W159 1429898-2•BVwG W159 1429898-2
W159 1429898-2Tribunal administratif fédéral28 nov. 2016
allgemeine Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>private Verfolgung, Rechtsberater, Verfahrenshilfe, wirtschaftliche<br/>Gründe
W159 1429898-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 08.05.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm. § 52 BFA-VG abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tajik (Tadschiken) und sunnitischer Moslem, gelangte am 23.07.2012 nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er sogleich vor der XXXX befragt wurde.
Der Beschwerdeführer gab dabei an, am XXXX in der Provinz Logar geboren zu sein. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. eineinhalb Jahren verlassen habe und in den Iran gereist sei, wo er sich in der Folge ein Jahr lang aufgehalten habe. Von dort sei er schließlich über die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist.
Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), meinte er, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter daraufhin den Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführer heiraten habe müssen, welcher grausam und gemein zum Beschwerdeführer gewesen sei. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, Angst vor seinem Onkel zu haben.
In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 27.07.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sein Alter richtigstellen wolle. Er sei tatsächlich am 06.02.1373 XXXX geboren. Der Beschwerdeführer wurde weiters genauer zu seinem Reiseweg befragt.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 26.09.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Afghanistan vor ca. zwei Jahren verlassen habe und in den Iran gereist sei, wo er in der Folge bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt habe. Zu Angehörigen im Herkunftsstaat befragt, führte er aus, dass er dort keine Familie habe. Er habe nur eine Schwester, welche in LOGAR lebe; diese sei aber verheiratet und habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu ihr. Zudem habe er zwei Tanten mütterlicherseits, die in Kabul leben würden. Auch zu diesen habe er keinen Kontakt. Der BESCHWERDEFÜHRER sei bei seinem Onkel väterlicherseits namens XXXX aufgewachsen, welcher vor ca. zehn oder elf Jahren den Vater des Beschwerdeführers getötet habe. Dieser Onkel arbeite mit den Taliban zusammen. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter ca. ein Jahr nach der Ermordung seines Vaters den Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers geheiratet habe. Aus Erzählungen seiner Mutter wisse der Beschwerdeführer, dass sein Vater eines Tages mitbekommen habe, dass sein Onkel viele Taliban nachhause gebracht habe. Es sei deshalb zu einem Streit zwischen dem Vater und dem Onkel des Beschwerdeführers gekommen. Nach diesem Streit sei der Onkel gegen 20:00 oder 21:00 Uhr von zuhause weggegangen, um 02:00 Uhr sei er schließlich zurückgekommen und habe den Vater des Beschwerdeführers erschossen. Nach der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers habe dieser Onkel die Mutter des Beschwerdeführers geheiratet und sei in der Folge von diesem sehr schlecht behandelt worden. Eines Tages, als die Mutter des Beschwerdeführers vom Onkel geschlagen worden sei, habe der Beschwerdeführer versucht, seine Mutter zu verteidigen. Es sei ihm aber nicht gelungen und sei der Beschwerdeführer von seinem Onkel auch bedroht worden. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer von seiner Mutter schließlich erfahren, dass es sich bei seinem Onkel nicht um seinen leiblichen Vater handle. Der Beschwerdeführer habe daraufhin nicht mehr bei seinem Onkel leben wollen. Außerdem habe er Angst gehabt, dass sein Onkel ihn zwingen würde, für die Taliban zu arbeiten.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, gab er an, dass das nicht der Fall gewesen sei, da er Afghanistan rechtzeitig verlassen habe. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, antwortete er, dass sein Onkel ihm etwas antun würde, weil er Afghanistan ohne seine Erlaubnis verlassen habe. Nachgefragt, was konkret sein Onkel für die Taliban gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht genau wisse. In der Nacht sei sein Onkel jedenfalls nie zuhause gewesen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.09.2012, Zl. XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines vagen und nicht nachvollziehbaren Vorbringens eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. So sei zunächst zu bemerken, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Person sowie zu seinen Geschwistern getätigt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es den Angaben des Beschwerdeführers zufolge zu keinen ihn persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen in Afghanistan gekommen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer nur sehr vage Angaben zur Tätigkeit seines Onkels machen können. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würde, so sei zu bemerken, dass es sich hierbei lediglich um eine Verfolgung durch Dritte handle, nicht jedoch um eine staatliche Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen. Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, nach KABUL zu gehen, um seinen allfälligen Verfolgern zu entgehen. Insgesamt betrachtet, habe der Beschwerdeführer seinem Fluchtgrund keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden arbeitsfähigen Mann, dem es jedenfalls zumutbar sei, im Falle der Rückkehr selbst für sein Auskommen zu sorgen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Gestalt zweier in Kabul lebender Tanten und seiner in LOGAR lebenden Schwester über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Es sei dem Beschwerdeführer somit jedenfalls zumutbar - falls er nicht in seine Heimatprovinz LOGAR zurückkehren könnte - nach Kabul zurückzukehren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgemäß Beschwerde, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 10.07.2014, Zl. XXXX, Folge gegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.
Diese Entscheidung wurde verkürzt wiedergegeben mit einem mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren begründet.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 14.04.2015 vor dem BFA, RD WIEN, niederschriftlich einvernommen.
