BVwG W217 2118311-1

W217 2118311-1Tribunal administratif fédéral1 déc. 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W217 2118311-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2118311.1.00

Spruch

W217 2118311-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.11.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 07.06.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.

2. Mit Antrag vom 17.09.2015, eingelangt beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) am 18.09.2015, begehrte die BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.11.2015 wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 03.11.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Leistenbruch OP, Sprunggelenks OP folgenlos abgeheilt

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe zwei Versteifungsoperationen der Lendenwirbelsäule hinter mir. Trotz der Operationen leide ich an chronischen Dauerschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Durch die vielen Schmerzen bin ich auch sehr depressiv und kaputt mit den Nerven. Kuraufenthalt ohne wesentliche Besserung.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Cymbalta, Seroquel, Trittico ret, Dominal forte, NSR bei Bedarf

Sozialanamnese:

AMS, früher Zahnarztassistentin, geschieden, keine Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund Psycho REHA XXXX 7/2015 Ein rezidivierendes depressives Zustandsbild ist seit 5-6 Jahren bekannt. Ein Wackeltremor

ist seit 11 Jahren bekannt. Im letzten Jahr entwickelte sich nach der Kündigung im Jahr 2013 ein schweres depressives Zustandsbild (psychologische Testung) mit deutlichem morgendlichen Pessimum, Anhedonie, Antriebs- und Energieverlust und Grübelneigung. Akzessorisch dürfte ebenfalls eine Angststörung vorliegen. Derzeit bestehen keine eigentlichen Panikattacken, allerdings Zustände von innerer Unruhe und Herzrasen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 168,00 cm Gewicht: 63,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Sensorium: altersentsprechend ungestört, Umgangssprache wird anstandslos verstanden.

Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphkoten nicht tastbar

Hals: Schilddrüse nicht vergrößert, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, VA

Herz: reine Herzgeräusche

Abdomen: unauffällig

Rektal nicht untersucht

Obere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich, unauffälliger Gelenksstatus

Untere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich, unauffälliger Gelenksstatus

Wirbelsäule: WS, Narbe nach LAM, FBA: ca 20cm

Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Psychisch: freundlich, unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Ungestört

Status Psychicus:

etwas zittrig, weint leicht

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Abnützungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Versteifungsoperationen im Lendenwirbelsäulenbereich Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik.

02.01. 01

20

2

Depression, Somatisierungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da therapeutisch stabilisierter Verlauf ohne Interventionsbedarf bei erhaltener sozialer Integration

03.06. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Pos. 2 erhöht nicht, da kein maßgebliches negatives Zusammenwirken.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

XXX

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

XXX

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

XXX

X

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung

Frau

XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA"

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2015 wurde der am 18.09.2015 eingelangte Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei. Danach betrage der Grad der Behinderung 20 v. H.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit E-Mail vom 02.12.2015 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass diese Untersuchung nur sehr oberflächlich durchgeführt worden sei. Die Depression sei nicht nur wegen der Schmerzen, sondern auch wegen der Kündigung im Krankenstand nach einem Arbeitsunfall, aufgrund dessen sie operiert habe werden müssen und jetzt ihren Beruf, den sie 34 Jahre ausgeübt habe, nicht mehr ausüben könne. Sie leide sehr wohl unter Panikattacken. Es sei nicht verständlich, warum der Grad der Behinderung, der bis jetzt 30 % betragen habe, trotz einer Befundverschlechterung nur mehr 20 % betrage.

6. Mit Schreiben vom 04.12.2015 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht medizinische Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF eingeholt.

6.1. In seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.07.2016 führt der Sachverständige Dr. XXXX, FA für Nervenheilkunde - nach persönlicher Untersuchung der BF am 27.04.2016 - aus:

"Anamnese

Im Vorgutachten vom 15.3.2013 hat die Patientin 30% wegen degenerativen Veränderung der Wirbelsäule, Z.n. Versteifung der Lendenwirbelsäule L4-S1 erhalten.

Im Gutachten vom November 2015 wurde der Gesamtgrad der Behinderung von 20% ermittelt. Die Beschwerdeführerin gibt an, dies nicht zu verstehen, da ihre Beschwerden ja nicht besser geworden sind.

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen in der LWS vor allem morgens, dann Besserung, jedoch wieder Verschlechterung bei Belastung oder längerem Sitzen oder nach 30 Minuten gehen. Die Patientin konsumiert keine physikalische Therapie. Psychisch würde es bei ihr auf und ab gehen, es gibt Tage wo sie nur weinen möchte. Betreuender Neurologe/Psychiater ist Dr. XXXX, Befundberichte liegen keine vor.

