BVwG W141 2120175-1

W141 2120175-1Tribunal administratif fédéral29 nov. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W141 2120175-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2120175.1.00

Spruch

W141 2120175-1/ 15 E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 20.11.2015, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 BBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 05.07.2004 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

2. Auf Grund eines am 05.12.2008 gestellten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 13.07.2009 einen bis 31.03.2011 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH ausgestellt und den Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" eingetragen.

3. Im Rahmen einer am 22.02.2011 durchgeführten Nachuntersuchung wurde die Befristung des Behindertenpasses aufgehoben. Es wurden weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 vH und der Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass eingetragen.

4. Die Beschwerdeführerin hat am 22.10.2012 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt. In Erledigung des Antrages hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 19.12.2012 einen bis 30.11.2015 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH sowie den Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" eingetragen.

5. Am 21.10.2015 hat die belangte Behörde von Amts wegen eine Überprüfung des Grades der Behinderung und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Rahmen einer Nachuntersuchung durchgeführt.

5.1. Im erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Augenheilkunde, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.10.2015, im Ergebnis festgehalten, dass auf Grund der festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes nunmehr der Grad der Behinderung mit 50 vH zu bewerten sei und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorlägen.

5.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr auf Grund unkontrollierten Stuhlganges die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Trotz der Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die Stoma-Rückoperation würden nach wie vor die Grundprobleme vorliegen. Die rectovaginale Fistel sei nach zwei erfolglosen Operationen nach wie vor vorhanden und es komme bei breiigem oder flüssigem Stuhl unwillkürlich zu Abgängen durch diese. Auch bestehe weiterhin anhaltend willkürlich wechselnde Stuhlkonsistenz welche das Fistelproblem massiv beeinträchtige. Es sei daher ein WC in Reichweite unabkömmlich und dies sei im öffentlichen Verkehrsmittel nicht vorhanden. Auch sei ihr der Zusatzeintrag bereits 2009 genehmigt worden, also vor der schweren Operation und der Behindertenpass sei damals bis 10/2012 unbefristet gewesen. Entgegen den Ausführungen im Gutachten vertrage sie Fett nur in sehr geringen Maßen und nicht täglich.

5.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine mit 13.11.2015 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

5. 4 Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Grad der Behinderung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 1 und 2 BBG von Amts wegen mit 50 vH neu festgesetzt und unter Spruchpunkt II. den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 BBG abgewiesen.

6. Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides - die Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass- wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einwendungen im Rahmen des Parteiengehöres nicht berücksichtigt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgewiesen werde, da sich der fistulierende Verlauf des Morbus Crohn von Beginn an bis dato nicht verändert habe. Bereits 2009 sei die rektovaginale Fistel die ausschlaggebende Funktionsbeeinträchtigung für die Gewährung dieses Zusatzvermerkes gewesen. Da der Behindertenpass damals unbefristet gewährt worden sei, sei von einem Dauerzustand auszugehen. Der Krankheitsverlauf des Morbus Crohn habe auf Grund mehrerer Operationen und immunsuppressiver Therapie verbessert werden können, der Verlauf der rektovaginalen Fistel könne jedoch keinesfalls mit diesen gesundheitlichen Sanierungsmaßnahmen in Verbindung gebracht werden, da es sich dabei um eine dauernde Gesundheitsschädigung handle. Der Fistelgang münde direkt in den Scheideneingang und es bestehe somit eine direkte Verbindung zum Mastdarm, wodurch es unmöglich sei, Stuhl oder Blähungen zurückzuhalten, welche in solchen Fällen über die Fistel abgehen würden, was immer wieder zu Scheidenentzündungen führe und der sofortigen Reinigung bedürfe. Der überfallsartige Stuhldrang, den sie binnen Sekunden verspüre, könne jederzeit auftreten und führe in der Öffentlichkeit zu beschämenden Situationen. Dem plötzlich auftretenden Stuhldrang mit all seinen Folgen sei sie trotz Verbesserung des Allgemeinzustandes ständig ausgeliefert. Sie schaffe es manchmal nicht einmal in der eigenen Wohnung die Toilette zu erreichen und Inkontinenzprodukte seien nicht in der Lage die unangenehme Geruchsbildung zu verhindern. Es könne schon sein, dass die Inkontinenzprodukte ausreichend sicher seien, um der Verunreinigung durch Stuhl vorzubeugen, in ihrem Fall aber würden diese die Problematik der vaginalen Entzündungen intensivieren, denn um den schmerzhaften Entzündungen vorzubeugen, müsse sie schon bei geringstem Nässegefühl eine sofortige Reinigung und Pflege vornehmen, was in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei.

