BVwG W217 2128836-1

W217 2128836-1Tribunal administratif fédéral30 nov. 2016

Regest

Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W217 2128836-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2128836.1.00

Spruch

W217 2128836-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom XXXX , Passnummer:

XXXX , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 02.09.2004 wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ein Behindertenpass ausgestellt und der Grad der Behinderung mit 50 % eingetragen.

Als Funktionseinschränkungen wurden zuletzt festgestellt:

1. Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk bei Teilendoprothese links (40% GdB)

2. Abnützung der Wirbelsäule (30% GdB)

3. Teilendoprothese des linken Hüftgelenkes (20% GdB)

4. Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk (10% GdB)

2. Am 28.04.2016 beantragte die BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" und legte hierzu einen neuen Befund vor.

Im Sachverständigengutachten vom 09.06.2016, wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 08.06.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Letzte Begutachtung im Sozialministeriumservice am 19.2.2015, Abl. 41, Gesamtgrad der Behinderung 50 % (Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk bei Teilendoprothese links, Abnützungen der Wirbelsäule, Totalendoprothese linkes Hüftgelenk, Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk)

Zwischenanamnese seit 02/2015: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt.

Ambulante Kur in XXXX . Nach den Operationen Kur in Zicksee.

Alle 3 Wochen Facharzt für Psychiatrie aufgrund Depressionen .

Derzeitige Beschwerden:

‚Die meisten Schmerzen habe ich in der Wirbelsäule, auch in den Kniegelenken, die Hüfte ist gut. Die rechte Schulter macht weniger Beschwerden, links habe ich belastungsabhängige Beschwerden, eingeschränkte Beweglichkeit.

Beantrage den Parkausweis, da ich nicht so weit gehen kann, mein Mann hat ein Auto, bringt mich überall hin. Kann nur barrierefrei fahren. Warte auf den Niederflurwagen.'

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Thyrex, Vesicare, Cymbalta, Abilify, Blopress plus, ThromboASS, Tramabene, Mexalen, Novalgin

Allergie: 0

Nikotin: 20

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr, XXXX , 1220 Wien

Sozialanamnese:

Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im 2. Stockwerk mit Lift.

Berufsanamnese: Schneiderin, Pensionistin.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Abl. 81, Befund Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 27.4.2016 (Gonarthrose beidseits, Zustand nach Arthroskopie linke Schulter, Impingement rechte Schulter, Zustand nach PLIF L4/L5, hochgradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule)

Nachgereichte Befunde: Röntgen beide Kniegelenke vom 27.4.2016 (mittelgradige Valgusgonarthrose beidseits)

Befund Orthopädische Ambulanz XXXX vom 31.7.2012

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 160 cm Gewicht: 76 kg Blutdruck: 120/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, links etwas verkürzt, linke Schulter Muskulatur etwas verschmächtigt, sonst seitengleiche Bemuskelung.

Linke Schulter: Narbe etwa 5 cm ventral, hier geringgradig Druckschmerzen auslösbar, keine Krepitation.

Schulter rechts: Narbe nach ASK, keine Druckschmerzen auslösbar

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich der Fingerspitzen der rechten Langfinger als gestört angegeben.

Handgelenk rechts: keine Bewegungsschmerzen, Tinel-Hofmann negativ, keine Atrophien. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern S rechts 0/140, links 0/130, F rechts 0/120, links 0/90, Rotation 1/3 eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenke endlagig eingeschränkt, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind bis zum Nacken beidseits und bis L 4 beidseits durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse zeigt Valgusstellung mit Innenknöchelabstand von 8 cm. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüftgelenk links: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz.

