W124 1418720-3•BVwG W124 1418720-3
W124 1418720-3Tribunal administratif fédéral1 déc. 2016
Behebung der Entscheidung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache,<br/>Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W124 1418720-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß § 28 VwGVG iVm § 55 AsylG 2005 in diesem Umfang ersatzlos behoben.
Die Beschwerde wird im Übrigen gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Religion der Sikhs an und hat in Indien im Bundestaat Punjab gelebt, ehe er am XXXX aus der Slowakei kommend unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet einreiste.
Das Verfahren zu dem vom BF im Bundesgebiet am XXXX gestellten (ersten) Antrag auf internationalen Schutz wurde am XXXX gemäß § 30 Abs. 1 AsylG wegen der Abwesenheit des BF eingestellt. Als Fluchtgrund brachte er dabei vor, sein Vater sei von seinem Onkel getötet worden und der BF fürchte um sein Leben.
1.2. Nach zweimaliger Ankündigung wurde der BF schließlich am XXXX im Rahmen der Dublin II-VO aus Großbritannien ins Bundesgebiet rücküberstellt, wo er sogleich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zu seinen Fluchtgründen gab er dabei an, dass er selbst bei der Akali Dal-Partei hingegen sein Vorgesetzter bei der Kongresspartei gewesen und es zwischen ihnen immer zu Streitigkeiten gekommen und er mit dem Umbringen bedroht worden sei, weshalb er geflüchtet sei.
Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens führte der BF am XXXX zusammengefasst aus, sein Vater sei acht Jahre vor seiner Ausreise im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten von dessen Bruder ermordet worden. Der BF sei oft geschlagen worden, wenn er das landwirtschaftliche Grundstück zurückgefordert habe. Er habe Angst vor seinem Onkel, welcher das Grundstück habe und den BF sicher noch umbringen wolle.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, gemäß § 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung in Indien nicht habe glaubhaft machen können. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Indien offen und sei von der Schutzfähigkeit des indischen Staates auszugehen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Angaben des gesunden und arbeitsfähigen BF zu einer Bedrohungssituation in Indien den Tatsachen entsprächen, zumal ihm nach den Länderfeststellungen eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalterative offen stehe. Diese Entscheidung erwuchs am 05.02.2013 in Rechtskraft.
Mit Beschluss vom XXXX wurde dem Antrag des BF auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes seitens des VfGH nicht stattgegeben.
1.3. Der Antrag des BF vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG iVm § 44b Abs. 1 Z 1 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 wurde vom Landeshauptmann von Wien als unzulässig zurückgewiesen, da gegen den BF eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorlag. Die dagegen an das Verwaltungsgericht Wien erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX, GZ. VGW - 151/064/24472/2014-16, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag des BF auf Ersatz der Beschwerdekosten nach § 19a RAO abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Nach Auskunft des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom XXXX wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX betreffend die Zurückweisung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX zurückgewiesen.
1.4. Am XXXX stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2015, Zl. IFA 810124701 - 14740039, gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wurde und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ. XXXX, als unbegründet abgewiesen.
1.5. Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er vorbrachte, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Am XXXX sei der BF erneut von seinem Verfolger in Indien gesucht worden; sie hätten auf sein Haus geschossen, weil sie gedacht hätten, dass der BF zurückgekehrt sei. Er könne deshalb nicht nach Indien zurückkehren, er habe Angst um sein Leben. Dies habe er telefonisch von einem Freund erfahren.
