BVwG W136 2140241-1

W136 2140241-1Tribunal administratif fédéral29 nov. 2016

Regest

Austritt, Disziplinarstrafe, ersatzlose Behebung, Geldstrafe,<br/>Ratenzahlung, Rechtskraft

Texte intégral

BVwG W136 2140241-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2140241.1.00

Spruch

W136 2140241-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 18.10.2016, Zl. 6/6-DK/3/16, betreffend Aufhebung der mit Disziplinarerkenntnis bewilligten Ratenzahlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt und Feststellungen:

1. Mit rechtkräftigem Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 09.06.2016 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) eine Geldstrafe in der Höhe von € 8.280,- verhängt und gleichzeitig Ratenzahlung in 36 Monatsraten bewilligt.

2. Mit Note vom 11.10.2016 teilte die Dienstbehörde des BF der belangten Behörde mit, dass dieser mit Ende November 2016 aus dem Dienstverhältnis im Zusammenhang mit der Geburt seines Sohnes ausscheiden werde und demnach Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 GehG in der Höhe von neun Monatsbezügen haben werde. Um Prüfung, ob die für die Bewilligung von Ratenzahlung herangezogenen Bedingungen noch vorlägen, wurde ersucht.

Vorgenannte Note der Dienstbehörde wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der BF gab dazu unter Anführung seiner Verbindlichkeiten in der Gesamthöhe von € 116.000,-

und Alimentationspflichten für zwei Kinder an, dass sich seine wirtschaftliche Situation nicht gebessert habe, sondern durch den Einkommensverlust in Folge Suspendierung und des ihm "verordneten" Krankenstandes verschlechtert habe.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die mit Disziplinarerkenntnis gewährte Ratenzahlung ausgesetzt und ausgesprochen, dass die mit 30.11.2016 noch offene Forderung mittels Einmalerlag zu leisten ist. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wegen Gefahr in Verzug aberkannt.

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtslage auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass bei Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine nachträgliche Bewilligung von mehr Raten als im Disziplinarerkenntnis bewilligt, möglich sei, folge dass bei solchen Änderungen in Durchbrechung der Bindungswirkung des Bescheides auch eine gewährte Ratenzahlung vermindert oder aufgehoben werden könne. Aufgrund seines Austrittes stehe dem DB nunmehr eine Abfertigung in Höhe von € 20.039,40 zu, die sich ab Fälligkeit unmittelbar auf seine wirtschaftliche Situation auswirke. Da sich nunmehr die wirtschaftliche Situation des BF gänzlich anders darstelle, diesem nämlich eine hohe Abfertigung zukommen werde, stünde ihm ausreichende Mittel zur Verfügung, den aushaftenden Rest der Geldstrafe in Höhe von € 7.130,- mittels Einmalzahlung zu leisten. Auf Grund der Höhe der Abfertigung sei eine Gefährdung des Unterhaltes des Beamten oder Unterhaltsberechtigter auch bei Einmalzahlung nicht zu befürchten. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei auszusprechen gewesen, da nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Hereinbringung durch Abzug vom Monatsbezug mangels Bezugs nicht mehr möglich sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der BF nach dem Disziplinarverfahren gegen seinen Willen und trotz des Wissens der Dienstbehörde um seine hohen Kredit- und Alimentationsbelastungen aufgrund einer amtsärztlichen Anordnung für vorübergehend exekutivdienstuntauglich und somit als dienstunfähig befunden wurde, was dazu geführt habe, dass er fortan nur mehr €579,- im Monat verdient habe. Dadurch und auch die davor infolge Suspendierung verminderte Bezugsauszahlung habe sich seine wirtschaftliche Situation weiter verschlechtert und seien die Außenstände gestiegen. Diese Umstände habe der BF der belangten Behörde mitgeteilt.

Die belangte Behörde habe angeführt, dass sie in die Rechtskraft des rechtskräftigen Bescheides eingreife, das Gesetz normiere aber an keiner Stelle, dass die Behörde rechtskräftige Entscheidungen im Hinblick auf die Gewährung von Ratenzahlung überdenken oder ändern könne. Wäre dies möglich, müsste man der belangten Behörde in logischer Konsequenz auch zubilligen auch im Nachhinein bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Disziplinarstrafe anzupassen oder zu verändern, weil ja auch bei der Bemessung der Disziplinarstrafe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sei. Gerade dies sei jedoch unmöglich.

Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht teilen sollte, dass die belangte Behörde befugt sei, in eine rechtskräftige Entscheidung einzugreifen, müssten hier wohl die Voraussetzungen für eine Abänderung von Bescheiden gegeben sein, was aber wegen fehlender geänderter Voraussetzungen für die Ratenzahlung nicht der Fall sei. Mit der dem BF zustehenden Abfertigung müsse sich dieser und auch seinem Sohn ein neues (Berufs)leben aufbauen, dem wollte der Gesetzgeber offenbar Rechnung tragen. Darüber hinaus sei der bekämpfte Bescheid vor dem Hintergrund des Regelungssystems des Disziplinarrechts völlig unverständlich. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde gestellt.

Im Übrigen sei der Vollzug des Bescheides am angeordneten Vollzugstag, dem letzten Tag des Dienstverhältnisses des BF im Hinblick auf § 130 Abs. 2 BDG 1979 unzulässig.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten mit Note vom 17.11.2016, eingelangt am 21.11.2016, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest und wird im Übrigen auch vom BF nicht bestritten. Der BF hat am 03.10.2016 gegenüber der Dienstbehörde seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis mit 30.11.2016 nach der Geburt seines Sohnes im Juni 2016 unter Beischluss der Geburtsurkunde erklärt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl. I. Nr. 64/2016 (BDG 1979) lauten:

"Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

§ 127. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

1. bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und

2. bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 130. (1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.

(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe."

2.3. Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem bekämpften Bescheid die in Rechtskraft erwachsene im Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Bewilligung der Ratenzahlung entgegenstünde und es demnach der belangten Behörde verwehrt wäre, diese abzuändern bzw. aufzuheben, kommt Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung ausführt, "haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft des Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit/Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit "entschiedenen Sache" nochmals von Amts wegen oder auf Antrag eine Entscheidung, ohne dazu (z.B. gemäß § 68 Abs. 2 bis 4, §§ 69, 71 AVG oder durch spezielle Verwaltungsvorschriften) ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig, aber nicht absolut nichtig" (VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2012/08/0138).

Wenn die belangte Behörde dazu vermeint, dass bei Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beamten, welche eine Hereinbringung der rechtskräftigen Disziplinarstrafe tangieren, eine Durchbrechung der Bindungswirkung möglich sei und eine gewährte Ratenzahlung auch widerrufen werden kann, so übersieht sie, dass im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die tatsächlichen Umstände keineswegs derart verändert haben, dass nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt (vgl. dazu VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0163). Die belangte Behörde hat zwar selbst erkannt, dass sich die für die Gewährung von Ratenzahlung ursächliche wirtschaftliche Lage des BF bzw. dessen Unterhaltspflichten keineswegs verändert oder verbessert haben, verweist jedoch auf eine dem BF in Zukunft allenfalls zukommende Abfertigung, die im Falle seines Austrittes zur Auszahlung gelangen wird. Damit gesteht die belangte Behörde jedoch selbst zu, dass die von ihr erblickte Änderung der Sachlage noch gar nicht eingetreten ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides auch keineswegs gesichert davon ausgegangen werden kann, dass diese Abfertigung auch tatsächlich zur Auszahlung kommt, weil der BF seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen kann.

2.4. Nach dem Gesagten war der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, da es der belangten Behörde verwehrt war, ohne eingetretener Änderung der Sachlage die dem BF gewährte Zahlung seiner Disziplinarstrafe in Raten abzuändern.

2.5. Hinsichtlich des von der belangten Behörde ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr in Verzug, weil nach Beendigung des Dienstverhältnisses die zwangsweise Hereinbringung der Geldstrafe ausscheide, ist folgendes zu bemerken:

Nachdem spruchgemäß die gewährte Ratenzahlung mit 30.11.2016 ausgesetzt wird, käme eine Vollstreckung der noch offenen Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde als zuständige Vollstreckungsbehörde trotz allem nicht in Betracht. Als einziges (zwangsweises) Vollstreckungsmittel einer Geldbuße- oder Strafe ist nämlich gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 der Abzug vom Monats- oder Ruhebezug vorgesehen, weshalb ein allenfalls ins Auge gefasster Abzug bzw. Gegenverrechnung mit einer zustehenden Abfertigung, abgesehen davon, dass diese am letzten Tag des Dienstverhältnisses des Beamten wohl noch nicht angewiesen sein wird, nicht in Betracht kommt. Ist der Beamte jedoch aus dem Dienstverhältnis durch Austritt ausgeschieden, erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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