BVwG I405 2014007-1

I405 2014007-1Tribunal administratif fédéral29 nov. 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, familiäre Situation, Gesamtbetrachtung,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, religiöse Bekenntnisgemeinschaft, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig

Texte intégral

BVwG I405 2014007-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I405.2014007.1.01

Spruch

I405 2014007-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014, Zl. 1032666408-140055226, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2016, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Die BF wurde hierzu am 11.10.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie zu ihren persönlichen Verhältnissen an, dass sie in XXXX geboren sei und dort drei Jahre die Volksschule (Primary School) besucht habe. Ihr Vater (XXXX) sei 2002 verstorben. Ihre Mutter (XXXX) sei in XXXX wohnhaft.

Sie habe ihre Heimat legal verlassen. Im Protokoll wurde vermerkt, dass die BF nach langem Überlegen dann erklärt habe, dass sie illegal ausgereist sei und nie einen Reisepass besessen habe. Des Weiteren wurde im Protokoll festgehalten, dass die BF im Besitz eines vom (nigerianischen) Innenministerium auf den Namen XXXX ausgestellten echten nigerianischen Reisepasses sei.

Zu ihrem Reiseweg brachte die BF vor, dass sie von XXXX mit einem privaten Pkw nach Libyen gereist sei. Von Tripolis sei sie dann mit einem Boot weitergereist und nach Lampedusa gebracht worden. Dort habe ihr dann ein Nigerianer namens XXXX, den sie schon in Nigeria kennengelernt habe, geholfen und sie hierher gebracht. Zu den Reisekosten gab sie an, dass sie nichts bezahlt habe. Aber sie habe ihm gesagt, wenn sie hier Arbeit finde, bekomme er 400.000,- Naira.

Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie keine Arbeit und keine Zukunft gehabt habe und daher Nigeria verlassen habe. Im Falle ihrer Rückkehr hätte sie niemanden in Nigeria.

3. Am 22.10.2014 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Die BF erklärte zunächst auf Nachfrage, dass sie nie Dokumente gehabt hätte. Auf Vorhalt, dass bei der Erstbefragung notiert worden sei, dass sie einen nigerianischen Reisepass gehabt hätte, entgegnete die BF, dass es eine ID-Card gewesen sei, die ihr gegeben und dann auch wieder weggenommen worden sei.

Auf Nachfrage erklärte sie, dass ihr Name in Österreich korrekt geschrieben worden sei. Sie sei im Dorf XXXX in XXXX geboren. Sie gehöre der Volksgruppe der XXXX an und sei anglikanische Christin. Sie habe keine Geschwister. Ihr Vater sei bei einem Unfall im Jahr 2002 gestorben. Ihre Mutter sei in XXXX aufhältig, zu der sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr habe. Sie habe keine Möglichkeit, sie anzurufen. Sie sei ledig und kinderlos. Sie habe drei Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht. Sie habe bisher noch nie gearbeitet. Ihre Mutter, die in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, habe sie versorgt. Diese habe für andere Leute gearbeitet. Sie sei manchmal mit ihrer Mutter mitgegangen.

Unmittelbar vor ihrer Ausreise habe sie an der XXXX gewohnt. Sie habe dort in einem Zimmer mit einer Freundin gewohnt. Sie hätten sechs Monate lang zusammengelebt, dann sei sie ausgezogen und habe in der XXXX in XXXX bei einer anderen Freundin gewohnt. Sie habe für das Zimmer nichts bezahlt. Ihre Freundin hätte das Zimmer bezahlt und sich um sie gekümmert bzw. alles finanziert. Von ihrer Mutter habe sie keine finanzielle Unterstützung erhalten, als sie bei Ihrer Freundin gewohnt hätte. Ihre Mutter habe im Dorf XXXX gelebt. Befragt, wie ihr Kontakt zu ihrer Mutter gewesen sei, als sie bei ihrer Freundin gewohnt hätte, entgegnete die BF, dass sie ihre Mutter immer besucht hätte, weil diese schon alt sei. Sie wisse aber deren Alter nicht.

