W108 2133370-1•BVwG W108 2133370-1
W108 2133370-1Tribunal administratif fédéral1 déc. 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, soziale Gruppe,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W108 2133370-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl. 1094721802 - 151769555, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte am 13.11.2015 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag). Er war damals 21 Jahre alt.
1.2. Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) am Tag der Antragstellung verwies der Beschwerdeführer auf seine Eltern und Geschwister, unter anderem auf seinen jüngeren (damals 16 Jahre alten) Bruder XXXX , in Syrien und auf seine legale Ausreise mit seinem syrischen Reisepass im November 2015 von seinem Wohnort XXXX aus. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass in seiner Heimat Bürgerkrieg herrsche und er deshalb seine Ausbildung an der Universität nicht beenden habe können. Stattdessen habe er einen Einberufungsbefehl für die Armee erhalten. Da er nicht habe kämpfen wollen und aus Angst um sein Leben habe er Syrien verlassen. Im Fall der Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben.
1.3. Am 28.12.2015 stellte der oben genannte minderjährige Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls einen Asylantrag in Österreich, wobei er angab, im Dezember 2015 von seinem Wohnort XXXX aus legal mit seinem syrischen Reisepass wegen des Krieges ausgereist zu sein. Er hätte in naher Zukunft den Militärdienst absolvieren müssen, er wolle aber nicht kämpfen und töten.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 01.03.2016, Zl. 17 Ps 18/16h-10, wurde die Obsorge für den minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers auf den Beschwerdeführer übertragen.
1.4. Am 02.06.2016 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sowohl im Verfahren des Beschwerdeführers als auch im Verfahren seines Bruders, als dessen Vertreter der Beschwerdeführer fungiert(e).
Der Bruder des Beschwerdeführers sagte bei seiner (am genannten Tag zunächst durchgeführten) Einvernahme aus, seine Heimatstadt stehe unter der Kontrolle der syrischen Armee und er sei (nach seinem Bruder [dem Beschwerdeführer]) ausgereist, weil er in einem Alter sei, in dem er bald zum Militär gehen müsse. Es gebe auch immer wieder Entführungen von verschiedenen Gruppierungen. Außerdem werde ihr Bezirk beinahe täglich bombardiert. Seine Mutter habe ständig Angst um ihn gehabt. In Syrien gebe es keine Sicherheit und kein schönes Leben mehr. Er habe keine offizielle Einberufung zum Militär erhalten, er hätte aber bald eine bekommen. Er sei in Syrien keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen. Einmal sei er jedoch über das Internet bedroht worden. Er habe beim Einstieg in seinen Account einen Brief vorgefunden, in dem gestanden sei, dass er dem Präsidenten Assad folgen solle. Im Fall einer Rückkehr könne es sein, dass er verhaftet werde, sicher werde er aber zum Militär eingezogen. Es könne auch sein, dass gegen ihn ein offizieller Haftbefehl bestehe.
Der Beschwerdeführer sagte im Rahmen seiner Einvernahme aus, seine Heimatstadt stehe unter der Kontrolle der syrischen Armee. Sein Fluchtgrund sei der Umstand, dass er aufgrund des "Rausschmisses" von der Universität keinen Militärdienstaufschub mehr erhalten habe. Das hätte bedeutet, dass er sofort zum Militärdienst hätte gehen müssen, dies habe er nicht gewollt. Er habe sein Studium beenden wollen, doch sei dies in Syrien nicht möglich gewesen. In XXXX gebe es sehr viele Kontrollpunkte und er könne dort verhaftet und zum Militär eingezogen werden. Er wolle keinesfalls am Krieg teilnehmen und töten. Befragt nach einem Einberufungsbefehl gab er an, zwar keinen Brief erhalten zu haben, er habe aber, da er nicht mehr studieren habe können, auch keinen Aufschub mehr erhalten. Nach seiner Matura habe er den ersten Aufschub erhalten, der letzte Aufschub sei bis Mai 2016 aufrecht gewesen. Ein Wehrdienstbuch habe er besessen, dieses habe er jedoch im Zuge der Reise im Meer verloren. Er sei in Syrien keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen, aber es habe immer Bombardierungen im Bezirk, aus dem er stamme, gegeben. In Syrien gebe es keine Sicherheit mehr und er hätte auch von anderen Gruppierungen entführt werden können. Er habe die Möglichkeit gehabt habe, Syrien Ende des Jahres 2015 zu verlassen, da sein Aufschub noch bis Mai 2016 gültig gewesen sei. Im Jahr 2016 hätte er das Land nicht mehr verlassen können. Er habe nicht zum Militär gehen wollen. Er würde vom Militär in ganz Syrien gesucht werden, da in Syrien überall dasselbe Problem bestehe. Im Fall seiner Heimkehr nach Syrien würde er sofort zum Militärdienst eingezogen werden. Probleme im Zuge seiner legalen Ausreise habe es nicht gegeben, da sein Wehrdienstaufschub noch bis Mai 2016 aufrecht gewesen sei. Die Sicherheitsbehörden hätten ihn am Flughafen jedoch zunächst festgehalten, aber er sei noch in letzter Minute zum Flugzeug gelangt. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er aus dem Land flüchten und dadurch das Land nicht schützen wolle. Ob ein offizieller Haftbefehl gegen ihn bestehe, wisse er nicht.
