BVwG G313 2134111-1

G313 2134111-1Tribunal administratif fédéral1 déc. 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG G313 2134111-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2134111.1.00

Spruch

G313 2134111-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerdesache der XXXX geb. XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit oa Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdefühererin vom 24.03.2016 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.04.2016 zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde am 01.04.2016 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgesendet und gem. § 26 Abs 3 ZustellG am 06.04.2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 03. Mai 2016 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde am 29.07.2016 gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein und führte aus, dass das Datum der Beschwerde ein Irrtum gewesen sei und sie den Bescheid erst am 18.07.2016 als "Duplikat" nach Nachfrage ihrerseits erhalten habe. Die belangte Behörde erließ am 12.08.2016 die Beschwerdevorentscheidung mit der sie die Beschwerde der BF als verspätet zurückwies.

Mit Schreiben vom 04.10.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde die Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 01.04.2016 an die BF abgesendet und gem. § 26 Abs.2 ZustellG am 06.04.2016 zugestellt worden ist, die Beschwerdefrist daher mit Ablauf des 04.05.2016 geendet habe. Demnach wäre die am 29.07.2016 per Post eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführer am 04.10.2016 nachweislich zugestellt.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Parteiengehör.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde mit obigen Bescheid der Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.04.2016 zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde am 01.04.2016 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgesendet und gilt mit drittem Werktag, das war der 06.04.2016, als zugestellt.

Mit Schreiben datiert mit 03. Mai 2016 brachte die Beschwerdeführerin am 29.07.2016 eine Beschwerde gegen diesen zurückweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 04.10.2016, zugestellt am 12.10.2016 durch Hinterlegung erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin.

Die BF hat das Schreiben am 21.10.2016 übernommen.

Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 01.04.2016 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgeschickt und gilt gem. § 26 Abs.2 ZustellG per 06.04.2016 als zugestellt.

Ausgehend davon, endete im Beschwerdefall die Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.05.2016 Die BF erstattete kein Vorbringen zum Verspätungsvorhalt weswegen die rechtswirksame Zustellung nicht mehr bestritten wurde.

Demzufolge erweist sich die am 29.07.2016 eingebrachte Beschwerde, als verspätet eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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