W238 2132023-1•BVwG W238 2132023-1
W238 2132023-1Tribunal administratif fédéral1 déc. 2016
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung
W238 2132023-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Teicht Jöchl Rechtsanwälte, Rathausstraße 19/DG/53, 1010 Wien, gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 06.07.2016, GZ XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 19.05.2016, GZ XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 06.07.2016 wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG und § 28 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 19.05.2016 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum vom 06.04.2016 bis 17.05.2016 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin mangels Bewerbung das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX mit einem möglichen Dienstantritt am 06.04.2016 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.06.2016 Beschwerde erhoben, in der mit näherer Begründung zusammenfassend ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin alles in ihrer Macht stehende getan habe, um ihre Chancen auf die ausgeschriebenen Stellen sowie auch auf andere vakante Stellen zu wahren.
3. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein mit 06.07.2016 datierter Bescheid erlassen, mit dem in Spruchpunkt A die Beschwerde vom 20.06.2016 gegen den Bescheid des AMS vom 19.05.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und in Spruchpunkt B die aufschiebende Wirkung "einer Beschwerde gegen diesen Bescheid" gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde.
In Bezug auf den hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt B des zitierten Bescheides führte das AMS nach Wiedergabe des § 13 VwGVG begründend im Wesentlichen Folgendes aus:
Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem (näher bezeichneten) Beschluss die Rechtsansicht vertreten, dass im Falle von Langzeitarbeitslosigkeit, gescheiterten Vermittlungsversuchen sowie bei offensichtlicher Unwilligkeit, eine Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen, die aufschiebende Wirkung von Beschwerden auszuschließen sei. Die Unwilligkeit, sich um eine Arbeitsgelegenheit zu bemühen oder zum Kurserfolg beizutragen, begründe mangelnde Arbeitswilligkeit. Würde in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen, ginge der im öffentlichen Interesse liegende Sanktionscharakter verloren. Zudem sehe die Rechtsprechung die Bezugsunterbrechung als geeignetstes Mittel an, um Beschwerdeführer zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung zu bewegen.
Im gegenständlichen Fall würden die oben beschriebenen Kriterien (z.B. eingetretene Arbeitsmarktferne, Notstandshilfebezug, Wiedereingliederungsmaßnahmen mit Übernahme der Kurskosten) vorliegen, sodass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen sei.
4. Mit Schriftsatz vom 20.07.2016 brachte die Beschwerdeführerin - nunmehr anwaltlich vertreten - bei der belangten Behörde ein als Vorlageantrag bezeichnetes Rechtsmittel ein. Darin wurde unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.07.2016 der Antrag gestellt, die Beschwerde vom 20.06.2016 gegen den Bescheid des AMS vom 19.05.2016 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzutragen.
Ein Vorbringen zu dem unter Spruchpunkt B des Bescheides vom 06.07.2016 vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde nicht erstattet.
5. Nach Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsaktes seitens der belangten Behörde wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2016 aufgefordert, binnen zwei Wochen Personen namhaft zu machen, die vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen zu einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung geladen werden können.
6. Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 08.11.2016 teilte diese mit, dass ihr die vom AMS zugewiesenen Beschäftigungen nicht zumutbar seien. Weiters wurde bekannt gegeben, dass seitens der Beschwerdeführerin keine Zeugen genannt würden.
7. Mit am 09.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde eine Stellungnahme in der Hauptsache erstattet, in der u.a. der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und eine Zeugin namhaft gemacht wurden. Unter einem wurde die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt gegeben.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin um ergänzende Unterlagenvorlage sowie um Aufklärung ersucht, ob sie für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Zeugen oder die in der Stellungnahme ihres vormaligen Rechtsvertreters genannte Zeugin namhaft machen möchte.
9. Am 18.11.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin übermittelt. Das an die Beschwerdeführerin ergangene Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2016 wurde daraufhin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016 ist hinsichtlich Spruchpunkt A als Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 20.06.2016 gegen den Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 19.05.2016 anzusehen.
Betreffend Spruchpunkt B des Bescheides der belangten Behörde vom 06.07.2016 liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 20.06.2016 gegen den Bescheid vom 19.05.2016 ausgeschlossen wurde.
Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 20.07.2016 ist hinsichtlich Spruchpunkt B des Bescheides der belangten Behörde vom 06.07.2016 als Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu werten.
In der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass für die Beschwerdeführerin mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sie hat es unterlassen, die Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde durch ziffernmäßige Angaben über ihre Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) konkret darzulegen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Was die Qualifikation des Bescheides der belangten Behörde vom 06.07.2016 einerseits als Beschwerdevorentscheidung und andererseits als verfahrensrechtlicher Bescheid sowie die Wertung des Vorlageantrags (auch) als Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung anlangt, wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.1. verwiesen.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist unstrittig und aktenkundig.
3.1. Der Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016 stellt hinsichtlich Spruchpunkt A eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 20.06.2016 gegen den Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 19.05.2016 dar. Dies ergibt sich aus der expliziten Bezeichnung von Spruchpunkt A als Beschwerdevorentscheidung und aus der Bezugnahme auf § 14 VwGVG und § 56 AlVG sowie aus der Begründung des Bescheides.