2. Die belangte Behörde wies mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 28.07.2016 den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Nach der Bescheidbegründung legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Angaben des Beschwerdeführers, bis auf das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militärbuch und dem Wehrdienstaufschub, zu Grunde und sie stellte fest, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund, dass er Syrien wegen des allgemeinen Kriegszustandes und weil er Angst habe, zum Militär eingezogen zu werden, verlassen habe, "glaubhaft" sei. Auch in der Beweiswürdigung qualifizierte die belangte Behörde dieses Vorbringen als schlüssig und plausibel. Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er ein Militärbuch besessen hätte und ihm ein Wehrdienstaufschub bis Mai 2016 gewährt gewesen sei, erachtete die belangte Behörde demgegenüber als "nicht nachvollziehbar", weil er das Militärbuch nicht habe vorlegen können und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, Syrien legal ohne Probleme zu verlassen. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, wegen der allgemeinen Kriegssituation und der Angst, vom Militär eingezogen zu werden, Syrien verlassen zu haben; es hätte sich jedoch kein Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer einer "persönlichen Bedrohung oder Verfolgung" ausgesetzt gewesen sei.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr wurde auf der Grundlage von Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien (einer Zusammenstellung der Staatendokumentation [vom 20.08.2015], die u.a. auf Herkunftsländerinformationen des UK Home Office und des UNHCR basiert) ein "Abschiebungshindernis" festgestellt, womit die belangte Behörde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II. des Bescheides) begründete, zumal der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK zu gewärtigen habe.
3. Dem Bruder des Beschwerdeführers hingegen erkannte die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.08.2016 den Status des Asylberechtigten zu. In einem Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom selben Tag hielt die belangte Behörde (sinngemäß) fest, dass die vom Bruder des Beschwerdeführers geltend gemachten Fluchtgründe, nämlich dass eine Einberufung zum Militärdienst kurz bevorgestanden sei, glaubhaft und asylrelevant seien, da der Bruder des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der Einberufung zum Militär Verfolgung im Sinn der GFK ausgesetzt sei.
4. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 2. dargestellten Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.08.2016 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und er führte darin im Wesentlichen aus, er sei aus Syrien wegen drohender Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime geflohen. Er habe nicht weiterstudieren können und sein Militärdienstaufschub sei nur bis Mai 2016 gültig gewesen. Aufgrund des noch gültig gewesenen Militärdienstaufschubes habe er Syrien auch legal verlassen können. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde er aber sofort verhaftet werden, da er nach Fälligkeit seines Aufschubes nicht rechtzeitig zurückgekehrt sei. Er würde als Verräter und Regimegegner beurteilt werden. Sein Problem sei durch den Umstand verschärft, dass er als Sunnite als potentieller Gegner des Assad-Regimes angesehen werden würde. Es existierten überall Straßensperren und Checkpoints und die Wahrscheinlichkeit, von Soldaten erwischt zu werden, sei sehr groß. Sein Wehrdienstbuch habe er zwar im Meer verloren, er habe aber seinen Reisepass vorgelegt. Obwohl die Behörde die Angst des Beschwerdeführers, zum Militärdienst einrücken zu müssen, als glaubhaft beurteilt habe, habe sie sich nicht damit auseinandergesetzt, inwiefern ihm eine Rekrutierung bzw. Bestrafung nach seiner Rückkehr drohe. Auch wenn er vor seiner Ausreise noch keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, müsse er aufgrund des Wegfalls des Militärdienstaufschubes einrücken. Überdies würde er aufgrund seiner Flucht aus Syrien als Wehrdienstverweigerer eingestuft werden. Es liege eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung der belangten Behörde vor.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Die Akten des Asylverfahrens betreffend den Bruder des Beschwerdeführers wurden nicht mitübermittelt, diese wurden über Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Es wird im Wesentlichen von den Sachverhaltsfeststellungen/Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde und den diesen zu Grunde liegenden Quellen (Herkunftsländerinformationen, teilweise in aktuellerer Fassung; insbesondere vom Vorbringen des Beschwerdeführers) ausgegangen.
