BVwG G307 2138311-1

G307 2138311-1Tribunal administratif fédéral29 nov. 2016

Regest

Angemessenheit, Drogenabhängigkeit, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Herabsetzung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Texte intégral

BVwG G307 2138311-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2138311.1.00

Spruch

G307 2138311-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), der Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 13.10.2016, wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

2. Mit dem am 24.10.2016 datierten und am selben Tag beim BFA, RD Wien, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, jedenfalls von der Abschiebung nach Serbien Abstand zu nehmen, das verhängte Rückkehrverbot (gemeint wohl: Einreiseverbot) aufzuheben bzw. den Umständen angemessen herabzusetzen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die diesbezüglichen Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.10.2016 vom BFA vorgelegt und sind dort am 28.10.2016 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist geschieden und keinen Sorgepflichten ausgesetzt. In seiner Heimat besuchte der BF 4 Jahre lang die Grundschule in XXXX.

1.2. Der BF hält sich seit 2001 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt mit seiner Cousine XXXX in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Abgesehen von diesem Verwandtschaftsverhältnis konnten keine weiteren sozialen oder familiären Kontakte zu anderen im Bundesgebiet aufhältigen Personen festgestellt werden. Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel des Magistrats der Stadt XXXX vom XXXX2013. Am XXXX2016 stellte er einen dahingehenden Verlängerungsantrag.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Anwesenheit des BF in Österreich im Hinblick auf die behauptete Pflegenotwendigkeit seiner Cousine unabdingbar notwendig ist. Des Weiteren konnte weder festgestellt werden, dass die Cousine des BF an einer Lebererkrankung leidet (Tumor), noch, dass diese einen Arbeitsunfall hatte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF noch Beziehungen zu in Serbien wohnhaften Personen pflegt.

1.4. Der BF war zwischen XXXX2001 und XXXX2013 bei insgesamt 11 Arbeitgebern beschäftigt. Die Arbeitsverhältnisse dauerten zwischen minimal 1Tag und maximal 8 1/2 Monaten. Die restlichen Beschäftigungszeiten waren sehr kurz gehalten und überschritten kaum die 3-Wochen-Grenze. Der BF war bis XXXX2013 bei der XXXX für einen Tag geringfügig beschäftigt. Dieses war sein bis dato letztes Arbeitsverhältnis. Seitdem ging er keiner Beschäftigung mehr nach und bezog zwischenzeitlich entweder Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe. Das letzte - mehrmonatige - Arbeitsverhältnis liegt mehr als 4 1/2 Jahre zurück und dauerte rund 4 1/2 Monate.

1.5. Der BF absolviert derzeit eine Drogentherapie. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell über Vermögensbestandteile verfügt.

1.6. Dem BF liegen folgende rechtskräftige Verurteilungen zur Last:

1. Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX), Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2004, wegen versuchten Raubes und versuchter Nötigung gemäß §§ 15, 142 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,

2. Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG XXXX), Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2006, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe von insgesamt € 80,00, im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

3. BG XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2007, wegen Urkundenunterdrückung sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 229 Abs. 1 StGB und 27 Abs. 1 SMG zu einer auf 3 Monate bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,

4. LG XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2010, wegen versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

5. LG XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2013, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1, Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie

6. LG XXXX, zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2014, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1,

8. Fall, Abs. 3, Abs. 5, 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe in Wien gewerbsmäßig zusammen mit einem anderen Täter Heroin mit dem Wirkstoff Monoacetylmorphin in einem Reinheitsgehalt von 1,01 % einem Verdeckten Ermittler sowie alleine im Mai 2014 etwa 4 Gramm zu einem Grammpreis in nicht mehr feststellbarer Höhe an eine andere Person überlassen. Ferner wurde er für schuldig befunden, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch 13,1 Gramm Cannabiskraut mit dem Wirkstoff Delta-9-THC und THCA besessen zu haben, wobei der BF an Suchtmittel und Heroin gewöhnt gewesen sei und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen habe, sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Als mildernd wurden hiebei kein Umstand, als erschwerend das getrübte Vorleben gewertet.

