien seines serbischen Reisepasses sind aktenkundig (OZ 1).
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet geboren und lebte hier - außer in den Jahren 1984 bis 1988 sowie zwischen Mitte 2009 bis 2012 gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder. Der Vater des Beschwerdeführers ist mittlerweile verstorben.
Der Beschwerdeführer verfügte seit dem Jahr 1999 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Davor war der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund wiederholt erteilter Visa rechtmäßig. Das Verfahren betreffend seinen Antrag vom 06.06.2006 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EG" wurde nach Rechtskraft des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes am 19.03.2008 eingestellt.
Gegen den Beschwerdeführer war ein mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 21.12.2007, rechtskräftig am 19.02.2008, verhängtes unbefristetes Aufenthaltsverbot bis 19.06.2014 gültig. Mit Verhängung des Aufenthaltsverbotes trat auch sein unbefristeter Aufenthaltstitel außer Kraft.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbotes Mitte 2009 nach Serbien abgeschoben.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge bereits im Laufe des Jahres 2012 - trotz dem noch bestehenden Aufenthaltsverbot - wieder in das Bundesgebiet ein. Er weist seit 13.02.2015 bis laufend eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel oder sonstige Niederlassungsbewilligung und hält sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
In den Zeiträumen von 04.11.2003 und 23.09.2004, 14.06.2006 und 10.04.2009 sowie zwischen 07.12.2013 und 20.03.2014 befand sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in Strafhaft und war in den jeweiligen Justizanstalten entweder mit Neben- oder Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat am 28.05.2015 beim BFA, RD Wien, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
PAR 269/1 83/2 84 ABS 1 U 2/4 StGB
PAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG
PAR 12 StGB
Freiheitsstrafe 1 Monat
Freiheitsstrafe 6 1/2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 30.07.1999
zu JGH XXXX XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 30.07.1999
LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX
PAR 142/1 143 142/1 StGB
Freiheitsstrafe 4 Jahre
Vollzugsdatum 23.09.2004
zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom XXXX
zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX
zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX
zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX
zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 23.09.2004
LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX
PAR 15 269/1 (1. FALL) StGB
Freiheitsstrafe 4 Monate
Vollzugsdatum 28.12.2006
PAR 146 147 ABS 1/1 U ABS 3 148 (2. SATZ) 15 12 (3. FALL) StGB
Freiheitsstrafe 2 Jahre und 6 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG F.
STRAFS. XXXX RK XXXX
Vollzugsdatum 13.04.2009
§ 15 StGB § 269 (1) StGB
§ 28a (1) 5. Fall SMG
§ 28 (1) 1. 2. Fall SMG
§§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 2 Jahre
zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX
§ 15 StGB § 269 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 15 Monate
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Aufgrund der unter den Punkten 01) bis 04) des Strafregisters des Beschwerdeführers angeführten Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 21.12.2007, rechtskräftig am 19.02.2008, das gegen ihn - ursprünglich unbefristet ausgesprochene - Aufenthaltsverbot, welches tatsächlich bis 19.06.2014 gültig war, erlassen.
Der Beschwerdeführer hat die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes aufgrund des nunmehrigen § 69 Abs. 2 FPG nicht beantragt. Aus dem Verwaltungsakt bzw. dem Fremdenregister geht ein Außer-Kraft-Treten des ursprünglich unbefristeten Aufenthaltsverbotes aufgrund geänderter Rechtslage mit 19.06.2014 hervor.
Der Beschwerdeführer ist kurze Zeit nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 2012 erneut strafgerichtlich in Erscheinung getreten.
Mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandels, des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung in zwei Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in einem Zeitraum bis XXXX12.2013 vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von 2.975,7 Gramm in der im Strafurteil festgestellten Zusammensetzung mit dem Vorsatz erworben, es durch nachfolgenden gewinnbringenden Verkauf in Verkehr zu setzen, indem er es in seiner Wohnung im Bundesgebiet aufbewahrte. Der Beschwerdeführer hatte weiters in einer insgesamt jedenfalls die Grenzmenge, im Zweifel jedoch nicht deren Fünfzehnfaches, übersteigenden Menge abgesondert verfolgten Abnehmern (zumindest fünf verschiedene Personen) zu mehrfachen Zeitpunkten durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Dabei hat der Beschwerdeführer schließlich am XXXX zwei Polizeibeamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an seiner Identitätsfeststellung sowie seiner nachfolgenden Festnahme zu hindern versucht, indem er einem Beamten einen wuchtigen Stoß gegen die Brust und beiden Beamten gezielte Fußtritte und Faustschläge gegen deren Körper versetzte und mehrfach äußerte, dass er bewaffnet sei und schießen würde, wenn die Beamten ihn nicht loslassen würden. Der Beschwerdeführer hat dabei beide Beamten insofern verletzt, als beide schmerzhafte Gang- und Bewegungseinschränkungen an Gliedmaßen bzw. am Rücken sowie Schürfwunden und Rötungen an Handgelenken, Fingern und Kniescheiben erlitten.
Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts gewertet, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägigen Vorstrafen.