Es wird daher zusammengefasst auch der gerichtlichen Entscheidung als Sachverhalt zu Grunde gelegt
1.2. hinsichtlich der Lage in Syrien:
Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert und seine Verwaltung unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach und man kann von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewendet werden. Es ist daher schwierig zu eruieren, wie Gesetze und Regulierungen bezüglich des Militärdienstes in der Praxis umgesetzt werden. Das syrische Militärdienstgesetz sieht den verpflichtenden Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist das Alterslimit von 42 Jahren nicht mehr fix. Es gibt auch Beispiele von 45-Jährigen, die Reservedienst leisten. Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden. Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 21 bzw. 18 Monate, allerding wurden letztmals im Jahr 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später werden die meisten von ihnen an die Front geschickt.
Die syrische Regierung hat Schwierigkeiten, Soldaten auszuheben, und hat damit begonnen, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Einziehungen finden auch an Checkpoints statt. Die Generalmobilmachung der Truppen wurde angeordnet. Aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, kommt es zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben (Reservisten). Im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes in den syrischen Streitkräften erfolgt ein Einsatz u. a. im Kampf gegen "oppositionelle" Kräfte, auch gegen bloß Protestierende und Andersdenkende. Bei Wehrdienstverweigerung, Verweigerung von Befehlen (etwa auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) oder bei Verlassen der Streitkräfte/Überlaufen zu gegnerischen Streitkräften drohen Haftstrafe und/oder Folter und/oder Hinrichtung/Todesstrafe. Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa aus administrativen/oder schulischen oder persönlichen/familiären Gründen oder durch Freikauf) sind (weiterhin) möglich, eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten ist aber unwahrscheinlich. Im November 2011 wurde der Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufgehoben, worauf dutzende junge Männer das Land verließen. Personen im Einberufungsalter, die die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten, wurde eine Generalamnestie gewährt und sie wurden aufgefordert, sich bei ihren Rekruteneinheiten zu melden. Es finden auch Anwerbungen für regimefreundliche Milizen (zB den "Volkskomitees") statt und Männer sollen an Checkpoints und bei Razzien in regierungsfreundlichen und in umstrittenen Gebieten durch Einschüchterung zum Eintritt in diese Milizen gebracht werden.
Wenn die Personen, die einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert dabei für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, wenn diese einen Checkpoint der Regierung passieren und dort kontrolliert werden. Betroffen sind auch Personen aus z.B. ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als Internvertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie sind nämlich normalerweise registriert, und die Registrierungsdaten können für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell. Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte, sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht. Die Truppen der Regierung sind ausgedünnt und es mangelt an Militärs. Während früher Gerüchte einer bevorstehenden Generalmobilisierung von Reservisten vom Regime bestritten wurden, bezog sich Assad in seiner jüngsten Rede explizit auf das Mobilisierungsgesetz von Anfang 2011. Es ist zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne gewaltsamen Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen. Selbst Männer, die eigentlich für das Regime sind, versuchen mit verschiedensten Mitteln dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen. Die Einberufung zum Reservedienst kann schon jetzt auch ohne deklarierte Generalmobilisierung ohne jede Vorwarnung erfolgen und das Regime hat seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt. Es wurden nur mehr Dekrete erlassen, welche das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. Einige Quellen führen an, dass die Art der Streitkräfte (z.B. Luftwaffe), der Bedarf für Kombattanten, die Position des Betroffenen etc. wichtigere Faktoren seien als das Alter. Wenn an den Checkpoints Militärdienstverweigerer entdeckt werden, werden diese manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsendet. In anderen Fällen werden die Männer verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach potentiellen Kandidaten für die Ableistung des Militärdienstes: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. In der Frühphase des Konflikts, sandte die Regierung in als pro-oppositionell geltende Gebiete Truppen mit einer Namensliste von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, wo sie Haushaltsmitglieder aufreihten, ihre Identitätsdokumente verlangten und sie nach abwesenden Personen befragten. Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt. Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten passieren, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben werden und diese danach zum Militärdienst eingezogen werden. Da die syrischen Behörden normalerweise die Namen von Militärdienstverweigerern und Deserteuren an den Grenzen aufliegen haben, können diese nicht das Land legal verlassen. Nichtsdestotrotz gelingt dies manchen trotzdem. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen, eine Option, welche die syrische Ober- und Mittelschicht zu nutzen tendiert, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden. Der Beitritt zu einer pro-Regime-Miliz, besonders der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces) ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die NDFs werden als Stoßtruppen der Armee verwendet. Desertionen in Kriegszeiten werden mit Haftstrafen zwischen 3 und 5 Jahren bestraft, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit 5 bis 10 Jahren Gefängnis belegt, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Auf Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe. Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Das Regime verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter, um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu verstärken. Amnestien dienen im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich zum Kampfeinsatz einziehen zu können.