Sie habe ihre Heimat am 28.09.2014 verlassen. Sie habe das Land legal verlassen. Sie sei zuerst mit einem Pkw nach XXXX gefahren, dann mit einem Bus von XXXX nach XXXX, von dort weiter mit einem Pkw nach XXXX in Nigeria. Sie wisse nicht, wo der letzte Ort sei. Dann sei sie nach Libyen weitergefahren. Die Reise habe ungefähr eine Woche gedauert. Sie hätte kein Reisedokument bei sich gehabt. Ein Mann habe die Reise organisiert, dessen Namen sie nicht kenne. Auf die Frage, wie sie diesen Mann kennengelernt habe, gab die BF an, dass dieser ihr von einer Bekannten ihrer Freundin, bei der sie gewohnt hätte, vorgestellt worden sei. Diese habe ihm gesagt, dass sie Probleme hätte und Hilfe benötige, woraufhin er seine Hilfe angeboten habe. Sie habe diesem Mann für die Reise nichts bezahlt.

Sie habe ihre Heimat verlassen, da sie niemanden gehabt hätte, der ihr dort geholfen habe. Dieser Mann habe gesagt, er würde ihr helfen. Sie habe in Nigeria einfach keine Hilfe gehabt. Der Mann habe gesagt, er bringe sie an einen Ort, wo sie Geld haben werde und sich alles kaufen könne, was sie wolle. Auf Nachfrage führte die BF an, das seien all ihre Fluchtgründe.

Im Falle ihrer Rückkehr hätte sie Angst vor dem Mann, der ihr geholfen habe, hierher zu kommen. Er würde sie töten, weil er ihr ja geholfen habe und sie weggelaufen sei, bevor er sie benutzen hätte können. Damit meine sie, dass er nicht mehr mit ihr schlafen hätte können. Er habe sie zum Sex gezwungen. Sie habe keinen Kontakt zu ihm. Sie habe alles zurückgelassen und sei weggelaufen. Nach dessen Namen gefragt, führte sie an, dass sie ihn Bruder genannt habe. Sie kenne seinen Namen nicht. Sie habe ihn zuletzt an dem Tag gesehen, als sie XXXX verlassen habe. Sie habe ihn hier in Europa bzw. Österreich nicht mehr gesehen. Sie sei ja hier im Camp, außerhalb sei sie noch nicht gewesen.

Die Frage, ob sie Nigeria ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, weil es ihr finanziell dort nicht gut gegangen sei und sie wenig Hilfe gehabt hätte, bejahte die BF.

In ihrer Freizeit mache sie nichts, sie sitze herum und gehe spazieren. Sie pflege lediglich zu ihren Zimmerkolleginnen Kontakt. Sie besuche keinen Kurs. Sie sei in der Grundversorgung.

Auf Vorhalt der geplanten Vorgehensweise des BFA und der Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria gab die BF an, dass sie einfach hier bleiben müsse.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2014, Zl. 1032666408-140055226, wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Des Weiteren wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Unter den Feststellungen führte das BFA aus, dass die BF Staatsangehörige von Nigeria sei, der Volksgruppe der XXXX angehöre und anglikanische Christin sei. Ihre weitere Identität stehe nicht fest. Die BF habe ihre Heimat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

Das BFA traf umfangreiche Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur Sicherheitslage, allgemeinen Menschenrechtslage, Grundversorgung/Wirtschaft, zu Rückkehrfragen und zur Rückkehrsituation alleinstehender Frauen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die BF sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme übereinstimmend glaubhaft angegeben habe, ihr Herkunftsland ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Das Vorliegen weiterer Ausreisegründe habe sie auch auf Nachfrage verneint. Die für den Fall der Rückkehr nach Nigeria behauptete Angst vor dem Mann, der ihr bei der Ausreise behilflich gewesen sei, sei als nicht glaubhaft festzustellen, da sie diesen nicht einmal namentlich benennen habe können und erklärt habe, diesen vor der Ausreise nicht gekannt zu haben. Darüber hinaus habe sie angeführt, nie Probleme mit den heimatlichen Behörden oder anderweitige Probleme gehabt zu haben. Ihre Angaben und Behauptungen zur ihren familiären Anknüpfungspunkten, ihrer materiellen Lage und ihren Erwerbsmöglichkeiten seien nachvollziehbar und für glaubhaft zu befinden gewesen.