Dabei erklärte er eingangs der Befragung, gesund zu sein und bislang der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.
In Afghanistan habe er zu niemandem mehr Kontakt. Dort würden seine Mutter und eine Schwester leben. Seine Mutter habe wieder geheiratet und noch vier weitere Kinder. Seine Mutter habe vor ca. elf bis zwölf Jahren noch einmal geheiratet. Von den weiteren Kindern wisse er, da er damals noch zuhause gewesen sei. Sein Vater sei vor ca. zwölf bis 13 Jahren verstorben. Seine Mutter habe ca. ein Jahr später wieder geheiratet. Sein Vater sei ermordet worden. Seine Mutter lebe in XXXX. Seine Schwester sei ca. 23 bis 24 Jahre alt und lebe in XXXX. Sie sei verheiratet und habe Kinder. Er habe noch vier Halbgeschwister.
Sein Onkel habe bei den Taliban gearbeitet und so den Unterhalt verdient, was er aber schon bei der letzten Einvernahme dargelegt habe.
Sein Vater sei LKW-Fahrer gewesen und habe Lebensmittel transportiert. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen.
Er habe im Heimatland keinen Beruf ausgeübt. Er sei Schüler gewesen, habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht und keinen Abschluss gemacht. Im Iran habe er als Schneider gearbeitet. Er habe Anzüge genäht. Er wolle in Österreich gerne die Schule beenden und als Schneider arbeiten. Im Iran habe er ca. zwei Jahre lang gelebt.
Dorthin sei er gegangen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Sein Onkel habe gewollt, dass er mit den Taliban arbeite.
Er habe niemals Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er sei auch niemals politisch tätig gewesen und auch niemals in Haft gewesen.
Er habe sich bereits einmal für fünf bis sechs Monate im Iran aufgehalten, sei dann aber nach Afghanistan zurückgeschickt worden. Er sei dann aber nicht nachhause gegangen, sondern sei nach einigen Tagen wieder in den Iran gereist. Er sei dann eineinhalb Jahre im Iran gewesen und dann freiwillig nach Afghanistan gegangen. In der Folge sei er über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist.
Er könne keine Beweismittel vorlegen.
Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca. viereinhalb Jahren gefasst. Es sei ca. im Sommer 2011 gewesen.
Zu seinem Fluchtvorbringen befragt, schilderte er, dass er von seinem Onkel geschlagen worden sei, damit er mit den Taliban zusammenarbeite. Wenn er dort geblieben wäre, wäre er zum Mörder geworden. Wenn man nicht mit den Taliban zusammenarbeite, werde man selbst umgebracht. Dies seien alle seine Verfolgungsgründe.
Befragt, woher er wisse, dass sein Onkel bei den Taliban sei, meinte er, dass er es gesehen habe. Am Abend seien seine Taliban-Freunde nachhause gekommen.
Den letztmaligen Kontakt zu seiner Familie habe er gehabt, als er das Land verlassen habe. Er habe mit seinem Onkel mütterlicherseits Kontakt gehabt. Dieser habe im Iran gelebt und lebe immer noch dort.
Konkret habe ihn sein Onkel (der seine Mutter geheiratet habe) nicht mehr zur Schule gehen lassen. Dieser habe gewollt, dass er von den Taliban unterrichtet werde.
Die Drohungen hätten angefangen, als er so ca. 12, 13, 14 Jahre alt geworden sei. Auf Nachfrage präzisierte er, dass die Drohungen mit 13 Jahren angefangen hätten.
Befragt, wie oft er konkret vom Onkel bedroht worden sei, meinte er, dass er zuletzt bedroht und geschlagen worden sei, als er seine Mutter vor diesem beschützen habe wollen. Am nächsten Tag sei er dann geflohen, wobei er vom Onkel auch davor geschlagen worden sei. Er sei je nach Laune des Onkels geschlagen worden. Seiner Mutter habe der Onkel einmal auch die Hand gebrochen. Die Schwester habe sich dem Onkel entzogen, indem sie früh geheiratet habe.
Seine Probleme seien ausschließlich vom Onkel ausgegangen. Der größte Druck sei gewesen, dass er von seinem Onkel zu den Taliban gebracht werden hätte sollen.
Befragt, wie sich gezeigt habe, dass sein Onkel ihn bei den Taliban sehen habe wollen, erklärte er, dass er von diesem gezwungen worden sei, die Schule zu verlassen, um von den Taliban unterrichtet zu werden. Der Onkel habe gemeint, die Taliban würden dem Beschwerdeführer eine bessere Zukunft bieten. Im Übrigen habe auch Prestige eine Rolle gespielt.
Befragt, ob sein Onkel im Heimatland sehr berühmt sei, bejahte er dies und meinte, dass man sich an das Töten gewöhne, wenn man schon einige Leute umgebracht habe und man dann einen Platz bei den Taliban habe.
Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei alles vorbei mit ihm.
Er wurde zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, wobei er die Beziehung zu einer Kroatin, die österreichische Staatsbürgerin sei, sowie weitere integrative Aspekte erwähnte.
Abgesehen von LOGAR habe er eine Tante und deren Familie in Kabul.