Mit dem letzten Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer unter Einfluss von Alkohol und Marihuana am frühen Morgen gemeinsam mit einem Bekannten auf dem Nachhauseweg von einem Nachtlokal neuerlich einen Joint rauchte und dabei von vorbeifahrenden Polizeibeamten beobachtet wurde. Im Rahmen der folgenden Durchsuchung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts auf Drogenkonsum hat sich der Beschwerdeführer losgerissen, und versucht, sich der Festnahme zu entziehen und davon zu laufen, wobei ein Beamter bei dem Versuch, den Beschwerdeführer an der Oberbekleidung festzuhalten, von diesem derart einen Stoß versetzt bekam, dass beide gemeinsam eine Böschung hinabstürzten und einer der Beamten sich eine leichte Verletzung am Mittelfinger zuzog.
Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend die Begehung während eines offenen Strafaufschubes sowie die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das umfassende reumütige Geständnis, die Schadensgutmachung sowie, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet, wobei eine allfällig herabgesetzte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Alkohol- und Drogeneinfluss als kaum mildernd berücksichtigt wurde, da diese aus der bewussten und gewollten Berauschung des Beschwerdeführers resultierte.
Den vier vorangegangenen strafgerichtlichen Verurteilungen lagen hinsichtlich des Deliktes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zwei, hinsichtlich der Suchtgiftdelikte eine einschlägige Vorverurteilungen zu Grunde. Der Beschwerdeführer hat bisher nicht nur einmal Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen begangen und wurde auch von einem Geschworenengericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe als Beteiligter und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe als unmittelbarer Täter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer auch wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Betruges als Beitragstäter während aufrechter Strafhaft zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat daher auch Vermögensdelikte begangen.
Der Beschwerdeführer weist zwar seit 13.02.2015 einen aufrechte Meldung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf, sein tatsächlicher Aufenthalt konnte aber nicht festgestellt werden.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt in Österreich über private und familiäre Bindungen. Sein Bruder und eine Mutter leben in Österreich (sein Vater ist mittlerweile verstorben). Die Mutter ist österreichische Staatsangehörige, leidet seit dem Jahr 1998 an schubförmig progredienter Multipler Sklerose und ist aufgrund der fortschreitenden Erkrankung pflegebedürftig. Sie bezieht in Österreich eine Invaliditätspension, die Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ehegatten und Pflegegeld der Stufe 5. Wenn sich der Beschwerdeführer nicht in Haft befand, lebte er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Bruder.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Serbisch. Er ist im Bundesgebiet geboren und hat seine ersten vier Lebensjahre in Österreich verbracht. Zwischen 1984 und 1988 hat der Beschwerdeführer in Serbien gelebt, wo er ein Haus mit angeschlossener Landwirtschaft und - den begründeten Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom XXXX (S 2) nach - ca. 5,5 ha Ackerland und Wald besitzt, welche zu einer jährlichen Pacht von etwa EUR 5.000,- verpachtet werden. Weiters ist der Beschwerdeführer aufgrund des Eigentums an dieser Liegenschaft in Besitz von Vermögen in Höhe von etwa EUR 15.000,-. Der Beschwerdeführer fuhr etwa drei- bis viermal jährlich nach Serbien und hielt sich dort für eine Zeit lang auf. Infolge des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes wurde dieser etwa Mitte des Jahres 2009 nach Serbien abgeschoben, wo er sich bis 2012/2013 aufhielt. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer in Serbien keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat sonst keine Sorgepflichten.
Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse, hat er doch die Einvernahme vor dem BFA von sich aus ohne Dolmetscher durchgeführt und im Bundesgebiet mehrere Jahre eine Volks-, Haupt- und Berufsschule zum Großhandelskaufmann besucht, letztere aber nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verfügt daher über keine abgeschlossene Berufsausbildung und weist lediglich für die Jahre 1997 bis 2001 sowie im Jahr 2006 Dienstverhältnisse auf, wobei er entweder als Lehrling, Bauhelfer, als Arbeiter und für fünf Monate als Angestellter gearbeitet hat. Zwischen Dezember 2004 bis April 2006 weist er Beschwerdeführer lediglich Bezüge von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe in seinem Sozialversicherungsdatenauszug auf. Zuletzt war er von 13.04.2006 bis 12.06.2006 als Arbeiter berufstätig. Den Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung stehen aber weit mehr Zeiten des Bezuges von Leistungen der Kranken- und Arbeitslosenversicherung entgegen. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach finanziert er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet von den Pensionsbezügen seiner Mutter sowie von den Pachteinnahmen aus Serbien. Sonst verfügt der Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts.
1.4. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in seinen Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre.
Der Beschwerdeführer wird in Serbien eigenen Angaben nach weder strafrechtlich noch politisch oder auf eine sonstige Art und Weise verfolgt.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass das gegen ihn in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot zur Ungültigkeit des unbefristeten Aufenthaltstitels geführt hat und der Beschwerdeführer sonst über keinen neuen oder weiteren Aufenthaltstitel verfügte. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung zum ursprünglich rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufgrund der dem Beschwerdeführer erteilten Visa und in weiterer Folge eines unbefristeten Aufenthaltstitels, sowie zum Umstand, dass das von ihm mit Antrag vom 06.06.2006 eröffnete Verfahren zur Gewährung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EG" wegen des inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbotes ohne Zuerkennung eines solchen Titels eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht ebenfalls dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das IZR).
Darüber hinaus wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG gestellt hätte. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das ursprünglich unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot aufgrund der geänderten Rechtslage mit Ablauf des 19.06.2014 endete.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der in diesem Zusammenhang bisher verbüßten Haftstrafen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).
Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann genau der Beschwerdeführer während noch aufrechtem Aufenthaltsverbot in Österreich erstmals wieder einreiste und ob sich der Beschwerdeführer aktuell tatsächlich wieder in Serbien aufhält, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zum genauen Datum der ersten Wiedereinreise bzw. zur zwischenzeitlich offenbar erfolgten Ausreisen nach Serbien keine genauen Angaben getätigt hat. Nachdem der Beschwerdeführer zwar aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist, aber im Februar 2016 die Ausfolgung seines Reisepasses beantragte und die zuletzt gegen ihn verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten offenbar noch nicht in Vollzug gesetzt wurde, konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet aufhält.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich und im Herkunftsstaat Serbien beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers während seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, in seiner Stellungnahme im Rahmen des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs und in der Beschwerde, auf den im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Urkunden (Geburtsurkunde, Hauptschulzeugnis und dergleichen) und - in freier Beweiswürdigung - auch den diesbezüglichen Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Strafurteil vom XXXX zur Person des Beschwerdeführers und insbesondere zu seiner Vermögenssituation.
Die bisherigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers, seine Bezüge von Leistungen der Sozial- und Arbeitslosenversicherung und seine letzte Beschäftigung ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellung zu den guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergibt sich neben seinem diesbezüglichen Vorbringen auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geboren ist, die meisten seiner Lebensjahre (mit einmal vierjähriger und einmal etwa dreijähriger Unterbrechung) im Bundesgebiet verbrachte und bis auf ein Schuljahr seine gesamte Schullaufbahn im deutschsprachigen Raum absolvierte.
Mangelnde Gesundheit oder Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde zu keiner Zeit vorgebracht. Hingegen wurde mehrfach die seit 1998 diagnostizierte chronische Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt ins Treffen geführt, dass die Mutter des Beschwerdeführer seiner Pflege bedürfe, sie insofern von ihm abhängig sei und ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zwingend zu erteilen, bzw. eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Dass die Mutter des Beschwerdeführers an einer schweren Erkrankung leidet ist unbestritten. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Er gab vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens an, dass er in Serbien ein Haus mit verpachteter Landwirtschaft besitze und etwa viermal jährlich nach Serbien fahre und sich dort eine Zeit lang aufhalte. Der Beschwerdeführer hat weiters schon zwischen den Jahren 2009 bis 2012 problemlos in Serbien gelebt. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre und wurde eine solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und hat in Serbien Vermögen sowie Einkünfte aus der Verpachtung seiner Landwirtschaft. Dass der Beschwerdeführer in Serbien überhaupt keine Existenzgrundlage habe, wurde nicht behauptet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung, Nichtgewährung einer Frist zur Ausreise und dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A.):
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde sich nicht - obwohl in der Stellungnahme angeführt - mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels gewesen war und dieser Aufenthaltstitel gemäß § 10 Abs. 1 NAG von Gesetzes wegen wieder auflebe, sobald das Aufenthaltsverbot wegfalle. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geboren, seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhältig und verfüge - wegen des Wegfalles des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes - über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Schon aufgrund dieser Umstände sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die belangte Behörde habe den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet komplett unberücksichtigt gelassen.
Weiters würden die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens die öffentlichen Interessen überwiegen. Der Beschwerdeführer sehe sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verletzt. Die belangte Behörde habe insbesondere nicht die Notwendigkeit berücksichtigt, dass die schwer kranke, in Österreich lebende und über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügende, Mutter des Beschwerdeführers seiner Pflege bedürfe. Diesbezüglich habe die belangte Behörde zu Unrecht angenommen, dass die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers kein derartiges Gewicht aufweise, um ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen anzunehmen.
Die belangte Behörde begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und seinen eigenen Angaben nach trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes illegal nach Österreich zurückgekehrt sei, wo der Beschwerdeführer zeitweise im Verborgenen ohne amtliche Meldung gelebt habe und schnell wieder straffällig geworden sei. Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen Aufenthaltstitel, eine sonstige Aufenthaltsberechtigung noch irgendeine andere Rechtsgrundlage, die ihn zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen würde. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Der am 06.06.2006 gestellte Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EG" sei wegen der rechtskräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer am 19.03.2008 eingestellt worden. Dem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würden seine Straffälligkeit und der nunmehr mehrjährige unrechtmäßige Aufenthalt trotz eines bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes entgegenzuhalten sein. Die Mutter des Beschwerdeführers leide bereits seit 1998 an Multipler Sklerose. Der Behauptung, der Beschwerdeführer müsse seine Mutter pflegen, könne kein Glaube geschenkt werden, zumal sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 öfter in Strafhaft als zuhause bei seiner Mutter aufgehalten habe und schließlich zwischen Herbst 2009 und dem Jahr 2012 aufgrund der Abschiebung in Serbien gelebt habe, wo er sich ebenfalls nicht um seine Mutter kümmern habe können. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liege aufgrund der überwiegenden Arbeitslosigkeit und der wiederholten Strafhaften nicht vor. Der Beschwerdeführer sei trotz des langjährigen Aufenthalts nicht integriert und würden nach wie vor starke Bindungen zu Serbien bestehen, zumal der Beschwerdeführer von sich aus etwa drei bis viermal jährlich zu Besuch dort sei und ein Haus und Ackerland besitze. Der Beschwerdeführer sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden und habe Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes gesetzt. Insgesamt würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht überwiegen.
