BVwG W153 1247172-3

W153 1247172-3Tribunal administratif fédéral1 déc. 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Verhältnismäßigkeit

Texte intégral

BVwG W153 1247172-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.1247172.3.00

Spruch

W153 1247172-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016, Zl. 830503405-2279685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II. Herrn XXXX, geb. XXXX, wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste erstmals im Juni 2003 illegal nach Österreich und stellte am 16.06.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl.: 03 17.996 - BAT vom 10.02.2004 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gem. § 8 AsylG abgewiesen. Unter einem wurden der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.05.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt, verurteilt.

Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 11.10.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.06.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX neuerlich zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Am 22.03.2007 wurde das Berufungsverfahren gegen o.a. Bescheid seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis 05.10.2006 gemeldet.

Am 18.04.2013 stellte der Beschwerdeführer nunmehr seinen zweiten Asylantrag in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Guinea gem. § 8 AsylG abgewiesen. Unter einem wurden der Beschwerdeführer neuerlich gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgereicht Beschwerde erhoben und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2014, Zahl: W184 1247172-2/3E, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren jedoch insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 23.07.2014 beim BFA diesbezüglich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte u.a eine Deutschkurs -Teilnahmebestätigung, ärztliche Befunde und ein Arbeitszeugnis einer Gemeinde vor.

In einer am 26.07.2014 eingelangten schriftlichen Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer auf die Ebola-Epidemie in seinem Heimatland hingewiesen und, dass er an XXXX leide. Die Medikamente, die er einnehmen müsse, seien dort nicht erhältlich und allgemein sei das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt. Vorgelegt wurden eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer seit 09.09.2013 als Verkäufer einer Stadt- und Straßenzeitung arbeitet, sowie eine Arbeitsbestätigung einer Gemeinde, in der festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde sehr gut integriert und beliebt sei. Im Wesentlichen wurde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im August 2014 die Deutschprüfung A2 ablegen werde.

Mit Schreiben vom 12.10.2015 wurden weitere Unterlagen, die die positiven Integrationsschritte des Beschwerdeführers belegen, vorgelegt. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2003 durchgängig in Österreich aufhalte. 2006 bis 2013 habe er bei einer Freundin in Wien gelebt und diese habe für seinen Unterhalt gesorgt. Er habe zu seiner Familie in Guinea keinen Kontakt mehr. Er sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme in regelmäßiger medizinischer Behandlung.

Mit Schreiben vom 25.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör samt der aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea vom März 2015 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Im Antwortschreiben vom 03.03.2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er gut integriert sei, in einem Asylheim wohne, Grundversorgung beziehe und seit September 2013 als Zeitungsverkäufer beschäftigt sei. Er spreche deutsch auf A2+ Niveau, habe jedoch noch keine Prüfung abgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführer nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Beweiswürdigend wurde Folgendes ausgeführt:

"...

Sie konnten weder glaubhaft darlegen noch nachweisen, wo Sie sich im Zeitraum vom 06.10.2006 bis 21.04.2013 aufgehalten haben bzw. ob Sie überhaupt in Österreich aufhältig waren.

Aus der Akteneinsicht konnte nachgewiesen werden, dass Sie in Österreich straffällig waren und bereits zweimal gerichtlich verurteilt wurden.

Glaubhaft sind Ihre Angaben, dass Sie weder an einer lebensbedrohlichen physischen noch psychischen Krankheit leiden. Ihre diesbezüglichen Angaben werden auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesamt, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, bestätigt.

Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Ihnen wurde aktuell mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2014, Zahl: W184 1247172-2/3E, weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Unter einem wurde mit Beschluss des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint.

Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht glaubwürdig erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat nicht festgestellt werden. Ihre kontinentalübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugute kommt.

Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebens-grundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat selbst zu Ihrem Lebensunterhalt beitragen können. Sie verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse, auch haben Sie bereits Berufserfahrung als Landwirt, Verkäufer in einem Geschäft und Zeitungsverkäufer erworben. Wie bereits festgestellt und begründet sind Sie jung und sind voll arbeitsfähig, weil Sie im Zuge Ihrer schriftlichen Stellungnahme 03.03.2016 angegeben haben, als Zeitungverkäufer für die Zeitung "20er" tätig zu sein. Dies alles ist ein Indiz dafür, dass Sie arbeitsfähig und arbeitswillig sind.

Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für Ihren Neubeginn in Guinea gewährt werden. ...

Deshalb geht die Behörde im vorliegenden Fall realistischerweise davon aus, dass Sie in Guinea nach Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten in der Lage sind, sich nötigenfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern bzw. zumindest dazu beitragen können und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Für die Behörde erscheint es in Ihrem konkreten Fall daher durchaus möglich und zumutbar, dass Sie zur Deckung Ihrer Grundbedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit beitragen können, mag dies auch in Form von wenig attraktiven Hilfstätigkeiten oder Gelegenheitsarbeiten erfolgen. Es ist Ihnen auch im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und Ihrer Bildung und Situation entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Ihnen ist es damit im Falle Ihrer Rückkehr zumutbar, sich selbst um die Deckung Ihrer Grundbedürfnisse zu kümmern bzw. zumindest dazu beizutragen, zumal Sie bereits in der Vergangenheit in Guinea als Landwirt und Verkäufer gearbeitet hatten und dabei zu Ihrem Lebensunterhalt beitragen konnten.

...

Sie haben schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie auch dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Auch Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.

Insgesamt vermochten Sie weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft darzulegen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Asylverfahren, Ihrem Privat und Familienleben:

Zu den von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründen ist zu sagen, dass Sie mit diesen eine Verfolgung oder Gefahr einer solchen nicht glaubhaft darzulegen vermochten und wurde Ihr Asylantrag betreffend Prüfung Ihrer Asylgründe mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2014, Zahl: W184 1247172-2/3E, zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen und Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage, in Verbindung mit der Beschwerde und des Erkenntnisses des BVwG als geklärt anzusehen.

Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage, in Verbindung mit der Beschwerde und dem Beschluss des BVwG als geklärt anzusehen.

Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig.

Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

...

Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Sie sind den entsprechenden Aussagen inhaltlich nicht entgegengetreten.

Letztlich waren Sie durch Ihre in den Raum gestellten Behauptungen in Ihrer letzten schriftlichen Stellungnahme vom 03.03.2016 auch nicht im Stande die vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Ihrem Heimatland getroffenen Feststellungen zu entkräften, weil diese auf verschiedene, internationale, objektive Quellen beruhen und diesen daher aus objektiver Sicht mehr Glaubwürdigkeit beizumessen war, als Ihren Behauptungen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe. Er arbeite als Verkäufer einer Straßenzeitung und bereite sich auf die A2 Deutschprüfung vor. Zu seinem Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, dass er schon seit längerem keinen Kontakt zu seinen Verwandten habe. Es sei daher nicht gesichert, dass er von diesen unterstützt werde. Er müsse alleine für die Sicherung seines Lebensunterhaltes sorgen. Dies erscheine aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität in Zusammenschau mit der wirtschaftlichen Situation in Guinea nicht möglich. Nicht zuletzt wegen der hohen Kosten der Medikamente bzw. der Behandlung sowie den generell beschränkten Behandlungsmöglichkeiten bestehe für ihn die Gefahr in eine existenzielle Notlage zu geraten.

Mit Schreiben vom 07.06.2016 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2016 die A2-Prüfung mit sehr gutem Erfolg bestanden habe. Weiters wurde ein Konvolut von Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2016 wurde der Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2016 geladen.

Das BFA teilte am 11.07.2016 mit, dass es zur mündlichen Verhandlung keinen Vertreter entsenden werde und beantragte die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen.