Befragt, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, zu dieser zu ziehen, meinte er, dass er Afghanistan verlassen habe wollen, da ihn sein Onkel sonst gefunden hätte.
Er verneinte vorerst, in Österreich strafrechtlich verurteilt worden zu sein, und erklärte erst auf Vorhalt seines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, dass es sich um einen Fehler gehandelt habe und nicht sein Verschulden gewesen sei. Er habe sich Drogen gekauft und sei erwischt worden. Er habe jedoch nichts mehr mit Rauschgift zu tun.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan zum Parteiengehör vorgehalten, wobei er auf eine Stellungnahme hiezu verzichtete.
In der Folge wurden Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Beschwerdeführers vom 08.05.2015 wurde der Antrag des B Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.07.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 08.05.2016 erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben im bereits wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.
So habe er sich bei Antragstellung mit einem falschen Geburtsdatum als minderjährig ausgegeben. Bei Zugrundelegung des von ihm angeführten Geburtsdatums, sei er zum Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters um die zehn Jahre alt gewesen und hätte demnach nicht bloß aus Erzählungen wissen können, womit sein Vater den Lebensunterhalt verdient habe. Auch erscheint sein Vorbringen, wonach er nicht gewusst habe, dass sein Onkel nicht sein leiblicher Vater sei, vollkommen unnachvollziehbar, habe er doch mit diesem die ersten Lebensjahre verbracht.
Er habe auch betreffend seine Geschwister und Halbgeschwister Angaben getätigt, die widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und demnach nicht glaubwürdig seien.
Auch habe er sein Vorbringen insofern gesteigert, als er erst in der letzten Einvernahme erklärt habe, vom Onkel auch geschlagen worden zu sein.
In der Erstbefragung habe er im Übrigen lediglich vom grausamen und gemeinen Onkel väterlicherseits berichtet, ohne jedoch einen Konnex zu den Taliban herzustellen.
Der Beschwerdeführer habe schließlich nach seinen Ausführungen sieben Jahre die Grundschule besucht. Wäre sein Onkel bereits zuvor bei den Taliban gewesen, hätte dieser den Beschwerdeführer wohl bereits vor dem Tod des Vaters gezwungen, bei den Taliban unterrichtet zu werden.
Er habe schließlich zur Ausreise auch widersprüchlich einmal angegeben, aus dem Iran ausgereist zu sein, meinte jedoch in der letzten Einvernahme, vorher noch freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein und von dort geflüchtet zu sein.
Er habe keine Beweismittel für sein Vorbringen in Vorlage bringen können und sei den Feststellungen zur Lage in Afghanistan in keiner Weise entgegengetreten.
Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Verfolgungsgründe dargelegt habe und sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein Hinweis auf das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ergeben habe.
Zu Spruchpunkt II wurde begründend ausgeführt, dass die Behörde im gegenwärtigen Zeitpunkt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgehe, da er keine Angehörigen in Afghanistan habe und die allgemeine Lage in Afghanistan derzeit unbeständig sei, was allenfalls eine unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers nicht ausschließen lasse, weshalb daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen und auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchteil I. fristgerecht Beschwerde, in welcher das Ermittlungsverfahren als mangelhaft kritisiert wurde. So würde sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf unvollständige Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen. Für den konkreten Fall würden Berichte zur Verfolgung von Personen, die von Zwangsrekrutierung betroffen seien, fehlen. Weiters würden Berichte zur Effektivität der afghanischen Sicherheitsbehörden fehlen.
Im Übrigen wurden Berichte zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden und zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban in der Provinz LOGAR (LUGAR) und überhaupt zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Afghanistan im Jahr 2014 zitiert.
Die Beweiswürdigung sei mangelhalft. So stütze sich diese auf bloß vermeintliche Widersprüche. Auch sei zu Unrecht die Erstbefragung zum Aufzeigen von Widersprüchen herangezogen worden. Die aufgezählten Widersprüche würden im Übrigen bloße Nebenumstände betreffen und für das eigentliche Fluchtvorbringen nicht relevant sein.
Aus der Beschreibung des Onkels als grausam sei auch darauf zu schließen, dass dieser auch gewalttätig gegen den Beschwerdeführer gewesen sei.
Geschildert wurde in der Beschwerde auch, dass der Onkel/Stiefvater zwar seit der Geburt des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt mit der Familie des Beschwerdeführers gelebt habe, der leibliche Vater des Beschwerdeführers jedoch das Familienoberhaupt gewesen sei und den Lebensweg des Beschwerdeführers bestimmt habe. Deshalb habe der Onkel auch erst nach dem Ableben des Vaters in die Erziehung des Beschwerdeführers eingegriffen.
Die vorgenommene Beweiswürdigung sei demnach nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu erschüttern.
Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Außerdem wurde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.10.2016 an, zu der weder ein Vertreter der belangten Behörde noch ein Rechtsberater von der XXXX erschienen sind.
Abgesehen von weiteren Deutschkursbesuchsbestätigungen könne der Beschwerdeführer keine Dokumente vorlegen.
Er habe bislang die Wahrheit gesagt und erklärte auf die Frage, ob er sein Vorbringen irgendwie ergänzen oder korrigieren wolle, dass was er bisher gesagt habe, passe.
