W185 1417374-1•BVwG W185 1417374-1
W185 1417374-1Tribunal administratif fédéral29 nov. 2016
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen
W185 1417374-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mali alias Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Zl. 10 10.323-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005
als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 05.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 05.11.2010 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Bamako geboren worden und Staatsangehöriger Malis zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Mandingo an und spreche Mandingo und Englisch. Er sei Christ und habe bislang keine Ehe geschlossen; er habe keine Kinder. Er habe von 1995 bis 2001 die Grundschule in Bamako besucht. Die letzte Wohnadresse des Beschwerdeführers sei XXXX, Bamako, Mali, gewesen. Seine Eltern würden sich in Mali aufhalten. In Österreich oder einem anderen Land der EU habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandte. Gesundheitliche Probleme machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Heimat habe der Beschwerdeführer mit einem Boot verlassen und sei nach Barcelona gefahren. Ein Unbekannter habe ihm gegen Geld geholfen, auf dieses Boot zu gelangen. Nach der Ankunft in Barcelona sei er noch am selben Tag mit einem Bus nach Wien gelangt. In Spanien habe er nicht um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer habe schon länger geplant gehabt, nach Österreich zu kommen und habe er sich deshalb bereits in der Heimat mit der deutschen Sprache vertraut gemacht; er habe sich Deutsch im Selbststudium angeeignet. In Bamako habe er für "jemanden" auf dem Markt Textilien verkauft. Eines Tages seien dem Beschwerdeführer die Textilien gestohlen worden. Der Mann, für den der Beschwerdeführer gearbeitet habe, habe den Beschwerdeführer aufgefordert, die gestohlenen Waren zu bezahlen. Es sei um viel Geld gegangen; der Beschwerdeführer habe die geforderte Summe jedoch nicht bezahlen können, weshalb ihn sein "Boss" bedroht habe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von Leuten seines Arbeitgebers getötet zu werden.
Am 08.11.2010 richtete das Bundesasylamt ein Informationsersuchen nach Art 21 Dublin II-VO an Spanien. Am 30.11.2010 teilten die spanischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Spanien unbekannt sei, nicht um Asyl angesucht habe und diesem kein Visum erteilt worden sei.
Bei einer Befragung am 14.12.2010 gab der Beschwerdeführer an, in Mali neben seinen Eltern auch noch eine Schwester sowie vier Brüder zu haben.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2010 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Er verfüge über einen Führerschein der Gruppe B, ausgestellt in Bamako im Jahr 2013. Er habe bisher wahre Angaben erstattet; Ergänzungen wolle er nicht machen. Zu seiner Person befragt gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Bamako geboren worden zu sein und dort bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. In Mali würden sich noch seine Eltern, seine Schwester und seine drei jüngeren Brüder befinden. Der Beschwerdeführer sei Staatsbürger von Mali, gehöre der Volksgruppe der Mandingo an und sei Christ. Er sei ledig und habe keine Kinder. Von 1995 bis 2001 habe er in Bamako die Grundschule besucht; einen Beruf habe er nicht erlernt. Im Jahr 2003 und 2004 habe er als "Privatfahrer" gearbeitet. Dann habe er bis Anfang 2010 nicht mehr gearbeitet. Im Anschluss habe er bis zu seiner Flucht für "jemanden" auf dem Markt in Bamako Kleidung verkauft. Ende Oktober 2010 habe er Mali dann schlepperunterstützt verlassen. "Eine Person" habe für den Beschwerdeführer den Schlepper bezahlt (30.000,-- CFA). Seit seiner Ankunft in Österreich habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen in der Heimat gehabt. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass drei bis vier Wochen vor seiner Ankunft in Österreich vom Marktstand, an dem er gearbeitet habe, Waren gestohlen worden seien. Sein "Boss" habe ihm gesagt, er müsse die Waren bezahlen, ansonsten er ihn umbringen würde. Dann habe dem Beschwerdeführer "jemand" vorgeschlagen, Mali zu verlassen. Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, das Geld für die Flucht von einem gewissen XXXX, welcher den Marktstand neben dem Stand, an welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, betrieben habe, erhalten habe. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Der Eigentümer des Marktstandes, an dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, heiße XXXX und wohne in Bamako. Das Schloss des Marktstandes sei aufgebrochen worden und es seien sowohl Stoffe zur Herstellung von Kleidung als auch fertige Kleidungsstücke gestohlen worden. Den genauen Wert könne er nicht angeben, er sei jedoch "sehr hoch" gewesen. Sein Boss habe jedenfalls schätzungsweise 200.000,-- CFA vom Beschwerdeführer dafür verlangt. Sein Boss habe den Diebstahl auch bei der Polizei angezeigt; diese sei gekommen, habe sich alles angesehen und den Beschwerdeführer und auch andere Leute hiezu befragt. Es sei auch ein Protokoll aufgenommen worden. Über Befragen gab der Beschwerdeführer weiters an, in seiner Heimat weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft noch von einem Gericht gesucht zu werden. Er habe in der Heimat keine Probleme mit staatlichen Behörden, etwa der Polizei, gehabt. Er sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder einer Partei gewesen. Er sei in der Heimat nicht aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse oder seiner Religion verfolgt worden. Bei einer Rückkehr nach Mali befürchte der Beschwerdeführer, von seinem ehemaligen "Boss" umgebracht zu werden. Eine Flucht innerhalb Malis sei nicht möglich gewesen, da ihn sein "Boss" überall in Mali gefunden hätte. Über die aktuelle politische und die Sicherheitslage in Mali wisse der Beschwerdeführer nicht Bescheid. Er wolle die Länderfeststellungen zu Mali gerne lesen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 05.11.2010 in Österreich, lebe in einem Flüchtlingsheim von Sozialunterstützung. Er besuche im Flüchtlingsheim einen Deutschkurs. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte. Einer legalen Tätigkeit sei er in Österreich bisher nicht nachgegangen. Auch zu sonstigen Personen in Österreich bestünden weder finanzielle Abhängigkeiten noch besonders enge Beziehungen. Seine Eltern, seine Schwester und seine vier Brüder würden in Bamako leben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali (Spruchpunkt II.) abgewiesen, wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Mandingo an, sei christlichen Glaubens und spreche Englisch und Mandingo. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Die Reiseroute nach Österreich stehe nicht fest. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht von den Behörden gesucht werde und staatlicherseits aus keinem in der GFK genannten Gründen verfolgt würde. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt könne nicht unter die in der GFK taxativ angeführten Gründe subsumiert werden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mali in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Dem Beschwerdeführer wäre im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen; er würde bei einer Rückkehr weder in eine existenzbedrohende oder eine medizinische Notlage gedrängt. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat noch Familienangehörige. Alle Verwandten würden in der Heimat des Beschwerdeführers leben. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er lebe in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft, sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Sonstige soziale Bindungen bzw eine soziale Integration hätten nicht festgestellt werden können. Es bestehe weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig und trachte, den Reiseweg nach Österreich zu verschleiern. Geglaubt werde dem Beschwerdeführer, dass dieser in Mali nicht von den Behörden gesucht werde und dieser von staatlicher Seite aus keinem in der GFK genannten Gründen verfolgt werde. Es werde dem Beschwerdeführer geglaubt, dass dieser die Heimat aus Angst vor seinem Arbeitgeber verlassen habe, welcher ihm mit dem Umbringen bedroht hätte, sollte er den durch Einbruchsdiebstahl entstandenen Schaden nicht ersetzen. Die Ausreise aus Mali sei lediglich aus einem Grund erfolgt, der mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden könnte. Der Beschwerdeführer verfüge bereits über ein gewisses Maß an Berufserfahrung, weshalb er in der Heimat wieder Fuß fassen könne. In Mali bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iS der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Behörde beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Die in Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK genannten Asylgründe seien abschließend; alle anderen als die genannten Gründe würden keine für die Asylgewährung relevanten Verfolgungsmotive darstellen. Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und wie im konkreten Fall dem Staat Mali nicht zugerechnet werden könne, sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könne den Schutz der Sicherheitsorgane Malis in Anspruch nehmen, welche Willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Naturgemäß könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme. Der Beschwerdeführer habe nicht vermocht, darzutun, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Verfolgung drohen sollte. Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers würden nicht den Schluss zulassen, dass dieser in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen gesunden Mann, welcher sich - auch bei einer möglichweise vorübergehenden Senkung des Lebensstandards - durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könne. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation könne nicht auf Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zurückgeführt werden. Auch aus gesundheitlicher Sicht bestünden keine Abschiebungshindernisse; der Beschwerdeführer sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, herrsche in Mali keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei grundsätzlich funktionsfähig. Die Grundversorgung mit Lebensmitteln sei gewährleistet; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine aussichtlose Lage geraten könnte. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund voll handlungsfähig und arbeitsfähig und grundsätzlich am Erwerbsleben teilnahmefähig. Gegen die verfügte Ausweisung würden aufgrund des Fehlens von familiären Bindungen im Inland und sonstiger Ansatzpunkte für erreichte Integration keine Hinderungsgründe bestehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.01.2011 Beschwerde. Er führte darin zusammengefasst aus, dass die Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt und sich nur unzureichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, für welchen dieser das Bekleidungsgeschäft geführt habe, unterhalte sehr gute Beziehungen zum amtierenden Präsidenten Amadou Toumani Toure. Der Beschwerdeführer habe für das Bekleidungsgeschäft, in welches eingebrochen worden sei, die Verantwortung getragen, weshalb er Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden befürchte. Dem Beschwerdeführer sei auch eine Beteiligung an dem Einbruch unterstellt worden. Er ersuche um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um die Fluchtgeschichte ausreichend detailliert darlegen zu können. Hiezu habe ihm die Behörde nicht ausreichend Zeit gegeben und sei er auch nicht über die wesentlichen Ziele der Befragung informiert worden. Der Beschwerdeführer sei in der Heimat sehr wohl aus asylrelevanten Gründen der GFK verfolgt worden.
Aus einer Mitteilung des Bundesasylamtes vom 24.02.2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung bei der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde.
Am 02.04.2011 stellte der Beschwerdeführer unter dem Aliasnamen XXXX einen (weiteren) Asylantrag.