Festgestellt wird, dass der BF die soeben angeführten Straftaten begangen hat.

1.7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX2004, Zahl XXXX wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 01.04.2005, Zahl XXXX wurde der Berufung gegen diesen Bescheid insofern Folge gegeben, als das Aufenthaltsverbot auf 10 Jahre verkürzt wurde. Dagegen erhob der BF durch seinen damaligen RV Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Mit Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2005, Zahl 2005/18/0466-8 wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF derzeit arbeitsunfähig ist oder an einer schweren Krankheit leidet.

1.9. Der BF weist Deutschkenntnisse zumindest des Niveaus "A1" auf.

1.10. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in seinen Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die familiären und persönlichen Verhältnisse des BF, der Schulbesuch in seiner Heimat und die gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Cousine sind der Stellungnahme des BF zu entnehmen und mit dem Inhalt des aktuellen Auszugs des Zentralen Melderegisters (im Folgenden: ZMR) in Einklang zu bringen. Ein durchgehender Aufenthalt konnte dem BF erst seit dem Jahr 2001 attestiert werden. Entgegen der Behauptung in Beschwerde und Stellungnahme, welche nicht untermauert wurde, weist das ZMR den BF erst mit 2001 aus.

Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit und die vergangenen Arbeitsverhältnisse sowie deren Dauer in jüngster Vergangenheit ergeben sich aus dem Inhalt des Sozialversicherungsdatenauszugs und wurden vom BF bestätigt.

In Ermangelung des Nachweises allfällig vorhandenen Vermögens konnte dahingehend nichts festgestellt werden.

Die bisher gegen den BF erlassenen fremdenrechtlichen Entscheidungen und deren Aufhebung folgen dem Inhalt der im Akt diesbezüglich einliegenden Bescheide und dem Inhalt des zitierten VwGH-Erkenntnisses.

Die bisherigen Verurteilungen sowie die Entscheidungsgründe des jüngsten Strafurteils ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) und dem im Akt befindlichen diesbezüglichen Urteil des LG XXXX.

Die derzeitige Inanspruchnahme einer Drogentherapie wurde vom BF ins Treffen geführt und ist mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen.

Der BF hat zwar im Rechtsmittel behauptet, er und seine Cousine seien voneinander wechselseitig abhängig. Insbesondere im Hinblick auf deren Gesundheitszustand wurden keine Bescheinigungsmittel beigebracht. Daraus wie auch in Ermangelung des Vorliegens sonstiger Hinweise folgt, dass der BF nicht beweisen konnte, ausschließlich seine Anwesenheit wie sein Zutun seien unabdingbare Voraussetzung für die adäquate Pflege und Unterstützung seiner Cousine. Ferner existiert in Österreich ein ausreichend gespanntes soziales Netz (etwa durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegegeld, Arbeitslosenunterstützung oder beispielsweise Notstandshilfe), welches Personen mit eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten und Gesundheitsdefiziten zur Hand geht. In Ermangelung der Bescheinigung des in Bezug auf die Cousine des BF ins Treffen geführten Arbeitsunfalls und ihrer Lebererkrankung konnte dahingehend nichts festgestellt werden.

Der Aufenthaltstitel des BF in Österreich und der Antrag auf Verlängerung ergeben sich aus dem Schriftverkehr zwischen der XXXX des Amtes der XXXX und dem BFA XXXX wie dem Inhalt des Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister.

Es steht zwar außer Zweifel, dass der BF derzeit eine Suchtmitteltherapie in Anspruch nimmt. Dieser Umstand lässt jedoch nicht selbstredend auf eine Arbeitsunfähigkeit oder eine schwere Erkrankung schließen, zumal sich aus dem Akt keine weiteren diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben haben.