Er besitze die Staatsangehörigkeit von Afghanistan, sei Tajike und sunnitischer Moslem. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in Afghanistan keine Probleme.
Er sei in der Provinz LOGAR, XXXX geboren worden. Sein Dorf heiße auch XXXX.
Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärt habe, aus der Provinz XXXX (AS 277) zu stammen, meinte er, dass dies ein Missverständnis gewesen sei. Es sei nicht die Provinz, sondern das Distrikt gewesen.
Er sei in seinem Heimatdorf geboren worden und habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt. Afghanistan habe er endgültig vor sechs Jahren verlassen. Er sei insgesamt ca. zwei Jahre lang im Iran gewesen. Einmal sei er vom Iran nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Ca. fünf Tage oder eine Woche sei er dann wieder in Afghanistan gewesen. Er wisse es nicht so genau und sei dann wieder in den Iran zurückgekehrt. Er habe in Afghanistan sieben Jahre lang die Grundschule besucht.
Er habe mit 16 oder 17 Jahren Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen. Vorher sei er von seiner Familie erhalten worden. Er habe in Afghanistan nicht gearbeitet. Im Iran habe er als Schneider gearbeitet. Er habe in Afghanistan wirtschaftliche Probleme, jedoch keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter lebe noch. Sein Vater sei vor ungefähr 16 Jahren getötet worden. Er habe von seiner Mutter erzählt bekommen, dass sein Vater von seinem Onkel ermordet worden sei, weil sie Probleme miteinander gehabt hätten. Er sei damals sehr klein und sehr jung gewesen. Sein Onkel habe Kontakte zu den Taliban gehabt und sei selbst ein Taliban gewesen. Deshalb habe es einen Streit gegeben. Danach habe seine Mutter seinen Onkel geheiratet und der Onkel habe immer wieder gesagt, dass die Schule etwas Sinnloses sei. Er wisse nicht, ob seine Mutter den Onkel freiwillig geheiratet habe. Er glaube, sie sei gezwungen worden.
Auf Vorhalt, wonach er sechs bis sieben Jahre alt gewesen sei, als sein Vater gestorben sei und er dementsprechend konkrete Erinnerungen an seinen Vater haben müsse und es demnach völlig unlogisch sei, wenn er vor dem BAA (AS 71) behauptet habe, er habe ursprünglich nicht gewusst, dass sein Onkel sein leiblicher Vater sei, meinte er, es nicht gewusst zu haben.
Sein Onkel habe ihn nicht gut behandelt. Sein Onkel habe ihm verboten, weiter die Schule zu besuchen. Sein Onkel habe gesagt, er solle nicht weiter die Schule besuche, sondern lieber Koranunterricht nehmen und an der Koranschule der Taliban teilnehmen.
Als sein Onkel ihm dies gesagt habe, sei er etwa 14 oder 15 Jahre alt gewesen.
Auf Vorhalt, dass sein Vater gestorben sein soll, als er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei und seine Mutter daraufhin seinen Onkel geheiratet habe und der Onkel demnach zumindest einige Jahre seinen Schulbesuch toleriert habe, meinte der Beschwerdeführer, damals sehr jung gewesen zu sein und sich nicht mehr so genau erinnern zu können.
Er habe keine Schule der Taliban besucht. Er wisse auch nichts Genaues über die Tätigkeit seines Onkels bei den Taliban. Er wisse nur, dass sie in der Nacht immer wieder unterwegs gewesen seien. Er wisse auch nicht, was sein Onkel bei den Taliban konkret gemacht habe. Er wisse nur, dass sein Onkel eine Waffe getragen habe. Welche Funktion sein Onkel gehabt habe, wisse er nicht. Er könne nicht sagen, ob dieser ein Kommandant gewesen sei. Sein Onkel sei ein schlechter Mensch gewesen. Er habe XXXX geheißen. Er wisse nicht, wie alt dieser jetzt sei. Sein Onkel habe einen Bart getragen und sei bewaffnet gewesen.
Er sei von seinem Onkel öfter mit der Hand oder einem Stock geschlagen worden. Er sei auch gegenüber seiner Mutter gewalttätig geworden und habe einmal sogar ihre Hand gebrochen.
Befragt, ob sein Onkel versucht habe, ihn zwangsweise für die Taliban zur rekrutieren, verneinte er dies. Sein Onkel habe aber immer wieder gesagt, er solle sich den Taliban anschließen. Dies habe angefangen, als er 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei.
Er habe überhaupt nicht darauf reagiert. Auf Nachfrage, was sein Onkel dann gemacht habe, meinte der Beschwerdeführer er habe ja gesagt und sei dann gegangen.
Auf Nachfrage, ob er konkrete Probleme mit der bewaffneten Gruppierung der Taliban oder lediglich mit dem Onkel gehabt habe, meinte er, lediglich mit dem Onkel Probleme gehabt zu haben.
Unmittelbarer Grund für die Ausreise sei die Hochzeit eines Cousins gewesen. Dieser habe für die afghanische Armee gearbeitet. Seine Mutter sei zu dieser Hochzeit eingeladen worden, der Onkel habe der Mutter aber nicht erlaubt, dorthin zu gehen. Er habe sich dann entschieden, das Land zu verlassen und er sei in den Iran gegangen.