3.1.1. Zunächst ist auszuführen, dass das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 21.12.2007 unbefristet verhängte Aufenthaltsverbot vor Inkrafttreten des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2011 gemäß den damals in Geltung stehenden Bestimmungen der §§ 60 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 sowie 63 Abs. 1 FPG erlassen wurde. Das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an die Sicherheitsdirektion wurde vom Beschwerdeführer in der Folge ergriffen, wobei seiner Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid am 19.02.2008 bestätigt wurde. Das dagegen erhobene Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dessen Erkenntnis vom 11.05.2009 als unbegründet abgewiesen. Das "unbefristet" erlassene Aufenthaltsverbot erwuchs daher mit dem Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion vom 19.02.2008 in Rechtskraft.
Gemäß § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 (das ist der 1. Juli 2011) erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (das ist der 1. Jänner 2014) erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezembers 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgeboben werden oder außer Kraft treten.
§ 60 FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung
(BGBl. I Nr. 100/2005 und BGBl. I Nr. 99/2006) lautete auszugsweise wie folgt:
"§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...]"
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 konnte ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Gemäß § 63 Abs. 2 FPG war bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist (bezogen auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes) begann mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Im vorliegenden Fall wurde das gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG aF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit Zustellung des zugrundeliegenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2008 durchsetzbar.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG nF auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267;
06.09. 2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228;
30.07. 2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).
Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG nF gestellt. Aus den Verwaltungsakten geht aber hervor, dass aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage, wonach im Fall des Beschwerdeführers nur ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen hätte werden dürfen, die Gültigkeit des gegen ihn ursprünglich unbefristet verhängten Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des 19.06.2014 (daher fünf Jahre nach Durchsetzbarkeit) von Amts wegen behoben wurde (vgl. dazu auch Szymanski in Schrefler-König/Szymansik, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 69 FPG 2005 (Stand: 01.03.2016, rdb.at) Anm E3).
Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
Gemäß dieser Bestimmung leben somit in Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordene Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionrechtlichen Aufenthaltsrechts dann wieder auf, wenn innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme "im Rechtsweg" nachträglich behoben wird. Es ist somit eindeutig festgelegt, dass dies nicht für Fälle einer Aufhebung nach § 69 FPG in Frage kommt, sondern für Fälle der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes. Nichts anderes gilt bei ex-nunc wirkender Aufhebung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für das Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels (§ 25a Abs. 2 NAG), weil auch hier der Aufenthalt mit der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme unrechtmäßig geworden ist (vgl. VwGH vom 30.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0035).
Daraus ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass sich aus der "Aufhebung" bzw. dem Außer-Kraft-Treten des gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten - ursprünglich unbefristeten - Aufenthaltsverbotes nach fünf Jahren aus den Gründen des § 69 Abs. 2 FPG idgF (unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat oder die Behörde von Amts wegen tätig wurde) weder ein Wiederaufleben seines ursprünglichen unbefristeten Aufenthaltstitels noch die Fortsetzung des eingestellten Verfahrens über die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EG" resultiert, zumal die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen dieses Aufenthaltsverbot vom VwGH als unbegründet abgewiesen wurde, weshalb sich der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - auch nach dem Außer-Kraft-Treten seines Aufenthaltsverbotes nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält bzw. aufgehalten hat. Der unrechtmäßige Aufenthalt während des noch geltenden Aufenthaltsrechts bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Insofern sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in weiterer Folge auf seine - seiner Meinung nach vorliegende - Aufenthaltsverfestigung im Sinne des nunmehr geltenden § 9 Abs. 4 BFA-VG stützt, ist er auf den Beschluss des VwGH vom 04.08.2016,
Zl. Ro 2016/21/0013 mit Verweis auf sein Erkenntnis vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0050, hinzuweisen. In diesem Beschluss hat der VwGH in einem gleich gelagerten Fall ausgesprochen, dass sich die mit der ordentlichen Revision geltend gemachte Frage, ob es in Bezug auf die "absolute" Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß
§ 9 Abs. 4 BFA-VG im Zusammenhang mit einem, nach Aufhebung eines vor dem FrÄG 2011 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG, gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 genügen würde, dass sich der Revisionswerber im Zeitpunkt der Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes vor dem FrÄG 2011 auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, in Hinblick auf das Erkenntnis vom 30.06.2016 nicht mehr stelle. Dort hat der VwGH nämlich ausgesprochen, dass die für die Rechtslage nach dem FrÄG 2011 erfolgte Auslegung des damals geltenden § 64 Abs. 1 FPG für den nunmehr geltenden § 9 Abs. 4 BFA-VG ausdrücklich abgelehnt wird. Es bestehe kein Bedürfnis eines über den Wortlaut des § 9 Abs. 4 BFA-VG hinausgehenden Verständnisses, sodass sich auf die dort normierten Verfestigungstatbestände nur berufen könne, wer sich "auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält". Das könne aber im Rahmen des Verfahrens nach § 69 Abs. 2 FPG bei gesetzeskonformen Vollzug nie der Fall sein, weil ein Aufenthaltsverbot gemäß § 10 Abs. 1 NAG die Ungültigkeit eines allenfalls davor Bestand habenden Aufenthaltstitels zur Folge gehabt hätte.
