W201 2103156-1•BVwG W201 2103156-1
W201 2103156-1Tribunal administratif fédéral30 nov. 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W201 2103156-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter SPÖRK, Neunkirchnerstraße 17, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien vom 14.01.2015, Passnummer: 8498261, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes " Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Einlangend am 01.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen führte der Beschwerdeführer Gelenksarthrose, ein künstliches Hüftgelenk, eine Verkürzung des rechten Beines und den Verlust eine Fingers an. Ein Konvolut an medizinischen Unterlagen legte er seinem Antrag bei.
2. Am 30.07.2014 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Fachärztin für Allgemeinmedizin. Das Sachverständigengutachten lautet im Wesentlichen wie folgt:
"Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems."
3. Mit Schreiben vom 08.09.2014 gab das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (in weiterer Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, binnen zwei Wochen zu diesem Gutachten eine Stellungnahme abzugeben.
4. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 29.09.2014 eine Stellungnahme ab. Er sei vor 10 Tagen gestürzt und sein rechtes Kniegelenk sei dabei in Mitleidenschaft gezogen worden. Er wohne gute 30 Minuten Fußweg von einer Bushaltestelle entfernt. Das Gehen über längere Strecken sei mit Schmerzen verbunden. Auch könne er nur schwer über die Stufen des Busses einsteigen.
5. Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme der untersuchenden Ärztin zum Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Die Stellungnahme lautet auszugsweise:
"Bei der klinischen Untersuchung wurde eine Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk und in beiden Kniegelenken festgestellt und dementsprechend eingeschätzt. Das Gangbild präsentierte sich flüssig, auch konnte der Einbeinstand, der Zehen- und Fersengang beidseits durchgeführt werden. Daher ist es unter Berücksichtigung der oben genannten körperlichen Defizite zumutbar, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, da eine ausreichende Restbeweglichkeit und Kraft im linken Hüftgelenk und in beiden Kniegelenken zu verzeichnen ist. Auch ist das Bewältigen von wenigen Stiegen nicht in hohem Maße erschwert, sodass das Ein- und Aussteigen möglich ist. Außerdem ist ausreichend Beweglichkeit und Kraft in den Armen vorhanden, um sich festzuhalten und so die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet ist.
Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" werden nicht erfüllt."
6. Mit Bescheid vom 14.01.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 26.02.2015 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde.
Der tatsächliche Zustand des Beschwerdeführers sei nicht festgestellt worden. Es gebe keinerlei Feststellungen, die einer Kontrolle zugeführt werden könnten. Im Gutachten hätten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen.
Es werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu bewilligen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Beschwerde beigefügt war ein Arztbrief vom 13.11.2014.
8. Mit Schreiben vom 04.03.2015 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Am 27.03.2015 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Vorlage des Aktes an einen Sachverständigen aus dem Bereich Orthopädie, mit der Bitte um Beurteilung, ob beim Beschwerdeführer Gesundheitsschädigungen vorliegen, aufgrund derer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist und deren Auswirkung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
10. Am 21.04.2015.2015 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Unfallchirurgie. Das Sachverständigengutachten lautet auszugsweise wie folgt:
"Relevanter Status: Beide Hüften über 90 Grad beugbar, Beweglichkeit in S 0-0- 115 rechts zu 0-0-95 links, Spreizen gut möglich, die Drehfähigkeit rechts 20-0- 10 zu links 25-0-10. Kein Schüttelschmerz. Beidseits blande Narben an beiden Kniegelenken, keine Gelenksergüsse, Beweglichkeit in S rechts 0-0-105 zu links 0-0-115.Sprunggelenke in S 10-0-45,Knie bandfest, klinisch keine Instabilität erkennbar.
Schuhe aufbinden im Stehen problemlos möglich.
Gangbild/Mobilität: Gang sicher, etwas kleinerschrittig, geringes Hüfthinken, keine Insuffizienz, Abrollen gut möglich.
BEURTEILUNG:
Die korrekt festgestellten Gesundheitsschädigungen schränken die Mobilität des Probanden zwar ein, eine wesentliche Einschränkung besteht jedoch nicht. Es kann in beiden Hüftgelenken eine Beugefunktion über 90 Grad festgestellt werden, ebenso in beiden operierten Kniegelenken. Die Dreh-und Spreizfähigkeit in den Hüftgelenken kann als gut bezeichnet werden. Hinweise für eine Instabilität oder Lockerung finden sich nicht. Es ist die bewältigbare Gehstrecke ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind möglich."