Sein Onkel habe seine Mutter bei diesem Vorfall geschlagen. Der Beschwerdeführer habe schlichtend eingreifen wollen. Sein Onkel habe dann gemeint, wenn er sich noch einmal einmische, werde er den Beschwerdeführer umbringen.
Schon am nächsten Tag nach der Auseinandersetzung sei er in den Iran gefahren.
In Afghanistan lebe in Logar seine Schwester. Auch seine Mutter lebe unvermindert in Afghanistan. Er habe dort auch zwei Onkel - einen väterlicher- und einen mütterlicherseits - sowie zwei Tanten mütterlicherseits.
Er sei mit seinem Onkel mütterlicherseits in Kontakt gewesen, als er und der Onkel im Iran gelebt hätten.
Aktuell sei er in Kontakt mit seinem Onkel mütterlicherseits, der allerdings jetzt in Deutschland lebe.
Er wisse nicht, wie es seiner Mutter gehe, auch sein Onkel mütterlicherseits wisse es nicht.
Er habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme.
In Österreich habe er einen Kurs für Arbeitssuche besucht und dann ca. zwei Monate lang gearbeitet. Er sei momentan arbeitslos und auf Arbeitssuche. Er habe ungefähr drei Deutsch-Kurse besucht und Deutschdiplome auf dem Niveau A1 und A2 erworben.
Er führe im Moment keine Beziehung.
Zu seiner Verurteilung in Österreich nach dem Suchtmittelgesetz erklärte er, dass ihm ein Fehler passiert sei und er damals die Gesetze nicht gut gekannt habe. Er entschuldige sich für sein Verhalten. Er habe Suchtgift konsumiert, was er nach wie vor - aber selten - mache. Er konsumiere Marihuana.
Er sei früher Mitglied eines Fitness-Clubs gewesen. Er habe leider keine österreichischen Freunde.
Befragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, meinte er, dorthin nicht zurückkehren zu können.
Er meinte abschließend, dass er beim nächsten Mal nicht mehr zu einem Interview kommen wolle, wenn er heute eine Chance habe, Asyl zu bekommen.
Zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan erklärte er, auf eine Stellungnahme hiezu zu verzichten.
Infolge der Beschwerdeverhandlung wurde ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 sowie die Bestätigung für die Teilnahme an einem Basiskurs für Malerhelfer vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tajiken und schiitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Logar, Distrikt XXXX, aus dem Dorf XXXX. Er wurde nach eigenen Angaben am XXXX geboren.
Er hat in Afghanistan sieben Jahre lang die Schule besucht und keine weiteren Ausbildungen gemacht. Er hat sich im Iran aufgehalten, wo er als Schneider tätig war.
Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan weder Probleme mit staatlichen Organen noch mit bewaffneten Organisationen wie den Taliban. Er hatte in Afghanistan auch keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religion.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, aufgrund seines Onkels, dem zweiten Mann seiner Mutter und Mörder seines Vaters, den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Sein Onkel sei ein Taliban gewesen und habe vom Beschwerdeführer gefordert, sich auch diesen anzuschließen. Nähere Feststellungen zu seinen Fluchtgründen sind jedoch mangels glaubhafter Angaben nicht möglich.
Er stellte am 23.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, sondern ist gesund.
Im Herkunftsstaat leben seine Mutter, ein Onkel väterlicherseits, seine verheiratete Schwester und zwei Tanten mütterlicherseits.
Er hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen, besucht einen Deutschkurs, lebt ansonsten von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er wurde im Februar 2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe wegen einem Suchtmitteldelikt rechtskräftig verurteilt und konsumiert - wenn auch selten - Marihuana.
Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehr)
Laut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren(Business Standard 28.7.2016; vgl. Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum von
17. - 23. Juli 2016 3.371 Flüchtlinge im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogrammes in ihre Häuser zurückgekehrt sind, während sich die Zahl derer, die seit Jänner zurückgekehrt sind, auf 2.691 Familien bzw. 12.309 Individuen beläuft (Dawn 28.7.2016).
Nach Aussage von Beamten, die mit der Aufgabe der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus Khyber Pakhtunkhwa betraut sind, hat diese an Eigendynamik gewonnen, nachdem die Bundesregierung den Aufenthalt der Flüchtlinge bis Dezember 2016 verlängert hat (Dawn 28.7.2016). In einem überraschenden Zug - welcher von geostrategischen Expert/innen als positive Entwicklung gewertet wurde - hat die afghanische Regierung eine nationale Kampagne gestartet, um ihre Bevölkerung von der Rückkehr in die Heimat zu überzeugen. Innerhalb der letzten zwei Dekaden ist dies der erste Versuch der afghanischen Regierung, eine formelle Kampagne zu starten, um die Bürger/innen zu ermutigen, ihr Flüchtlingsleben in Pakistan aufzugeben. Das afghanische Ministerium für Grenzen, Nationen und Stammesangelegenheiten sowie dessen diplomatische Mission in Peshawar haben gemeinsam die Kampagne "Khpal Watan" gestartet, die in Pakistan in den Medien ausgestrahlt wurde (Daily Times 18.7.2016).
Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vgl. Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016).
Quellen:
KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).
Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016
Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).
Militärische Auseinandersetzungen
Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).
ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces
Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Hezb-e Islami
Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).
IS/ISIS/Daesh
In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).
Taliban
Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).
Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).
Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).
Andere Gruppierungen
Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).
Quellen:
KI vom 5.4.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016
Militärische Auseinandersetzungen
Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).
Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).
In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).
Taliban
Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).
Quellen:
Kommentar:
Bei Afghanistan handelt es sich um ein Land, das mit 34 Provinzen eine enorme Ausdehnung einnimmt und dessen Bevölkerung auf fast 32 Millionen geschätzt wird. Die Komplexität der allgemeinen Lage wie auch speziell der Sicherheitslage ist differenziert zu betrachten und erfordert eine differenzierte Aufarbeitung.
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BESCHWERDEFÜHRERA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Afghanistans Präsident und CEO
Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).
Regierungsbildung
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).
Parteien
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).
Quellen:
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul
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(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelne
37
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
16
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
68
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
50
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
217
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelne
40
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
69
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
103
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
94
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
352
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Quellen:
3.2. Regionale Sicherheitslage im Zentralraum - Logar
Logar
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(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)
Gewalt gegen Einzelne
23
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
118
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
44
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
55
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
2
Andere Vorfälle
1
Insgesamt
243
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Logar, 243 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Logar hat sechs Distrikte (Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah) und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden der Provinz Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t). Die Bevölkerungszahl wird auf 392.045 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Logar zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren (Khaama Press 13.8.2015; vgl. Khaama Press 20.7.2015; vgl. Khaama Press 23.2.2015; vgl. Vertrauliche 15.9.2015). Seit dem Jahr 2014 ist eine reduzierte US-Präsenz gegeben. Durch die Provinz führt eine sogenannte "Aufständischen-Autobahn" von Pakistan nach Kabul, das ist ein ungeschütztes, acht Kilometer langes Stück afghanisch-pakistanische Grenze im Bezirk Azra (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Drei Bezirke sind am meisten von Aufständischen betroffen: Kharwar, Charkh und Baraki Barak. Hinzu kommt, dass seit dem Jahr 2005 ein größerer Anteil ausländischer Kämpfer zu verzeichnen ist. Mit dem Sicherheitsplan aus dem Jahr 2013, konnten die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitslage in den zentralen Distrikten verbessern. Ebenso gelang es ihnen in Randbezirke (z.B. Azar (2013) oder seit kurzem auch Charkh und Kharwar) vorzudringen. Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2014 hat aber gezeigt, dass sich die Aktivitäten regierungsfeindlicher Elemente auf zentrale Distrikte fokussieren. Die Kabul-Gardez Autobahn war in den letzten Jahren ein weiterer Fokus ihrer Bemühungen (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 22.12.2015; Press TV 21.10.2015; Tolonews 18.9.2015; vgl. Fars News 18.9.2015)
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BESCHWERDEFÜHRERA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BESCHWERDEFÜHRERA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).
Quellen:
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch Ersteinvernahme des Beschwerdeführers durch die XXXX am 23.07.2012, durch Einvernahme durch die EASt OST am 27.07.2012, das Bundesasylamt, Außenstelle Wien am 26.09.2012 sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien am 14.04.2015 und durch Befragung in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom am 06.10.2016, durch Einholung aktueller Länderinformationen zu Afghanistan durch das Bundesverwaltungsgericht und durch Vorlage von Unterlagen zu integrativen Aspekten durch den Beschwerdeführer.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Diesen dem Parteiengehör unterzogenen Länderfeststellungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten, sondern hat er auf eine Stellungnahme hiezu verzichtet.
Soweit in der Beschwerde vom 27.05.2015 allgemeine Berichte zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden, einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban in der Region des Beschwerdeführers und in Afghanistan allgemein wiedergegeben werden, war auf die größere Aktualität der dem Parteiengehör unterzogenen Länderfeststellungen zu Afghanistan hinzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung im Übrigen ausdrücklich verneint, von Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen gewesen zu sein. Auch Probleme mit den staatlichen Behörden hat er verneint.
Was seinen Fluchtgrund betrifft, der mit seinem Onkel - dem zweiten Mann seiner Mutter - in Zusammenhang stehen soll, wird dieses Vorbringen wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere zu seinem zentralen Fluchtvorbringen, nämlich einer Verfolgung durch seinen Onkel, der Taliban gewesen sein soll, ist ziemlich vage und dünn und fehlt es diesbezüglich an konkreten Details und beschränkt sich der Beschwerdeführer diesbezüglich weitgehend auf Gemeinplätze.
Vollkommen unplausibel ist an diesem Vorbringen bereits, dass der Beschwerdeführer erst von seiner Mutter erfahren haben will, dass der Onkel nicht sein leiblicher Vater sei (AS 71 im Verwaltungsakt). Nach seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer sechs oder sieben Jahre alt gewesen, als sein Vater gestorben sei. Unter diesen Umständen müsste der Beschwerdeführer doch noch konkrete Erinnerung an seinen Vater haben. Sein Vorbringen, wonach er erst kurz vor der Ausreise aus Afghanistan erfahren haben will, dass sein Onkel nicht sein leiblicher Vater sei, ist vollkommen unlogisch. Der Beschwerdeführer bekräftigte in der Beschwerdeverhandlung lediglich, nicht gewusst zu haben, dass sein Onkel nicht sein leiblicher Vater gewesen sei.