Eine darüber hinausgehende Gefährdungslage im Heimatland sei nicht vorgebracht worden und sei auch aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich. Die BF sei prinzipiell gesund und arbeitsfähig. Sie verfüge im Herkunftsland über familiäre Anknüpfungspunkte, sodass sie im Falle einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen könne und ihr keinesfalls die völlige Entziehung Ihrer Existenzgrundlage drohen würde. Es sei somit davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe.

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde festgehgalten, dass ein Eingriff in die Schutzwürdigkeit ihres Familienlebens nicht vorliege. Es sei im Verfahren nichts hervorgetreten, was dazu Anlass gebe, eine besondere Integration ihrer Person in Österreich anzunehmen, zumal sie nicht Deutsch spreche und über keine privaten Kontakte verfüge, die sie an Österreich binden würden. Auch ihr erst sehr kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen das Vorliegen besonderer privater Bindungen bzw. von Integration in Österreich. Darüber hinaus bestehen in ihrem Fall noch Bindungen an Ihr Herkunftsland, da ihre Mutter nach wie vor dort lebe. Somit ergebe sich bei der Abwägung ihrer privaten zu den öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen ihre Interessen überwiege.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde der BF. Darin wurden nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens der BF die Anträge gestellt, "1. die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz vom 11,07.2014 Folge gegeben und mir der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; 2. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass mir gern, § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; 3. in eventu den angefochtenen Bescheid zur Ganze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA RD Niederösterreich zurückzuverweisen; 4. in eventu die gegen mich erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben, weil eine Rückkehr für mich eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde; 5. In eventu lediglich die Ausweiseentscheidung zu beheben; 6. jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen."

6. Am XXXX kam der Sohn (XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria und Portugal, Beschwerdeführer zur Zl. I405 2121927-1/7E) der BF auf die Welt. Die BF stellte für ihn als gesetzliche Vertreterin am 03.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid es BFA vom 08.02.2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I) wurde. Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Dagegen wurde Beschwerde erhoben und auf das bereits anhängige Beschwerdeverfahren der BF verwiesen.

7. Am 03.05.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF, einer Rechtsberaterin, dem Lebensgefährten der BF und des gemeinsamen Sohnes sowie eines Dolmetschers für Englisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Dabei wurde die BF zu ihren Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und zum Privat- und Familienleben in Nigeria und Österreich einvernommen und es wurden mit ihr die Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen, welche mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und der BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

8. Am 14.06.2016 langten die Anmeldebescheinigungen des Sohnes und des Lebensgefährten der BF und die Meldezettel der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zudem wurde der Dienstzettel des Lebensgefährten der BF vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der BF:

Die BF ist Staatsangehörige von Nigeria, Angehörige der Volksgruppe der XXXX und der christlichen Glaubensgemeinschaft angehörig. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und wuchs dort bei ihren Eltern auf. Sie hat drei Jahre die Volksschule (Primary School) besucht.

Die Eltern der BF leben nach wie vor in XXXX.

Die BF reiste zu einem nicht bestimmbaren Datum im Jahr 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Reiseweg der BF nach Österreich konnte nicht festgestellt werden.

Die BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig.

Die BF war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von der BF vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Nigeria werden mangels Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz des Vorbringens nicht festgestellt.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann auch nicht festgestellt werden, dass die BF in eine ausweglose Situation geraten würde.

Die BF hat im Bundesgebiet Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erworben und ist unbescholten. Die BF ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Am XXXX ist der Sohn der BF geboren. Er ist Staatsangehöriger von Portugal. Er verfügt über eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger.

Die BF führt im Bundesgebiet ein intensives Familienleben mit ihrem Sohn und dessen Vater bzw. ihrem Lebensgefährten, der ebenfalls Staatsangehöriger von Portugal ist. Der gemeinsame Haushalt wurde am 02.06.2016 gegründet. Der Lebensgefährte der BF verfügt über eine Anmeldebescheinigung gem. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG (Arbeitnehmer) und ist aktuell (laufend seit 28.05.2016) als Unterhaltsreiniger erwerbstätig.