Aus einem Schreiben des Bundesasylamtes vom 14.11.2011 ergibt sich, dass sich Österreich gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO bereit erklärt hat, den Beschwerdeführer von den deutschen Behörden zu übernehmen. Am 22.11.2011 teilten die deutschen Behörden mit, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund Untertauchens nicht möglich sei.
Mit Verfahrensanordung vom 02.12.2011 wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt. Am 27.12.2011 wurde der Beschwerdeführer in einem Zug angetroffen und von der Polizei festgenommen. Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2011 wurde das Verfahren über Antrag vom selben Tag fortgesetzt.
Mit Schrieben vom 07.02.2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, von Jänner 2003 bis Juli 2006 mit einer belgischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen zu sein. Mit dieser habe er bis zur Scheidung in Belgien gelebt.
Mit Schreiben vom 29.03.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, nicht aus Mali, sondern aus Gambia zu stammen und ersuchte um entsprechende Änderung.
Aus einer Strafkarte eines Landesgerichts vom 11.03.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen § 201 Abs 1, § 297 Abs 1 2. Fall StGB (Tatzeitpunkt XXXX) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unbedingt verurteilt wurde.
In Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 27.01.2014 einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag vom 11.01.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom 04.07.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er einen Sohn namens XXXX, geb. XXXX, habe, welcher in Gambia lebe.
Am 06.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen und privaten Situation in Österreich sowie zu den Länderfeststellungen zu Mali und Gambia Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 02.08.2016 teilte die Rechtsberaterin mit, dass Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestünden.
Am 05.08.2016 wurde in Anwesenheit einer Rechtsberaterin vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat und zur persönlichen und privaten Situation des Beschwerdeführers in Österreich erörtert wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt.
Dabei tätigte der Beschwerdeführer (BF) auf Befragung durch den Richter (Ri) nachstehende Angaben:
RI: Verstehen Sie Deutsch? Können Sie auf Deutsch antworten?
BF: Ja.
RI: Haben Sie in Österreich jemals einen Deutschkurs besucht?
BF: Ja, habe ich.
RI: Wann und wo war das?
BF: In 3 Flüchtlingsunterkünften in denen ich gewesen bin, habe ich Deutschunterricht bekommen.
RI: Zeugnisse haben Sie nicht bekommen oder?
BF: Nein, ich habe keine Zeugnisse. Nur eine Teilnahmebestätigung habe ich bekommen.
RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich im Alltag in Österreich?
BF: Die meisten Leute bringen mir bei wie man Deutsch spricht, manchmal rede ich auch Englisch. Ich lerne auch Deutsch aus Büchern.
RI: Ihr Name ist XXXX?
BF: Ja, Familienname ist XXXX, Vorname ist XXXX.
RI: Sagt ihnen der Name XXXX etwas?
BF: Das war ein Alias Name. Meine Mutter kommt aus Gambia und ihr Nachname ist XXXX. Mein Vater ist aus Mali und heißt mit Nachname
XXXX.
RI: Wo sind Sie geboren?
BF: In Bamako in Mali am XXXX. Das ist auch die Hauptstadt von Mali.
RI: Offensichtlich bei der 2ten Asylantragstellen haben Sie angeben in XXXX, Gambia geboren worden zu sein. Was sagen sie dazu?
BF: Meine Mutter wurde in XXXX, Gambia geboren, ich hingegen in Bamako in Mali.
RI: Sie haben dort auch ein anderes Geburtsdatum angegeben, dass sie am XXXX geboren sind?
BF: "Das war ein falsches Gericht und das wurde deshalb aufgehoben."
Weil mir manche Leute in XXXX in der Haft ein Problem bereitet haben.
RI: Welches ist ihre Muttersprache?
BF: Meine Muttersprache ist Madinka, und meine Volksgruppe ist Mandingo. Ich spreche auch Englisch. Die Amtssprache in Mali ist Französisch, man kann sich aber auch auf Englisch verständigen.
RI: Staatsangehörigkeit ist jetzt Mali, Gambia oder beide?
BF: Ich habe eine Doppelstaatsbürgerschaft, da meine Mutter aus Gambia stammt.
RI: Sie haben seit Ihrer Geburt bei ihren Eltern in Bamako gelebt?
BF: Ja.
RI: Hatten Sie da ein Haus oder eine Wohnung?
BF: Wir hatten ein kleines Haus mit einem kleinen Grundstück?
RI: Können Sie sich an die Straße erinnern?
BF: XXXX, die Hausnummer habe ich vergessen.
RI: Haben Sie Geschwister?
BF: Ja, 2 Schwestern und 4 Brüder.
RI: Die leben auch in Bamako?
BF: Ja.
RI: Bei der Einvernahme haben Sie gesagt, sie haben 1 Schwester und 3 Brüder?
BF: Vielleicht war mein Denken damals nicht so gut, da waren sehr viele Leute.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu ihren Eltern oder Geschwister seit sie in Österreich sind? Telefonieren Sie mit ihnen?
BF: Nicht mit meiner Familie. Seit ich dieses Problem habe, will meine Familie nicht, dass ich mit ihnen rede.
RI. Wenn Sie sagen, nicht mit ihrer Familie, reden sie mit anderen Leuten aus Mali?
BF: Nein mit niemand, die Leute wollen das nicht, weil dieses Problem ein ernstes Problem ist.
RI: Welche Religion haben Sie?
BF: Halb Moslem, Halb Christ.
RI: Woher kommt der christliche Teil?
BF: Die Seite meines Vaters ist christlich.
RI: Haben Sie in Mali eine katholische Kirche besucht? Haben Sie die Messe besucht?
BF: Mein Vater geht regelmäßig, ich bin nur manchmal gegangen.
RI: Gehen Sie in Österreich regelmäßig in die Kirche oder Gottesdienst?
BF: Manchmal.
RI: Welche Ausbildung haben Sie gemacht? Welche Schule?
BF: Ich bin in die Volksschule gegangen. Von der ersten Klasse bis zur sechsten. Ich bin auch in die höhere Schule gegangen für 3 Jahre. Das war in Mali in Bamako.
RI: Haben sie einen Beruf gelernt?
BF: Ich habe Restauranthelfer gelernt.
RI: Haben Sie den Beruf auch ausgeübt?
BF: Ja, diesen Beruf habe ich ausgeübt.
RI: Von wann bis wann ca?
BF: Von 2005 bis ca. 2010.
RI: Sie haben in der Einvernahme angegeben, dass Sie im Jahr 2003 und 2004 Privatfahrer waren. Stimmt das?
BF: Ja das stimmt.
RI: Das heißt Sie haben einen Führerschein?
BF: Ja, für Afrika. Ich müsste den Führerschein für Österreich umschreiben lassen.
RI: Konnten Sie durch die Einnahmen in Mali leben?
BF: Ich habe jemand beim Kleiderhandel geholfen.
RI: Ab welchem Jahr haben sie im Textilhandel gearbeitet?
BF: Ich habe damit im Jahr 2000 begonnen und es 2 oder 3 Jahre gemacht.
RI: Danach nicht mehr?
BF: Nein, danach nicht mehr.
RI: Herr XXXX, sie sind 2010 nach Österreich gekommen und haben als Fluchtgrund angegeben, dass in Mali die Textilien und Stoffe gestohlen wurden.
BF: Ja, das stimmt und Geld wurde auch gestohlen.
RI: Wann hat sich dieser Diebstahl abgespielt? In welchem Jahr?
BF. Das war in dem Jahr in dem ich nach Österreich gekommen bin, also 2010.
RI: Da haben Sie laut ihren eigenen Angaben 7 Jahre nicht mehr im Textilhandel gearbeitet.
BF: Durch alle diese Probleme hab ich die Zeiträume vergessen. Vielleicht waren es nur 1 1/2 Jahre.
RV: Im Jahr 2000 waren Sie XXXX Jahre alt, haben Sie da schon gearbeitet?
BF: Ja ich war nicht der Eigentümer, jemand hat mich dort hingestellt.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, haben Sie gesundheitliche Probleme, stehen Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie Medikamente?
BF: Ja, nur für den Kopf, für eine Kopfkrankheit. Es handelt sich um afrikanische Wurzeln, ich koche sie in heißem Wasser und trinke es dann.
RI: Herr XXXX, Sie leben nicht mehr in XXXX?
BF: Nein, ich bin jetzt obdachlos gemeldet in der XXXX gemeldet.
Der BF legt eine Bestätigung des Flüchtlingsprojekt XXXX vom XXXX hinsichtlich der Obdachlosenmeldung in der XXXX vor. Diese wird in Kopie zum Akt genommen.
Der BF erklärt weiters aus der Grundversorgung ausgeschieden sei, da er nun Anspruch auf Notstandshilfe habe.
RI: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung?
BF: Wenn ich krank bin, gehe ich zu einen österreichischen Arzt, dort gehe ich auch hin, wenn ich Kopfschmerzen habe.
RI. Das ist kein Psychiater oder Psychologe?
BF: Nein.
RI: Machen Sie eine Therapie oder waren sie mal stationär in einen Krankenhaus aufhältig?
BF: Nein, ich war im Spital ambulant, jedoch nicht stationär.
RI: Nehmen Sie Drogen?
BF: Nein, auch kein Ganja.
RI: Herr XXXX, welchen Familienstand haben Sie?
BF: Ich bin geschieden.
RI: Seit wann ungefähr?
BF: Ich glaub es war 2006 oder 2007 noch in Afrika.
RI: In der Einvernahme haben Sie angegeben eine belgische Staatsbürgerin in Gambia geheiratet zu haben und mit dieser in Belgien gelebt zu haben und dort im Jahre 2006 geschieden worden zu sein.
BF: Ich habe diese Person in Gambia kennen gelernt. Ich habe eine Zeit lang mit ihr in Belgien gelebt. Die Scheidung fand aber in Afrika statt.
RI: Hatten Sie mit dieser Frau ein Kind?
BF: Nein, wir waren nur kurze Zeit zusammen.
RI: Haben Sie einen Sohn?
BF: Ja, von Seiten meiner Mutter.