Kniegelenk beidseits: keine Überwärmung, äußerlich geringgradig Vergröberung der Strukturen, kein Erguss, Krepitation beim Bewegungsablauf beidseits, Druckschmerz über den medialen Gelenkspalt, endlagiger Beugeschmerz. Patella mäßig verbacken.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR beidseits 20/0/30, Knie 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig Rundrücken, Streckstellung der Lendenwirbelsäule, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Narbe im Bereich der unteren LWS median von 4 cm. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal und im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur. Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 25 cm, Rotation und Seitneigen der BWS 30°, der LWS 20°.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Gehhilfe, das Gangbild etwas breitbeinig bei Valgusstellung der Kniegelenke, nicht hinkend, etwas kleinschrittig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht dargestellt werden.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem Ausmaß vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Carpaltunnelsyndrom rechts befundmäßig nicht belegt, klinisch nicht objektivierbar, erreicht daher keinen Behinderungsgrad.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Schulterleiden, im Vorgutachten als Leiden 1 und 4 eingestuft, wird aktuell zusammengefasst in Leiden 1 und aufgrund einer objektivierbaren Verbesserung um eine Stufe herabgesetzt. Leiden 2 und 3 des Vorgutachtens werden unverändert eingestuft, da keine maßgebliche Verbesserung oder Verschlimmerung feststellbar ist.

Hinzukommen von Leiden 4, 5 und 6 des aktuellen Gutachtens, da dokumentiert bzw. objektivierbar.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Kurze Wegstrecken können allein zurückgelegt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 1 Stufe herabgesetzt, da Schulterleiden um 1 Stufe herabgesetzt wird wegen Besserung.

[X] Dauerzustand"

4. Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

5. Dagegen wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie im Jahr 2004 wegen eines eingeklemmten Ischiasnerves an der Wirbelsäule operiert worden sei, dabei seien einige Wirbel verplattet worden. Seit der offenbar nicht gelungenen Operation leide sie unter ständigen starken Schmerzen an der Wirbelsäule, die in die Beine ausstrahlen würden. Dadurch sei sie seither sehr in der Bewegung eingeschränkt, könne nicht lange stehen und gehen, ohne sich setzen oder rasten zu müssen. Sie könne in keinen Autobus oder Straßenbahn, es sei denn eine Niederflur oder U-Bahn, einsteigen. In den folgenden Jahren sei sie an beiden Schultern und an der Hüfte operiert worden. Die Schulteroperationen hätten Kraft- und Gefühllosigkeit in den Händen hinterlassen. Dies äußere sich an der Unfähigkeit, die TV-Fernbedienung richtig zu bedienen. Die kaputten Menisken müssten ein- bis zweimal pro Woche infiltriert werden. Zweimal pro Monat müsse die durch die ständigen Schmerzen angestaute Depression vom Psychiater behandelt werden. Sie habe sicher - entgegen dem Gutachten - keine Halbschuhe getragen, das An- und Ausziehen sei ihr seit Jahren nicht mehr möglich, sondern Sandalen. Weiters betrage ihre Körpergröße 1,49 und nicht wie im Gutachten angegeben 1, 60.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.06.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.

7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

8. Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.09.2016 führt Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, Folgendes aus:

"Sachverhalt

Zu prüfen sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag:

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.

Zu beantworten sind folgende Fragen:

1. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihrem orthopädischen Krankheitsbild in der Beschwerde vom 21.06.2016 (Abl. 65- 66), und den dazu vorgelegten Befunden (Abl. 53, 56-58) eine Änderung des einschätzungswürdigen Leideszustandes der BF nach der Einschätzungsverordnung im Vergleich zum Gutachten vom 09.06.2016 (Abl. 58a-62) ergibt.

wenn ja:

2. Bewertung und Begründung des GdB die orthopädischen Leiden betreffend nach der Einschätzungsverordnung.

3. Neueinschätzung und -begründung des gesamt GdB.

4. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.

5. Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der ges. GdB anzunehmen ist.

Allgemeine Krankenvorgeschichte

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 08.06.2016.

Zwischenanamnese:

unauffällig

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe kein Gefühl in den Fingerspitzen. Ich kann nicht gut greifen. Ich habe keine Kraft in den Händen. Ich kann die Arme nicht in die Höhe heben. Die Hände sind kraftlos. Die Knie schmerzen, schwellen an, knacksen komisch. Das ganze rechte Bein ist unsicher. Ich habe Kreuzschmerzen. Die Kreuzschmerzen strahlen in die Beine aus.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Thyrex, Vesicare, Tulexitin, Blopress, Thrombo Ass, Parkemed, Voltarengel

Laufende Therapie: derzeit Infiltrationen in Knie und Kreuz beim Orthopäden, Gesprächstherapie beim Psychiater 1-2 mal pro Monat

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese:

Verh., Pens.