Spruchpunkt B des Bescheides der belangten Behörde vom 06.07.2016 ist ein - von der Beschwerdevorentscheidung unabhängiger - verfahrensrechtlicher Bescheid. Damit wurde wörtlich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde "gegen diesen Bescheid" ausgeschlossen. Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" geht jedoch ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille, den der andere Teil erkennt, vor (vgl. VwGH 21.12.2005, 2005/14/0109, unter Hinweis auf Rummel in Rummel, ABGB I3, Rz 6 zu § 871 ABGB). Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt B des Bescheides vom 06.07.2016 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 19.05.2016 ausschließen wollte, zumal für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Vorlageantrags in Bezug auf eine Beschwerdevorentscheidung keine Rechtsgrundlage besteht (vgl. in diesem Zusammenhang § 15 Abs. 2 VwGVG, der hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageanträgen auf die - von Gesetzes wegen oder aufgrund einer Einzelfallentscheidung bestehende - aufschiebende Wirkung von Beschwerden abstellt).
Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid - hier:
im Zuge der Beschwerdevorentscheidung - handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36 sowie VwGH 15.12.2009, 2008/18/0037).
Wenngleich somit Spruchpunkt B des Bescheides der belangten Behörde vom 06.07.2016, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid ausgeschlossen wurde, von der unter Spruchpunkt A des Bescheides im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erfolgten Abweisung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Ausgangsbescheid rechtlich trennbar ist, hätte es diesbezüglich einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde vom 06.07.2016 ist jedoch lediglich der Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung eines - gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als Rechtsmittel gegen Beschwerdevorentscheidungen vorgesehenen - Vorlageantrags zu finden.
Nach § 61 Abs. 2 AVG gilt dann, wenn ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH 18.03.2013, 2011/16/0200).
Gegenständlich wurde mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 20.07.2016 ein "Vorlageantrag" eingebracht, der (abgesehen vom Zuspruch der Verfahrenskosten) darauf gerichtet war, dass die Beschwerde vom 20.06.2016 gegen den Ausgangsbescheid der belangten Behörde vom 19.05.2016 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Da der (damalige) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Vorlageantrag in Kenntnis des Umstandes eingebracht hat, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016 nicht nur (in Spruchpunkt A) die Beschwerde in Form einer Beschwerdevorentscheidung erledigt, sondern darüber hinaus (in Spruchpunkt B) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid ausgeschlossen wurde, ist - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der diesbezüglich fehlenden Rechtsmittelbelehrung - davon auszugehen, dass das als Vorlageantrag bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt B des Bescheides vom 06.07.2016 als (rechtzeitige) Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu werten ist, zumal eine ausdrückliche Einschränkung des als Vorlageantrag bezeichneten Rechtsmittels auf Spruchpunkt A des Bescheides vom 06.07.2016 nicht vorgenommen wurde. Für diese Auslegung spricht letztlich auch, dass ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht diesem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zukommt (§ 22 Abs. 3 VwGVG), weshalb aus dem als Vorlageantrag bezeichneten Rechtsmittel bei einer Gesamtbetrachtung - abgesehen von der ausdrücklich begehrten Vorlage der Beschwerde vom 20.06.2016 gegen den Bescheid des AMS vom 19.05.2016 - auch der Wille der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt B des Bescheides vom 06.07.2016 auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den - durch verfahrensrechtlichen Bescheid ausgesprochenen - Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den die Hauptsache betreffenden Bescheid.
Gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz VwGVG ist ein Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung "tunlichst" schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (erst) im Gefolge einer Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen wird.
Treten die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erst nach Erlassung des Bescheides ein, kann (muss) die Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nachträglich durch gesonderten verfahrensrechtlichen Bescheid aberkennen (vgl. zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen VwGH 24.01.1995, 93/04/0203; 17.02.2000, 97/18/0564). Aber auch, wenn die Voraussetzungen bei Erlassung des Bescheides bereits vorlagen, die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen hat, kann sie nachträglich ihrer Verpflichtung nachkommen und einen dahingehend lautenden verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen. Ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt diesem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 22 Abs. 3 VwGVG).
Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B des Bescheides der belangten Behörde vom 06.07.2016 wird die Rechtssache nicht enderledigt, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache eingebrachten Beschwerde abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtssache in der Hauptsache hat die vorliegende Entscheidung durch Beschluss zu erfolgen.
3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.
Da bei der gegenständlichen Entscheidung derzeit nur über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden ist, welche der Sache nach wie ein Antrag gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen ist, unterliegt auch die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der Einzelrichterzuständigkeit. Festgehalten wird, dass die Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache ergangenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl. z.B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.4. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht (oder - wie im gegenständlichen Fall - bereits eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde), die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam in einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" heißt demnach wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
3.5. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anlangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).
"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr im Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mit Hinweis auf VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001, und VwGH 22.03.1988, 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
3.6. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere mit der im Falle der Beschwerdeführerin eingetretenen Arbeitsmarktferne, dem Notstandshilfebezug und der erfolgten Wiedereingliederungsmaßnahmen mit Übernahme der Kurskosten. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Unwilligkeit, sich um eine Arbeitsgelegenheit zu bemühen oder zum Kurserfolg beizutragen, mangelnde Arbeitswilligkeit begründe. Würde in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen, ginge der im öffentlichen Interesse liegende Sanktionscharakter verloren.
Die Beschwerdeführerin ist diesem Vorhalt in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Diese - zur Konkretisierungspflicht von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Wesentlichen auch auf die Erfordernisse von Beschwerden gegen einen durch die belangte Behörde ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu übertragen, zumal Entscheidungen über die Zuerkennung wie auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - der Systematik der §§ 13 und 22 VwGVG folgend - stets eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien voraussetzen.
Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028).
Vorliegend führt die Beschwerdeführerin nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit dem Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 06.04.2016 bis 17.05.2016 verbunden wären, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte.
Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.
3.7. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Beschluss eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 06.04.2016 bis 17.05.2016) nicht vorweggenommen wird.
3.8. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt II.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
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