Die syrische Regierung, ihre Streitkräfte und regierungsfreundliche Kräfte begehen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und andere unmenschliche Akte. Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, auch an Frauen und Kindern. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen. Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen.
Die syrische Regierung duldet abweichende ("oppositionelle") Meinungen nicht und geht gegen (vermeintliche) "Oppositionelle" (auch bloße Andersdenkende/Regimekritiker) und deren Familienangehörige vor, wobei die Schwelle dafür, von Seiten der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen zu werden, niedrig ist.
Die Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) abweichende Meinungen/Verhaltensweisen sind etwa Verhaftung, Anhaltung, Folter, "Verschwindenlassen", Hinrichtung, wobei die syrische Regierung auch gegen die Zivilbevölkerung vorgeht. Die Vorgangsweise, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, zeigt, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird.
Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass - auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit.
Die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, sind als weit anzusehen, davon sind neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst.
Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Den Berichten des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. insbesondere die Berichte des UK Home Office).
UNHCR zufolge weisen u.a. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;
Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und etwa Mitglieder religiöser Gruppen (einschließlich Sunniten) ein "Risikoprofil" für eine asylrelevante Bedrohung in Syrien auf.
1.3. hinsichtlich des Beschwerdeführers:
Der im Entscheidungszeitpunkt 22 Jahre alte Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimischen sunnitischen Glaubens. Er lebte in der Stadt XXXX , die aktuell (überwiegend) vom syrischen Regime kontrolliert wird, die jedoch auch bzw. besonders zum Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit Präsenz von oppositionellen Gruppierungen bzw. Gegnern des Assad-Regimes wurde und in welcher sich Kontrollpunkte (Checkpoints) des syrischen Regimes befinden. Der Beschwerdeführer studierte in Syrien und er ist in Syrien wehrdienstpflichtig, wobei sein Militärdienst aufgrund seines Studiums (zuletzt) bis Mai 2016 aufgeschoben war. Aktuell steht kein Wehrdienstaufschub für den Beschwerdeführer in Geltung. Der Beschwerdeführer hat bei einem Aufenthalt in Syrien damit zu rechnen (bzw. hätte bei einem Verbleib in Syrien damit zu rechnen gehabt), vom syrischen Regime zur (formellen) Militärdienstleistung (als Grundwehrdiener) bzw. zum sonstigen Militäreinsatz in der syrischen Armee oder in einer Miliz der syrischen Regierung zwecks Teilnahme an den Kampfhandlungen des syrischen Regimes gegen "oppositionelle" Kräfte aufgefordert und - zwangsweise - herangezogen zu werden; dem will (wollte) der Beschwerdeführer nicht Folge leisten. Der Beschwerdeführer reiste - wegen der Befürchtung, zum Militärdienst eingezogen zu werden, bzw. um eine Einziehung zum Militärdienst zu vermeiden - im November 2015, vor Ablauf seines Wehrdienstaufschubes, aus Syrien legal auf dem Luftwege aus, wobei er bei der Ausreise von den Sicherheitsbehörden zunächst festgehalten und mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, flüchten und das Land nicht schützen zu wollen. Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger des syrischen Regimes und lehnt eine Unterstützung des syrischen Regimes im bewaffneten Konflikt (in den Streitkräften des syrischen Regimes) ab und stellte in Österreich den verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers, der im Alter von 16 Jahren kurz nach dem Beschwerdeführer legal aus Syrien ausreiste, verließ Syrien (ebenfalls) wegen der Befürchtung, zum Militärdienst eingezogen zu werden, bzw. zwecks Vermeidung der Einziehung zum Militärdienst. Die belangte Behörde erkannte dem Bruder des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.08.2016 den Status des Asylberechtigten zu, weil dessen Einberufung zum Militärdienst kurz bevorgestanden und im Fall der Rückkehr nach Syrien aufgrund einer solchen Einberufung Verfolgung im Sinn der GFK zu gewärtigen sei.
