BVwG W247 2136591-1

W247 2136591-1Tribunal administratif fédéral29 nov. 2016

Regest

angemessene Frist, Beschwerde, Beschwerdefrist, Einbringung, Frist,<br/>Fristablauf, Mängelbehebung, Nachweismangel,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verbesserungsauftrag, Vertretung, Vertretungsverhältnis, Vollmacht,<br/>Zeitpunkt, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W247 2136591-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W247.2136591.1.00

Spruch

W247 2136591-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde gegen den an XXXX gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 23.08.2016, GZ 0001584166, Teilnehmernummer: 1040257382, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bei der belangten Behörde am 16.06.2016 eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

2. Am 05.07.2016 erging dazu eine Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Vorlage näher ausgeführter Unterlagen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sein Antrag abgewiesen werden müsse, sofern die noch fehlenden Unterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung nachgereicht werden würden.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.

4. Mit Bescheid vom 23.08.2016 wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt sei, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und daher die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle und sein Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Zusätzlich wurde festgehalten, dass die erforderlichen Nachweise der gesetzlichen Anspruchsgrundlage nicht nachgereicht worden seien

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Einschreiterin XXXX am 02.09.2016 "im Auftrag für Herrn XXXX" Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid und erbat "eine erneute Prüfung".

6. Mit E-Mail vom 05.09.2016 forderte die belangte Behörde "in Annahme ihrer Vertretungsbefugnis für den Antragsteller" die Einschreiterin zur Vorlage weiterer Unterlagen auf.

7. Der Beschwerdeführer bzw. dessen "Vertreterin" übermittelten in der Folge keine weiteren Unterlagen.

8. Mit hg am 06.10.2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

9. Am 27.10.2016 wurde die Einschreiterin zunächst telefonisch ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht einen Nachweis der Vertretungsbefugnis sowie die noch fehlenden Unterlagen nachzureichen.

10. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2016 wurde der Einschreiterin aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Bevollmächtigung zur Erhebung der Beschwerde nachzuweisen sowie eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Gleichzeitig wurde diese ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe zurückzuweisen sein werde.

11. Die Einschreiterin übermittelte hierauf an die belangte Behörde folgende, vom 02.11.2016 datierte Vollmacht:

"Ich, XXXX[...] bevollmächtige hiermit XXXX, [...], in Stellvertretung meiner Rechtsperson in Korrespondenz und Verhandlung mit der GIS Gebühren Info Service GmbH, [...] zu agieren.

[...]"

12. Die Vollmacht sowie weitere, von der Einschreiterin vorgelegten Unterlagen, wurden am 10.11.2016 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifels sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrags kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis auch erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist. Das Vollmachtsverhältnis selbst muss daher vor Ablauf der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der vom "Scheinvertreter" gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 10 Rz 9 mwN).

Es wurde daher die Einschreiterin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Bevollmächtigung zur Erhebung der Beschwerde glaubhaft zu machen und eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung ist die Einschreiterin dem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht nachgekommen, ergibt sich doch aus der vorgelegten Vollmacht das Datum der Ausstellung mit 02.11.2016. Die Datierung lässt den zwingenden Schluss zu, dass die Vollmacht erst nach Einbringung der Beschwerde und erst aufgrund des Verbesserungsauftrages erteilt wurde. Aus diesem Schreiben ist in keiner Weise ersichtlich, dass schon zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde eine entsprechende Vollmacht bestanden hat. Daraus folgt aber, dass die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erteilte Vollmacht nicht geeignet war, die Vertretungsbefugnis der Einschreiterin zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde zu begründen, da die Begründung des Vollmachtsverhältnisses - wie näher ausgeführt - offensichtlich erst nach Fristablauf erfolgte.

Die Einschreiterin hat somit dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht ordnungsgemäß entsprochen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

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