W201 2117988-1•BVwG W201 2117988-1
W201 2117988-1Tribunal administratif fédéral30 nov. 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W201 2117988-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.10.2015, Passnummer: 9696156, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Einlangend am 10.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen führte der Beschwerdeführer einen Augen-Blepharospasmus an. Ein Konvolut an medizinischen Unterlagen legte er seinem Antrag bei.
2. Am 01.10.2015 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Augenheilkunde. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise:
"1. Sehschärfenminderung wegen Blepharospasmus rechts auf 0,4 und links auf 0,7
Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
X Dauerzustand"
3. Mit Bescheid vom 13.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 20% betrage.
Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welches einen Grad der Behinderung von 20% ergeben habe.
4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12.11.2015 per E-Mail die Beschwerde.
Blepharospasmus habe nichts mit der Sehschärfe zu tun, er verstehe nicht, warum ihn eine Fachärztin für Augenheilkunde untersucht habe. Ideal für die Untersuchung wäre ein/e Neurologe/Neurologin. Auch dass keine Begleitperson zur Untersuchung notwendig gewesen sei, stimme nicht, seine Tochter habe ihn begleitet. Er ersuche um eine neurologische Untersuchung.
5. Mit Schreiben vom 17.11.2015 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Am 18.12.2015 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Neurologie. Weiters wurde um Erstellung dieses Gutachtens basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ersucht.
Die Fragestellungen lauten:
"Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist.
Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und diese konkret zu begründen.
Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 28
Angefochtenes Verfahren 1. Instanz: Gutachten Abl. 9-13
7. Am 07.04.2016 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Das Sachverständigengutachten, welches am 13.05.2016 beim BVwG einlangte, lautet auszugsweise:
"Vorgutachten:
VGA 01 10 2015 FA Augenheilkunde Abl. 9-11: Sehschärfenminderung wegen Blepharospamus rechts auf 0,4 und links auf 0,7, GdB 20%
Anamnese:
Ende 2013 begannen Zuckungen zuerst rechts, dann auch am linken Auge. November 2014 4-monatiger Krankenstand, weil die Augen nicht mehr aufgebracht wurden. Die Augenärzte hätten gesagt, er habe trockene Augen. Er sei dann zu einer Neurologin gegangen, die Antidepressiva verordnet habe, das habe aber nichts gebracht.
An der Augenklinik des AKH Wien habe er erstmals 1/15 eine Botulinumtoxininjektion bekommen, das habe nichts genutzt.
Es begannen auch zu dieser Zeit dauernde Bewegungen des Kiefers und der Zunge und er habe immer einen trockenen Mund. Eine organische Abklärung wurde durchgeführt, es sei aber alles in Ordnung.
Insgesamt 4x Botulinumtoxinjektionen an der Augenambulanz im AKH Wien, zuletzt 10/15. Dann Wechsel des betreuenden Arztes. Er sei jetzt bei Dr. Kranz FA f. Neurologie, der am 25 01 16 eine neuerliche Botulinumtoxininjektion mit höherer Dosis und auch im Kieferbereich verabreicht habe. Damit sei es für 5 Wochen eine Spur besser gewesen, seither wieder schlechter.
Nikotin: 15/die Alkohol: 10 Bier/Woche
weitere Diagnosen: AE, TE, Hodenabszeß 3x operiert, CHE
Jetzige Beschwerden: Der aktuell Zustand ist so, dass er fast nichts mehr alleine machen könne. Fernsehen, Dinge mit dem Computer oder am Handy gehen gar nicht, alles was so flimmere gehe nicht. Er habe einen trockenen Mund wegen der dauernden Zungenbewegungen. Lesen gehe auch nicht. Er habe in der Zeit, wo es ihm besser gegangen sei, beim Augenarzt eine neue Gleitsichtbrille bekommen. Er glaube, dass seine Sehkraft gut sei, aber die Augen fallen immer wieder zu, deswegen könne er nicht lesen.
