BVwG W201 2119740-1

W201 2119740-1Tribunal administratif fédéral30 nov. 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W201 2119740-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2119740.1.00

Spruch

W201 2119740-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.11.2015, OB: 70200267500015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1, § 3, § 14 Abs. Behinderteneinstellungsgesetz iVm § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 09.11.2015 aufgehoben.

Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 21.09.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Einlangend am 21.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Ein Konvolut von Unterlagen zu ihren Leiden war angeschlossen.

2. Am 15.10.2015 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin. Das Sachverständigengutachten lautet auszugsweise:

"1. Zustand nach Mitrakklappenrekonstruktion und Tricupidalklappenanuloplastik , PFO Verschluss, art. Flypertonie Fixer Richtsatz 05.07.08 GdB 30

2. Knietotalendoprothesen beidseits

oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist

02.05. 19 GdB 30

3. Depressive Störung

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, sozial integriert

03.06. 01 GdB 20

4. Psoriasis vulgaris

unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Ausprägung 01.01.02 GdB 20

5. Diabetes mellitus

mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können 09.02.01 GdB 20

6. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche funktionelle Einschränkungen 02.01.01 GdB 10

7. Tendinose und degenerative Veränderungen der Achillessehnen beidseits

gz, unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche funktionelle Einschränkungen 02.02.01 GdB 10

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der führende GdB unter der Position 2 durch Leiden 1 nicht erhöht wird, da erfolgreich saniertes Leiden. Leiden 3-7 erhöhen nicht weiter, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der Zustand nach Pumonalembolie, da ohne Folgeschäden erreicht keinen GdB

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Zusätzliche Einstufung der Leiden 1 und 5.

X Dauerzustand"

3. Mit Bescheid vom 09.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30% betrage.

Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welches einen Grad der Behinderung von 30% ergeben habe.

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF fristgerecht im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters (Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, kurz: KOBV) mit Schreiben vom 18.12.2015 (eingelangt am 21.12.2015) Beschwerde.

Der im Gutachten ermittelte Grad der Behinderung erscheine zu gering. Schon im Jahr 2011 sei bei der Beschwerdeführerin für den Zustand der Knieprothese links ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt worden. Nunmehr habe die Beschwerdeführerin zwei Knieprothesen und der GdB sei gleich geblieben.

Die Einschätzung, dass die Leiden 3 bis 7 kein maßgebliches, ungünstiges Zusammenwirken zur Folge hätte, sei nicht richtig.

Es bestehe eine deutliche Reduktion von Kraft und Ausdauer und aufgrund der eingeschränkten Mobilität komme es immer wieder zu einer Verschlechterung der Depression und zu häufigem Auftreten von Panikattacken. Es komme auch zu stressbedingtem Auftreten von Hautausschlägen und offenen Wunden an Händen und Bauch. Es werde daher um Korrektur des Grades der Behinderung ersucht.

5. Mit Schreiben vom 11.01.2016 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Am 21.01.2016 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Erstellung von ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen 1. Orthopädie/Chirurgie, 2. Innere Medizin sowie

3. Psychiatrie, wobei um Zusammenfassung durch den FA für Innere Medizin ersucht wurde.

Die Fragestellungen lauteten:

"1. an den FA für Orthopädie/Chirurgie:

1.1. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihrem orthopädischen Krankheitsbild in der Beschwerde am 18.12.2015 (ABL 69) mit den bereits vorgelegten Unterlagen (ABL 16-49) ein einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BEinstG ergibt.

Wenn ja:

1.2. Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigung das orthopädische Krankheitsbild der BF betreffend nach der Einschätzungsverordnung (EVO).

2. an den FA für Psychiatrie:

2. 1 Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihrem Krankheitsbild den Bereich der Psychiatrie betreffend in der Beschwerde am 18.12.2015 (ABL 69) unter Berücksichtigung der bereits vorgelegten Befunde (ABL 16-49) und dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (ABL 51-54) eine Änderung an dem einschätzungswürdigen Leidenszustand der BF im Bereich Psychiatrie nach den Bestimmungen des BEinstG ergibt.

Wenn ja:

2.2. Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigung das Krankheitsbildes der BF den Bereich Psychiatrie betreffend nach der Einschätzungsverordnung (EVO).