RI: Wie ist der Name des Sohns?
BF: Er heißt XXXX.
RI: Wann ist er geboren?
BF: XXXX.
RI: Wo lebt Ihr Sohn?
BF: Er lebt in Gambia.
RI: Wo genau?
BF: In XXXX, mit seiner Mutter.
RI: Haben Sie Kontakt zu diesem Sohn?
BF: Ja
RI: Telefonisch oder mit E-Mail?
BF: Manchmal per Telefon, aber selten wegen meines Problems ist dies nicht erlaubt.
RI: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte in Österreich oder in der Europäischen Union?
BF: Nein.
RI. Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder Organisation oder karitative Tätigkeiten?
BF: Nein.
RI: Sind Sie grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitswillig?
BF: Ja.
RI: Haben Sie in Österreich jemals eine legale Tätigkeit ausgeübt?
BF: In XXXX habe ich ca. 1 1/2 Jahre im Gefängnis gearbeitet. Derzeit arbeite ich bei einer Firma XXXX, der Arbeitgeber ist eine Arbeitskräfte-Leihfirma, die haben mich zu XXXX geschickt. Auch andere Firmen haben mir versprochen mich fix anzustellen sobald ich mein Visum habe.
RI: Haben Sie auch österreichische Freunde?
BF: Ja, ich habe auch österreichische Freunde.
RI: Wo haben Sie die kennen gelernt?
BF: Von draußen, wenn ich arbeiten gehe bzw. wenn ich auf Arbeitssuche bin.
RI: Wie sieht Ihr normaler Alltag in Österreich aus, was machen Sie da so?
BF: Meistens gehe ich auf Arbeitssuche.
RI: Wo gehen Sie da hin? Schickt das AMS Sie? Oder die Leihfirma?
BF: Das AMS schickt mich in verschiedene Betriebe um mich dort Vorzustellen. Beim Betrieb bekomme ich dann einen Stempel.
RI: Wie oft in der Woche machen Sie das?
BF: Das mache ich täglich.
RI: Was machen Sie dann im Anschluss, wie verbringen Sie den restlichen Tag?
BF: Ich gehe nach Hause, ich koche mir etwas. Hauptsächliches afrikanisches Essen.
RI: Haben Sie bis jetzt alleine gelebt, also in XXXX?
BF: Ich war in einen Zimmer mit mehreren Leuten untergebracht.
RI: Aber Sie haben jetzt keine Beziehung zu einer Frau?
BF: Ich kenne eine Frau, die möchte mich heiraten, aber erst wenn ich eine Wohnung habe.
RI: Wie heißt Sie?
BF: XXXX, sie ist Österreicherin. Den Familiennamen weiß ich nicht.
RI: Wo wohnt sie?
BF: In Wien, die Adresse weiß ich nicht.
RI: Wie lange kennen Sie sie schon?
BF: Ich kenne Sie seit 3 oder 4 Monaten.
RI. Ihr lebt aber nicht zusammen?
BF: Nein, sie würde aber gerne mit mir wohnen.
RI: Gibt diese Frau ihnen Geld?
BF: Manchmal bringt Sie mir Essen aus dem Supermarkt.
RI: Aber kein Geld?
BF: Nein, Bargeld gibt sie mir keines.
RI: Wo und wie oft treffen Sie sich mit ihr?
BF: In der Nähe der XXXX. Zwei bis dreimal in der Woche. Wir sehen uns nicht so oft, da ich keine eigene Wohnung habe. Wenn ich eine eigene Wohnung hätte, könnten wir jeden Tag zusammen sein. Sie will mich auch heiraten, das hat sie mir versprochen.
RI: Kennen Sie ihre Eltern oder ihre Freunde?
BF: Sie hat mich zu ihren Eltern mitgenommen, ihre Freunde kenn ich nicht.
RI: Machen Sie die Treffen telefonisch aus?
BF: Nein, sie ruft mich nicht oft an, sie besucht mich in der XXXX.
RI: Haben Sie eine Telefonnummer von XXXX?
BF: Nein, sie verwendet kein Telefon.
RI: Aus dem Strafregister ergibt sich, dass sie wegen Vergewaltigung inhaftiert worden sind, im Gefängnis gewesen sind, was sagen sie dazu?
BF: Ja, eine Frau hat das behauptet. Sie wurde vergewaltigt, sie glaubt ich wäre es gewesen, aber ich war es nicht. Ich war unschuldig im Gefängnis.
RI: Wie lange waren Sie im Gefängnis?
BF: 3 Jahre. Ich wurde am XXXX entlassen.
RI: Im Jahre 2011 sollen Sie im Asylheim einen Asylwerber mit einem Messer gedroht haben, was sagen Sie dazu?
BF: Das war ein Somali, der hat mich mit dem Messer bedroht, ich rief die Polizei.
RI: Im Jahr 2011 waren Sie in Deutschland, was haben Sie dort gemacht?
BF: Damals war ich nur auf der Durchreise nach Belgien meine Ex Frau zu treffen. Derzeit ist es mir verboten nach Belgien einzureisen.
RI: Was wollten Sie bei Ihrer Ex Frau in Belgien?
BF: Ich habe einige Sachen bei ihr vergessen die ich abholen wollte.
RI: Das waren 5 Jahre nach der Scheidung?
BF: Ja.
RI. Sie haben diese Sachen nicht vermisst?
BF: Nein, so war es.
RI. Wo in Belgien haben Sie mit dieser Frau gelebt?
BF: XXXX.
RI: Haben Sie in Belgien gearbeitet?
BF: Ja, aber nur kurze Zeit. Ich habe im Straßenbau gearbeitet.
RI: War das legal?
BF: Ja:
RI: In 2006 haben Sie sich dann scheiden lassen? War das in Belgien oder Afrika?
BF: Die Scheidung war in Belgien, man muss die Scheidung aber auch in Afrika, in Gambia machen.
RI: Das heißt Sie sind in 2006 nach Gambia zurückgefahren?
BF: Ja.
RI: Wie lange waren Sie dann in Gambia?
BF: Nicht sehr lange, ich bin danach nach Mali gegangen.
RI: Also nicht zurück nach Belgien, sie blieben in ihren Heimatland?
BF: Ja, aber von Zeit zu Zeit bin ich nach Belgien gereist von Mali aus. Aber dann durfte ich nicht mehr nach Belgien einreisen, wegen der Scheidung.
RI: Sie sind dann bis Oktober 2010 in Mali geblieben?
BF: Ja.
RI: Erzählen Sie mir bitte detailliert und chronologisch, wann und warum Sie Ihre Heimat verlassen haben.
BF: Es war deshalb, weil dieser Mann ein Geschäft hatte, ich war dort als Helfer beschäftigt, alle Kleider und Textilien wurden gestohlen und auch das Geld aus dem Safe. Das war ein Marktstand.
RI: Wie heißt der Markt?
BF: Der Markt hat keinen bestimmten Namen. Es ist der Lokalmarkt in Bamako.
RI: Wann war der Diebstahl?
BF: Das war in 2010, wann genau weiß ich nicht. Es war im Sommer, genaueres weiß ich nicht, da musste ich flüchten. Seither habe ich diese Kopfschmerzen.
RI: Kann es sein, dass es im Oktober 2010 war?
BF: Das weiß ich nicht. Zu viel Polizei, zu viel von allem, mein Leben war dort nicht mehr sicher.
RI: Ist das ein großer Markt?
BF: Ja.
RI: Wie hieß ihr Boss, der diesen Marktstand hatte?
BF: Er hieß XXXX, abgekürzt XXXX. Er hat mir das Geschäft anvertraut. Wenn niemand im Geschäft von Sulayman war, hat der Standnachbar XXXX das Geschäft beaufsichtigt.
RI. Wann wurde da eingebrochen, am Tag oder in der Nacht?
BF: Es war unter Tags. Die Tür wurde aufgebrochen, ich war zu diesem Zeitpunkt nicht im Geschäft.
RI: Hätten Sie im Geschäft sein sollen?
BF: Der Boss war zu dieser Zeit nicht da, ich hatte auch den Schlüssel, deshalb war ich für das Geschäft verantwortlich, ich hätte da sein sollen, war jedoch nicht vor Ort.
RI: Wo waren Sie?
BF: Ich habe einen Freund besucht.
RI: Haben Sie zugesperrt?
BF: Ja.
RI: So jemand muss gesehen haben wie eingebrochen wurde?
BF: Das ist möglich, aber man hat den Dieb nicht gefasst.
RI: Wie hoch war der Wert der gestohlen wurde?
BF: Den Betrag des Bargelds weiß ich nicht, was die Kleidung angeht, es war ein großes Geschäft. Den Wert kann ich nicht sagen. Der Eigentümer des Geschäftes, XXXX, er gehört zu den Leibwächtern des Präsidenten und wird gut bezahlt.
RI: Wie hieß der Präsident zu dieser Zeit?
BF: Keita.
RI: Keita ist erst seit 2012 Präsident von Mali vorher war Toure Präsident, was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe mich geirrt. Keita hat damals für den Präsident gearbeitet, war selbst jedoch noch nicht Präsident.
RI: XXXX hat sie für den Diebstahl verantwortlich gemacht?
BF: Ja, er wollte, dass ich alles bezahle und hat mich bedroht.
RI: Wie viel hat er verlangt?
BF: 39.000 € und in der Landeswährung CFA weiß ich nicht.
RI: Wollte er Euro oder CFA?
BF: In seiner polizeilichen Anzeige, hat er den Schaden in Euro und CFA angegeben
RI: Wollte er von ihnen Euro oder CFA?
BF: Er hat mit den Betrag auch in Euro gesagt.
RI: Aus welchem Grund hat er ihnen den Wert in Euro gesagt?
BF: Er ist auch als Geldwechsler tätig und hat mir deshalb einen Eurobetrag gesagt.
RI: Wie hat er Sie bedroht? Nur verbal oder auch körperlich?
BF: Er hat Polizisten zu mir geschickt, die die Waffen gezogen hatten?
RI: Die Polizei hat sie mitgenommen? Oder nur am Markt ausgefragt?
BF: Die Polizei hat mich am Markt befragt.