Mit am XXXX vom BF übernommenen Schreiben wurde dieser gemäß § 29 Abs. 3 Z.4 AsylG 2005 von der babsichtigten Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 AVG informiert.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters auf Punjabi zusammengefasst an, gesund zu sein und neben seiner Muttersprache noch (H)indi zu sprechen. In Indien würden noch seine Ex-Frau und sein im Jahr XXXX geborener Sohn, mit welchem er einmal wöchentlich telefoniere, leben. Vor seiner Ausreise habe er eine in der Zwischenzeit verstorbene namentlich genannte einflussreiche Person, einen Dorfvorstand begleitet. Aktuell könne er seinen Lebensunterhalt in Indien nicht finanzieren. Er sei mit 42 Jahren zu alt, er habe nichts gelernt und sei schon seit 15 Jahren weg von Indien. Er halte sich seit 5,5 Jahren in Österreich auf, eingereist sei er XXXX. Er wisse nicht, wo er noch gewesen sei. Er habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 gemacht, das Zertifikat sei in der Wohnung. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, nicht nach Indien zurückkehren zu wollen, er habe dort Probleme. Es gebe Streitigkeiten mit dem Onkel und seinem Sohn. Aus einem Grundstücksstreit sei eine Familienfehde geworden. Er habe keine Beweise. Dass es immer noch Streitigkeiten gebe, wisse er seit dem XXXX, als er aus Anlass seiner beabsichtigten Rückkehr nach Indien mit seinem Sohn telefoniert habe.
Sein Sohn und ein Freund hätten ihm erzählt, dass auf sein Haus geschossen worden sei. Der Beschwerdeführer wisse, dass dies der Sohn seines Onkels gewesen sei. Befragt, ob der Sohn des BF diesen Vorfall angezeigt habe, brachte dieser vor, dass dies keinen Sinn habe, weil die Gegner die Polizei bestechen würden. Zum Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative brachte der BF vor, dass er nicht wisse, was er in Indien machen solle. In Österreich arbeite er bei der Media Print als Zeitungszusteller. Im Fall der Rückkehr könnte ihn der Sohn seines Onkels umbringen. Der Sohn des BF werde im nächsten Monat nach Australien ziehen. In Österreich habe der BF keine Verwandten und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Durch eine Ausweisung aus Österreich würde der BF seinen Lebensrythmus verlieren. Wenn er woanders hingehe, werde er wieder nach Österreich geschickt. Er wolle in Österreich bleiben. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten wolle er keine Stellungnahme abgeben, außer dass die allgemeine Lage in Indien schlecht sei. Die Rechtsberatung gab keine Stellungnahme ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX,XXXX, wurde der Antrag des BF vom XXXX auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Begründet wurde dies damit, dass er im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe und diese auch keinen glaubhaften Kern aufweisen würden. Auch in der Lage im Heimatland seien auch seine Person betreffend keine wesentlichen Änderungen seit dem Vorverfahren eingetreten. Der illegal eingereiste BF verfüge in Österreich über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und sei in Österreich nicht integriert, da er nach dem Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 nicht einmal die notwendigsten Kenntnisse der deutschen Sprache erlangt habe, keine Arbeitsplatzbestätigung zu seiner Tätigkeit seit XXXX als Zeitungszusteller vorgelegt habe und gesund sei.
Er habe das Bundesgebiet seit seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht verlassen. Nach seinen Angaben habe sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine Änderung ergeben. Sein Vorbringen, dass kurz vor der nunmehrigen Antragstellung auf sein Haus geschossen worden, jedoch sein 21-jähriger Sohn keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe und trotz der behaupteten Familienfehde noch immer dort lebe, sei nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft. Sein diesbezügliches Vorbringen verfüge demnach nicht über einen glaubwürdigen Kern.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und bezwecke er offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache. Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar weder in der in seiner Sphäre gelegenen, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden- noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, weshalb die Rechtskraft des Erkenntnisses vom XXXX, seinem neuerlichen Antrag entgegenstehe und die Behörde zur Zurückweisung verpflichtet sei (Spruchpunkt I.).