Das bedeutet im gegenständlichen Fall, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufgrund Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG nicht auf die Vergangenheit und damit auf den Bestand eines rechtmäßigen Aufenthalts vor Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes abzustellen ist, sondern, dass dieser ehemals bestandene Aufenthaltstitel durch das Aufenthaltsverbot - unabhängig von dessen späterer Aufhebung gemäß § 69 Abs. 2 FPG - gemäß § 10 Abs. 1 NAG ungültig wurde und aus diesem Grund auch nicht wieder ex lege auflebte, sodass sich der Beschwerdeführer - wie schon ausgeführt - unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Da der rechtmäßige Aufenthalt aber zur Heranziehung der Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG eine Voraussetzung bildet, kann sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch bei einer nachfolgenden Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht absolut auf eine allenfalls bestehende Aufenthaltsverfestigung nach § 9 Abs. 4 BFA-VG berufen, weshalb eine Rückkehrentscheidung unter den allgemeinen Vorschriften zu prüfen und gegebenenfalls zulässig oder unzulässig ist.
Der vorweg vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers wegen des ex-lege Wiederauflebens seines ursprünglichen Aufenthaltstitels durch Wegfall/Aufhebung des ursprünglich verhängten Aufenthaltsverbotes und damit im Zusammenhang bestehender Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers im Sinne des
§ 9 Abs. 4 FPG, führt daher nicht zum Erfolg.
3.1.2. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen weiteren Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich:
Der Beschwerdeführer ist zwar in Österreich geboren und hat den größeren Teil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht, jedoch wurde gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot ausgesprochen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Sein seit dem Jahr 1999 unbefristeter Aufenthaltstitel wurde dadurch - wie bereits dargelegt - gemäß § 10 Abs. 1 NAG ungültig und lebte auch durch das Außerkrafttreten des Aufenthaltsverbotes mit 19.06.2014 nicht wieder rückwirkend auf. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben nach ca. Ende 2012 - trotz des noch aufrechten Aufenthaltsverbotes - wieder in das Bundesgebiet ein und wurde im Jahr 2013 bereits wieder straffällig, strafgerichtlich verurteilt und befand sich von XXXX bis XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Wiedereinreise 2012 ist daher unrechtmäßig gewesen. Er kann sich gegenständlich -wie ebenfalls schon dargelegt - in Bezug auf die Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG über die Aufenthaltsverfestigung nicht auf den ursprünglichen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit auch nicht auf eine Aufenthaltsverfestigung in dem Sinn berufen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aus den in § 9 Abs. 4 BFA-VG genannten Gründen absolut unzulässig wäre.
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer auch keinen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005) erteilt und insofern im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung somit zutreffend auf § 52 Abs. 3 FPG gestützt.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. im Falle der Nichterteilung die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse an einem weiteren Verbleib des Fremden in Österreich vorzunehmen.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,
Zl. Ra 2015/19/0247).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seiner neuerlichen Einreise nach dem Aufenthaltsverbot Ende des Jahres 2012 war nicht geduldet. Er selbst ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Serbiens kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet wird. Solche Anträge stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.
Trotz der zum Entscheidungszeitpunkt aufrechten Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte das erkennende Gericht - aus den bereits dargelegten Gründen seinen tatsächlichen Aufenthaltsort zum Entscheidungszeitpunkt nicht feststellen.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff es ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff;).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423, hinsichtlich eines schützenswerten Familienlebens zwischen erwachsenen Kindern und ihren (Ehegatten)Eltern ausgeführt, dass das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK über das Kriterium der "Abhängigkeit" hinausgehend im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu beurteilen ist:
"[..] dass der 21-jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kinder - tatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne - in der Türkei geführt hatte. Diese Umstände lassen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären Bindungen, die im Sinne der obigen Ausführungen dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterlägen, insgesamt nicht zu und hätten daher im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde eine Abwägung nach Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht."
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder oder sonstige Sorgepflichten. Er ist im Bundesgebiet geboren und - mit Unterbrechung zwischen den Jahren 1984 bis 1988 - hier im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinem Bruder aufgewachsen und zur Schule gegangen. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers ist mittlerweile österreichische Staatsangehörige und ist zumindest seit dem Jahr 1998 an Multipler Sklerose erkrankt, sodass sie im Bundesgebiet neben der Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ehegatten auch eine Invaliditätspension und Pflegegeld der Stufe 5 bekommt. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt ebenfalls im Bundesgebiet. Schon im damaligen Verfahren bezüglich des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes brachte der Beschwerdeführer vor, das Aufenthaltsverbot verstoße gegen sein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich, zumal er mit seiner Mutter bisher immer schon im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, sie aufgrund ihrer chronischen Erkrankung pflegen müsse und der Mutter aufgrund ihrer nunmehr österreichischen Staatsbürgerschaft und schweren Erkrankung eine Ausreise nach Serbien unzumutbar sei. Zu dieser Zeit wurde jedenfalls ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet angenommen, jedoch der mit der Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Beeinträchtigung von großen öffentlichen Interessen, alternativ aber auch aufgrund der damals für den Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose, schließlich auch vom Verwaltungsgerichtshof als jedenfalls zulässig erachtet. Dies nicht zuletzt auch unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mehrmals Untersuchungs- und Strafhaften im Gesamtausmaß von etwa vier Jahren verbüßt hatte und unter diesem Gesichtspunkt ein Abhängigkeitsverhältnis der Mutter des Beschwerdeführers als nicht in einem Ausmaß als gegeben angenommen wurde, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig erscheinen ließ.