RI: Also nicht auf die Polizeistation mitgenommen?
BF: Nein, ich wurde am Marktplatz verhört. XXXX sollte meine Adresse in Österreich nicht erfahren, auch nicht den Namen meiner Anwältin, ich wäre hier sonst nicht mehr sicher.
RI: Was hat die Polizei dann gemacht nach dem Verhör am Markt?
BF: Die Polizei hat mir gesagt, dass XXXX Geld von mir verlangt, ansonsten ich große Probleme bekomme, ich könnte umgebracht werden.
RI: Die Polizei ließ sie dann gehen?
BF: Ja, die Polizei hat mich dann dort gelassen. Aber bevor die Polizei ein zweites Mal kommt, musste ich das Land verlassen.
RI: Wo sind Sie nach dem Polizeiverhör hingegangen?
BF: Ja, ich bin nachhause gegangen und habe die Sache meinen Eltern erzählt.
RI: Was haben ihre Eltern Ihnen geraten?
BF: Sie haben gesagt, dass mein Leben nicht mehr sicher sei und ich das Land verlassen sollte. Sie haben nicht so viel Geld gehabt, dass ich XXXX den Schaden hätte ersetzten können.
RI: Wie viele Tage nach diesem Diebstahl haben Sie Mali verlassen?
BF: Noch am selben Tag bin ich geflüchtet.
RI: Wie sind Sie geflüchtet?
BF: Mit dem lokalen Bus bin ich an die Küste gelangt. Den Namen der Küste weiß ich nicht. Mit dem Bus bis ich bis nach Algerien gelangt. Von Algerien aus bin ich mit einem Bus nach Marokko gefahren. Wenn man nicht das Geld für einen Flug hat, fährt man mit dem Boot von Marokko nach Spanien.
RI: Wie hoch waren die Kosten der Flucht bis nach Spanien?
BF: Ich hatte einen Geldgeber, ich selbst konnte das nicht bezahlen. Jemand hat mir geholfen, nachdem ich ihm meine Situation erklärt hatte. Ich kenne diese Person nicht, ich habe diese Person auf der Reise kennen gelernt.
RI: In der Einvernahme haben Sie gesagt, dass ein Freund von Ihnen vom Markt 30.000 CAF für die Flucht gegeben habe. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich glaub dieser Freund war XXXX von Nachbarstand vom Markt?
RI: Warum ist Ihnen das nicht zuvor eingefallen?
BF: Wie viel Geld mir XXXX gegeben hat, kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern.
RI: Müssen Sie XXXX das Geld zurückzahlen?
BF: Wenn ich so viel Geld habe, muss ich es zurückzahlen, das hat er mir gesagt.
RI: Sind Sie telefonisch mit XXXX in Kontakt?
BF: Nein, ich darf ihn erst anrufen, wenn ich das Geld habe.
RI: Herr XXXX, sie haben gesagt, XXXX hat sehr gute Beziehungen zum Präsidenten, dass er Sie überall in Mali finden würde. Toure ist jetzt nicht mehr Präsident sondern Keita. Haben Sie noch immer Angst, wenn Sie zurückkehren? Glauben Sie, dass XXXX noch immer so viel Einfluss hat?
BF: Ob XXXX auch zum neuen Präsidenten so gute Beziehungen wie früher zu Toure weiß ich nicht. Jedenfalls will XXXX noch immer das Geld zurück. XXXX sucht mich auch hier in Österreich.
RI: Woher soll XXXX wissen, dass Sie in Österreich sind?
BF: Er hat Leute in Afrika, die auch als Asylwerber nach Europa kommen. Er kann diese Leute beauftragen nach mir zu suchen.
RI: Irgendwo anders konnten sich nicht hingehen in Mali oder Gambia, warum mussten Sie so weit weg?
BF: XXXX hat diese Geschichte über mich in ganz Afrika verbreitet.
RI: Haben Sie jemals in Gambia für längere Zeit gelebt?
BF: Ich wart dort wegen meiner Mutter, sie hat mich dort finanziell erhalten. Ich konnte nicht lange dort bleiben, weil die Leute in Gambia die Christen nicht besonders gern haben. Sie haben mir aber einen gambianischen Reisepass ausgestellt. Das war auch das 2te Geburtsdatum und Name und Geburtsort (XXXX) angeführt.
RI: Welches Jahr war das?
BF: Ich weiß nicht genau wann das war, ich war noch ein kleiner Bub. Ich glaub damals war ich noch nicht einmal in der Schule.
RI: Haben Sie noch soziale Kontakt zu Ihrer Heimat Mali oder in Gambia, haben Sie noch Bindungen?
BF: Meine Eltern haben sich getrennt, meine Mutter hat jetzt einen anderen Mann in Gambia. Mein Vater hat eine andere Frau und lebt in Bamako.
RI: Woher wissen Sie das? Sie haben gesagt, sie haben keinen Kontakt zu diesem seit 2010?
BF: Das war noch vor dem Jahre 2010, derzeit weiß ich nichts über sie, über meine Geschwister auch nicht. Ich vermisse meine Familie sehr. Wenn ich Vollzeit arbeite, kann ich meine Familie besuchen und das Geld zurückzahlen.
RI: Haben Sie Ihre Heimat aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung verlassen?
BF: Ich habe meine Heimat auch aus religiösen Gründen verlassen.
RI: Die religiösen Probleme, war das in Gambia oder Mali?
BF: Auf beiden Seiten.
RI: Wie haben sich diese Probleme dargestellt?
BF: Das ergibt sich daraus, wer Präsident ist.
RI: Hat es konkrete, gegen Sie persönlich gerichtete Vorfälle, aufgrund Ihrer Religion gegeben?
BF: Nein, nicht gegen mich persönlich.
RI: Warum sind Sie gerade nach Österreich geflüchtet? War das Ihr Zielland?
BF: Leute haben mir gesagt, dass Österreich ein gutes Land ist und man nach Österreich gehen sollte. Den Österreichern kann man vertrauen.
RI: Was würde gegen eine Rückkehr nach Mali sprechen?
BF: Wegen diesen Diebstahles. XXXX sucht mich immer noch.
RI: Woher wissen Sie das?
BF: Es ist ja um eine Menge Geld gegangen.
RI: Wissen Sie gibt es einen Haftbefehl gegen Sie?
BF: Ja, es gibt gegen mich in Mali einen Haftbefehl.
RI: Haben Sie da was schriftliches? Können Sie das Beweisen?
BF: Nein ich habe keine Belege oder Papiere.
RV: Besuchen Sie in Österreich auch in die Moschee?
BF: Ja, ich muss nicht, aber manchmal gehe ich in die Moschee zum Beten.
RI: Und manchmal gehen Sie in die katholische Kirche?
BF: Ja, manchmal.
RI: Ich habe keine Fragen mehr.
RI an RV: Haben Sie noch Fragen?
RV: Ich habe keine Fragen und auch keine Anträge.
RV legt jedoch aktuelle Berichte zu Mali und Gambia vor (z.B. AI) vor und gibt zu bedenken, dass sowohl in Mali und Gambia die Menschenrechtslage und die Sicherheitssituation verschlechtert haben. Weiters weise ich darauf hin, dass es in Gambia einen Putschversuch gab, der vom Ausland aus initiiert worden sei und daher zu befürchten sei, dass Personen die aus dem Exil zurückkehren besonders leicht unter Verdacht geraten und die Sicherheitsbehörden in Gambia auch Misshandlungen und Folter im Verhör anwenden. Hinsichtlich Mali sollte berücksichtigt werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers Muslima ist und daher ebenfalls ein Risiko besteht in Verdacht zu geraten mit islamischem Milizen in Kontakt zu sein. Insbesondere wenn er nach mehreren Jahren aus dem Ausland zurückkehrt.
Über Befragen erklärt der BF, das Protokoll der mündlichen Verhandlung rückübersetzt erhalten zu wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Mali. Seine Identität steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Mandingo an und spricht Mandinka und Englisch sowie recht gut Deutsch. Der Beschwerdeführer ist Christ (und nach eigenen Angaben auch Moslem) und besucht ab und zu den Gottesdienst. Er wurde am XXXX in Bamako geboren, hat dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt und auch die Schule besucht. Der Vater und die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Mali.
Der Beschwerdeführer hat einen Sohn namens XXXX, geb. XXXX, welcher bei der Kindesmutter in Gambia lebt. Mit seinem Sohn hat der Beschwerdeführer unregelmäßigen telefonischen Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat in der Heimat eine Ausbildung als Restauranthelfer absolviert und diesen Beruf nach eigenen Angaben auch ausgeübt. Der Beschwerdeführer hat einen Führerschein und war von 2003 bis 2004 als Fahrer tätig. Im Jahr 2010 hat der Beschwerdeführer auf einem Markt in Bamako für einen Marktstandbetreiber Stoffe und Kleidungsstücke verkauft.
Im Oktober 2010 hat der Beschwerdeführer die Heimat verlassen, gelangte über unbekannte Länder illegal nach Österreich und stellte hier am 05.11.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen intensiven Bindungen. Seit einigen Monaten hat der Beschwerdeführer in Österreich eine "Freundin" (Näheres hiezu siehe unten).
Der Beschwerdeführer ist, abgesehen von gelegentlichen Kopfschmerzen, gesund und arbeitsfähig. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und nahm Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Seit Juni 2016 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde von einem Landesgericht im März 2013 wegen Vergewaltigung rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche er auch verbüßt hat.
Der Beschwerdeführer konnte asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft machen. Es konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer behauptet eine Bedrohung durch Privatpersonen, die ihn nach seinen eigenen Angaben wegen seiner Verantwortung für den Diebstahl von Stoffen, Kleidungsstücken und Geld auf einem Markt in Bamako verantwortlich machen. Diese Bedrohung ist nicht dem Staat Mali zurechenbar. Dieser Sachverhalt wird der Beurteilung zugrunde gelegt.