2.3. Neueinschätzung und -begründung des Gesamt-GdB [bitte mit den allenfalls zu korrigierenden Richtsatzpositionen (2.2.) bzw. allfällige neue Richtsatzposition berücksichtigen] in Zusammenhalt mit dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (ABL 51-54)

3. an den FA für innere Medizin:

3.1. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihrem Krankheitsbild den Bereich der Inneren Medizin betreffend in der Beschwerde am 18.12.2015 (ABL 69) unter Berücksichtigung der bereits vorgelegten Befunde (ABL 16-49) und dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (ABL 51-54) eine Änderung an dem einschätzungswürdigen Leidenszustand der BF im Bereich Innerer Medizin nach den Bestimmungen des BEinstG ergibt.

Wenn ja:

3.2. Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigung das Krankheitsbildes der BF den Bereich Innere Medizin betreffend nach der Einschätzungsverordnung (EVO). - 3 -

3.3. Neueinschätzung und -begründung des Gesamt-GdB [bitte mit den allenfalls zu korrigierenden Richtsatzpositionen (2.2.) bzw. allfällige neue Richtsatzposition berücksichtigen] in Zusammenhalt mit dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (ABL 51-54)

3.4. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

3.5. Festlegung, ob die BF in Folge des Ausmaßes ihres Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.

3.6. Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist."

7. Am 05.04.2016 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise folgendes:

"Depressives Syndrom, neurotische Störung 03.06.01 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter anamnestisch angegebener

regelmäßiger Medikation und Psychotherapie stabil und im Berufsleben

integriert.

Zum Gutachten in erster Instanz Abl. 51 ff ergibt sich nach ausführlicher Exploration und unter Berücksichtigung aller bisher vorgelegten Befunde (Abl. 40 und 41 beide aus 2011) keine Änderung zum Gutachten erster Instanz."

8. Am 05.04.2016 erfolgte eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Unfallchirurgie. Die Untersuchung ergab fachbezogen keine geänderte Einschätzung gegenüber dem Erstgutachten vom 15.10.2015.

9. Am 05.04.2016 erfolgte eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Innere Medizin. Das (zusammenfassende) Sachverständigengutachten lautet auszugsweise:

"1. Mitralklappenrekonstruktion, Tricuspidalklappenanuloplastik, Verschluss eines offenen Foramen ovale g.z. 05.07.06 40 %

Auswahl dieser Position, da keine manifesten Dekompensationszeichen unter entsprechender Therapie. Oberer Rahmensatz, da weiterhin Entwässerungsbehandlung erforderlich ist. Hypertonie ist in dieser Position erfasst.

2. Knietotalendoprothesen beidseits 02.05.19 30%

Oberer Rahmensatz dieser Position, da beidseits eine mäßiggradige Beweglichkeitseinschränkung besteht

3. Depressives Syndrom, neurotische Störung 03.06.01 20 %

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter anamnestisch angegebener regelmäßiger Medikation und Psychotherapie stabil und im Berufsleben integriert

4. Psoriasis vulgaris 01.01.02 20%

Unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Ausprägung

5. Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 20 %

mittlerer Rahmensatz, da unter oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können

6. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 10%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit.

7. Achillodynie beidseits 02.02.01 10 %

Unterer Rahmensatz dieser Position, da Schmerzhaftigkeit an den Sehnen aber ohne Beweglichkeitseinschränkung an den Sprunggelenken.

Frage 3.3.:

Beurteilung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %.

Die führende funktionelle Einschränkung Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht Leiden 2 stellt für sich genommen eine wesentliche Beeinträchtigung dar und erhöht daher den Gesamt-GdB um 1 Stufe.

Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamt-GdB nicht mehr.

Frage 3.4.:

Eine Nachuntersuchung wird vorgeschlagenen für April 2017, da bei entsprechenden Rehabilitationsmaßnahmen mit einer Verbesserung der kardialen Leistungsbreite bei gleichzeitigem Rückgang des Bedarfes an Entwässerungsmedikamenten zu rechnen ist.

Frage 3.5.:

Die Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Frage 3.6.:

Der Gesamtgrad der Behinderung ist seit Antragstellung anzunehmen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und stellte einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Aufgrund der vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich ein Grad der Behinderung von 50%.

Der Grad der Behinderung ist seit der Antragstellung anzunehmen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus drei ergänzenden fachärztlichen Gutachten.

Die ergänzend eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die genannten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Die Bezug habenden Bestimmungen des BEinstG lauten:

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.(.....)

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.(.....)

Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß von 50% erreichen, und die Beschwerdeführerin auch die sonstigen Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG erreichen und die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG erfüllt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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