Die Deutschkenntnisse des oben angeführten Niveaus ergeben sich aus der allgemeinen Voraussetzung von Deutschkenntnissen des Niveaus "A1" für die Ausstellung der "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus".

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

2.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Es ist zwar zutreffend, dass - wie in der Beschwerde vorgebracht - einige Fakten im bekämpften Bescheid nicht erwähnt wurden. Diese sind jedoch nicht Bestandteil des maßgeblichen Sachverhalts. So ist etwa der Umstand, dass der BF seit 2010 geschieden ist nicht von Relevanz, weil keine nachweisliche Bindung mehr zu seiner Exfrau besteht. Dass der BF 1998 nach Österreich einreiste, stellt sich insofern als nicht relevant dar, weil er sich erst 2001 niedergelassen hat und sein Asylverfahren negativ beschieden wurde. Entgegen der Beschwerdemeinung wurde die Inanspruchnahme einer Drogentherapie im Bescheid bejaht. Im Übrigen wurden auch die Kinderlosigkeit und die Vorstrafen des BF im angefochtenen Bescheid erwähnt.

Wenn der BF schließlich vermeint, in Serbien stünde ihm keine medizinische Versorgung zu und könnte er sich keine private Behandlung leisten, so fanden sich auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte, dass dies den Tatsachen entspräche. Ferner ergibt sich aus dem mit "Medizinische Versorgung" betitelten Punkt 2. der Länderfeststellungen, dass die grundlegende Gesundheitsversorgung in Serbien gesichert und die Gesundheitssituation in Serbien stabil ist.

Im Ergebnis trat der BF im Rechtsmittel der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen.

Zu Spruchteil A):

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 NAG eintritt oder bekannt wird, der die Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumsfreien Einreise entgegengestanden wäre.

Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

Bei näherer Betrachtung ist die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 NAG zu stützen, weil der Aufenthalt des BF angesichts seiner insgesamt 6 Verurteilungen öffentlichen Interessen widerstreitet. Ein aufrechtes Einreiseverbot setzt wohl dessen Rechtskraft voraus, welche vorliegend noch nicht eingetreten ist. Das Ergebnis ist jedoch das gleiche, weshalb die Wahl der vom BFA herangezogenen Rechtsgrundlage nicht zu beanstanden ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF verfügt zwar - vermittelt durch seine Cousine - über einen familiären Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet. Davon abgesehen weist der volljährige BF keine weiteren sozialen oder familiären Kontakte in Österreich auf.

Auf der Sollseite der in § 9 Abs. 2 BFA-VG beispielhaft aufgezählten Komponenten sind dem BF dessen 6 Verurteilungen und auch - unter dem Blickwinkel des Integrationsgrades - anzulasten, dass seine Beschäftigungszeiten in Relation zu seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen wie auch insgesamt sehr kurz gehalten sind und er es bereits früher unterlassen hat, eine Therapie zu konsumieren, obwohl er sich seiner Sucht bewusst sein musste.

Setzt man diese Fakten den auf der Habenseite der soeben zitierten Bestimmung gegenüber, so fällt zwar seine lange Aufenthaltsdauer ins Gewicht, die er in Summe jedoch nicht ausreichend zu seiner Integration genutzt hat, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als rechtmäßig erweist.

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Zunächst ist zu prüfen, ob nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF wurde zuletzt vom LG XXXX unter Bedachtnahme auf seine 5 Vorverurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstraße von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Überdies liegen dem BF im Rahmen der anderen Verurteilungen Delikte gegen fremdes Vermögen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und Freiheit (Raub, Urkundenunterdrückung, Nötigung) zur Last. Bei näherem Blick auf die gesetzten Straftaten fällt auf, dass der BF seine Taten im Abstand von maximal rund 3 Jahren beging. Somit hat er offenbar aus dem jeweils erfahrenen Übel keine Lehren gezogen.

Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Der BF unterhält in Österreich zwar eine familiäre Bindung zu seiner Cousine, diese muss jedoch im Hinblick auf sein verpöntes Verhalten eine Einschränkung erfahren, wie unten noch zu zeigen sein wird.