Therapie: Botulinumtoxininjektion zuletzt 1/16, Rivotril 0,5 2x2, Akineton2x1, Escitalopram
Gesamteindruck/Gangbild: BF kommt in Begleitung der Gattin, frei gehend zur Untersuchung, trägt eine Brille auf die Stirn geschoben. Kooperativ und freundlich.
BF wurde von der Gattin mit dem Auto hergebracht.
Führerschein vorhanden, fahre dzt. nicht.
Während der Untersuchung hält BF die Augen fast durchgehend geöffnet, ein eigentliches starkes Zusammenkneifen der Augen oder Verziehen des Kiefers oder Drehung des Halses kommt nicht vor. Es fällt aber immer wieder ein Blinzeln und etwas verlängerter Schluss der Lider der Augen auf, ebenso bewegt BF die Zunge, leckt sich öfters die Lippen. Die Lidspalte rechts phasenweise deutlich geringer ggü. links. Die Sprache ist immer flüssig und unauffällig. Beim Vorlesen hält BF die Augen geöffnet aber noch mehr verstärktes Blinzeln und verlängerter Lidschluss und man hat den Eindruck eines forcierten Stirnrunzeln und Bemühens die Lider offen zu halten. Vorlesen ist kurz möglich.
(.....)
Befunde:
Es wurde ein neuer Befund vom 21 03 2016 zur Untersuchung mitgebracht- liegt in Kopie im Akt.
(.....)
Stuhl/ Miktion: unauffällig
Psych.: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage etwas gedrückt, stabil, in beiden Bereichen affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig angegeben, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Fingerreiben seitengleich wahrgenommen, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig, siehe "Gesamteindruck"
OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen
UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen
Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger
Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand-Zehen - und Fersenstand gut möglich
Beurteilung/ Stellungnahme
Ad1)
oromandibuläre Dystonie g.Z. 11 01 01 20%
Oberer Rahmensatz, da immer wieder Beeinträchtigung der Lidöffnung und Bewegungen Kiefer/ Zunge, aber keine dauernde schwerwiegende Störung
(siehe AugenFA Befund 01 10 2015, Abl. 11)
11 02 01 Zeile 4, Kolonne 2 20%
Unterer Rahmensatz, da leichte affektive Symptome.
Ad 2)
Gesamtgrad der Behinderung: 20 v. H.
Die Auswirkungen von Leiden 2 erhöhen nicht da überschneidende Auswirkungen mit Leiden 2 vorliegen.
Die Auswirkungen von Leiden 3 erhöhen nicht weiter.
Ad3)
Es wird ein Befund vom 15 01 2015 Abl. 6 zitiert, wonach eine "massive visuelle Beeinträchtigung durch Dauerspasmen, nahe funktioneller Erblindung. Arbeitsbehinderung und psychische Beeinträchtigung" bestehen.
Das kann in der heutigen Untersuchung nicht in dieser Form nachvollzogen werden. Es liegen keine dauernden Spasmen vor, die eine Einschränkung im Sinne einer Erblindung bedingen. Die Einschränkungen mit vermehrtem und verlängertem Augenschluss und immer wieder vorkommenden Zungen/Mundbewegungen in geringem- mäßigem Ausmaß wurden nach EVO bewertet, ebenso die psychische Beeinträchtigung.
Ad4)
--
Ad5)
Im Vergleich zum VGA (Abl. 9-13) wurden aus neurologischer Sicht Leiden 1 und 3 neu eingestuft. Dadurch kommt es jedoch zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
Ad6)
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
8. Das BVwG setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.06.2016 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Aufgrund des vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachtens ergibt sich weiterhin ein Grad der Behinderung von 20%.
1.3. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem ergänzenden fachärztlichen Gutachten.
Das ergänzend eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das genannte Sachverständigengutachten wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Auf den Fall bezogen:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 13.10.2015 war die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Begründet wurde die Abweisung durch die belangte Behörde mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 %, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien.
Der Grad der Behinderung wurde im fortgesetzten Verfahren nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens ebenfalls mit 20% festgestellt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses liegen daher nicht vor und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden auch noch ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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