1.2. Zur Lage in Nigeria:

Aus den der BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, denen die BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, geht im Wesentlichen hervor, dass in Nigeria nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt. Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi. Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor fünf Jahren zu einer Beruhigung gekommen. Für allein zurückkehrende Frauen oder Mütter gibt es keine speziellen Unterstützungsprogramme, allerdings sind neben den UN-Teilorganisationen etwa 40.000 NGOs registriert, welche auch in der Unterstützung von Frauen aktiv sind. Diskriminierung im Arbeitsleben ist für Frauen Alltag, doch ist es in Nigeria auch für alleinstehende Frauen möglich, sich eine Lebensgrundlage zu sichern. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.05.2016. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden mit der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen der BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben und den vorgelegten Urkunden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Privat- und Familienleben sowie zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen der BF beruhen auf ihren diesbezüglichen Aussagen und den vorgelegten Unterlagen in der Beschwerdeverhandlung vom 03.05.2016.

Die Feststellungen zu Nigeria ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung der BF in Nigeria beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig bzw. asylrelevant ist. Die BF machte im Zuge ihres Vorbringens vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestimmte sowie widersprüchliche Angaben, sodass ihr die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

2.2.1. Die Unglaubwürdigkeit der BF setzt zunächst bei ihren Angaben zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen an. So hat die BF sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass ihr Vater bereits im Jahr 2002 verstorben sei. Sie hat jedoch eine eidesstattliche Erklärung ihres Vaters (XXXX) vom 23.07.2015 zur Glaubhaftmachung ihrer Geburt vorgelegt, sodass ihren Angaben zum Ableben ihres Vaters die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.

Hinsichtlich ihrer Schulbildung hat die BF ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht. Während sie im Verwaltungsverfahren angegeben hat, keine Schule besucht zu haben, hat sie vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärt, eine dreijährige Schule besucht zu haben.

Die BF war auch nicht imstande bezüglich ihrer Ausreise bzw. ihrer Schlepper kongruente Angaben zu machen, wodurch ihre Unglaubwürdigkeit unterstrichen wird. Bei ihrer Erstbefragung erklärte sie zunächst, dass sie legal ausgereist sei. Im nächsten Satz änderte sie jedoch ihre Angabe dahin, dass sie illegal ausgereist sei. In der niederschriftlichen Einvernahme hingegen erklärte sie, dass sie legal ausgereist sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung tauschte sie diese Angabe wieder aus und meinte, sie sei doch illegal ausgereist. Sie vermochte zu ihren Fluchthelfern auch keine gleichbleibenden Angaben zu machen. Bei ihrer Erstbefragung brachte sie vor, dass in Lampedusa ihr ein Mann namens XXXX, den sie schon in Nigeria kennengelernt hätte, geholfen habe, hierher zu kommen, ohne den in der Beschwerdeverhandlung behaupteten zweiten Fluchthelfer zu nennen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme war sie hingegen nicht mehr in der Lage, den Namen ihres Fluchthelfers, der ihr zudem von einer Bekannten ihrer Freundin vorgestellt worden sei, zu nennen, vor dem sie sich im Falle der Rückkehr nach Nigeria fürchte, da sie vor ihm weggelaufen sei, bevor er sie zum Sex gezwungen habe. Sie habe ihn zuletzt in Nigeria gesehen, in Europa bzw. Österreich jedoch nicht mehr. Abweichend dazu führte sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass sie einen Fluchthelfer gehabt hätte. Sie revidierte diese Aussage jedoch dann dahin, dass es doch zwei Fluchthelfer gewesen seien. Von Nigeria bis Libyen habe ihr ein Mann namens XXXX, den sie in der Erstbefragung als XXXX bezeichnete, und von Italien bis Österreich ein Mann namens XXXX geholfen. In Abkehr zu ihren Ausführungen bei der niederschriftlichen Einvernahme, wonach sie den Erstgenannten zuletzt in Nigeria gesehen habe, gab sie an, dieser sei nach Italien gekommen und habe sie zur Prostitution gezwungen. Die BF stellte in der Beschwerdeverhandlung auch die Umstände des Kennenlernens ihres Fluchthelfers anders dar. Entgegen ihrer früheren Angaben gab sie vor der erkennenden Richterin an, dass sie ihren Fluchthelfer bzw. Schlepper in einer Kirche kennengelernt hätte. Sofern die BF auf Vorhalt der dargestellten Widersprüche erklärt, dass sie vor dem BFA durcheinander gewesen sei und ihre Angaben falsch protokolliert worden seien bzw. ihr die widersprüchlichen Passagen im Protokoll nicht rückübersetzt worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass aus den Protokollen ihrer Befragungen vor der belangten Behörde keine Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen sind. Zudem bestätigte die BF mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der rückübersetzten Protokolle. Selbst bei Zutreffen der behaupteten Missverständnisse wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die BF diese in ihrer Beschwerde geltend macht, was jedoch unterblieb und weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen als bloße Schutzbehauptung zu werten ist.