In Bezug auf das gegenwärtig zu beurteilende Familienleben des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Österreich über enge familiäre Bindungen verfügt. Es muss aber jedenfalls berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer Mitte des Jahres 2009 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde und sich zumindest bis voraussichtlich Mitte-Ende 2012 auch in Serbien aufhielt, wodurch das Familienleben - neben den zuvor bereits insgesamt verbüßten Haftstrafen von etwa vier Jahren - für weitere drei Jahre unterbrochen wurde. Der Beschwerdeführer ist 2012 nicht nur entgegen des noch bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet eingereist, sondern blieb sein Aufenthalt auch nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig und wurde der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2013 wieder wegen Suchtgiftdelikten in Untersuchungshaft und anschließend nach entsprechender strafgerichtlicher Verurteilung in Strafhaft genommen, sodass sich der Beschwerdeführer im festgestellten Zeitraum zwischen XXXX und XXXX in Haft befand. Wo sich der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft am XXXX aufhielt, konnte nicht festgestellt werden. Im zentralen Melderegister liegt eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet jedenfalls erst mit 13.02.2015 wieder vor. Der Beschwerdeführer ist daher zwischenzeitig entweder aus dem Bundesgebiet ausgereist oder hat hier im Verborgenen ohne Meldung eines Wohnsitzes gelebt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Aus dem Strafregister ergibt sich dabei, dass die Strafe noch nicht vollzogen wurde. Auch scheint aktuell keine Meldung des Beschwerdeführers in einer Justizanstalt auf. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer erneut in Österreich eine Haftstrafe von voraussichtlich fast eineinhalb Jahren verbüßen wird.
Im Hinblick auf diese Ausführungen kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie der Ansicht ist, dass ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und einerseits einer kranken Mutter sowie andererseits seinem erwachsenen Bruders nicht anzunehmen ist. Unabhängig von der mehrjährigen Trennung während der Abschiebung des Beschwerdeführers hat dieser nicht dargetan, inwiefern die Beziehung zu insbesondere seiner Mutter von einem konkreten Abhängigkeitsverhältnis und von einer besonderen Intensität geprägt wäre, was - trotz der Inhaftierungen und der erfolgten Abschiebung - wiederum für das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens sprechen könnte. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wird jedoch im besonderen Maße für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert. Dass die Beziehung mit der Mutter und auch dem Bruder - jedenfalls seit der Abschiebung bzw. Wiedereinreise des Beschwerdeführers - über eine typischerweise anzunehmende emotionale Bindung hinausgeht, hat sich nicht ergeben. Wenn der Beschwerdeführer wie bisher sein Vorbringen in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter und damit ein Abhängigkeitsverhältnis der Mutter vom Beschwerdeführer aufrecht hält, so muss diesbezüglich entgegnet werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits über sieben Jahre in Haft bzw. in Serbien befand, ihn neuerlich eine Haftstrafe von fast eineinhalb Jahren erwartet, die Mutter des Beschwerdeführers bisher auch vom Bruder oder einer anderen Person gepflegt werden musste und die Haushaltsgemeinschaft zwischenzeitig immer nur kurzfristig bestand. Es erscheint eher so, als würde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf Kosten der Mutter leben, zumal er seit dem Jahr 2006 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen ist. Da der Beschwerdeführer aber über ein Haus und landwirtschaftliche Flächen in Serbien verfügt, aus deren Verpachtung er Einnahmen erzielt, ist auch nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter bzw. seinem Bruder existenziell finanziell abhängig wäre.
Ein bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich liegt somit nicht (mehr) vor.
Nach der Judikatur des EGMR sind darüber hinaus Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Beziehungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. VwGH vom 21.04.2001, Zl. 2011/01/0093 mwN).
In Bezug auf das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers sind weiters noch folgende Überlegungen anzustellen:
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers sind daher bei den privaten Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen. Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und bis auf eine vierjährige Unterbrechung hier aufgewachsen und zur Schule gegangen ist. Dem - vor Verhängung des Aufenthaltsverbotes des Beschwerdeführers - rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ist gegenständlich aber aufgrund des Außerkrafttretens des Aufenthaltstitels mit Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes aber nur insofern Bedeutung beizumessen, als der Beschwerdeführer sich bis Mitte 2009 legal im Bundesgebiet aufhielt und auf Grund der langen Dauer seines Aufenthalts auch Anhaltspunkte einer sprachlichen sowie privaten Integration in Österreich vorliegen. So verfügt der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Schulpflicht seine Lehre zum Großhandelskaufmann abbrach, dann nur vereinzelt und jeweils nur kurz beschäftigt war und im Übrigen von Leistungen der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie von der finanziellen Unterstützung seiner Familie lebte. Seinen Lebensunterhalt finanzierte der beschäftigungslose Beschwerdeführer zuletzt von den Pensionseinkünften seiner Mutter sowie den Pachteinkünften der in Serbien verpachteten Ackerflächen. Er hat seine Einkünfte zumindest vor der strafgerichtlichen Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX auch aus dem von ihm (mit)betriebenen Suchtgifthandel lukriert. Der Beschwerdeführer konnte keinerlei eigene Existenzmittel in Österreich nachweisen.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben des Asylwerbers zu bewerten; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer den größten Teil seines Lebens - rechtmäßig und nicht auf einem Asylantrag basierend - im Bundesgebiet aufgehalten hat, so kommt dem vormals rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers nach rechtkräftiger Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und anschließend unrechtmäßigem Aufenthalt nicht die Bedeutung zu, dass er im Sinne des § 9 Abs. 4 BFA-VG als aufenthaltsverfestigt anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hält sich seit 2012 beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Gesamtdauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers wird dadurch - aber auch hinsichtlich seines fortgesetzten strafbaren Verhaltens - bedeutend relativiert.
Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat verfügen würde. So war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Serbien ein Haus und Acker- bzw. Waldland von etwa 5,5 Hektar besitzt, welches er verpachtet hat, und bisher schon regelmäßig drei- bis viermal jährlich nach Serbien reiste. Weiters hat der Beschwerdeführer von 1984 bis 1988 im Herkunftsstaat gelebt und dort ein Jahr eine Volksschule besucht. Schließlich wurde der Beschwerdeführer wegen des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes nach Serbien abgeschoben, wo er sich zumindest für etwa drei Jahre aufgehalten hat. Der jetzt fast XXXX-jährige Beschwerdeführer hat somit zumindest über sieben Jahre seiner Lebenszeit in Serbien verbracht. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Serbisch und hat der Beschwerdeführer bisher nicht vorgebracht, dass ihm eine Verständigung im Alltag während seiner Aufenthalte in Serbien nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verfügt in Serbien über eine in seinem Eigentum stehende Unterkunft und Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Einkünften. Er ist ein gesunder Mann mittleren Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben im Herkunftsstaat vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über einen Pflichtschulabschluss und eine fast abgeschlossene Lehre als Großhandelskaufmann. Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Was die Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu den oben genannten in Österreich lebenden Familienangehörigen anbelangt, ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass es etwa den Familienangehörigen allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes in Österreich den persönlichen Kontakt mit dem BF künftig über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder sogar durch fallweise Besuche in dessen Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten, auch wenn in Bezug auf die kranke Mutter des Beschwerdeführers eingeräumt werden muss, dass diese eine Reise von Österreich nach Serbien wohl nicht antreten können wird. Dieser Umstand ist aber insbesondere hinsichtlich der bereits mehrfach verbüßten Haftstrafen des Beschwerdeführers, des schon einmal verhängten Aufenthaltsverbotes, dessen Folge ein zumindest fast dreijähriger Aufenthalt in Serbien war, sowie dem Faktum zu relativieren, dass der Beschwerdeführer in Österreich erneut eine Haftstrafe von eineinhalb Jahren zu verbüßen hätte.
Schlussendlich muss sämtlichen familiären und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegengehalten werden, dass aufgrund der strafrechtlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers gegen diesen ein ursprünglich unbefristetes, in Rechtskraft erwachsenes, Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Das diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende strafrechtliche Verhalten erachtete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.05.2009 über die dagegen erhobene Beschwerde als jedenfalls schwerwiegend genug, um einen Eingriff in das damals zweifellos bestehende Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK für gerechtfertigt zu erachten. Dazu führte der VwGH aus, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen insbesondere gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt (VwGH 27.06.2006, Zl. 2006/18/0165) sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität (VwGH vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074), an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (VwGH vom 14.03.2000, Zl. 99/18/0451 und vom 04.04.2001, Zl. 98/18/0410) sowie an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (VwGH vom 20.02.2001, Zl. 2000/18/0107) verstoßen habe und sich durch mehrfache strafgerichtliche Verurteilungen nicht davon abhalten habe lassen, neuerlich in gravierender Weise straffällig zu werden. Ungeachtet dessen wäre aber auch eine Gefährdungsprognose im Sinne des damals geltenden § 56 Abs. 1 FPG (qualifiziertes Gefährdungskalkül, VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603) und damit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch aus diesem Grund anzusehen gewesen.
Weder das mehrfache Verspüren des Haftübels noch die Erlassung eines ursprünglich unbefristeten Aufenthaltsverbotes haben den Beschwerdeführer bisher zu einem Umdenken und zu einer Änderung seiner Handlungsweise bzw. seines strafgerichtlich relevanten Verhaltens veranlasst, sodass er nach Rückkehr in das Bundesgebiet bereits wieder zu zwei Haftstrafen verurteilt wurden, wovon er eine bereits verbüßt hat.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH vom 31.10.202, Zl. 2002/18/0190).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist und das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren erwartet ihn in Serbien keinerlei Verfolgung von staatlicher Seite. Unter Verweis auf die Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung und Punkt 2.2. sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre.
3.1.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. und III. des angefochtenen Bescheides):
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) ...
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) ...
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) ...".
Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:
"§ 18. (1) ...
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".
Die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist erfüllt (vgl. dazu die oben stehenden Ausführungen), sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Im vorliegenden Beschwerdefall liegt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Folgerichtig hat die belangte Behörde auch nach § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, weil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005, § 52 Abs. 3 und Abs. 9 FPG iVm. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und § 55 Abs. 4 FPG die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt A.II.):
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot als rechtmäßig:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen zahlreichen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
In der Beschwerde ist der Beschwerdeführer den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht konkret entgegengetreten. Der Beschwerdeführer führte in Bezug auf den gesamten angefochtenen Bescheid aus, dass er dadurch in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt werde, weil der Beschwerdeführer einerseits über einen wiederaufgelebten Aufenthaltstitel verfüge, nach Ansicht des Beschwerdeführers aufenthaltsverfestigt sei und darüber hinaus die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers, aber auch seiner kranken Mutter, für deren Pflege er zuständig sei, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden und der Beschwerdeführer auch keinerlei Bindungen zum Herkunftsstaat mehr hätte. Deshalb wäre dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen. Darüber hinaus werde auch die Dauer des Einreiseverbotes bekämpft. Weitere Ausführungen - konkret zum bisher vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Verhalten - unterblieben in der Beschwerde gänzlich.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil vom XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandels, des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei dem Beschwerdeführer der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX erneut wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Das Urteil vom XXXX (aufgrund noch offener Probezeit) sowie das Urteil vom XXXX sind noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer sogar alle dort normierten Tatbestandsmerkmale der Z 1 leg. cit. erfüllt.
