W141 2125340-1•BVwG W141 2125340-1
W141 2125340-1Tribunal administratif fédéral1 déc. 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W141 2125340-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom 22.03.2016, GZ. 2016-0566-1-000007, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt,
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (AMS, im Folgenden belangte Behörde genannt) vom 17.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – BGBl.NR 609/1977 (AlVG) in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 5 lit a der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG)
L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass er kein Grenzgänger sei, da er mittlerweile bei der XXXX Vollzeit arbeite, wobei die Einteilung der Arbeitsstunden laut Vereinbarung erfolgt und er wetterabhängig teilweise auch samstags arbeite. Zudem sei er seit dem 27.08.2013 offiziell als Spieler des XXXX gemeldet. Die Eltern und die Freundin des Beschwerdeführers leben in Ungarn.
3. Mit Bescheid vom 22.03.2016 wurde die Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 26.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger und hat am 17.12.2015 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dieser wurde von der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 2012 regelmäßig mit Unterbrechungen in Österreich. Zuletzt war er bis 30.11.2015 bei der XXXX beschäftigt. Danach war der Beschwerdeführer vom 22.02.2016 bis 17.06.2016 bei XXXX angestellt. Seit dem 07.11.2016 hat der Beschwerdeführer bei einem neuen Dienstgeber zu arbeiten begonnen.
3. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich vom 14.08.2012 bis 21.01.2014 über einen Hauptwohnsitz, danach war er zwischenzeitig vom 21.01.2014 bis zum 01.09.2015 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Seit 01.09.2015 ist der Beschwerdeführer wieder mit einem Hauptwohnsitz in Österreich wohnhaft. Er bewohnt alleine eine 55 qm große Wohnung. Der Beschwerdeführer besitzt kein KFZ, jedoch benützt er regelmäßig das Fahrzeug, welches auf seinen Vater in Ungarn zugelassen ist. Überdies ist der Beschwerdeführer seit 27.08.2013 als Spieler des XXXX gemeldet.
4. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat eine Freundin in Ungarn. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in Ungarn wohnhaft und bewohnen gemeinsam mit diesem eine 65 qm große Eigentumswohnung.
5. Der Beschwerdeführer fuhr während der letzten Beschäftigung in Österreich im Jahr 2015 2x im Monat nach Ungarn. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehrfrequenz während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit erhöht hat.
Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich, seinem Wohnsitz und dem seiner Familie sowie seinen Besuchen bei seiner Familie ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands eingeholt, aus denen die Meldung des Beschwerdeführers in Österreich sowie die Wiederaufnahme der Beschäftigung ersichtlich sind.
Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers und seinen sonstigen Lebensverhältnissen ergeben sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Diesen Angaben ist auch die belangte Behörde nicht entgegen getreten. Die Frequenz der Besuche bei seiner Familie hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde mit maximal 2x monatlich angegeben.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
3.4. Relevante Rechtsvorschriften
Gemäß § 44. Absatz (1) Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
Absatz (2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Artikel 1 lit f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition:
"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;"
Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) [ ]
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [ ]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer ist unstrittig kein Grenzgänger im Sinn von
Artikel 1 lit f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ("echter Grenzgänger"). Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer maximal 1x monatlich während seiner letzten Beschäftigung von Österreich nach Ungarn zurückgekehrt ist. Da der Beschwerdeführer somit nicht täglich oder zumindest wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt er in Folge dessen die Definition des Grenzgängers im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht. Allerdings ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass Ungarn der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 1 lit j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist.
Die belangte Behörde hat sich bei der Zurückweisung mangels örtlicher Zuständigkeit auf Artikel 65 Abs. 2 in Verbindung mit
Artikel 65 Abs. 5 lit a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gestützt.
Artikel 65 Absatz 5 lit a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezieht sich allerdings durch Verweis auf Abs. 2 Sätze 1 und 2 explizit nur auf Grenzgänger im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dies triff im Beschwerdefall – wie von der belangten Behörde auch selbst angenommen – gerade nicht zu.
Als "unechte Grenzgänger" werden in der Literatur Personen bezeichnet, welche ihren Wohnort im Sinn von Artikel 1 lit j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in einem anderen als dem Beschäftigungsstaat haben. Für diese Nicht-Grenzgänger kommen
Artikel 65 Abs. 2 dritter Satz und Artikel 65 Abs. 5 lit. b zur Anwendung.
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2016 in mehreren einschlägigen Fällen bestätigt (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065). Unter Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Rechtsprechung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgeführt: Vollarbeitslose Nicht-Grenzgänger, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren Wohnort im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, haben in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sofern sie nicht in den Staat ihres Wohnortes zurückgekehrt sind. Unter einer Rückkehr ist eine Rückverlagerung jener Interessen in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, unter Verweis auf den EuGH Silvana di Paolo).
Im Beschwerdefall liegen keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn vor. Der Beschwerdeführer hat sich (vorerst) für einen Verbleib in Österreich entschieden. Dies ergibt sich daraus, dass er seine Wohnmöglichkeit in Österreich beibehalten hat. Zudem hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder eine Beschäftigung bei einem neuen Dienstgeber in Österreich aufgenommen.
Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Daher hat das örtlich zuständige AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. Der Beschwerdeführer seinerseits muss sich dem Arbeitsmarkt in Österreich zur Verfügung stellen und hat bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit durch die belangte Behörde. Da diese Zurückweisung im Beschwerdefall rechtswidrig war, war der Bescheid zu beheben (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.