Die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF wird jedoch insbesondere dadurch erschüttert, dass sie vor dem Bundesverwaltungsgericht ein gänzlich anderes Fluchtvorbringen erstattet hat, welches weder in der Beschwerde noch vor der belangten Behörde mit einem Wort erwähnt wurde. So gab die BF erstmals vor der erkennenden Richterin an, dass sie Nigeria verlassen habe, da sie gezwungen worden sei, nach dem Tod ihres Vaters, dem Führer eines Kultes, dessen führende Position zu übernehmen. Insoweit sie auf Vorhalt der erkennen Richterin, weshalb sie dieses Vorbringen bisher nicht geltend gemacht habe, erklärt, dass sie Angst gehabt hätte und niemand danach gefragt hätte sowie sie gestorben wäre, wenn sie etwas darüber erzählt hätte, vermag dies nicht zu überzeugen, zumal sie auch in der Beschwerdeverhandlung nicht dezidiert gefragt wurde, ob sie Verfolgung von Kultanhängern befürchtet. Insoweit sie auf den weiteren Vorhalt ausführt, dass nun alles in Ordnung sei, da sie sie dem Rat eines Pastors in XXXX gefolgt sei und sieben Tage gefastet habe, entbehrt dies jeglicher Logik. Des Weiteren ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Fluchtvorbringen auch aufgrund der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben zum Ableben ihres Vaters als gänzlich unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Unbeschadet der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens unterliegt es dem Neuerungsverbot, da die BF bereits in ihrer Einvernahme vor dem BFA die umfassende Möglichkeit hatte, sämtliche Fluchtgründe vorzubringen. Bei diesen erstmals im Beschwerdeverfahren geschilderten Angaben handelt es sich um eine klare Steigerung des Vorbringens der BF, vermutlich zu dem Zweck, um ihrem Asylantrag mehr Substanz zu verleihen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250), demzufolge ist davon auszugehen, dass die BF die Verfolgung durch Kultanhänger bereits in der Erstbefragung bzw. in der Einvernahme vor dem BFA erwähnt hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung auch die Ansicht, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl. VwGH vom 21.12.1992, 89/16/0147; VwGH 17.10.2012, 2011/08/0064, mwN). Daher ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die BF ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, wie sie es selbst bei ihrer Erstbefragung und Einvernahme (implizit) angegeben hat.

Aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten des Vorbringens der BF ist davon auszugehen, dass die behaupteten Fluchtgründe konstruiert sind, um einen positiven Verfahrensgang zu erzielen. Somit hat die BF die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt, weshalb ihrem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die BF, Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

2.3. Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben der BF unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

Zu 1. A) I.:

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2.1. Zum Vorbringen der BF, sie habe Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Eine sonstige aktuelle Verfolgungsgefahr wurde von der BF nicht glaubhaft dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass die BF in Nigeria hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass die volljährige, gesunde, arbeitsfähige nach einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wäre. Aufgrund der unglaubwürdigen Angaben der BF zum Fluchtvorbringen ist zudem davon auszugehen, dass der BF ihr familiäres Netzwerk in Nigeria zur Verfügung stehen wird. Zudem ist es der BF unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich nach Bedarf an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Nigeria ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Die BF hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der eine Abschiebung unzulässig erscheinen lässt.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundeamtes abzuweisen.

Zu 1. A) II.:

3.4. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF befindet sich erst seit Oktober 2014 und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher bei der BF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.4.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF ist als Staatsangehörige von Nigeria keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

3.4.5. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines einjährigen Sohnes, den sie vorsorgt. Sie lebt mit diesem sowie dem Kindesvater (Lebensgefährten) im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn der BF besitzt auch die portugiesische Staatsbürgerschaft und damit gleichzeitig die Unionsbürgerschaft.