6.1. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2016 eingelangten - Schreiben vom 07.01.2016 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.

6.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundes-verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.07.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.

6.3. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung einen Arztbrief der XXXX vom 31.03.2016 in Vorlage gebracht.

6.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass sie entgegen den Ausführungen des GA Dris. XXXX im Rahmen ihrer sportlichen Aktivitäten wie Laufen oder Radfahren sehr wohl die Möglichkeit habe binnen weniger Minuten eine Toilette - notfalls eine "Freilufttoilette" - aufzusuchen und sich zu reinigen. Die Reinigung sei immer unmittelbar notwendig und trete nicht nur im öffentlichen Verkehrsmittel auf. Auch könne sie ihre Walking-Strecke so legen, dass sie jederzeit eine Toilette aufsuchen könne. Reinigungsutensilien führe sie immer mit. Es sei somit die Begründung Dris. XXXX für die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht haltbar. Auch ignoriere die Sachverständige, dass durch Inkontinenzprodukte sich die Entzündungsproblematik im Genitalbereich verschlimmere, da schon ein geringes Nässegefühl Entzündungen bewirke. Es komme immer wieder vor, dass sie auch kurz nach dem letzten Stuhlgang wieder einen überraschenden Stuhldrang verspüre was zu Stresssituationen führe und ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschwere. Sie verweise diesbezüglich auf den Befund Dr. XXXX Ambulanz - vom 31.03.2016). Der fistulierende Verlauf des Morbus Crohn sei von Beginn an bis dato unverändert. Die rektovaginale Fistel sei nach wie vor die ausschlaggebende Funktionsbeeinträchtigung und auf Grund dieser sei ihr 2009 die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass eingetragen worden, welcher ab 03/2011 unbefristet ausgestellt gewesen sei. Es sei somit von einem Dauerzustand auszugehen. Erst am 30.11.2015 sei im Rahmen der schweren Operation der Behindertenpass wieder befristet ausgestellt worden. Der Krankheitsverlauf des Morbus Crohn habe auf Grund mehrerer Operation und immunsuppressiver Therapie verbessert werden können. Der Verlauf der rektovaginalen Fistel könne jedoch keinesfalls mit diesen gesundheitlichen Sanierungsmaßnahmen in Verbindung gebracht werden, da es sich dabei um eine dauernde Gesundheitsschädigung handle, die daher weiterhin das wesentliche Kriterium für die Gewährung des begehrten Zusatzvermerkes sein müsse. Sie verweise auch auf die bereits vorgebrachten Einwendungen.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2016 wurden die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde, der medizinische Sachverständige

Dr. XXXX, die fachkundige Laienrichterin und die beisitzende Richterin zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2016 geladen.

7.1. Am 24.10.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher mit Ausnahme der belangten Behörde alle Geladenen teilnahmen.

7.2. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen.

Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben sich zum Verfahren und zum Sachverhalt eingehend zu äußern, zum vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an den medizinischen Sachverständigen das dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zugrunde liegende Gutachten zu erörtern. Die Beschwerdeführerin hat ausführlich beschrieben, welche Gesundheitsschädigungen bei ihr vorliegen, wie diese therapiert werden und wie diese sich aus der Sicht der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.

Vom medizinischen Sachverständigen wurde zu den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen gesundheitlichen Problematiken eingehend Stellung genommen und es wurden die Fragen von Gericht und Beschwerdeführerin erörtert. Die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden eingehend besprochen.

7.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die Reinschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung übermittelt. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit gegeben zur Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls Stellung zu nehmen.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Allgemeinzustand: normal. Ernährungszustand: normal.

Schädel: nicht klopfdolent. Augen: normal. Pupillen: seitengleich.

Lichtreaktion: prompt. Rachen: normal. Zunge: feucht. Zähne:

saniert. Hals: Schilddrüse: normal groß, schluckverschieblich,

Lymphknoten: nicht tastbar.

Thorax: Symmetrisch. Atmung: normal. Mammae: Unauffällig. Lunge:

Auskultation: bds. Vesikuläratmen. Herz: Auskultation: rein, rhythmisch, normofrequent.

Abdomen: Bauchdecken: im Thoraxniveau. Resistenzen: Keine. Leber:

unauffällig. Milz: nicht tastbar. Nierenlager: nicht klopfdolent.