Ein Familienleben des BF habe im Bundesgebiet nicht festgestellt werden können. Die Dauer seines Aufenthaltes resultiere aus seinen letztlich unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz und sei ihm in dieser Zeit auch nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechts zugekommen. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein würden noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Er spreche die Landesprachen seines Heimatlandes besser als Deutsch, zumal die Einvernahmen unter Beziehung eines Dolmetschers erfolgen hätten müssen. Weiters sei sein privates Interesse am Aufenthalt in Österreich dadurch gemindert, dass allfällige integrationsbegründende Umstände (bloß) während von Anfang an nicht berechtigter Asylanträge erworben worden seien. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei nicht ersichtlich. Auch die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes beruhe ausschließlich auf unberechtigten Asylanträgen und sei nicht durch den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen begründet. In seinem Fall bestehe seit dem XXXX eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und befinde er sich demnach mehr als die Hälfte seines bisherigen Aufenthalts unrechtmäßig im Bundesgebiet, wodurch das Gewicht seines Aufenthalts erheblich gemindert sei. Auch habe er den überwiegenden Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht. Er sei auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und verfüge über keine gewichtigen und besonders berücksichtigungswürdige familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige Anknüpfungspunkte, sodass seines Außerlandesbringung keinen gravierenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. Er sei in Österreich teilweise als Asylwerber als Zeitungszusteller berufstätig gewesen. Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen sei in seinem Fall davon auszugehen, dass er auch die Möglichkeit habe, sich in Indien ein Privat- und Familienleben aufzubauen, da er offenbar keine Probleme gehabt habe, sich mit den Gegebenheiten in einem fremden Land zurechtzufinden. Trotz der seit XXXX gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung habe er Österreich bisher nicht verlassen, womit er gegen das besonders gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verstoße. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei daher nicht in Betracht gekommen und daher die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Mangels Vorliegens von Umständen im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG sei seine Abschiebung nach Indien zulässig (Spruchpunkt II.). Im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG bestehe keine Frist für die frewillige Ausreise und sei der BF zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde seitens des nunmehrigen Vertreters des BF zur Gänze angefochten und dies mit inhaltlich falscher Entscheidung sowie mangelhafter Verfahrensführung begründet. Weiters wird nach der Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt, dass die Behörde ohne sich mit der aktuellen Situation auseinanderzusetzen von res iudicata ausgegangen sei. Da seit der Entscheidung im Erstverfahren viele Jahre vergangen seien, hätte die Behörde hinsichtlich der aktuellen Gefährdung eine inhaltliche Prüfung durchführen müssen. Nach der Prüfung, ob dem Vorbringen zumindest ein glaubwürdiger Kern innewohne, hätte es zu einer inhaltlichen Prüfung kommen müssen. Die vom BF geschilderten Verhältnisse würden mit der Berichtslage übereinstimmen. Es wäre ihm Asyl bzw. subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel zu gewähren gewesen. Ein amtswegiges Ermittlungsverfahren habe nicht stattgefunden.
Auch habe sich die Behörde mit der persönlichen Situation und den Bindungen des BF zu Österreich nicht ausreichend auseinander gesetzt. Es sei lediglich das Datum der Einreise in Österreich und die Unbescholtenheit des BF wiederholt worden. Der BF sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen hier in Österreich nutzen wolle. Er habe hier in Österreich ein Gewerbe begonnen. Es dürfe nicht übersehen werden, dass er sich seit 2005 in Europa, davon die meiste Zeit in Österreich aufhalte und somit die Bindungen in Indien verloren gegangen seien. Durch seine Tätigkeit als Zeitungszusteller sei der BF selbsterhaltungsfähig, er wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und sei krankenversichert. Beginnende Deutschkenntnisse würden ihm von der Behörde ausdrücklich zugebilligt. Er sei unbescholten, negative Faktoren lägen insgesamt nicht vor. Die Prognose bezüglich seines Aufenthaltes in Österreich müsse als äußerst positiv beurteilt werden; eine solche habe das BFA aber versäumt.