Der Beschwerdeführer weist in seinem Strafregister darüber hinaus in den Jahren 1999 und 2006 in Bezug zu diesen letzten strafgerichtlichen Verurteilung zwei weitere einschlägige Vorstrafen wegen Suchtgiftdelikten bzw. des Widerstandes gegen die Staatsgewalt auf.
Die hohe Zahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, insbesondere die Verbrechen des Suchtgifthandels, das Verbrechen des schweren Raubes, das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges sowie der wiederholte Widerstand gegen die Staatsgewalt mit einhergehender schwerer Köperverletzung, die insgesamt sechs Verurteilungen des Beschwerdeführers in einem Zeitraum von 1999 bis 2015, mit welchen er bis auf die erste Verurteilung im Jahr 1999 ausschließlich zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde und das gänzliche Abstandnahmen von einer bedingten Verurteilung, zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal insbesondere die beiden letzten Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe durch die Probezeit noch andauert und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erneut zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wurde.
Auch die Art der Begehung der oben angeführten Straftaten, vor allem der vom Beschwerdeführer teils im Zusammenwirken mit anderen teils alleine verübten gewerbsmäßigen Suchtgifthandels, das Verbrechen des schweren Raubes in zwei Fällen, des teils versuchten teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges und die Höhe der daraus lukrierten Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat und er derzeit - abgesehen von seinen Pachteinnahmen in Serbien - auch über kein geregeltes Einkommen verfügt. Insbesondere schwer ins Gewicht fällt dabei, dass sich der Beschwerdeführer bisher weder durch das mehrfache Verspüren des Haftübels noch das bereits einmal gegen ihn rechtskräftig erlassene Aufenthaltsverbot oder durch seine erkrankte und pflegebedürftige Mutter veranlasst sah, von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abzulassen. Der Beschwerdeführer neigt unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol wohl zu strafbaren Handlungen, die unter anderem auch gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen gerichtet sind. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in der Beschwerde auch weder Reue noch Besserungsabsicht erklärt, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin, die wiederum auch unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung der Gesundheit und des Vermögens von Menschen durch das Verkaufen von Suchtgift aber auch der verübten Gewaltdelikte eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen, zumal der Beschwerdeführer auch bereits mehrmals nicht davor zurückschreckte, Sicherheitsbeamte im Dienst körperlich zu attackieren, um sich einer Amtshandlung zu entziehen.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der gewerbsmäßigen Suchtgift-, Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt) und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr des Beschwerdeführers auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
3.2.3. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren steht im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall bereits verhängten Freiheitsstrafen von zuletzt einmal zwei Jahren und aktuell fünfzehn Monaten, die ausschließlich unbedingt verhängt wurden, zum schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie zum bisherigen persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers in angemessener Relation, zumal dabei auch die gegen den Beschwerdeführer bereits zuvor verhängten Freiheitsstrafen im Ausmaß von etwa sieben Jahren und des deswegen ursprünglich unbefristeten Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen waren und es aktuell keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Verhalten zumindest überdenkt.
Das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers bestand nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens, vielmehr wurde der Beschwerdeführer wiederholt zum Teil schwer straffällig und hat sein Verhalten weder aufgrund des verspürten Haftübels noch seiner Erfahrungen aufgrund des gegen ihn bereits einmal verhängten Aufenthaltsverbotes und der damit im Zusammenhang stehenden Abschiebung überdacht. Die dargestellten Vorgangsweisen zeigen unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Auch wenn der Beschwerdeführer zuletzt wegen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen verurteilt wurde und man diesbezüglich zwar nicht von einer "Planung" einer strafbaren Handlung sprechen kann, so war dem Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Strafgerichtes jedenfalls bewusst, dass er sich in einen absichtlich herbeigeführten Rauschzustand begab und dann auf offener Straße Suchtgift konsumierte, was die Amtshandlung der Polizei auslöste, gegen welche sich der Beschwerdeführer einmal mehr kräftig zur Wehr setzte. Eine diesbezügliche Rechtfertigung lässt der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gänzlich missen.
Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN).
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell zwar offenbar nicht in Strafhaft, hinsichtlich der vorletzten Verurteilung ist aber noch die Probezeit offen, die Strafe der letzten Verurteilung wurde offenbar noch nicht angetreten. Der Beschwerdeführer wird daher im Bundesgebiet zumindest noch eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verbüßen müssen. In Anbetracht dessen - aber auch der bereits insgesamt verhängten Haftstrafen über einen Zeitraum von sechzehn Jahren - ist die festgelegte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren auch insofern angemessen, als frühestens nach Ablauf dieses Zeitraumes, sofern der Beschwerdeführer diesen auch tatsächlich für ein Wohlverhalten in Freiheit nützt, das Vorliegen einer nachhaltigen positiven Änderung des persönlichen Verhaltens als gegeben angenommen werden kann.
Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes, wie in der Beschwerde beantragt, kam daher nicht in Betracht.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurden in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017).
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der schriftlichen Stellungnahme geklärt erscheint.
3.4. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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