Die Psychotherapie ist bei Frau Mag. XXXX alle 2 Wochen seit Jänner 2015, auch hier liegt keine Dokumentation vor.

Laufende Medikamente:

Cymbalta 60mg 1-1-0, Deanxit 1-1-0, Seroquel 25mg 0-0-1, Zolpidem 0-0-0-1, Nozinan 0-0-0-1, bei Bedarf Voltaren oder Novalgin

Sozialanamnese:

Verheiratet, lebt getrennt, hat keine Kinder, war Zahnarztassistentin seit 27 Jahren und wurde nach einem Dienstunfall (auf glattem Boden ausgerutscht) im Krankenstand gekündigt.

Neuro-Status:

HN: unauff.,

OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg., Rechtshändigkeit

UE: PSR li nicht auslösbar, re untermittelhaft, ASR schwach auslösbar, KHV unauff., grobe Kraft stgl., Laségue li endlagig pos., Bab. neg.

Sensibilität: Hypästhesie im Bereich L5 li

Stand, Gang: unauff.,

Psych-Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung leichtgradig depressiv, beids. ausreichend affizierbar, Antrieb reduziert, Anhedonie, Schlaf wird mit den Medikamenten als normal angegeben

  1. Einschätzung des Grades der Behinderung:

1. Depression, Somatisierungsstörung 03.06.01 GdB 20%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil nach Rehab- Aufenthalt im Juli 2015. Laufende Behandlungsbestätigung psychiatrisch/ psychotherapeutisch nicht dokumentiert. Die generalisierten Ängste sind hier mit beurteilt.

  1. Ist eine Veränderung zu den Vergleichsgutachten (Abl. 54-57, 35-40) objektivierbar?

Leiden 1 wird gleich hoch eingestuft wie im Vorgutachten, eine Veränderung ist nicht objektivierbar im Vergleich zum Vorgutachten Abl. 54-57, hier wurde die Diagnose Depression nicht geführt, die Panikattacken sind in der Diagnose Depression mit aufgenommen.

  1. Ausführliche Stellungnahme :

Die vorgelegten Befunde Abl. 4-34: sofern fachspezifisch relevant, insbesondere Abl. 17.19 (Klinisch psychologischer Befund vom 22.6.2015) sowie Abl. 20-24 (arbeitspsychologische Stellungnahme 30.9.2014) werden vollinhaltlich in die Beurteilung mit aufgenommen.

  1. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung:

Keine abweichende Beurteilung"

6.2. In seinem Sachverständigengutachten vom 13.09.2016 führt der Sachverständige Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie aus:

"Sachverhalt

Zu beantworten sind folgende Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist

Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.

2. Gesamtgrad der Behinderung

3. Ist eine Veränderung zum Vergleichsgutachten (Abl. 54a-57, 35-40) objektivierbar?

4. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 49 samt den vorliegenden GA (Abl. 54a-57, 35-40)

5. Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl. 4-34

6. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung Abl. 35-40.

7. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.

Allgemeine Krankenvorgeschichte

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 03.11.2015.

Zwischenanamnese:

unauffällig

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe chronische Depressionen. Längeres Gehen, Stehen, Sitzen verursacht Schmerzen im Kreuz. Es strahlt ins linke Bein aus. Bis zur Oberschenkelaußenseite. Ich kann nicht schwer heben. Ich habe einen Hund, ich kann eine Stunde lang mit ihm gehen, dann bekomme ich starke Schmerzen, auch bei längerer Hausarbeit oder Gartenarbeit. Zeitweilig habe ich einen imperativen Stuhldrang.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Cymbalta, Deanxit, Seroquel, Nozinan, Ivadal, Voltaren

Laufende Therapie: Gesprächstherapie alle drei Wochen beim Psychologen, beim Psychiater alle sechs Wochen, Wirbelsäulengymnastik

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese:

war zahnärztliche Assistentin, bezieht jetzt Rehageld

Objektiver Untersuchungsbefund

Größe 168 cm, Gewicht ca. 62kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal

Kommt in Sandalen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, keinnicht gebläht, kein Druckschmerz, normale DG

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse äst im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Die endlagige Hüftbeugung ist im Kreuz schmerzhaft.

Linkes Sprunggelenk: blasse, kaum sichtbare Narbe vom Innenknöchel zur Schienbeinvorderkante ziehend. Das Gelenk ist nicht auffällig verbreitert, ist insgesamt bandfest.