Nach der Rechtsprechung des EuGH können Drittstaatsangehörige aus der Unionsbürgerschaft von Angehörigen (Aufenthalts)Rechte ableiten (vgl. zu folgendem Kucsko-Stadlmayer in Mayer/Stöger, (Hrsg) EUV/AEUV, Art 18 AEUV; Stand: März 2013, rdb.at):

Der EuGH sprach etwa den drittstaatsangehörigen Eltern minderjähriger Unionsbürger gem. Art 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht und ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu, weil die Kinder ihren Status als Unionsbürger sonst nicht nutzen könnten (EuGH 19. 10. 2004, C-200/02, Zhu und Chen, Slg 2004, I-9925 Rz 26, 47; 8. 3. 2011, C-34/09, Ruiz Zambrano, Slg 2011, 1177, Rz 42 ff). Danach erfordert die praktische Wirksamkeit des unionsbürgerlichen Aufenthaltsrechts des Kindes ein Aufenthaltsrecht der für es faktisch sorgenden Person(en). Dies anerkennt die Bedeutung des Familienlebens für die Unionsbürger (Holoubek in Schwarze3 Art 18 AEUV Rz 38; vgl auch Art 7 EGRC). Zur methodischen Absicherung wurde in der Rs Ruiz Zambrano der Begriff eines "Kernbestands unionsbürgerlicher Rechte" eingeführt: Zu diesem Kernbestand zählen das Aufenthaltsrecht, der Zugang zum Arbeitsmarkt, das Namensrecht und Normen betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft (vgl EuGH 5. 5. 2011, C-434/09, McCarthy, noch nicht in Slg, Rz 57; 2. 3. 2010, C-135/08, Rottmann, Slg 2010, I-1449 Rz 56 f). Diese Rechte wären den minderjährigen Unionsbürgern insbesondere verwehrt, wenn ihren drittstaatsangehörigen Eltern der Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat untersagt würde und sie dann gezwungen wären, die Union sonst überhaupt zu verlassen (EuGH 15. 11. 2011, C-256/11, Dereci, noch nicht in Slg, Rz 66 ff, 74; vgl Hailbronner/Thym, Ruiz Zambrano - die Entdeckung des Kernbereichs der Unionsbürgerschaft, NJW 2011, 2008; Frenz, Reichweite des unionsbürgerlichen Aufenthaltsrechts nach den Urteilen Zambrano und McCarthy, ZAR 2011, 221; Vitzthum, Die Entdeckung der Heimat der Unionsbürger, EuR 2011, 550; Feik, Das [neue] Aufenthaltsrecht der Eltern von [minderjährigen] Unionsbürgern, FABL 1/2011-II, 8). In der Regel geht es also um Konstellationen, in denen nur das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen dem Unionsbürger das Verbleiben in der Union ermöglicht. Im Kernbestand der Unionsbürgerrechte wird auch auf das Erfordernis des Unionsbezugs verzichtet: Der auf seine Eltern angewiesene Minderjährige muss sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union noch nie ausgeübt haben.

Der Verwaltungsgerichtshof folgt dieser "Kernbestandsjudikatur" (VwGH 21. 12. 2011, 2009/22/0054; 19. 1. 2012, 2011/22/0309, 2010/22/0131, 2010/22/0201).

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. 12.2011, Zl. 2009/22/0054 wurde unter anderem ausgeführt:

"Allerdings hat der EuGH über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 15. November 2011, Rechtssache C-256/11, "Dereci u.a.", unter Hinweis auf das Urteil vom 8. März 2011, Rechtssache C-34/09, "Zambrano", ausgesprochen, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird (Randnr. 64). Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Randnr. 66). Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Randnr. 67). Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Randnr. 68).

Angesichts dieses unionsrechtlichen Maßstabs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solcherart beschriebenen Ausnahmefall darstellt. Sie wird dazu im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - diese Frage war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben."

Einen Zwang zum Verlassen der Union verneinte der Verwaltungsgerichtshof etwa in einem Fall, in dem ein Österreicher aus der Ehe mit einer Drittstaatsangehörigen drei minderjährige Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft hatte; wegen des österreichischen Vaters seien die Kinder nicht gezwungen, der Mutter zu folgen (VwGH 24. 4. 2012, 2012/09/0003).