Objektiver Untersuchungsbefund

Größe 152 cm (auf Befragen angegeben), Gewicht ca. 70 kg (auf Befragen angegeben).

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös

Kommt in Sandalen mit etwa 4cm Absätzen zur Untersuchung, das Gangbild ist unelastisch, gering rechts hinkend, etwas unsicher, verwendet keine weiteren Gehhilfen. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt, teilweise hilft der Gatte. Entkleiden der Oberbekleidung selbständig möglich.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, deutlich adipös, Fettschürze

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Die linke Schulter ist verkürzt, steht etwas höher. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird an den Fingerkuppen als bamstig sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Streckdefizit am linken Kleinfingermittelgelenk von 70°.

An beiden Handgelenken Phahlen Test negativ. Kein Tinnel Hoffmann Zeichen auslösbar.

Rechte Schulter:

Die Konturen erhalten, mäßig Druckschmerz am großen Rollhöcker. 0° Abduktionstest mäßig positiv.

Linke Schulter:

Vorne außen besteht eine 7cm lange blasse Narbe, weiters Narben nach Arthroskopie. Mäßig Druckschmerz am großen Rollhöcker. 0° Abduktionstest mäßig positiv.

Endlagenschmerz an beiden Schultern in allen Ebenen.

Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit:

Schultern S 20-0-105 beidseits, F 120-0-30 beidseits.

Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C6, links die Hand mit Tricks zum Hinterhaupt.

Beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L1, links bis TH12.

Ellenbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist etwas breitbasig bei X-Fehlstellung, ist kleinschrittig, unelastisch, über die Vorfüße wird nicht abgerollt. Zehenballenstand mit Anhalten, Fersenstand nicht möglich. Einbeinstand mit Anhalten, dabei deutliches Abheben des gegengleichen Fußes. Die tiefe Hocke ist nur ansatzweise möglich. Es besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 12cn. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Ausgeprägt Knickfußstellung rechts mehr als links. Beinlänge links +1/2. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich sehr zart. Fußgewölbe beidseits stark abgeflacht. Spreizfußstellung beidseits. Die Sprunggelenke sind jeweils bandfest, in der Beweglichkeit deutlich eingeschränkt.

Kniegelenke: beidseits kein wesentlicher intraartikulärer Erguss, die Gelenke soweit bandfest. Deutlich Druckschmerz im Bereich des inneren Gelenksspalts. Die Gelenke sind insgesamt arthrotisch etwas aufgetrieben. Endlagenschmerz beim Beugen.

Rechte Hüfte: kein wesentlicher Endlagenschmerz.

Linke Hüfte: blasse Narbe nach Totalendoprothese, kein wesentlicher Endlagenschmerz.

Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-90 beidseits, R (S 90°) 15-0-30 beidseits, Knie S rechts 0-0-120, links 0-0-110, oberes Sprunggelenk 5-0-30 beidseits. Pronation 10-0-20 beidseits. Die Zehenbeweglichkeit seitengleich 1/2 eingeschränkt.

Wirbelsäule:

Die linke Schulter steht gering höher. Das Becken ist annähernd horizontal. Verstärkte Brustkyphose mit Scheitel um Th10. Mäßige Skoliose. Ausgeprägt Hartspann lumbal. Mäßig Hartspann zervikal. Über der Lendenwirbelsäule besteht eine etwa 13cm lange, im oberen Abschnitt eingezogene Narbe. Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule. ISG beidseits druckschmerzhaft.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: KJA1/18, Seitwärtsneigen 20-0-20, Rotation 65-0-65.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen jeweils nur ansatzweise möglich, Rotation 30-0-30.

Beantwortung der Fragen:

1. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu ihrem orthopädischen Krankheitsbild in der Beschwerde vom 21.06.2016 (Abl. 65- 66), und den dazu vorgelegten Befunden (Abl. 53, 56-58) eine Änderung des einschätzungswürdigen Leideszustandes der BF nach der Einschätzungsverordnung im Vergleich zum Gutachten vom 09.06.2016 (Abl. 58a-62) ergibt.