Beweglichkeit:

Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken sind horizontal. Ganz zarte Rotationsskoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Brustkyphose und Lendenlordose sind etwas abgeflacht. Über der Lendenwirbelsäule besteht eine etwa 11 cm lange zarte mediane Narbe. Hartspann entlang der unteren Lendenwirbelsäule. Hier besteht lokal Druckschmerz. ISG und Ischiadäcusdruckpunkte sind frei. Lasegue beidseits neg..

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits frei beweglich.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA20, Seitwärtsneigen jeweils 3cm, Fingerkuppenkniegelenksspaltabstand Rotation 30-0-30.

Beantwortung der Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung

Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist

Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 02.01.02 30%

Zustand nach Versteifung der Lendenwirbelsäule

von L4-S1

Unterer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach Fusion L4-S1, mit nur geringer Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit.

2 Depression, Somatisierungsstörung 03.06.01 20%

Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil nach Rehab-Aufenthalt im Juli 2015. Laufende Behandlungsbestätigungen psychiatrisch/psychotherapeutisch nicht dokumentiert. Die generalisierten Ängste sind hier mit beurteilt.

Ein stattgehabter Bruch am linken Sprunggelenk ist bis auf eine unauffällige Narbe folgenlos abgeheilt.

2. Gesamtgrad der Behinderung

Die Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit dreißig vom Hundert ( 30 v.H.), weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß nicht erhöht wird.

3. Ist eine Veränderung zum Vergleichsgutachten (Abl. 54a-57, 35-40) objektivierbar?

Fachbezogen ist eine Veränderung zum GA vom 15.03.2013 (Abl. 54a-57) nicht objektivierbar.

In den Unterlagen zum GA vom 03.11.2015 war das GA vom 15.03.2013 offensichtlich nicht enthalten, der SV ist auf kein Vorgutachten eingegangen. Daher die Neueinschätzung des Leidens.

Unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzen wird das Leiden heute, wie bereits 2013 mit 30% berücksichtigt.

Von neurologischer Seite wird das heutige Leiden 2 im Vergleich zum GA vom 15.03.2013 neu berücksichtigt, bleibt gegenüber dem GA vom 03.11.2015 unverändert.

Insgesamt ergibt sich keine geänderte Einschätzung im Vergleich zum GA vom 15.03.2013, bzw. eine um 1 Stufe erhöhte Einschätzung im Vergleich zum GA vom 03.11.2015.

4. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 49 samt den vorliegenden GA (Abl. 54a-57, 35-40)

Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen:

Osteosynthesematerial an der Lendenwirbelsäule ist implantiert. Der Zusatzeintrag ist vorzunehmen.

Zur geänderten Einschätzung von Leiden 1 wurde bereits oben Stellung genommen.

5. Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl. 4-34 Röntgenbefund Wirbelsäule beschreibt mäßige degenerative Veränderungen und Zustand nach PLIF L4-S1 mit gutem Sitz.

GA für das ASG von 07/2014 beschreibt ein Leistungskalkül, im klinischen Status besteht kein wesentlicher Unterschied zum heutigen Status.

Rehabbericht von 10/2013 nach Fusion L4-S1 beschreibt zufriedenstellende Beweglichkeit an der Wirbelsäule nach Operation.

6. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung Abl. 35-40.

Es wurde unter Pkt. 3 ausführlich Stellung genommen

7. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.

Dauerzustand"

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2016 wurde der BF sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme samt dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.07.2016 sowie dem Sachverständigengutachten vom 13.09.2016 zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Weder die belangte Behörde noch die BF gaben eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist österreichische Staatsbürgerin.

Bei der BF liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vor. Sie gehört damit nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft der BF ergibt sich aus der im Akt befindlichen ZMR-Abfrage vom 22.03.2016. Auch die belangte Behörde ging von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass bei der BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines FA für Unfallchirurgie vom 13.09.2016.

Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF sowie sämtlichen vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Im Gutachten vom 13.09.2016 wird, berücksichtigend das nervenfachärztliche Gutachten vom 19.07.2016, auf die Art der aktuellen Leiden der BF und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.

Dem Parteiengehör seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2016 trat die BF mit keiner Stellungnahme entgegen.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(....)

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

(....)

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(....)

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.09.2016, welches das nervenfachärztliche Gutachten vom 19.07.2016 berücksichtigt, zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der BF 30 v.H. beträgt.

Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch jeweils in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung. Die BF ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen sohin nicht vor. Bei der BF liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vor.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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