Im Ergebnis zeigen die Zahl der begangenen Straftaten in regelmäßigen Abständen, insbesondere die aktuell begangene, welche eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten nach sich gezogen hat, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Ferner ist der BF noch immer suchtmittelabhängig und arbeitslos.

Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten sowie der Umstand, dass der BF bislang kein hinreichendes Schuldbewusstsein zeigte, lässt auch auf Grund der Suchtmitteldelinquenz des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat. All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum unter Berücksichtigung der massiven Gefährdung des Rechtsgutes körperliche Unversehrtheit im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen solcher Art stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Hintanhaltung von Suchtmitteldelikten) dar (vgl. hiezu VwGH 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall davon ausging, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,

Zl. Ra 2015/19/0247).

Im vorliegenden Fall hat der BF zwar insgesamt eine sehr lange Zeitspanne in Österreich verbracht (rund 15 Jahre), diese in Summe aber noch immer nicht ausreichend genutzt, derart Fuß zu fassen, dass er sich trotz der Möglichkeit der Ausübung einer Beschäftigung und der zu erwartenden Einsicht um das Erfordernis der Behandlung seiner Suchtmittelerkrankung von seinem strafbaren Verhalten losgelöst hätte. Immer wieder fällt er in dieses zurück.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Dem entsprechend kann dem BF aufgrund der bis dato nicht beendeten Therapie, welche schon seit 2005 andauert, (noch) keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

3.2.2. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß

§ 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

Dass der BF im Fall der Rückkehr nach Serbien einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Serbiens auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat auch bei Fehlen familiärer Bindungen nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig hervorgekommen.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

Im Übrigen ist zu erkennen, dass das Strafgericht das Handeln des BF als derart verpönt angesehen hat, dass es aktuell ausschließlich vom Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe Gebrauch gemacht hat.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Wie bereits oben unter Punkt 3.2. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 5 FPG im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG ausgeführt wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken.

Wenn nun in der Beschwerde vermeint wird, die Vorstrafen seien zum Teil bedingt erlassen worden und zumeist im Suchtmittelbereich anzusiedeln, so werden die vom BF begangen Delikte pauschal abgewertet und deren Gefährlichkeit für das Gemeinwohl unterschätzt. Auch wird damit außer Acht gelassen, dass der BF sich seit rund 11 Jahren in Therapie befindet, welche noch immer keinen Enderfolg mit sich gebracht hat.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes von Menschen vor den Folgen der Suchtmittelkonsumation, als gegeben angenommen werden.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 8 Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen massiv zuwidergelaufen.

Die vom BF im Rahmen seiner aktuellen Verurteilung begangene Straftat erscheint durchaus verwerflich. Die Verurteilung liegt jedoch schon mehr als 2 Jahre zurück. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der BF seit vielen Jahren über einen Aufenthaltstitel verfügt, zumindest zeitweise legal beschäftigt war und rund die Hälfte seines bisherigen Lebens in Österreich verbrachte.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von 8 Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der jüngst begangen Straftat unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Verhältnis.

Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 6 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Vielmehr liegen dem BF insgesamt 6 Verurteilungen zur Last.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 6 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Besondere Umstände, welche bei der Regelung der Verhältnisse der BF im Zuge seiner Ausreise zu berücksichtigen gewesen wären, sind gegenständlich nicht hervorgekommen. Das BFA ist daher zurecht von der Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise ausgegangen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde von Seiten der belangten Behörde der verfahrensrelevante Sachverhalt im Zuge der Einvernahmen inhaltlich und umfänglich erschöpfend erhoben und erweist sich dieser aufgrund der zeitlichen Nähe der erfolgten Einvernahmen vor der belangten Behörde zur Erlassung gegenständlichen Erkenntnisses des erkennenden Gerichtes als hinreichend aktuell. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3.5. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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