Wendet man die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art 8 EMRK entwickelten Kriterien an, so muss für die Abwägungsentscheidung jede Art von Abhängigkeit, die Kinder von Elternteilen haben, eine Rolle spielen. Zutreffend hat der Verfassungsgerichtshof es etwa für unzumutbar erachtet, dass ein neugeborenes Baby nur mit dem Vater und ohne (drittstaatsangehörige) Mutter in der Union verbleibt (VfGH 11. 6. 2012, U 128/12). Danach sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch biologische Bedürfnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im genannten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof u.a. folgendes aus:

"Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kind kurz nach der Geburt ohne Bedenken allein beim Vater verbleiben kann. Insbesondere umfasst der für ein neugeborenes Kind zu leistende Unterhalt auch - aber nicht nur - die Befriedigung biologischer Bedürfnisse wie jenem nach Nahrung, weshalb schon aus diesem Grund jedenfalls in den ersten Lebensphasen des Kindes ein ständiger Kontakt des Kindes mit der Mutter nicht nur wünschenswert sondern notwendig sein kann. Der Asylgerichtshof hätte in dieser Hinsicht ermitteln und bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl hat, insbesondere, ob nicht in der konkreten Situation die Ausweisung der Mutter faktisch auch das Kind zum Verlassen des Bundesgebietes zwingt (dieser Wertung folgt im Übrigen auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 8.3.2011, Rs. C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano, Rz 43, wenn er festhält, dass einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis nicht verweigert werden dürfen)."

3.4.6. Projiziert auf den vorliegenden Fall ist somit beachtlich, dass der gerade einmal einjährige Sohn der BF aufgrund des Umstandes, dass er als Kleinstkind auf die Versorgung durch ihre Mutter angewiesen ist. Es sind demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Kindesvater die Obsorge für den Sohn allein übernehmen könnte. Die Möglichkeit einer dem jungen Lebensalter entsprechende Verpflegung des Kleinstkindes durch den Kindesvater ist schon aufgrund der täglichen arbeitsbedingten Abwesenheiten nicht anzunehmen. Ein Verbleib beim Kindesvater ist aufgrund des sehr jungen Alters des Sohnes und aufgrund des Umstandes, dass der Kindesvater aufgrund seiner Berufstätigkeit die Pflege und Erziehung des Kindes unter Umständen nur ungenügend bewerkstelligen könnte, sohin im konkreten Fall nicht realistisch. Aufgrund des jungen Alters ihres Sohnes ist vielmehr von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu der BF auszugehen. Das verleiht im vorliegenden Fall dem Familienleben zwischen der BF und ihrem Sohn eine besondere Schutzbedürftigkeit und damit ein besonderes Gewicht. Zudem wäre der Sohn der BF gezwungen, mit ihr das Gebiet der Union zu verlassen, wenn der BF kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Durch die Nichtgewährung des Aufenthaltsrechts an die BF würde die Unionsbürgerschaft ihres Sohnes folglich ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, da aufgrund der Notwendigkeit der Versorgung des Kindes für dieses ein faktischer Zwang zum Verlassen der Union entstehen würde.

In einer Gesamtbetrachtung des Familien- und Privatlebens kommt das Bundesverwaltungsgericht zu Schluss, dass unter den Gesichtspunkten einer sonstigen Verletzung ihres Sohnes im Kernbestand seines durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte und der Notwendigkeit der Versorgung des Säuglings durch die BF im Hinblick auf Art. 8 EMRK das nachgewiesene Interesse der BF an der Fortführung des konkret bestehenden Familienlebens im Bundesgebiet ein Gewicht bekommt, das jenes der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet überwiegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher insbesondere aufgrund der genannten familiären Interessen der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig.

Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.

3.4.7. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Falle, es erkennt im Beschwerdeverfahren erstmalig die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 anzuordnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG K4).

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die BF hat keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG vorgelegt und auch nicht behauptet, einer Erwerberstätigkeit nachzugehen, weshalb ihr entsprechend § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen ist.

§ 54 AsylG lautet auszugsweise:

"(1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:


1. -"Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. -"Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. -"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

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