2.1. Es konnte im Wesentlichen mit den Ermittlungsergebnissen und Feststellungen der belangten Behörde sowie mit den diesen zu Grunde liegenden Quellen (Vorbringen; Herkunftsländerinformationen, teilweise allerdings in aktuellerer Fassung) das Auslangen gefunden werden.
2.2. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Syrien bzw. die diesen zu Grunde liegenden Herkunftsländerinformationen, wobei es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen handelt, ergeben ein in den Kernaussagen übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien, insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015]), des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria; Country Information and Guidance [vom 21.02.2014, vom Dezember 2014 und vom August 2016]) und der Staatendokumentation ("Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien" [vom 03.03.2014]; "Information Aktuelle Situation in Syrien" [vom 20.08.2015]), die auch von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden, zu Grunde gelegt. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der zu Grunde gelegten Darstellung des länderspezifischen Hintergrundes.
2.3. Die den Beschwerdeführer betreffenden Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, von denen - mit Ausnahme des Vorbringens betreffend das Militärbuch und den Militärdienstaufschub - bereits die belangte Behörde ausging. Der Beschwerdeführer erstattete zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Lebensumständen, zu seiner Familie, zu seinem Fluchtgrund und zu seiner Bedrohungssituation in Syrien (bei seiner Rückkehr) ein im wesentlichen Kern gleichbleibendes, substantiiertes, in sich stimmiges und teilweise mit Urkunden belegtes - glaubwürdiges - Vorbringen, dem auch die belangte Behörde nicht entgegen trat, sodass kein Grund ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, in Syrien vom syrischen Regime zur Militärdienstleistung für das syrische Regime aufgefordert bzw. (zwangsweise) eingezogen zu werden, ist angesichts der Ermittlungsergebnisse zur Rekrutierungssituation in Syrien begründet, da für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers die Gefahr, vom syrischen Regime zur Militärdienstleistung aufgefordert und (zwangsweise) herangezogen zu werden, real gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat das (formelle) militärdienstfähige Alter erreicht und er erfüllt nach seinem persönlichen Profil alle Voraussetzungen eines Kandidaten für die Ableistung des verpflichtenden Militärdienstes. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem (neuerlichen) Aufenthalt in Syrien sehr wahrscheinlich mit einer Aufforderung/(zwangsweisen) Einziehung zur Militärdienstleistung für das syrische Regime rechnen muss. Davon ging auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, legte sie diesem doch den Sachverhalt zugrunde, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, zum Militärdienst eingezogen zu werden, "glaubhaft" sei.
Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation könnte es zwar an sich dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer - wie vom Beschwerdeführer angegeben und von der belangten Behörde bezweifelt - ein Militärbuch und einen Militärdienstaufschub bis Mai 2016 hatte. Denn es kommt in einem Fall der behaupteten Bedrohung durch das syrische Regime im Zusammenhang mit der Militärdienstleistung nicht (unbedingt) darauf an, ob die Rekrutierung (Einberufung) zum (formellen) Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist und/oder ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Fall einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung/Heranziehung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist, wobei diese Beurteilung im vorliegenden Fall - auch nach Ansicht der belangten Behörde - ergab, dass die Gefahr, vom syrischen Regime zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden, real gegeben ist. Allerdings ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Militärbuch (seine Wehrdienstpflicht) und den bis Mai 2016 gültigen Militärdienstaufschub aufgrund seines Studiums nicht - wie das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers - den Tatsachen entsprechen sollte. Dass der Beschwerdeführer in Syrien (formell) militärdienstpflichtig ist, ist angesichts der Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien, des Profils des Beschwerdeführers und der Angaben des Beschwerdeführers glaubwürdig, woran die (bloße und im Übrigen vom Beschwerdeführer plausibel begründete) Nichtvorlage eines Militärbuches nichts zu ändern vermag. Dass für den Beschwerdeführer aktuell ein Militärdienstaufschub in Geltung stünde oder dass er in der Lage wäre, einen solchen (wieder) zu erhalten oder er sonst vom verpflichtenden Militärdienst in Syrien ausgenommen werden könnte (und er so seiner Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes entgehen könnte), ist im Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Rekrutierungssituation in Syrien (aus der sich auch ergibt, dass eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist) - gerade - nicht anzunehmen und wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, der zu entnehmen ist, dass (lediglich) die Angaben des Beschwerdeführers zum Militärbuch und zum Militärdienstaufschub als nicht glaubwürdig angesehen wurden, ist in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbar, da (auch) in diesem Zusammenhang keine Widersprüche oder sonstige Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich sind (und von der belangten Behörde auch nicht dargelegt wurden; die belangte Behörde berief sich lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer sein Militärbuch nicht habe vorlegen können) und eine derartige Beurteilung im Ergebnis den Feststellungen der belangten Behörde zum Studium des Beschwerdeführers und zu seiner als glaubwürdig erachteten Angst vor einer Einziehung zum Militär entgegensteht. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete der Beschwerdeführer - insbesondere auch - hinsichtlich seiner Militärdienstpflicht und seines (nicht mehr gültigen) Militärdienstaufschubes aufgrund seines (nicht mehr weitergeführten) Studiums ein plausibles - mit dem länderspezifischen Hintergrund im Einklang stehendes - Vorbringen.
Gleiches trifft auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu (den Umständen) seiner legalen Ausreise zu, dem die belangte Behörde nicht (beweiswürdigend) entgegen trat.
Anhand dieser Tatsachenlage liegen konkrete, substantiierte Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Syrien nunmehr, nach Ablauf der Gültigkeit seines Wehrdienstaufschubes mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zur Militärdienstleistung - sei es bei einer Kontrolle an einem Checkpoint - aufgefordert und (zwangsweise) eingezogen (rekrutiert) zu werden und dabei - wie sich aus den weiteren Feststellungen ergibt - u.a. zur Bekämpfung von "oppositionellen" Kräften, auch von (bloß) Protestierenden/Andersdenkenden, und zum Vorgehehen gegen die Zivilbevölkerung, auch gegen Frauen und Kinder, eingesetzt und entweder (im Fall der Verweigerung des Militärdienstes) zum Opfer oder (im Fall der Ableistung des Militärdienstes) zum Täter/Unterstützer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu werden. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, aufgrund derer im Fall des Beschwerdeführers - entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von einer Aufforderung, sich den Streitkräften des Regimes oder den regimefreundlichen Milizen anzuschließen, bzw. von der Einziehung zu diesen Streitkräften/Milizen auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt.
Dass der Beschwerdeführer den Militäreinsatz bzw. eine Unterstützung des syrischen Regimes ablehnt und er aus Syrien ausreiste, um seiner Militärdienstpflicht zu entgehen, und er kein Anhänger der syrischen Regierung ist, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, das auch von der belangten Behörde nicht bezweifelt wurde. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige - unter den Verhältnissen in Syrien als "politisch" bzw. "oppositionell" zu qualifizierende - Anschauung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Dem steht im konkreten Fall auch nicht entgegen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers legal erfolgte, zumal die Ausreise in einem Zeitpunkt stattfand, in dem der Militärdienstaufschub für den Beschwerdeführer noch aufrecht war. Überdies ist den Angaben des Beschwerdeführers zum Hergang seiner Ausreise zu entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer lediglich wegen des damals noch gültigen Militärdienstaufschubes ausreisen ließen, ihm die Ausreise aber dennoch (bereits) zum Vorwurf machten, weil der Beschwerdeführer das Land nicht schützen wolle.
Die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion stehen mit den Berichten zu Syrien bzw. den Feststellungen der belangten Behörde zum länderspezifischen Hintergrund im Einklang.