Der Beschwerdeführer will auch sieben Jahre lang die Grundschule besucht haben, was im Lichte des Vorbringens nicht logisch nachvollziehbar ist. So soll es sich bei seinem Onkel um keinen unbedeutenden Taliban gehandelt haben, der die Schule als etwas Sinnloses bezeichnet haben soll, gewollt habe, dass der Beschwerdeführer ein Taliban werde und an der Koranschule der Taliban teilnehme. Der Onkel habe nicht davor zurückgeschreckt, den Vater des Beschwerdeführers zu töten, soll aber entgegen seiner Überzeugung den Beschwerdeführer weiterhin über Jahre erlaubt haben, die Grundschule zu besuchen. Der Onkel soll dem Beschwerdeführer auch erst im Alter von 14 oder 15 Jahren gesagt haben, dass er lieber die Koranschule der Taliban und nicht mehr die Grundschule besuchen solle. Warum sein Onkel seinen Grundschulbesuch weiterhin toleriert haben soll, konnte er in der Beschwerdeverhandlung nicht erklären, sondern zog sich darauf zurück, dass er damals sehr jung gewesen sei und sich nicht mehr so gut erinnern könne. Er will letztlich auch nie eine Schule der Taliban besucht haben.
Völlig vage, oberflächlich und unbestimmt blieben auch seine Ausführungen zu seinem Onkel. Er konnte nichts über die Tätigkeiten des Onkels bei den Taliban berichten, sondern meinte in der Beschwerdeverhandlung lediglich zu wissen, dass sie in der Nacht immer unterwegs gewesen seien. Nach den Schilderungen seiner Mutter sei der Ermordung ein Streit seines Vaters mit dem Onkel vorausgegangen, da der Onkel viele Taliban nachhause gebracht habe.
Wenn jedoch seit Kindheit des Beschwerdeführers die Taliban in seinem Umfeld derart präsent gewesen sein sollen und sein Onkel ein bedeutender Taliban gewesen sein soll, ist vollkommen unplausibel, dass alles, was er zum Onkel angegeben konnte, war, dass dieser eine Waffe getragen habe. Er konnte weder angeben, was dieser konkret bei den Taliban gemacht haben soll, noch welcher Funktion sein Onkel gehabt habe. Er wisse auch nicht, ob dieser Kommandant gewesen sei. Auch kenne er das Alter des Onkels nicht.
Er verneinte in der Beschwerdeverhandlung schließlich auch überhaupt, dass sein Onkel versucht habe, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Der Onkel soll ihn aber immer wieder gesagt haben, dass er sich den Taliban anschließen solle.
Wäre der Onkel tatsächlich ein bedeutender Taliban gewesen und ständig mit den Taliban unterwegs gewesen, die auch beim Onkel bzw. Beschwerdeführer zuhause gewesen seien, hätte er wohl nicht jahrelang weiter die Grundschule besuchen können und wäre wohl nicht nur vom Onkel erfolglos bedrängt worden, sich den Taliban anzuschließen. Vielmehr hätte ihn der Onkel diesfalls wohl von klein auf nach den Regeln der Taliban erzogen.
Auch dass lediglich der Onkel, nicht aber andere Taliban an ihn herangetreten sein sollen, erscheint vollkommen lebensfremd. Der Beschwerdeführer verneinte in der Beschwerdeverhandlung jedoch, dass er konkrete Probleme mit der bewaffneten Gruppierung der Taliban gehabt habe. Vielmehr bekräftigte er, lediglich Probleme mit dem Onkel gehabt zu haben.
Es war schließlich am Rande noch darauf zu verweisen, dass er in der Erstbefragung überhaupt nichts davon geschildert hat, dass sein Verfolgungsgrund in Zusammenhang mit den Taliban steht. Dort meinte er lediglich, dass sein Onkel väterlicherseits sehr grausam und gemein zu ihm und seiner Mutter gewesen sei. Dort erwähnte er auch noch nichts von einer Ermordung seines Vaters durch den Onkel, sondern erklärte, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter den Onkel väterlicherseits heiraten müssen habe. Auch wenn in der Erstbefragung nur eine kurze Befragung zu den Verfolgungsgründen erfolgt ist, wäre wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kern seiner Verfolgung, der in der Gefahr bestehen soll, Mitglied der Taliban werden zu müssen, erwähnt hätte. Stattdessen hat er bloß familiäre Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits geltend gemacht.
Bereits unter Plausibilitätserwägung war das Vorbringen demnach als völlig unglaubwürdig zu bewerten. Es ist in diesen Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe zB VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Im Übrigen haben sich im Vorbringen Ungereimtheiten bzw. Widersprüche ergeben, die in Zusammenhalt mit Plausibilitätserwägungen klar auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schließen lassen.