Zur Lage im Herkunftsstaat (gekürzt durch das BVwG):
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 23.11.2015, Ausnahmezustand in Mali nach Angriff auf Luxushotel (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Am Freitag, den 20.11.2015 kam es zu einem Angriff auf das Luxushotel Radisson in Bamako. Zwei Männer verschafften sich mittels gefälschter Diplomatenpässe Zutritt und nahmen Hotelgäste als Geiseln, zeitweise handelte es sich um bis zu 170 Personen. Noch am selben Tag stürmten Spezialkräfte das Gebäude. Gemäß malischem Präsidenten Keita kamen bei dem Angriff 21 Menschen ums Leben, darunter zwei der islamistischen Angreifer. Gemäß UN kamen 27 Menschen ums Leben (JA 21.11.2015; vgl. DS 20.11.2015; DS 21.11.2015). Neben der Al-Qaida im Islamischen Maghreb übernahm auch die radikal-islamische Gruppe Al-Mourabitoun die Verantwortung für den Angriff. Das rückte den bereits mehrfach für tot erklärten Islamisten-Anführer Mokhtar Belmokhtar in den Mittelpunkt, mit dem beide Gruppen in Verbindung stehen sollen. Boubacar Keita verhängte am Freitagabend für zehn Tage den Ausnahmezustand in Mali und ordnete eine dreitägige Staatstrauer an (JA 21.11.2015; vgl. DS 21.11.2015).
KI vom 24.6.2015, Friedensvertrag zwischen Regierung und Rebellengruppen unterzeichnet (relevant für Abschnitt 2/politische Lage und 3/Sicherheitslage)
Die "Koordination der Bewegungen des Azawad" (Azawad Movements Coalition - CMA) hat am 20.6.2015 in der Hauptstadt Bamako seine Unterschrift unter ein Friedensabkommen für den Norden des Landes gesetzt (taz 21.6.2015; vgl. JA 23.6.2015).
Die Verhandlungen für das "Abkommen von Bamako" hatten länger gedauert als der Krieg. Schon kurz nach den Präsidentschaftswahlen vom Sommer 2013 hatte der neu gewählte Staatschef Ibrahim Boubacar Keita Gespräche mit einigen Tuareg-Rebellengruppen im Norden des Landes aufgenommen. Ein im Laufe des Jahres 2014 ausgehandelter Abkommensentwurf konnte am 1.3.2015 in Algier parafiert werden. Eine endgültige
Unterschrift machte der Tuareg-Dachverband CMA von Beratungen mit seiner Basis abhängig. So unterschrieben am 15.5.2015 lediglich die Regierung sowie einige andere Gruppen (taz 21.6.2015).
Mit dem Abkommen wird dem Norden des Landes zwar keine Unabhängigkeit, aber mehr Autonomie gegeben. Die Rebellen verpflichten sich im Gegenzug, die Souveränität der Regierung von Präsident Ibrahim Boubacar Keita anzuerkennen. Jedoch stehen sich im Norden Malis zwei Tuareg-Milizen und viele andere bewaffnete Gruppen gegenüber. Dazwischen stehen die noch immer schwache malische Armee, die UN-Friedenstruppe MINUSMA, die französischen Truppen sowie militante Dschihadisten: eine chaotische, gefährliche Situation (TS 21.6.2015).
Ende März 2012 fand ein Militärputsch statt. Militärs unter Führung von Hauptmann Amadou Sanogo stürmten den Präsidentenpalast und setzten die Regierung ab. Anfang April 2012 trat der gestürzte Präsident Touré offiziell zurück, um die Machtübergabe an eine Übergangsregierung zu ermöglichen, und floh nach Senegal. Der bisherige Parlamentspräsident Dioncounda Traoré wurde zum Übergangspräsident vereidigt. In der von den Militärs eingesetzten Regierung waren neben zahlreichen Zivilisten auch den Putschisten nahestehende hochrangige Militärs vertreten. Bis zur Ernennung Moussa Maras im April 2014 kam es zweimal zum Rücktritt des amtierenden Premierministers und zu einer Regierungsumbildung (GIZ 10.2014a).
Am 28.7. und 11.8.2013 fanden Präsidentschaftswahlen statt, die Ibrahim Boubacar Keita gewann (AA 10.2014a). Die Regierung Malis wird seit 5.4.2014 von Premierminister Moussa Mara geleitet (Presse 6.4.2014). Parlamentswahlen zur Bestimmung von 147 Abgeordneten fanden im Dezember 2013 statt (AA 10.2014a). Bei den Parlamentswahlen hat die Partei von Präsident Ibrahim Boubacar Keita deutlich das Rennen gemacht. Seine RPM (Vereinigung für Mali, Rassemblement pour le Mali) hatte 60 der insgesamt 147 Sitze erhalten, teilte das zuständige Ministerium für Territoriale Verwaltung am Abend des 17.12.2013 mit (Der Standard 18.12.2013; vgl. Jeuneafrique 18.12.2013).
Die bereits einmal auf Herbst 2014 verschobenen Kommunalwahlen finden nun voraussichtlich im Frühjahr 2015 statt. Weitere Elemente der sogenannten "Roadmap" für die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung nach dem Putsch im März 2012 sind Verhandlungen mit den bewaffneten Gruppen des Nordens Malis, die zurzeit in Algier stattfinden. Ein neu geschaffenes Ministerium für Versöhnung und Entwicklung des Nordens bemüht sich um Versöhnung zwischen allen Bevölkerungsgruppen des Landes (AA10.2014a).
Obwohl die terroristisch-islamistischen Kräfte durch die französische Operation Serval geschwächt wurden, stellen sie weiterhin eine - wenn auch asymmetrische - Bedrohung für den Norden Malis dar. Die Friedenstruppen der Mission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) wie auch die Serval-Nachfolgemission Barkhane sind Ziele von terroristischen Anschlägen (AA 10.2014a). Die im Jänner 2013 begonnene Operation Serval zur Bekämpfung der Terroristen in Nordmali wurde im Juli 2014 von der 3.000 Mann starken Nachfolgemission Barkhane abgelöst, die für die fünf Länder der Sahelzone (Mauretanien, Mali, Niger, Burkina Faso, Tschad) zuständig ist (Jeuneafrique 13.7.2014). Es bestehen weiterhin hohe Sicherheitsrisiken. In Timbuktu, Gao, Kidal und anderen Landesteilen kommt es immer wieder zu Anschlägen, die Tote und Verletzte fordern. Die Sicherheit auf allen Verbindungsstraßen ist nicht gewährleistet. Die weitere Entwicklung der Lage bleibt ungewiss. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land ist nach wie vor möglich (EDA 29.10.2014). Das französische Außenministerium rät von Reisen in Mali ab, außer in einer Zone im Süden, in der Reisen aus wichtigen Gründen durchgeführt werden können. Diese Zone befindet sich westlich der Städte Nioro und Sandaré und im Süden der Linie Diedieni-Ségou-Markala-Mopti-Sévaré-Bankass (FD 30.10.2014).
Im Jahr 2012 war der Norden des Landes (einschließlich die Städte Timbuktu und Gao) von verschiedenen Rebellengruppen oder von islamistischen Terroristen besetzt (AA 10.2014a; vgl. EDA 29.10.2014). Frankreich hatte im Jänner 2013 eine Militärintervention gegen islamistische Milizen in Nordmali gestartet, um ihren Vormarsch nach Süden zu stoppen. In der Folge wurden die Islamisten aus den wichtigsten Städten im Norden vertrieben (Standard 29.10.2014; vgl. Jeuneafrique 30.10.2014). Seit Juli 2013 ist die UN-Mission MINUSMA im Land stationiert (AA 10.2014a; vgl. EDA 29.10.2014). Zuletzt gab es aber wieder vermehrt Anschläge auf malische Sicherheitskräfte und Angehörige der MINUSMA (Standard 29.10.2014; vgl. Jeuneafrique 30.10.2014). Es finden weiterhin vereinzelte militärische Kampfhandlungen statt. Es ist auch eine Zunahme krimineller Aktivität zu beobachten (AA 29.10.2014).
Im Norden Malis ist ein französischer Soldat bei Gefechten mit einer bewaffneten Gruppe getötet worden. Mehrere weitere Soldaten sind verletzt worden, als eine Armeeeinheit in der Nacht zum 29.10.2014 auf ein "Terroristenlager" in den Tigharghar-Bergen gestoßen ist. Bei den Terroristen dürfte es sich gemäß dem französischen Verteidigungsminister um Angehörige einer Terrorgruppe vom Typ AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb) handeln. Nach einer Reihe tödlicher Angriffe auf die MINUSMA hatten die französischen Truppen ihre Operationen im Berggebiet der Adrar des Ifoghas an der Grenze zu Algerien verstärkt, das lange ein Rückzugsgebiet von AQIM war (Standard 29.10.2014; vgl. Jeuneafrique 30.10.2014).
Die Sicherheitslage in Bamako hat sich zwar entspannt, dennoch besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko, Opfer von Entführungen und/oder Gewaltverbrechen zu werden. Die Sicherheitsmaßnahmen bei der Zufahrt zum Flughafen und am Flughafen selber wurden verschärft (Straßenkontrollen, Streifen) (AA 29.10.2014). Dennoch bleibt die Lage weiterhin volatil (EDA 29.10.2014).
Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übte jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Traditionelle Behörden wie Dorfchefs und von der Regierung ernannte Friedensrichter entscheiden im Großteil der Streitfälle in ländlichen Gegenden (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Friedensrichter üben untersuchende, staatsanwaltliche und richterliche Funktionen aus. In der Praxis gewährleistet dieses System nicht dieselben Rechte wie zivile oder Strafgerichte (USDOS 27.2.2014). Die Situation verbesserte sich 2013 im Vergleich zu 2012, da Putschisten nach den Wahlen nicht mehr die Justiz kontrollierten und die Islamisten im Norden nicht mehr an der Macht waren und keine außergerichtlichen Tötungen mehr vornehmen konnten (FH 23.1.2014).