Die Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers, dessen Vertreter der Beschwerdeführer ist, ergeben sich aus den den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Asylverfahrensakten.
2.4. Dieser Sachverhalt war daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - als erwiesen anzusehen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Soweit vom Bundesverwaltungsgericht der Sachverhalt (durch Heranziehung aktuellerer Berichte; durch Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers) ergänzt wurde, war dies aufgrund vorhandener Ermittlungsergebnisse im Interesse der Raschheit gelegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.4. Die Beschwerde verweist zu Recht auf den Umstand, dass die belangte Behörde den Sachverhalt rechtlich falsch beurteilte. Sie hätte dem Beschwerdeführer - wie seinem Bruder- den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen:
3.4.1. Der Beschwerdeführer begründete - wie sein Bruder - seinen Asylantrag (auch) mit der Furcht vor der (zwangsweisen) Heranziehung zur Militärdienstleistung in Syrien, der er nicht nachkommen wollte (will). Dieses Vorbringen erachtete die belangte Behörde im Fall des Bruders des Beschwerdeführers als (zutreffend) asylrelevant, im Fall des Beschwerdeführers hingegen nicht, obwohl sie in beiden Fällen im Tatsachenbereich von einer glaubwürdigen, begründeten Angst vor einer Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee ausging und somit eine vergleichbare Tatsachenlage vorlag. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers darauf, dass der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit einer Militärdienstleistung in Syrien) keiner "persönlichen Verfolgung oder Bedrohung" ausgesetzt gewesen sei. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch - abgesehen davon, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers keine Verfolgungshandlungen vor seiner Ausreise aus Syrien oder eine (bereits erfolgte) Einberufung zum Militär ins Treffen führte und auch dieser legal ausreiste -, dass Umstände im Tatsachenbereich wie im Fall des Beschwerdeführers (und im Fall des Bruders des Beschwerdeführers), wonach in Syrien (bei einer Rückkehr) damit zu rechnen ist, zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden und dies abgelehnt wird (wurde), unter den besonderen Verhältnissen in Syrien asylrelevant sind. Denn der vom Beschwerdeführer abgelehnte Militäreinsatz in der syrischen Armee (in einer Miliz des syrischen Regimes) im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien ist mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung, auch von Frauen und Kindern) verbunden (und ist damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) sowie mit unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) verknüpft. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee (in einer Miliz der syrischen Regierung) droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; s. auch VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085).
3.4.2. Überdies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Schutzsuchende eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Dem Umstand, dass ein Asylwerber bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, kommt etwa dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn er bei Rückkehr nicht mehr mit dem früheren Desinteresse der Verfolger rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).
Der belangten Behörde unterlief, da sie die oben genannte Rechtsprechung unbeachtet ließ, auch insofern ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung. Denn eine dem oben genannten Erfordernis einer Gesamtbetrachtung entsprechende Gesamtbeurteilung (aller risikobegründenden individuellen Faktoren vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat [bei der Rückkehr]) führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Syrien (bei einem neuerlichen Aufenthalt/einer Rückkehr) schon auf Grund seines individuellen Profils mit großer Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, in das Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten und als "oppositionell" angesehen zu werden.