Bei der heutigen klinischen Untersuchung war Entkleiden der Oberbekleidung selbstständig möglich, auf Aufforderung wurden beide Arme über die Horizontale Vor- und Seitgehoben. Die Einschätzung des Schulterleidens wäre heute unverändert zum GA vom 08.06.2016. Greifformen waren erhalten, die Fingerbeweglichkeit bis auf das Kleinfingermittelgelenk erhalten, die Sensibilität bis auf die Fingerkuppen ungestört. Ein einschätzungsrelevantes Leiden ist daraus nicht abzuleiten.

Anden unteren Extremitäten bestand an den Gelenken jeweils nur geringe Beweglichkeitseinschränkung bei altersentsprechendem klinischen Zustandsbild.

Von Seiten der Wirbelsäule bestanden klinisch heute nur mäßige Einschränkungen in der Beweglichkeit ohne relevantes neurologisches Defizit.

Insgesamt ergibt sich gegenüber dem GA vom 08.06.2016 aus heutiger Sicht fachbezogen keine geänderte Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung.

wenn ja:


2. Bewertung und begründung des GdB die orthopädischen Leiden betreffend nach der Einschätzungsverordnung.


3. Neueinschätzung und -begründung des gesamt GdB.


4. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.


5. Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der ges. GdB anzunehmen ist.

----"

9. Mit Schreiben vom 03.10.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das Sachverständigengutachten zur Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.

Bei der BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor:

? Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk bei Teilendoprothese, mäßige Funktionseinschränkung rechte Schulter (30% GdB)

? Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalgie (30% GdB)

? Hüfttotalendoprothese links (GdB 20%)

? Mäßige Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke (20% GdB)

? Depressionen (GdB 10%)

? Bluthochdruck (GdB 10%)

Am 28.04.2016 hat die BF den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des zentralen Melderegisters vom 29.06.2016.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 09.06.2016 sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 13.09.2016.

Soweit die BF in ihrer Beschwerde vorbringt, sie leide unter starken Schmerzen an der Wirbelsäule, die in die Beine ausstrahlen würden und sei dadurch in ihrer Bewegung eingeschränkt, die Schulteroperationen hätten Kraft- und Gefühllosigkeit in den Händen hinterlassen, die kaputten Menisken müssten 1-2mal die Woche infiltriert und die Depression 2-mal pro Monat vom Psychiater behandelt werden, ist auf das Gutachten Dris. Greutter hinzuweisen, worin die mäßigen Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, die Depressionen sowie der Bluthochdruck bereits Berücksichtigung gefunden und als neue Leiden eingestuft wurden. Weiters wurden die Schulterleiden in das führende Leiden 1 zusammengefasst ("Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk bei Teilendoprothese, mäßige Funktionseinschränkung rechte Schulter") und mit einem GdB von 30% eingestuft, mit der Begründung, dass die Beweglichkeit zwar links mehr als rechts eingeschränkt, jedoch bis zur Horizontalen möglich sei, bei mäßig eingeschränkter Rotationsfähigkeit.

Überdies ist auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX zu verweisen, worin dieser nach persönlicher Untersuchung der BF ausführt, dass bei der klinischen Untersuchung Entkleiden der Oberbekleidung selbständig möglich gewesen sei, über Aufforderung habe die BF beide Arme über die Horizontale vor- und seitgehoben. Die Einschätzung des Schulterleidens sei unverändert zum Gutachten Dris Greutter vom 08.06.2016. Darüber hinaus seien Greifformen erhalten, die Fingerbeweglichkeit bis auf das Kleinfingermittelgelenk erhalten, die Sensibilität bis auf die Fingerkuppen ungestört gewesen. Ein einschätzungsrelevantes Leiden sei daraus jedoch gerade nicht abzuleiten. An den unteren Extremitäten habe an den Gelenken jeweils nur eine geringe Beweglichkeitseinschränkung bei altersentsprechendem klinischen Zustandsbild bestanden. Zusammengefasst stellte der befasste Sachverständige abschließend fest, dass sich gegenüber dem Gutachten vom 08.06.2016 keine geänderte Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung ergebe.

Die eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 09.06.2016 sowie das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 13.09.2016 sind hinsichtlich des Grades der Behinderung der jeweiligen Funktionseinschränkung schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Diese werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war.

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II Nr. 261/2010 idgF lautet:

(1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 09.06.2016 sowie vom 13.09.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der BF 40 v.H. beträgt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auch weiterhin erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung festgestellt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese hinsichtlich der festgestellten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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