Die Behörde übersehe, dass die Schutzwürdigkeit des Privatlebens an keine fixe Aufenthaltsdauer gebunden sei. Durch das Wohlverhalten und den demonstrierten Willen zur Integration am Arbeitsmarkt in Verbindung mit der von der Behörde bestätigten Arbeitsfähigkeit könne eine äußerst günstige Prognose zum Aufenthalt in Österreich getroffen werden. Angesichts der Integration und der legalen Berufstätigkeit des BF sei übrigens nicht verständlich, weshalb nicht einmal eine Frist zu einer Ausreise gewährt worden sei. Beantragt werde daher die Behebung der bekämpften Entscheidung, die Feststellung, dass entschiedene Sache nicht vorliege und die Zurückweisung und Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Indien nicht rechtmäßig seien, die Zurückverweisung der Sache an das BFA und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und schließlich die Feststellung, dass Asyl in eventu subsidiärer Schutz jedenfalls ein Aufenthaltstitel zu gewähren und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Punjab und ist Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater von seinem Onkel getötet worden sei und der BF um sein Leben fürchte. Dieses Verfahren wurde wegen der Abwesenheit des BF am XXXX gemäß § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt.
1.2. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückübernahme aus Großbritannien im Rahmen der Dublin II-VO den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er dazu an, dass er selbst bei der Akali Dal-Partei hingegen sein Vorgesetzter bei der Kongresspartei gewesen und es zwischen ihnen immer zu Streitigkeiten gekommen und der BF mit dem Umbringen bedroht worden sei. Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens führte der BF am XXXX zusammengefasst aus, sein Vater sei acht Jahre vor seiner Ausreise im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten von dessen Bruder ermordet worden. Der BF sei oft geschlagen worden, wenn er das landwirtschaftliche Grundstück zurückgefordert habe. Er habe Angst vor seinem Onkel, welcher das Grundstück habe und den BF sicher noch umbringen wolle.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen, weil sein Vorbringen nicht als glaubwürdig erachtet und ferner vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der Schutzfähigkeit der indischen Behörden ausgegangen wurde. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass es dahin gestellt bleiben könne, ob die Angaben des gesunden und arbeitsfähigen BF zu einer Bedrohungssituation in Indien den Tatsachen entsprächen, zumal ihm nach den Länderfeststellungen eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative offenstehe. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
1.3. Der Antrag des BF vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG iVm § 44b Abs. 1 Z 1 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag des BF auf Ersatz der Beschwerdekosten nach § 19a RAO abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX zurückgewiesen.
Der Antrag des BF vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX abgewiesen, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen.
1.4. Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er vorbrachte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Am XXXX sei der BF erneut von seinem Verfolger in Indien gesucht worden; sie hätten auf sein Haus geschossen, weil sie gedacht hätten, dass der BF zurückgekehrt sei. Dies habe er telefonisch von einem Freund erfahren.
Am XXXX wurde der BF gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 AVG informiert und das Verfahren nicht zugelassen (§ 28 AsylG 2005), weshalb dem BF auf Grund seines nunmehrigen Antrages kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 sondern lediglich ein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG zukam.
Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zu den einzelnen Spruchpunkten im Detail sowie Begründung wird auf die diesbezügliche Zusammenfassung unter Punkt I.1.5. verwiesen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen zweiten Asylantrag am XXXX ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Das Vorbringen, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland wegen Grundstückstreitigkeiten einer Verfolgung durch seinen Onkel bzw. dessen Sohn ausgesetzt zu sein, erweist sich im Kern als unglaubwürdig.
Nicht festgestellt werden kann des Weiteren, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach dem Beschwerdeführer in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. Im Strafregister scheint unter dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen keine Vormerkung auf.
Auch kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien eingetreten wäre.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet im XXXX nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern hat sich bis zu seiner Rücküberstellung im XXXX aus Großbritannien im Rahmen der Dublin II-VO dort sowie seither im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers auf. Der BF ist geschieden und lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Er geht im Bundesgebiet einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach. Er hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert, kann sich jedoch auf Deutsch nicht ausreichend verständigen. In Indien leben noch seine geschiedene Frau sowie weitere Verwandte. Der BF verfügt über Schulausbildung und spricht neben seiner Muttersprache Punjabi noch Hindi.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, den Gang des ersten und zweiten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Asylverfahrens sowie der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen und der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden auf Grundlage der entsprechenden Akte des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom XXXX bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX getroffen.
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen, zur persönlichen Situation, zum familiären Hintergrund und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gründen sich insbesondere auf die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX sowie dessen Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am XXXX und der Beschwerdeschrift.
Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die vom Bundesamt zur Lage in Indien getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Bereits in den vorhergehenden Verfahren wurde eine indische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und sind diesbezüglich auch im gegenständlichen Verfahren- weder von Seiten des Bundesamtes noch des BVwGdiesbezüglich Zweifel aufgetreten.
Wie das Bundesamt im bekämpften Bescheid nachvollziehbar aufzeigen konnte, besteht die "neu" vorgebrachte Bedrohung des Beschwerdeführers darin, dass der Beschwerdeführer seine im Vorverfahren genannten Fluchtgründe weiterhin aufrecht hält. Er habe von seinem Sohn bzw. einem Freund telefonisch erfahren, dass am XXXX sein Haus beschossen worden und er noch immer von seinen Feinden gesucht werden würde, und bezog sich sohin im Wesentlichen auf Vorfälle, die bereits bei seiner ersten Asylantragstellung bestanden haben. Zutreffend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dazu aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sein 21-jähriger Sohn dies nicht bei der Polizei angezeigt habe und dass dieser trotz der behaupteten Familienfehde nach wie vor an diesem Ort leben könne. Das Vorbringen ist somit nicht glaubhaft, womit sein diesbezügliches Vorbringen nicht über einen glaubhaften Kern verfügt. Der BF baut im Übrigen damit auf einem bereits im Verfahren zum zweiten Asylantrag als unglaubwürdig erachteten Vorbringen auf, welches damit ebenfalls nicht als glaubwürdig erachtet werden kann. Es ist aber auch nicht plausibel nachvollziehbar, dass die Verfolger des BF ohne Anhaltspunkte auf eine Rückkehr des BF auf sein Haus schießen würden; das diesbezügliche Vorbringen des BF war auch nicht detailliert und sehr vage und ist demnach auch deshalb nicht glaubhaft.
Selbst bei Zutreffen seines Vorbringens ist jedoch vor dem Hintergrund er im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen insbesondere zur Bewegungsfreiheit und Meldewesen unverändert vom Vorliegen einer dem BF zumutbaren innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative auszugehen.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
3.2.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, heranzuziehen.
3.2.2. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen
rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
3.2.3. Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat.
Wie aus den Ausführungen des Bundesamtes zutreffend hervorgeht und auch in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, bezog sich der BF zur individuellen Begründung seines (dritten) Antrages auf internationalen Schutz auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragsstellung bestanden haben. Dies gilt für die Grundstückstreitigkeiten. Da es sich hierbei um Vorfälle handelt, die bereits lange Zeit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF bestanden haben, war diesbezüglich eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).
Wie schon in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, kommt auch seinem nunmehrigen Vorbringen, dass sein Haus am XXXX von seinen Verfolgern beschossen worden sei, bereits im Kern keine Glaubwürdigkeit zu. (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl.2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl.
98/20/0467).
Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf den BF eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach er nach Verlassen des Herkunftslandes und einer Asylantragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Indien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre
(vgl. dazu auch BVwG 20.01.2016, Zl. W226 1429342-3/2E; BVwG 19.01.2016, Zl. W129 1438660-1/14E; BVwG 13.01.2016, Zl. W196 1422638-2/8E; BVwG 13.01.2016, Zl. W196 2115567-1/9E, BVwG 29.12.2015, Zl. W162 1309061-2/18E).
Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.
3.2.4. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Somit war die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes abzuweisen.
3.3. Entscheidung nach §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA- VG idgF und § 46 FPG idgF
3.3.1. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich seit Februar 2011 wieder im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.3.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und
Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich allein nicht maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0472). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.11.2009, Zl. 2008/18/0720). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Hingegen besteht aber Im Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen eines Fremden ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176, VwGH 28.02.2008, Zl. 2006/18/0467, VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0388).