Bei der Beurteilung der asylrelevanten Rückkehrgefährdung ist angesichts der Besonderheit der Verhältnisse und des Konfliktes in Syrien davon auszugehen, dass eine Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien (in das umstrittene Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter der Kontrolle des Regimes mit vielen Checkpoints) die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erweckt und ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung unvermeidlich ist. Dabei ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das (formelle) militärdienstfähige Alter erreicht hat, Bedeutung beizumessen, zumal er damit, als potentieller Kandidat für die Ableistung des Militärdienstes, zum Kreis jener Personen zählt, an denen die syrische Regierung besonders interessiert ist. Im Lichte der Feststellungen muss der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt in Syrien damit rechnen, vom syrischen Regime zur Militärdienstleistung und damit zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes im Kampf gegen "Oppositionelle" aufgefordert und (zwangsweise) eingezogen zu werden. Da der Beschwerdeführer den Militäreinsatz an der Seite des syrischen Regimes und eine Unterstützung des Regimes ablehnt(e), er (auch) zum (im Ergebnis erreichten) Zweck der Vermeidung/Verweigerung seines Militäreinsatzes aus Syrien ausreiste, er bereits bei der Ausreise in den Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden gelangte, die ihm (damals schon) das, wenngleich legale, Verlassen Syriens mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer das Land nicht schützen wolle, zum Vorwurf machten, sowie der Beschwerdeführer unter Dartuung seiner kritischen und ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime einen Asylantrag stellte, ist bereits aufgrund dieser den Eindruck der Illoyalität gegenüber dem syrischen Regime erweckenden Umstände abzuleiten, dass sich für das syrische Regime das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant/Unterstützer des syrischen Regimes ist, sondern vielmehr ein "Andersdenkender" bzw. ein Anhänger/Unterstützer einer - zu bekämpfenden - gegnerischen Konfliktpartei. Da allerdings auch der jüngere Bruder des Beschwerdeführers Syrien verließ, um seiner kurz bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst zu entgehen, und diesem überdies deshalb der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer bzw. dessen Familie den "Andersdenkenden"/"Oppositionellen" zuordnen wird. Denn den Feststellungen zufolge kann sich eine - asylrelevante - Verfolgung im Zusammenhang mit dem Militär auch daraus ergeben, dass sich der Schutzsuchende dem Wehr- oder Reservedienst auf welche Art auch immer entzieht, bevor er den aktiven Militärdienst (wieder) antrat, gelten Wehrdienstverweigerer als "Oppositionelle" der syrischen Regierung, werden die Familien von solchen üblicherweise schikaniert, um solche zu zwingen, sich zu stellen, und sind auch Familienangehörige von (vermeintlichen) "Oppositionellen" der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder maßgebliche Kriterien erfüllen, um seitens des syrischen Regimes als "oppositionell" angesehen zu werden, wobei die dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers zugeschriebene oppositionelle politische Gesinnung sehr wahrscheinlich Auswirkungen auf die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer Rückkehr) hat, und zwar im Sinn eines asylrelevanten "Durchschlagens" dieser Zuschreibung auf den schutzsuchenden Beschwerdeführer als Familienangehörigen, sei es in Form einer dem Beschwerdeführer wegen seines Bruders selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung". Angesichts der Verhältnisse in Syrien kommt der Verfolgung bzw. den Schicksalen von Familienangehörigen asylrechtliche Bedeutung im oben angeführten Sinn zu, sodass eine "Wehrdienstverweigerung" des älteren Bruders des Beschwerdeführers bzw. eine seinem Bruder zugeschriebene oppositionelle politische Gesinnung im Verfahren des Beschwerdeführers zu beachten ist.
Bedacht zu nehmen ist darauf, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und dass der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er Sunnite ist ([Arabische] Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen; s. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015) und er aus einem Gebiet stammt, das von der Protestbewegung gegen die syrische Regierung betroffen war (Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in Erscheinung treten oder [zeitweise] die Kontrolle übernommen haben, werden im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht; s. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435).
Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen werden wird (dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden wird), zumal den aus dem individuellen Profil des Beschwerdeführers resultierenden Gefährdungsmomenten - in einer Gesamtschau - die Eignung, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken, nicht abgesprochen werden kann (vgl. die festgestellte Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund). Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden und er in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre er sehr wahrscheinlich (bloß) wegen seines jüngeren Bruders unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", mit asylrelevanter Verfolgung bedroht. Die drohende Inanspruchnahme des Beschwerdeführers (im Wege der "Sippenhaft") (bloß) wegen eines Familienangehörigen knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob der Familienangehörige selbst aus Konventionsgründen verfolgt wird (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK siehe die bereits oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben.
Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen. Dass der Beschwerdeführer bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und legal ausreisen konnte, vermag daran nichts zu ändern, lässt sich doch bei der konkreten dargelegten Sachlage daraus nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Der Beschwerdeführer reiste in einem Zeitpunkt legal aus Syrien aus, in dem er nach den Gesamtumständen (noch) nicht als "Oppositioneller" des Regimes gelten musste, sodass die legale Ausreise des Beschwerdeführers bei der Prognoseentscheidung nicht als ein zentrales Argument für eine dem Beschwerdeführer nicht drohende Verfolgung herangezogen werden kann. Entscheidend ist nämlich nicht, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr, ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Damit liegen aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Position des UNHCR zu Syrien (s. oben; zur Indizwirkung einer derartigen Position des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
3.5. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.6. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.7. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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