Die Verfassung gewährleistet ein faires Verfahren, und die Justiz setzt diese Vorgabe zumeist um. Es gilt die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, zeitnah über die Details der Anklagepunkte gegen sie informiert zu werden. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl oder einen auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellten. In ländlichen Gegenden ist der prompte Zugang aufgrund von administrativem Rückstau bzw. Mangel an Anwälten jedoch nicht immer gegeben. Angeklagte und ihre Anwälte haben das Recht auf angemessene Vorbereitungszeit für die Verteidigung, Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln und sie dürfen Zeugen befragen sowie eigene Zeugen aufrufen und Beweismittel zu ihren Gunsten vorlegen. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Gegen Urteile kann beim Obersten Gerichtshof berufen werden (USDOS 27.2.2014). Korruption und eingeschränkte Ressourcen beeinträchtigten die Fairness von Verfahren. Vernachlässigung und schlechtes Management im Justizsektor behindern Anstrengungen, Straftäter ihrer Bestrafung zuzuführen (HRW 21.1.2014).
Die Sicherheitsbehörden umfassen die Gendarmerie, die Nationalgarde, die nationale Polizei und die Generaldirektion für Staatsicherheit (DGSE). Die Nationalgarde untersteht verwaltungstechnisch dem Verteidigungsministerium, die operative Kontrolle obliegt allerdings dem Ministerium für Interne Sicherheit und Zivilschutz. Die Nationalgarde verfügt über spezialisierte Grenzsicherheitseinheiten. Die Verantwortung des Ministeriums für Interne Sicherheit und Zivilschutz umfasst die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung während außergewöhnlichen Umständen wie Katastrophen oder Aufständen. Die DGSE hat die Befugnis, auf Anordnung ihres Direktors jeden Fall zu untersuchen und Personen temporär zu inhaftieren; üblicherweise tut sie dies in Fällen, die Terrorismus oder die Staatsicherheit betreffen. Polizeibeamte sind für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten verantwortlich, die Gendarmerie in ländlichen Gebieten. Die nationale Polizei war nur beschränkt effektiv und wies ernste Mängel auf, was Ressourcen und Ausbildung betraf (USDOS 27.2.2014).
Zivile Behörden übten während des Jahres 2013 keine effektive Kontrolle über das Militär aus, über Polizei und Gendarmerie hingegen im Allgemeinen schon. Die Regierung verfügt über keine effektiven Mechanismen, um Misshandlungen durch und Korruption von Sicherheitsbehörden oder Streitkräften zu untersuchen und zu bestrafen. Es gab viele Berichte über Fälle von Straffreiheit betreffend Angehörige der Sicherheitskräfte im Jahr 2013, vor allem in Nordmali (USDOS 27.2.2014).
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Laut Verfassung sind Folter oder unmenschliche Behandlung verboten, es gibt jedoch Berichte, dass das Militär diese gegen Personen anwendet, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur MNLA oder MUHAO zu haben (USDOS 27.2.2014). Malische Regierungssoldaten begingen bei der Kampagne zur Rückeroberung Nordmalis Misshandlungen, unter anderem außergerichtliche Hinrichtungen, Verschwindenlassen und Folterungen (HRW 21.1.2014).
Vor ihrer Vertreibung aus Nordmali im Jahr 2013 verübten islamistische Gruppen, namentlich Ansar Dine, MUJAO (Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika) und AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) Misshandlungen an der lokalen Bevölkerung bei der Durchsetzung ihrer Interpretation der Scharia. Zu diesen Misshandlungen gehörten Schläge, Auspeitschungen sowie willkürliche Verhaftungen (HRW 21.1.2014).
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsgruppen operieren im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Untersuchungen und Ergebnisse über Menschenrechtsfälle werden publiziert. Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und ihren Ansichten gegenüber zugänglich (USDOS 27.2.2014). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Gemäß der Verfassung ist die Nationale Kommission für Menschenrechte (CNDH) eine unabhängige Institution, die dem Justizministerium angehört. Sie verfügt über ein Hauptquartier und einen kleinen Stab von Beschäftigten (USDOS 27.2.2014). Der letzte von der Kommission veröffentlichte Jahresbericht ist jener für 2012 (CNDH 7.2013).
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Nach Putsch und Unabhängigkeitserklärung des Nordens kam es insbesondere in den Nordprovinzen zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. Steinigungen oder das Abtrennen von Gliedmaßen in angeblicher Ausübung der Scharia-Rechtsprechung. Nach der Rückeroberung der Städte im Norden kam es zu vereinzelten Racheakten durch die malische Armee an Tuareg. In der Folge der militärischen Auseinandersetzung zwischen bewaffneten Gruppen und malischen Sicherheitskräften in Kidal verübten Kämpfer der bewaffneten Gruppen im Mai 2014 schwere Menschenrechtsverstöße an Mitgliedern der zivilen Verwaltung in Kidal (AA 10.2014a). Militärangehörige verübten schwere Menschenrechtsverletzungen, unter anderem Massenhinrichtungen, Folter, Missbrauch und Verschwindenlassen von Zivilisten mit vermuteten Verbindungen zu Rebellen. Straffreiheit war ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Der Sicherheitsrat und der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, die Afrikanische Union und die Regionalorganisation ECOWAS haben Menschenrechtsbeobachter nach Mali entsandt. Der Internationale Strafgerichtshof führt auf Antrag der malischen Regierung aufgrund möglicher Völkerrechtsverbrechen sogenannte Vorermittlungen durch. Menschenrechte sind auch ein Teil der Ausbildung durch die Ausbildungsmission der EU für die malische Armee, EUTM Mali, sowie der zivilen Ausbildungsmission EUCAP Sahel Mali (AA 10.2014a).
Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefängnisse sind überbelegt. In Bamako waren Frauen und Männer in separaten Gefängnissen untergebracht. Jugendliche Straftäter beiderlei Geschlechts werden in Frauengefängnissen untergebracht. Die Haftbedingungen sind in Frauengefängnissen besser als in jenen für Männer. Außerhalb der Hauptstadt sind Männer, Frauen und Jugendliche in separaten Zellen desselben Gefängnisses untergebracht. Untersuchungshäftlinge werden gemeinsam mit verurteilten Straftätern untergebracht. Nahrungsmittel in Gefängnissen sind sowohl in Qualität als auch Quantität unzureichend. Medizinische Versorgung und sanitäre Einrichtungen sind unangemessen, was eine Bedrohung für die Gesundheit der Häftlinge darstellt (USDOS 27.2.2014). Personen, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im Norden Malis inhaftiert wurden, geben an, Opfer von Folter und Misshandlungen durch malische Militärangehörige geworden zu sein. Nach der Überstellung in Gendarmeriegewahrsam im Norden und später nach Bamako hörten diese Vorfälle auf (UNGA 10.1.2014).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsgruppen. Verschiedene Organisationen führten während des Jahres 2013 solche durch. Das IKRK führte Gefängnisbesuche bei politischen Häftlingen im Militärgefängnis von Kati und in den Gefängnissen von Mopti-Sevare durch (USDOS 27.2.2014).
Die Todesstrafe ist in der Praxis abgeschafft, Todesurteile werden nicht vollstreckt (AI 21.12.2013). Im Mai und im Juni 2012 verurteilte das Schwurgericht in Bamako zehn Männer zum Tode. Vier Männer wurden wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung und wegen Raubes, Verschwörung und illegalen Schusswaffenbesitzes verurteilt, zwei Männer wegen Beihilfe zum Mord (AI 23.5.2013).
In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden im Norden Malis in einigen Fällen Menschen basierend auf der Scharia Rechtsprechung von den zu jener Zeit dort herrschenden islamistischen Gruppen hingerichtet (Badische Zeitung 5.10.2012).
Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht in der Praxis. Mit Unterstützung internationaler Kräfte erlangte die Regierung wieder die Kontrolle über die nördlichen Landesteile, wo bewaffnete Gruppen und ausländische Extremisten für schwerwiegende Misshandlungen verantwortlich waren. Während diese Gruppen in kleinerem Rahmen weiterhin aktiv sind, verhindert die Präsenz der Regierung und französischer sowie UN-Truppen, dass diese Gruppen extremistische Interpretation religiöser Regeln umsetzen (USDOS 28.7.2014). Die Verfassung definiert das Land als säkularen Staat (USDOS 28.7.2014; vgl. FH 23.1.2014) und gestattet religiöse Praktiken, die keine Gefahr für soziale Stabilität und Frieden darstellen (USDOS 28.7.2014). Religiöse Minderheiten genießen staatlichen Schutz (FH 23.1.2014). Es gab keine Berichte über Missachtung der Religionsfreiheit oder gesellschaftliche Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Der malische Hohe Rat des Islam (Malian High Council of Islam - HCIM), eine Dachorganisation aller bedeutenden muslimischen Gruppen, dient als Bindeglied zwischen der Regierung und jenen Gruppen. Die Verfahrensweise der Regierung bei wichtigen bzw. potentiell kontroversen Themen ist es, den HCIM und das Komitee der weisen Männer, dem der katholische Erzbischof von Bamako, protestantische Führer und andere muslimische Führer angehören, zu konsultieren (USDOS 28.7.2014).
Die Bevölkerung ist gemäß USDOS zu 95% muslimisch; 2% sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch). Die verbleibenden 3% gehören indigenen Religionen an oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 28.7.2014).
Gemäß CIA (bezugnehmend auf die Volkszählung 2009) sind 94,8% der Bevölkerung Muslime, 2,4% Christen, 2% Animisten, 0,5% haben kein Religionsbekenntnis; 0,3% sind nicht näher spezifiziert (CIA 20.6.2014).
Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung in der Regierung oder den Sicherheitskräften. Weit zurückreichende Konflikte zwischen zahlenmäßig stärkeren Gruppen der sesshaften Bevölkerung und den nomadisch lebenden Gruppen haben immer wieder zu Instabilität geführt, bis hin zur Rebellion 2012 (FH 23.1.2014). Der Konflikt von 2012 bis 2013 führte jedoch zu einer stärkeren Beeinträchtigung der sozialen Beziehungen als vorhergehende Konflikte. Große Teile der Bevölkerung sehen Tuareg und Araber als Unterstützer der Islamisten bei deren Machtübernahme im Norden. Als Frankreich im Jänner 2013 intervenierte, entstand ein Klima des Misstrauens. Tuareg und Araber wurden zum Ziel von Racheakten (IRIN 23.10.2013).