Wirbelsäule: Wirbelsäulenachse: im Lot. Stauchungsempfindlichkeit:

keine. Einbeinstand: beidseits gut durchführbar. Zehen-Fersenstand:

beidseits gut möglich. HWS: nicht klopfdolent, normale Bewegung möglich. BWS: nicht klopfdolent. LWS: nicht klopfdolent. FBA: 30 cm.

Obere Extremitäten: Alle Gelenke frei beweglich. Nackengriff:

normal. Schürzengriff: normal. Fingerbeugung: vollständig.

Untere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich. Kniebeuge gut möglich.

Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig.

Status Psychicus: Wach, orientiert, Stimmungslage stabil, adäquate Fragenbeantwortung.

Art der Funktionseinschränkungen:

? Morbus Crohn - Zustand nach Stoma-Rückoperation mit rektovaginaler Fistel, Notwendigkeit einer immunsuppressiven Therapie ohne Beeinträchtigung des Allgemein- bzw. Ernährungszustandes.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer länger als 6 Monate dauernden Durchfallerkrankung mit häufigem und imperativem Stuhlgang und einer rectovaginalen Fistel. Die Konsistenz des Stuhles ist häufig flüssig.

1.2.3. Auswirkung der Funktionseinschränkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen und die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren noch der oberen Extremitäten.

Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Gesundheitsschädigung, welche Stuhlinkontinenz verursacht. Die Zeitpunkte wann die Beschwerdeführerin Stuhl absetzt, sind nicht vorhersehbar und können von der Beschwerdeführerin in der Regel auch nicht beeinflusst werden. Ebenso ist die Konsistenz des abgesetzten Stuhles von der Beschwerdeführerin nicht beeinflussbar.

Die Beschwerdeführerin bedarf im Falle der Stuhlabsetzung auf Grund der vorliegenden rektovaginalen Fistel - mit Übergang vom Mastdarm in den Scheideneingangsbereich - der unverzüglichen gründlichen Reinigung um Entzündungen vorzubeugen.

Die Möglichkeit der unverzüglichen gründlichen Reinigung ist in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben. Die festgestellte Funktionseinschränkung wirkt sich in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.

Die handelsüblichen, u.a. in Apotheken und Sanitätshäusern erhältlichen Hilfsmittel (Inkontinenzprodukte wie zB Einlagen, saugfähige Einmalhosen) sind nicht geeignet, die -durch den Stuhlabgang über die rektovaginale Fistel - verursachten Entzündungen hintanzuhalten.

1.3. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 27.01.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.4. Der im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 08.07.2016 vorgelegte Arztbrief vom 31.03.2016 ist am 18.08.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1, 1.3. und 1.4.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig und weist keine Widersprüche auf. Es wurden die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich besprochen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Allerdings wurde im Sachverständigengutachten auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegende rektovaginale Fistel und deren Auswirkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht eingegangen.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen in Verbindung mit dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen waren geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2012/09/0132 mit Hinweis E 9. Dezember 2010, 2010/09/0166)

Die Beschwerdeführerin hinterließ in der mündlichen Verhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Sie hat den erkennenden Senat davon überzeugt, dass für den Fall, dass sie sich nicht unverzüglich nach Stuhlabgang gründlich reinigen kann, ein sehr hohes Risiko für Entzündungen im Vaginalbereich besteht, da der Stuhl nicht nur über den Darm, sondern auf Grund der vorliegenden offenen rektovaginalen Fistel, auch über die Scheide der Beschwerdeführerin ausgeschieden wird.

So hält der medizinische Sachverständige Dr. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar fest, dass bei einer Fistel im unteren Scheidenbereich mit dem Abgang von flüssigem Stuhl durch die Scheide zu rechnen ist und dass bei Abgang des Stuhls über die Scheide die sofortige Reinigung angezeigt ist, um Entzündungen zu verhindern.