11. Das BVwG setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2015 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben.
12. Der Beschwerdeführer brachte am 29.05.2015 im Wege seines ausgewiesenen Vertreters eine Stellungnahme ein. Ausgehend vom Befund, der noch zu ergänzen und erweitert zu erheben wäre, ergebe sich eine Instabilität bzw Lockerung. Der Befund sei unvollständig und gehe nicht auf den vorgelegten Arztbrief vom 13.11.2014 ein, aus dem sich eindeutig die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergebe. Auch die Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke und die Schmerzen würden nicht berücksichtigt.
13. Das BVwG ersuchte um Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 21.04.2015 zu den im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Einwänden.
14. Am 27.07.2015 ergänzte der Sachverständige das Gutachten vom 21.04.2015. Die Ergänzung lautet auszugsweise:
"Zuerst soll festgehalten werden, dass der Befund ordnungsgemäß erhoben wurde und dem gerichtlichen Auftrag mit Hauptaugenmerk auf eine eventuell vorliegende Beeinträchtigung im Hinblick auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln entsprach.
Bei der klinischen Untersuchung wurde speziell die Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke und Sprunggelenke untersucht, auf eventuelle Instabilitäten geprüft, das Gangbild beschrieben.
Der Beschwerdeführer war in der Lage, im Stehen seine Schuhe aufzubinden, was nur bei einer guten Beweglichkeit der Hüftgelenke möglich ist, damit ist auch eine schwerwiegende Funktionsstörung der Kniegelenke sehr unwahrscheinlich.
Bei der Untersuchung fanden sich an beiden Kniegelenken Beugefähigkeiten von über 90 Grad, keine Instabilitäten klinisch, keine Befunde für radiologische Lockerungszeichen lagen vor. Es bestand keine gravierende Achsenfehlstellung, keine nennenswerte Herabsetzung der Kraft.
Die Funktion der Gelenke der unteren Extremität erlauben ein sicheres Stiegen- oder Stufenhinaufsteigen und -hinuntersteigen, einer ausreichenden Gehstrecke steht kein erhobener Befund entgegen.
Beim Beschwerdeführer entstehen bei längerem Gehen keine bis leichte Schmerzen, beim Stiegen steigen keine bis leichte Schmerzen. Bei kurzfristig verstärkter Belastung wie beim Ein-und Aussteigen entstehen im Regelfall auch nur leichte Schmerzen. Brems-und Beschleunigungsmanöver kann der Beschwerdeführer ausgleichen, eine Störung der Sensomotorik lag nicht vor."
15. Am 04.09.2015 verständigte das BVwG den Beschwerdeführer über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumte ihm die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenausweises.
1.2. Er brachte am 01.10.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Die Feststellungen zu den Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem ergänzenden fachärztlichen Gutachten sowie der weiteren Stellungnahme dazu.
Das ergänzend eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme dazu sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das genannte Sachverständigengutachten inkl. ergänzender Stellungnahme wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Wie aus sämtlichen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten übereinstimmend hervorgeht kann sich der Beschwerdeführer im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen. Durch die Verwendung eines allenfalls erforderlichen Behelfes ist die Benützung eines öffentlichen Transportmittels auch nicht in hohem Maße erschwert. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich auch nicht maßgebend auf das Ein- und Aussteigen aus. So stellte der Sachverständige fest, dass dem Beschwerdeführer ein sicheres Stiegen steigen (hinauf und hinunter) möglich ist. Sogar beim Ein- und Aussteigen, welches mit einer kurzfristig verstärkten Belastung verbunden ist, entstehen lediglich leichte Schmerzen. Der Ausgleich von Brems- und Beschleunigungsmanövern ist dem Beschwerdeführer möglich, eine Störung der Sensomotorik liegt nicht vor. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nach Aussage der eingeholten Gutachten nicht erheblich eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer ist, wie die persönliche Begutachtung ergab, in der Lage, kurze Wegstrecken alleine zurückzulegen. Er ist in der Lage, im Stehen seine Schuhe aufzubinden, was nur mit einer guten Beweglichkeit in der Hüfte möglich ist. An beiden Kniegelenken wurde eine Beugefähigkeit von über 90 Grad festgestellt. Es besteht auch keine gravierende Achsenfehlstellung und keine nennenswerte Herabsetzung der Kraft.
Beim Beschwerdeführer liegen daher weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des fortgesetzten Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.