Zum fluchtauslösenden Ereignis führte er vor dem Bundesasylamt noch an, dass es sich um eine Verlobungsfeier gehandelt habe, zu der seine Mutter nicht hingehen habe dürfen, änderte er dies in den folgenden Befragungen und in der Beschwerdeverhandlung insofern ab, als er von einer Hochzeit sprach.
Widersprüchlich stellte sich auch das Vorbringen hinsichtlich einer Gewalttätigkeit seines Onkels dar. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung von seinem grausamen und gemeinen Onkel berichtet, doch in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine Gewalttätigkeiten des Onkels erwähnt. In der Beschwerde vom 10.10.2012 erklärte er dann auch explizit, dass es keine konkreten Vorfälle gegeben hat, bei denen der Beschwerdeführer tatsächlich körperlich geschädigt worden sei (AS 173). Wenn er im weiteren Verlauf des Verfahrens und im Beschwerdeverfahren körperliche Übergriffe des launischen Onkels behauptet, handelt es sich hiebei demnach um ein gesteigertes Vorbringen.
Es haben sich aber auch zum Aufenthalt vor der Ausreise nach Österreich Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben. So meinte er am 14.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, er habe ca. zwei Jahre im Iran gelebt. Konkret sei er für fünf bis sechs Monate im Iran gewesen, hätten ihn die Behörden dann nach Afghanistan zurückgeschickt, habe er sich für einige Tage an der Grenze aufgehalten und sei dann wieder in den Iran gereist. Nach weiteren eineinhalb Jahren sei er dann freiwillig nach Afghanistan gegangen und von dort in die Türkei und weiter nach Österreich gereist (AS 281 im Verwaltungsakt).
In der Erstbefragung meinte er im Widerspruch dazu noch, dass er den Herkunftsstaat vor eineinhalb Jahren verlassen habe. Konkret sei er in den Iran gereist, wo er sich ca. ein Jahr aufgehalten habe. Vor ca. fünf bis sechs Monaten sei er an die türkische Grenze gebracht worden und von dort illegal bis nach Österreich gereist. (AS 21 im Verwaltungsakt)
Schließlich hat sich der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung als minderjährig ausgegeben. Er hat dies zwar wenige Tage später korrigiert, sein tatsächliches Geburtsdatum und damit seine Identität bleiben nach seinen unlogischen Ausführungen zu seinem Geburtsdatum vor dem Bundesasylamt am 26.09.2012 jedoch im Dunkeln.
Im Übrigen deutet sein Vorbringen, wonach es Streit mit dem Onkel väterlicherseits gegeben haben soll, er in den Iran gegangen sei und dort bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt und als Schneider gearbeitet habe, vielmehr auf familiäre und wirtschaftliche Motive für ein Verlassen des Herkunftsstaates, nicht jedoch auf eine Verfolgung im Zusammenhang mit den Taliban hin. Ein derartiger Zusammenhang ist dem Vorbringen schlichtweg nicht glaubhaft zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat sich wohl nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, hat jedoch keinerlei Personaldokumente oder sonstige Dokumente zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens erstattet.
Auch vom persönlichen Eindruck her konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend vermitteln, dass sein Onkel ein Taliban gewesen sei bzw. den Beschwerdeführer zu einem Anschluss an die Taliban bewegen bzw. zwingen habe wollen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder persönlicher Glaubwürdigkeit und insbesondere wegen mangelnder Plausibilität nur insofern Glaubwürdigkeit zugebilligt werden konnte, als diese in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
I.)
Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:
Der BESCHWERDEFÜHRER beantragt in seiner Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.
§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.
Ein Verfahrenshelfer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. In den einschlägigen Materiengesetzen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994).
Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch dem BESCHWERDEFÜHRER beigegeben wurde und mit dessen Hilfe er vorliegende Beschwerde eingebracht hat.
"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BESCHWERDEFÜHRERA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."
Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BESCHWERDEFÜHRERA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, wobei zu beachten ist, dass der B Beschwerdeführer ein umfangreiches Rechtsmittel unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur eingebracht hat.
II.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Asylgewährung ist, zumal dem Beschwerdeführer bereits (unangefochten) subsidiärer Schutz erteilt wurde.
Aus den obigen Länderfeststellungen ergeben sich keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung von Tajiken und wurde Derartiges vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Der Beschwerdeführer hat eindeutig glaubhaft ausgeführt, dass er keineswegs mit staatlichen Organen - wie zB der Polizei, dem Militär oder dem Geheimdienst oder mit bewaffneten Organisationen wie die Taliban - in Afghanistan Probleme hatte. Eine staatliche Verfolgung scheidet daher aus.
Die von dem Beschwerdeführer angegebenen Ausreisegründe lassen sich folgender Maßen zusammenfassen: Er behauptete, von seinem Onkel, der Taliban gewesen sei und seine Mutter nach dem Tod seines Vaters geheiratet habe, bedrängt worden zu sein, sich auch den Taliban anzuschließen, wobei sich dieses Vorbringen als vollkommen unglaubwürdig herausgestellt hat.
Soweit der Beschwerdeführer auch wirtschaftliche Probleme im Herkunftsstaat angesprochen hat, ist Folgendes auszuführen:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt (siehe auch BVwG vom 15.12.2014 W225 1434681-1/31E). Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft behauptet.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.
Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des BVwG) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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