Hinsichtlich eventuell bestehender Therapieoptionen wird durch die Befunde des KH XXXX vom 27.01.2003 und 28.01.2003 dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Versuche der chirurgischen Sanierung der Rektovaginalfistel mittels Fistulektomie und Rektumschleimhautlappenplastik unternommen hat, wobei beim ersten Versuch nach wenigen Tagen ein Frührezidiv auftrat und der zweite Versuch aufgrund des bestehenden entzündlichen Schleimhautdefektes abgebrochen wurde, da davon auszugehen war, dass die Naht nur kurzfristig halten würde. Die einzige der Beschwerdeführerin unterbreitete Option ist die Anlegung einer endständigen Colostomie zur vollständigen Ausschaltung der Stuhlpassage über das Fistelgebiet bzw. die zukünftige Operationsregion, wobei dies auf Grund der Transversumstenose auch eine Darmresektion bedingen würde und erst nach drei Monaten festgestellt werden könnte, ob die Fistelsanierung durchgeführt werden kann, wobei das Risiko eines Rezidives weiterhin bestehen würde und auch Sphinktersubstanz exzidiert werden müsste, wobei die Sphinkterfunktion beeinträchtigt werden könnte. Da somit die einzige Möglichkeit der Sanierung der rektovaginalen Fistel mit einem hohen Operationsrisiko verbunden ist und der Erfolg danach auch nicht dauerhaft garantiert werden kann, kann darin keine zumutbare therapeutische Option gesehen werden.

Die Art und Schwere des vorliegenden Darmleidens sowie das Vorliegen der rektovaginalen Fistel mit dem Versuch der operativen Sanierung werden durch die befassten medizinischen Sachverständigen nicht bestritten. Vom medizinischen Sachverständigen

Dr. XXXX wird im Rahmen der Verhandlung lediglich ausgeführt, dass über das Bestehen der rektovaginalen Fistel keine aktuellen Befunde vorliegen, wohingegen aber in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden der Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. XXXX vom 04.12.2015 das Vorliegen der rektovaginalen Fistel und im ambulanten Arztbrief des XXXX vom 15.10.2015 das Bestehen eines fistulierenden Morbus Crohn - mit einem Krankheitsverlauf, der mehrerer Operationen erforderlich machte - nach wie vor bestätigt wird.

Es ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass der am 08.07.2016 vorgelegte Arztbrief vom 31.03.2016 unberücksichtigt bleibt, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Da die von Amts wegen erfolgte Überprüfung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am 21.10.2015 erfolgt ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG auszugsweise)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktions-beeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Aus den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber selbst im Falle einer bestehenden Stuhlinkontinenz, somit selbst bei gänzlichem Unvermögen Stuhl zu halten oder kontrolliert abzugeben, von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeht und auch die Verwendung von Inkontinenzprodukten als zumutbare Maßnahme ansieht.

Im Erkenntnis vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018 hat der Verwaltungsgerichtshof aufbauend auf seine ständige Judikatur betreffend die Frage, ob die Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt, klargestellt, dass einerseits § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, und die dort - demonstrative ("insbesondere") - Aufzählung solcher Fälle, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, der Erforderlichkeit der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt - nicht entgegensteht. Vielmehr gebiete § 1 Abs. 3 leg. cit. die individuelle (ganzheitliche) Beurteilung auf Basis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Andererseits wurde das Krankheitsbild Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten des Stuhlganges als geradezu offenkundig für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingend erkannt. Daran vermöge - angesichts der darob schweren Ausprägung der Erkrankung - die Verwendung von im Handel erhältlichen Inkontinenzprodukten (saugfähige Einmalhosen) nichts zu ändern.

Zwar konnte ein durchgängig schwerer Krankheitsverlauf des Morbus Crohn mit dauernder Inkontinenz bei der Beschwerdeführerin nicht objektiviert werden, doch entspricht das bei der Beschwerdeführerin festgestellte Krankheitsbild auf Grund der zusätzlich zu ihrer - mit unkontrollierbaren Durchfällen verbundenen - Grunderkrankung vorliegenden rektovaginalen Fistel vom Schweregrad her der dem obzitierten Erkenntnis zugrunde gelegten Gesundheitsschädigung. Auch ist im gegenständlichen Fall die Verwendung von Inkontinenzprodukten für die Beschwerdeführerin keinesfalls zielführend, da die Benützung dieser Produkte nichts am sofortigen Reinigungsbedarf der Beschwerdeführerin ändert.

Hinsichtlich des in der Verhandlung vorgebrachten Einwandes, dass kein Gutachten der Fachrichtung Innere Medizin eingeholt wurde, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderten-einstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).

Gegenständlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung von Sachverständigen der Fachrichtung Allgemeinmedizin sachwidrig erfolgt ist. Die Begutachtung erfolgte nicht zu dem Zweck der Behandlung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Darmleidens, sondern zur Erhebung der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)

§ 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)

Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 27.01.2016 vorgelegt worden ist, war der am 08.07.2016 von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arztbrief nicht zu berücksichtigen.

Da die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.

Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 letzter Satz BBG stützen.

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