Gesellschaftliche Diskriminierung gegen schwarze Tamasheq, oft als Bellah bezeichnet, kommt weiterhin vor. Einige schwarze Tamasheq wurden ziviler Freiheiten durch andere ethnische Gruppen beraubt, in Form von traditioneller, der Sklaverei ähnelnden Praktiken oder ererbter Dienstverhältnisse. Schwarze Tamasheq in Menaka berichteten von systematischer Diskriminierung durch lokale Behörden, die sie daran hinderten, offizielle Dokumente oder Wählerkarten zu erlangen, angemessenen Wohnraum zu finden, ihre Kinder in Schulen einzuschreiben, ihre Tiere vor Raub zu schützen, andere Formen rechtlichen Schutzes in Anspruch zu nehmen, sowie Bildung oder Entwicklungshilfe zu erhalten. Es gibt Berichte, dass Sklavenhalter die Kinder ihrer Bellah-Sklaven entführen. Sklavenhalter betrachten Sklaven und ihre Kinder als ihr Eigentum, und trennen Kinder ohne elterliche Zustimmung von ihren Eltern (USDOS 27.2.2014).
Die Bevölkerung besteht zu 50% aus Mande (Bambara, Malinke, Soninke), zu 17% aus Peul, 12% Volta-Gruppen, 6% Songhai, 10% Touareg und Mauren und zu 5% aus anderen ethnischen Gruppen (CIA 20.6.2014).
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise auch in der Praxis. Die Armee unterhält allerdings Checkpoints und die Sicherheitslage schränkt die Bewegungsfreiheit ein. Die Polizei führt routinemäßig Fahrzeugkontrollen durch, um Schmuggel zu unterbinden und die Fahrzeugzulassung zu überprüfen. Die Anzahl der polizeilichen Checkpoints bei den Zufahrtsstraßen nach Bamako wurde nach Beginn der französischen Militärintervention erhöht (USDOS 27.2.2014). .
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Viele Malierinnen und Malier wurden im Zuge des Konfliktes vertrieben. Nach Schätzungen der UN handelte es sich im Juni 2013 insgesamt um 475.000 Menschen. Etwa 300.000 von ihnen waren intern Vertriebene (CFC 6.2013). Allein in die Nachbarländer Burkina Faso, Niger und Mauretanien sind nach Angaben des UNHCR mehr als 170.000 Menschen geflohen (BPB 15.8.2013; vgl. CFC 6.2013). Über 200.000 Malier, die vor der Krise geflohen waren, sind seit Mitte 2013 in ihre Heimatorte im Norden Malis zurückgekehrt. Knapp 270.000 Menschen sind weiterhin auf der Flucht, davon rund 140.000 in Nachbarstaaten und 130.000 innerhalb Malis. Wichtigstes Rückkehrhemmnis bleibt die prekäre Sicherheitslage im Norden des Landes (AA 10.2014a).
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Seit der Krise ist die wirtschaftliche Entwicklung Malis stabil, das hohe Bevölkerungswachstum stellt aber besonders für die mehrheitlich junge malische Bevölkerung ein hohes Armutsrisiko dar. Für das Jahr 2014 wird das Wirtschaftswachstum auf 6,5 % geschätzt, was auf verbesserte Rahmenbedingungen wie einer Verbesserung der Sicherheitssituation in vielen Landesteilen, politischen Fortschritten (insbesondere Wahlen) und einer daraus resultierenden Wiederaufnahme der Geberunterstützung zurückzuführen ist. Nach einer im langjährigen Vergleich hohen Inflation von 5,1 % im Jahr 2012 und einer geringfügigen Deflation (-0,1 %) 2013, rechnet der Internationale Währungsfonds (IWF) 2014 und 2015 mit einer stabileren Preisentwicklung (AA 10.2014b).
Die Verringerung der Armut macht - u.a. wegen des hohen Bevölkerungswachstums und institutioneller Schwächen - nur langsam Fortschritte. Mali zählt zu den ärmsten Ländern der Erde; über 50 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Im 2014 veröffentlichten
Human Development Index wird Mali auf Rang 176 von 187 untersuchten Ländern geführt. Die Weltbank weist für Mali ein kaufkraftbereinigtes Pro-Kopf-Einkommen von etwa 1.650 USD (ca.
1. 300 EUR; Stand: 1.10.2014) pro Jahr aus (AA 10.2014b).
Trotz der landesweit sehr guten Ernte im Vorjahr war die Ernährungslage im Jahr 2013 in weiten Teilen Nordmalis infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen und der Schließung der algerischen Grenze angespannt. Nach Schätzungen des UN-Welternährungsprogramms galten dort bis zu 585.000 Personen als ernährungsgefährdet. Für 2014 sieht die Regierung zeitweilige Nahrungsmittelhilfe für ca. 800.000 Personen vor, wobei sich die Unterstützung auf Regionen mit einer ungünstigen Ernte im Vorjahr (westlicher Sahel, Dogonland, Nordmali) konzentriert. Die graduelle, wenn auch von einem alarmierend niedrigen Ausgangsniveau ausgehende, langfristige Verbesserung der Ernährungssituation lässt sich auch an der Entwicklung des Welthunger-Indexwertes erkennen. Dieser betrug für Mali 1996 26,3 und hatte sich bis 2013 auf 14,8 verbessert (Vergleichswerte für 2013: Niger 20,3 / Burkina Faso 22,2 / Senegal 13,8). In 2013 belegte Mali Rang 38 von insgesamt 78 bewerteten Staaten mit einem Indexwert von über 5 (2010: Rang 52 von 84 Staaten) (GIZ 10.2014c).
Die Masse der malischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und bestreitet ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Tätigkeiten in der Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Die Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz im modernen Wirtschaftssektor (Industrie und Dienstleistungen) zu finden, beschränken sich weitgehend auf die Städte. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und der anhaltend hohen Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit auch in den Städten ein ernstes Problem dar, wovon auch zahlreiche Hochschulabsolventen betroffen sind. Hieran konnten bislang auch staatliche Förderprogramme nur wenig ändern. Gewerkschaften engagieren sich unter anderem gegen Arbeitsplatzabbau in Folge der Privatisierung staatlicher Unternehmen und für bessere Arbeitsbedingungen in den Goldminen (GIZ 10.2014b).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Bamako ist begrenzt, vor allem bei Notfällen (AA 29.10.2014). Krankenhäuser gibt es bislang weitgehend nur in den größeren Städten. Vor allem in Bamako gibt es eine rasch steigende Zahl privater Arztpraxen und Kliniken (GIZ 10.2014b). Eine private Klinik bietet die Möglichkeit einer qualitativ guten Diagnostik und Behandlung, auch auf dem Gebiet der Intensivmedizin. Die Apotheken in Bamako haben ein ausreichendes Sortiment aller wichtigen Standardmedikamente, häufig französischer Herkunft (AA 29.10.2014). Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 29.10.2014; vgl. GIZ 10.2014b).
Im Bereich der Gesundheitsversorgung weist Mali eine Reihe besorgniserregender Indikatoren auf. Unzureichender Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Armut, fehlende Sanitäranlagen, weitverbreitete Unter- und Mangelernährung sowie mangelndes sauberes Trinkwasser stellen vielfach eng miteinander verknüpfte Probleme dar, welche in einer erhöhten Anfälligkeit weiter Kreise der Bevölkerung gegenüber schwerwiegenden Erkrankungen (zum Beispiel Malaria, ernste Durchfallerkrankungen) resultieren. In 2011 und 2012 wurden aus verschiedenen Landesteilen Choleraepidemien gemeldet. Mitte 2013 wurden in der Region Gao erneut Cholerafälle verzeichnet. Malaria ist jedoch weiterhin die häufigste tödlich endende Erkrankung. Seit dem Ausbruch der Ebola-Epidemie in Guinea Anfang 2014 wächst auch in Mali die Befürchtung vor einem Übergreifen der Epidemie (GIZ 10.2014b). Inzwischen ist es zu einem Ebola Fall in Mali gekommen. Ein zweijähriges Mädchen starb nach der Einreise aus Guinea an der Krankheit. Insgesamt 82 Personen stehen seither in Mali unter Beobachtung und wurden auf Ebola-Symptome untersucht (DW 28.10.2014).
Ein wichtiges Kernelement der nationalen Gesundheitspolitik war das PRODESS, ein auf die Verbesserung des Gesundheitswesens abzielendes nationales Entwicklungsprogramm. Im Rahmen der Dezentralisierung des Gesundheitswesens wurden als eine neue Institution der Basisgesundheitsversorgung die CSCOM gegründet. Insbesondere auf dem Lande sind in den letzten fünfzehn Jahren zahlreiche neue CSCOM gebaut worden. Bei den CSCOM handelt es sich um Gesundheitszentren, die von Nutzergruppen betrieben werden und vor allem in den folgenden Bereichen tätig sind: Impfungen gegen die wichtigsten ansteckenden Krankheiten, Erste-Hilfe-Versorgung, Entbindungen sowie die Bekämpfung der Kindersterblichkeit (GIZ 10.2014b).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus Mali stammt, ergibt sich aus dessen Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo dieser jeweils übereinstimmend angegeben hat, in Bamako (Mali) geboren worden zu sein, dort mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt, neun Jahre die Schule besucht und auch gearbeitet zu haben. Dass der Beschwerdeführer einige Zeit auch in Gambia gelebt hat, wo er einen achtjährigen Sohn hat, ändert daran nichts Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seiner Heimat Mali, nämlich in Bamako, verbracht.
Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen hinsichtlich des Fehlens von familiären oder sonstigen intensiven Bindungen in Österreich, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers; dieser hat angegeben, ledig bzw geschieden zu sein. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erwähnte, angeblich seit ca 3 bis 4 Monaten bestehende "Beziehung" zu einer österreichischen Staatsangehörigen, stellt sich für das erkennende Gericht jedenfalls nicht als besonders intensiv dar, zumal der Beschwerdeführer weder den Nachnamen noch die Adresse oder eine Telefonnummer der angeblichen Freundin angeben konnte und auch kein gemeinsamer Haushalt mit dieser besteht. Eine finanzielle Abhängigkeit zu dieser liegt auch nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht vor. Lebensfremd erscheint auch die Aussage, dass ihn diese Freundin an der Adresse XXXX ab und zu besuchen würde, zumal der Beschwerdeführer dort lediglich obdachlos gemeldet ist. Auch sonst hat es der Beschwerdeführer unterlassen, nähere Ausführungen zu seiner angeblichen Freundin zu erstatten (etwa zu den Eltern, Freunden, Beruf etc).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, den Herkunftsstaat aufgrund einer Bedrohung durch Privatpersonen, die ihn für den Diebstahl von Stoffen, Kleidungsstücken und Geld auf einem Markt in Bamako verantwortlich machen, verlassen zu haben, wird der Beurteilung zugrunde gelegt. Aus den der Beurteilung zu Grunde gelegten Ereignissen vor der Ausreise des Beschwerdeführers ist jedoch keine Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ableitbar.
Nach den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, einer etwaigen Bedrohung durch Verfolgung seitens Privatpersonen durch Umzug in einen anderen Teil des Herkunftsstaates Sicherheit zu finden. Es ist nachhaltig unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer außerhalb Bamakos durch etwaige Privatverfolger ausgeforscht werden sollte. Zu den Angaben des Beschwerdeführers, dass der Betreiber des Marktstandes, ein gewisser Sulayman als Leibwächter des (damaligen) Präsidenten Toure fungiere und er den Beschwerdeführer deshalb überall in Mali (und in ganz Afrika!) finden würde, ist anzumerken, dass Toure seit 2013 nicht mehr Präsident Malis ist und eine Nahebeziehung des Sulayman zum nunmehrigen Staatspräsidenten Keita mehr als unwahrscheinlich ist und jedenfalls in keinster Weise nachgewiesen wurde.
Die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege über gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegt hat und in Österreich offenkundig auch keine stationäre Krankenbehandlung in Anspruch genommen hat. Für das erkennende Gericht ergab sich auch kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, zumal dieser den Fragen in der mündlichen Verhandlung folgen und diese auch zielgerichtet beantworten konnte.
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Mali. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, seine Heimat Mali aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen zu haben. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2010 hat der Beschwerdeführer über Befragen explizit angegeben, in seiner Heimat nicht aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner Rasse bzw seiner Religion verfolgt worden zu sein. Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, die Heimat "auch aus religiösen Gründen" verlassen zu haben. Er sei "halb Christ, halb Moslem". Manchmal besuche er den Gottesdienst, manchmal die Moschee. Die Probleme würden sich ergeben, je nachdem "wer Präsident ist". Abgesehen davon, dass diese Angaben sehr vage, in keinerlei Hinsicht näher konkretisiert und insgesamt als unschlüssig und nicht nachvollziehbar anzusehen sind, bleibt in diesem Zusammenhang jedenfalls festzuhalten, dass es nach den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Heimat keine konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Vorfälle aufgrund seiner Religion gegeben hat. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aufgrund seiner Religion verfolgt wurde oder eine solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte. Nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts spielt Religion im Leben des Beschwerdeführers in Wahrheit nur eine geringe bzw gar keine Rolle.
Als Fluchtgrund wurde (ursprünglich) allein eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch den Inhaber jenes Marktstandes in Bamako angeführt, in welchen eingebrochen worden sei und aus welchem Kleidung, Stoffe sowie Geld gestohlen worden seien; hiefür sei der Beschwerdeführer als "Helfer" des Marktstandbetreibers verantwortlich gemacht und bedroht worden, sollte er den Schaden nicht ersetzen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint nicht gänzlich unplausibel, wenn es auch etwas vage und teilweise unschlüssig geblieben ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat sich der genannte Vorfall im "Sommer" 2010 zugetragen und er habe Mali noch "am selben Tag" verlassen; in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt berichtete der Beschwerdeführer jedoch, Mali (erst) "Ende Oktober" 2010 verlassen zu haben. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht konkret angeben, wieviel Geld der Inhaber des Marktstandes von ihm als Ersatz für die gestohlene Ware gefordert hat; so hat er in der Einvernahme vor der Behörde am 14.12.2010 angegeben, dass sein "Boss" von ihm schätzungsweise (sic!) CFA 200.000,-verlangt hätte. Es wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer so kurze Zeit nach dem die Flucht auslösenden Grund die Geldforderung seines "Bosses" exakt beziffern hätte können und nicht nur "schätzungsweise". In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer die Höhe des geforderten Betrages in der Landeswährung CFA nicht mehr angeben; stattdessen bezifferte er diese mit EURO 39.000,--. Laut Umrechnungstabelle entsprechen CFA 200.000,-- heute etwa € 305,--. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, warum der Geschädigte den Ersatzbetrag nicht nur in der Landeswährung (CFA), sondern nach Angaben des Beschwerdeführers auch in EURO genannt haben sollte. Gänzlich unglaubwürdig und widersprüchlich stellen sich schließlich die Angaben des Beschwerdeführers zur Person seines "Bosses" dar. Dieser sei sehr mächtig und Leibwächter des Präsidenten Keita gewesen (Anm: in der Beschwerde wurde als Präsident im Jahr 2010 richtiger Weise Toure genannt). Deshalb würde der Beschwerdeführer auch in ganz Mali nicht vor seinem Boss bzw dessen Leuten sicher sein; sein Boss habe den Vorfall "in ganz Afrika" verbreitet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem damaligen "Boss" des Beschwerdeführers um eine sehr einflussreiche Person mit besten Beziehungen zum (damaligen) Staatspräsidenten gehandelt hat, und der Beschwerdeführer somit in ganz Mali bzw sogar in ganz Afrika nicht vor dessen Übergriffen sicher wäre. Das Gericht schenkt diesem Vorbringen keinen Glauben; es ist davon auszugehen, dass es sich hiebei um eine "Geschichte" handelt, welche dem Vorbringen des Beschwerdeführers größeres Gewicht verleihen sollte.
Die Verfolgung seitens des Inhabers des Marktstandes ist, bei Wahrunterstellung, jedenfalls nicht auf Konventionsgründe zurückzuführen und ist auch nicht dem Staat Mali zuzurechnen. Aus den Länderfeststellungen zu Mali ergibt sich auch nicht, dass der Staat "Übergriffe" Privater dulden würde bzw nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, eine Verfolgung durch Privatpersonen hintanzuhalten. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, aufgrund der privaten Probleme nicht mehr in seine Heimatstadt Bamako bzw in seinen Heimatbundesstaat zurückkehren zu können, so ist dem - abgesehen davon, dass die behaupteten Vorkommen nunmehr bereits 6 Jahre zurückliegen und es sich bei seinem damaligen Boss nicht um eine einflussreiche Person handelt - entgegen zu halten, dass es äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in einer großen Stadt, wie es Bamako ist, einfach auszuforschen wäre. Auch würde eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls offenstehen. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Eltern und Geschwistern den Großteil seines Lebens in Mali verbracht, dort die Schule besucht und auch gearbeitet. Er kennt die dortigen Gebräuche und spricht die dortige Sprachen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger Mann, dem es zumutbar wäre, sich trotz anfänglicher Schwierigkeiten wieder eine Existenz in Mali aufzubauen, und sei es durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen.
Eine auf Konventionsgründe zurückzuführende Verfolgung seitens des Staates bzw ausgehend von Privatpersonen, konnte gegenständlich nicht glaubhaft dargelegt werden.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist die Todesstrafe in der Praxis abgeschafft. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass gerade der Beschwerdeführer einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
In der Beschwerde wird, falls dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, der Antrag gestellt, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Selbst wenn man in Bezug auf die Bekämpfung der Islamisten durch die staatlichen Sicherheitskräfte bzw französische Truppen im Norden Malis von einem innerstaatlichen Konflikt ausgehen wollte, beschränkte sich dieser aber auf Gebiete im Norden des Landes; der Süden bzw die Region Bamako ist davon im Wesentlichen nicht betroffen.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass noch sein Vater und seine Geschwister in Bamako aufhältig seien, er jedoch zu diesen aufgrund des genannten Vorfalls im Jahre 2010 keinen Kontakt mehr habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Festzuhalten ist aber, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen grundsätzlich gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. So hat der Beschwerdeführer angegeben, Auto fahren zu können und im Gastgewerbe und als Marktverkäufer gearbeitet zu haben. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Daher ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur).
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer seit einigen Monaten eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen. Eine besonders enge Beziehung liegt nicht vor; so konnte der Beschwerdeführer weder den Familiennamen seiner Bekannten noch deren Adresse in Wien oder deren Telefonnummer nennen. Ein gemeinsamer Haushalt mit dieser Bekannten bestand auch nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht. Ebenso wenig liegen finanzielle oder sonstige wechselseitige Abhängigkeiten zwischen den Genannten vor. Die Beziehung beschränkt sich auf gelegentliche Treffen in Wien. Auch zum Umfeld bzw den Lebensumständen seiner Bekannten (Beruf, Ausbildung, Freunde, Hobbys etc) erstattete der Beschwerdeführer keinerlei Angaben. Der Beschwerdeführer hat lediglich angegeben, mit seiner Freundin zusammen ziehen und diese ehelichen zu wollen. Seitens der Bekannten des Beschwerdeführers liegen keine Erklärungen vor. Sie ist im Verfahren bis dato nicht in Erscheinung getreten. Nach dem Gesagten geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht und die Abschiebung des Beschwerdeführers einen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens darstellen würde.
Im Falle einer Abschiebung liegt jedoch ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Eine Interessensabwägung ergibt jedoch die Zulässigkeit eines solchen Eingriffs:
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Oktober/November 2010 ist als eher lang zu bezeichnen, wird jedoch dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er nahm seit seiner Einreise Leistungen der Grundversorgung in Anspruch; seit einigen Monaten bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Der Beschwerdeführer hat Deutschunterricht genommen bzw sich die deutsche Sprache im Selbststudium beigebracht; die Deutschkenntnisse haben ein Niveau wie dies nach einer Aufenthaltsdauer von 6 Jahren zu erwarten ist. Im Jahre 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er hat diese Freiheitsstrafe auch verbüßt.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat Mali verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch zwei Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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