Am 30.08.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung im Beisein eines Rechtsberaters durchgeführt. Die Befragung zur Integration konnte ausschließlich in deutscher Sprache erfolgen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er in seinem Heimatstaat drei Jahre in der Schule gewesen sei und in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Er habe noch Kontakt zu einem Bruder. Nachdem er 2006 das Gefängnis verlassen habe, sei er in einem Heim von der Diakonie gewesen. Danach habe er sich manchmal bei einer Freundin aufgehalten. Er sei jedenfalls immer in Österreich gewesen. Bezüglich seiner Krankheit seien aktuelle medizinische Befunde vorgelegt worden. Er leide jedenfalls auch an

XXXX.

Befragt zur Integration führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits 2013 nach Tirol gekommen sei. Die ersten Jahre habe er als geringfügig Beschäftigter in einer Gemeinde gearbeitet. Seit einem Unfall arbeite er nicht mehr als Gemeindearbeiter. Jetzt verkaufe er eine Straßenzeitung in Wörgl. Seit 2015 wohne er in Wörgl in einem Flüchtlingsheim und teile sich ein Zimmer mit einem anderen Asylwerber. Er erhalte die Grundversorgung und lebe auch vom Zeitungsverkauf. Wenn er alle Zeitungen verkaufe, könne er bis zu 200 Euro monatlich verdienen. Letztes Jahr habe er zusätzlich rund 9 Monate als Hausmeister im Asylheim gearbeitet, da habe er rund 100 Euro im Monat verdient. Die Zeitungen verkaufe er meistens von Donnerstag bis Samstag. Zweimal in der Woche komme eine Frau, die mit den Asylwerbern Deutsch-Konversation betreibe. Manchmal mache er mit Kollegen bzw. einem Trainer, der ins Heim komme, Kampfsport. Der Beschwerdeführer legt auch zwei aktuelle Unterstützungsschreiben sowie eine Bestätigung vom Sozialen Dienst Tirol bezüglich die Tätigkeit als Hausmeister vor. Im Mai habe er die A2-Prüfung absolviert und im nächsten Monat wolle er dann mit dem B1 Kurs beginnen. Er habe zahlreiche österreichische Freunde, mit denen er Ausflüge mache oder in die Disco gehe. Sie würden ihm auch beim Deutsch lernen helfen. Ein guter Freund von ihm habe einen Forstbetrieb, vielleicht könne er dort arbeiten. Auch kenne er den Leiter und die Mitarbeiter der Lebensmittelfiliale, vor der er regelmäßig die Zeitungen verkaufe. Diese hätten ihm die letzten zwei Jahre zu Weihnachten ein bisschen Geld und ein Glückwunschschreiben übergeben. Der Filialleiter sei mit ihm sehr zufrieden, da er älteren Menschen die Einkaufstaschen zur Busstation bringe und auch beim Zusammenstellen der Einkaufswagen helfe. Wenn er eine Arbeitsgenehmigung habe, habe er ihm versprochen sich dafür einzusetzen, dass er in der Filiale eine Arbeit bekomme.

In der Verhandlung wird ein aktueller Strafregisterauszug verlesen, in dem keine Verurteilungen mehr aufscheinen. Er bereue zutiefst, dass er vor mehr als 10 Jahren Straftaten begangen habe. Ein Grund sei auch gewesen, dass er damals nur Kontakt zu Afrikanern gehabt habe und er damals die falschen Leute kennengelernt habe. Zu den Leuten von damals habe er keine Kontakte mehr. Er sei auch seit 2005 nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste erstmals im Juni 2003 illegal nach Österreich und stellte am 16.06.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher negativ entschieden wurde. Von 05.10.2006 bis 18.04.2013 hielt er sich ohne festen Wohnsitz in Österreich auf. Am 18.04.2013 stellte er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der ebenfalls abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde 2004 und 2005 von einem Landesgericht zweimal wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und hatte bis 11.04.2006 eine Strafhaft zu verbüßen. 2004 wurde ein Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer ist ledig und es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer leidet unter einer XXXX und XXXX. Er steht unter regelmäßiger medikamentöser Behandlung.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2003 teilweise nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Seit 2013 ist er durchgehend aufrecht gemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügt bereits über ausreichende Deutschkenntnisse und hat die A2 Deutschprüfung abgelegt. Er hat einen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen nur mehr aus einem sporadischen telefonischen Kontakt.

Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung, ist jedoch seit 2013 bei einer Gemeinde beschäftigt gewesen, hat als Hausmeister gearbeitet und arbeitet derzeit als Zeitungsverkäufer. Es liegen auch Arbeitsangebote vor, insbesondere besteht die Möglichkeit entweder als Hilfsarbeiter bzw. Hilfskraft in einer Landwirtschaft oder bei einer Lebensmittelfiliale angestellt zu werden.

Im aktuellen Strafregister scheinen keine Verurteilungen auf. Seit seiner Haftentlassung im Jahr 2005 hatte der Beschwerdeführer keine Probleme mehr mit dem Gesetz bzw. mit der Polizei.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2016.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem glaubwürdigen Auftreten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Unterlagen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer bereits über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und sehr integrationswillig ist. Er hat die A2 Deutsch-Prüfung am 25.05.2016 erfolgreich absolviert und arbeitet regelmäßig als Verkäufer einer Straßenzeitung. Er ist sehr arbeitswillig und hat bereits konkrete Kontakte für eine dauerhafte Beschäftigung geknüpft. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird.

Die nunmehrige strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft.

Dass der Beschwerdeführer bereits über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügt, ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Befunden sowie der Aussage des Beschwerdeführers vom 30.08.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

I.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 54 AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 54 (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen

erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

...

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

...

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

...

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

...

§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 26.02.2014, W184 1247172-2/3E, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39;

24.11. 2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10;

01.07. 2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;

12.06. 2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Somit kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015,

Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2003 nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Seit 2013 ist er durchgehend aufrecht gemeldet. Seine Asylanträge haben sich als unberechtigt erwiesen. Zwischen 2006 und 2013 hat er sich jedoch einem fremdenpolizeilichen Verfahren durch unbekannten Aufenthalt entzogen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und dadurch, dass es keinerlei Anhaltspunkte für einen Aufenthalt außerhalb Österreichs gibt, ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 2003 durchgehend in Österreich gelebt hat.

Der Beschwerdeführer verfügt bereits über ausreichende Deutschkenntnisse und hat die A2 Deutschprüfung abgelegt. Er hat einen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen nur mehr aus einem sporadischen telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung, ist jedoch seit 2013 bei einer Gemeinde beschäftigt gewesen, hat als Hausmeister gearbeitet und arbeitet derzeit als Zeitungsverkäufer. Es liegen auch Arbeitsangebote vor, insbesondere besteht die Möglichkeit entweder als Hilfsarbeiter bzw. Hilfskraft in einer Landwirtschaft oder bei einer Lebensmittelfiliale angestellt zu werden.

Seit seiner Haftentlassung im Jahr 2005 hatte der Beschwerdeführer keine Probleme mehr mit dem Gesetz bzw. mit der Polizei. In der aktuellen Strafregisterauskunft scheinen keine Verurteilungen mehr auf.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer jedoch glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dass er sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird. Er ist sehr arbeitswillig und hat bereits konkrete Kontakte für eine dauerhafte Beschäftigung geknüpft. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird.

Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen jedoch im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

II.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V (Integrationsvereinbarungs-Verordnung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein entsprechendes Zeugnis auf dem Niveau A2 (ÖSD Zertifikat A2 vom 25.05.2016; ID-Nr. ZA21606166) und daher über die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 2 iVm § 14 Abs. 2 Z 2 NAG und § 7 Abs. 1 IV-V. Es ist ihm somit die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund der vorhandenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere, dem Beschwerdeführer verständliche Sprache abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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