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.3.3.3. Der BF war nach illegaler Einreise im XXXX in Österreich. Wegen seiner Ortsabwesenheit wurde der Antrag in der Folge gemäß § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt. Nach seiner Rückkehr aus Großbritannien am XXXX, stellte der BF sogleich den zweiten Antrag auf internationalen Schutz im XXXX, der sich jedoch letztlich als nicht begründet erwiesen und ihn zum vorläufigen Aufenthalt bis zum XXXX berechtigt hat. In der Folge wurde vom BF am XXXX zwar ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, am XXXX gestellt. Dieser wurde allerdings als unzulässig zurückgewiesen, da gegen den BF eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist. In der Folge wurde auch die dagegen beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Zudem konnte der BF gemäß § 43 Abs. 5 NAG daraus kein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht ableiten. Selbiges gilt für den am XXXX beim BFA gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG", welcher vom BFA gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen wurde. In der Folge wurde eine dagegen eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.06.2016 gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG 2005 und §§ 52, 55 FPG abgewiesen. Der Vollständigkeit halber wird auch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.
Danach hat sich der BF trotz rechtskräftiger Ausweisung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Auf Grund seines gegenständlichen dritten Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX kam ihm nur mehr ein faktischer Abschiebeschutz, jedoch kein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mehr zu, sodass der BF letztlich von seinem bisher etwa 5,5-jährigen Aufenthalt nur etwa zwei Jahre lang zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Er hat jedoch keine genügende Veranlassung gehabt, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen, wodurch das durch eine Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist (Hinweis E vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, mwN; VwGH 17.04.2013, 2013/22/0088; 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, vielmehr hat der BF wiederholt verschiedene Anträge gestellt und hat der seit XXXX rechtskräftigen Ausweisung bisher keine Folge geleistet.
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (Hinweis E vom 17. April 2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinn das E vom 19. Februar 2014, 2013/22/0028).
Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor, sodass nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen wird.
Der BF ist nach seinen Angaben als Zeitungszusteller tätig, hat jedoch zu seinen Einkünften, wie bereits im vorangegangen Verfahren, keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt, weshalb nicht von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen wird. Der BF hat ferner angegeben, einen Deutschkurs A1 besucht zu haben, dies wurde jedoch nicht belegt. Im Übrigen konnte sich der erkennende Richter bereits in der am XXXX vor dem BVwG stattgefunden Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, wonach dieser u.a. in der Verhandlung nicht in der Lage war, einfach gestellte Fragen in deutscher Sprache entsprechend zu beantworten, sodass auf Grund der seither relativ kurz vergangenen Zeit, nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Sprachkenntnisse merklich verbessert hat.
Im Übrigen kann allein aufgrund der Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält und allfällig geringer Deutschkenntnisse unter den zuvor angeführten Gesichtspunkten jedoch noch keine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" angenommen werden.
Der BF vermochte in keiner Weise entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzulegen, welche zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen, als sich dieser weder in einem Verein oder sonstigen Hilfsorganisation jemals engagiert oder eingebracht und auch seine soziale Integration im Bundesgebiet (intensive Beziehungen bzw. Freundschaften zu Inländern) nicht behauptet hat.
Der Beschwerdeführer ist in Indien geboren und dort auch aufgewachsen und es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich der 42-jährige, arbeitsfähige und gesunde BF, dessen geschiedene Frau und allenfalls noch sein 21-jähriger Sohn sowie weitere Verwandte in Indien leben, sich im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern könnte, zumal er in Indien seine Schulausbildung absolviert hat und mit Punjabi und Hindi auch mehrere Landessprachen seines Heimatlandes beherrscht.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre (VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176).
In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX erging, mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, hingewiesen, wonach eine nach Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" ebenfalls nicht als gegeben angenommen wurde und sich seither keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben. Allfällige maßgebliche Sachverhaltsänderungen seither wurden vom BF auch in der vorliegenden Beschwerde nicht geltend gemacht (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0232).
Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nach wie vor nicht vor.
Eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, ist nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Eine spruchgemäße Entscheidung darüber kommt gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 in diesem Fall nicht in Betracht (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203). Die diesbezügliche Entscheidung mit angefochtenem Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
3.3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Der gegenständliche Antrag wird gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, sodass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
3.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht.
Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu
nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).
3.6.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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