W207 2115433-1•BVwG W207 2115433-1
W207 2115433-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2016
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation,<br/>Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W207 2115433-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 22.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 158,79 ha Almfutterfläche und für die XXXX 144,27 ha Almfutterfläche angegeben.
Am 10.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter der XXXX mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur der Almflächen (MFA 2012). Die beantragte Almfutterfläche verringerte sich dadurch auf 151,19 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 559,28 gewährt. Dabei wurden 8,89 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 5,89 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 2,96 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 5,86 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 2,96 ha) zugrunde gelegt. Zur Auszahlung gelangten 5,86 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX) konnte in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 848,09 gewährt. Dabei wurden 8,89 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - beantragte Gesamtfläche von 9,18 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,28 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 8,89 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,14 ha) zugrunde gelegt. Zur Auszahlung gelangten 8,89 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX) wurde in diesem Bescheid nunmehr berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 03.09.2013 wurde auf der XXXX mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche statt der beantragten 151,12 ha nur 105,49 ha betrug. Somit ergab sich in Bezug auf diese Alm eine Differenzfläche von 45,63 ha.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.09.2013 - für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 780,51 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 67,58 ausgesprochen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 9,18 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 6,28 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 8,18 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 5,28 ha) und somit von 8,18 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich - wobei die belangte Behörde als Berechnungsbasis von nur mehr 8,30 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausging - eine Gesamt-Differenzfläche von 0,12 ha. Die relevante VOK-Abweichung betrug in Summe 1,00 ha. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Aufgrund der geringen Flächenabweichung wurde daher eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorgenommen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.03.2014 Beschwerde, die im Wesentlichen darauf abzielt, darzutun, dass den Beschwerdeführer an der fehlerhaften Überbeantragung kein Verschulden treffe.
Der Beschwerde liegt eine Darstellung des Almbewirtschafters der XXXX vom 09.10.2013 bei.
Am 16.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX.
Am 01.09.2015 wurde auf der XXXX mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche statt der beantragten 144,27 ha nunmehr 164,24 ha betrug.
Am 07.10.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 07.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 30.08.2016 übermittelte die belangte Behörde einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 15.07.2016", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Die belangte Behörde ging nun von einer relevanten VOK-Abweichung von 0,59 ha aus, die Differenzfläche wurde mit 0,00 ha festgestellt. Die Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Almfutterfläche mit der BNr. XXXX (XXXX) zweifeln hätten lassen können. Es sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen. Außerdem wird in diesem Report erstmals die VOK vom 01.09.2015 berücksichtigt, die auf der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX) stattgefunden hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert haben bzw. der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte.
Im konkreten Fall wurden von der AMA im nachgereichten "Report" eine relevante VOK-Abweichung von 0,59 ha und eine Differenzfläche von 0,00 ha festgestellt. Im Bescheid vom 26.02.2014 stellt die AMA noch eine relevante VOK-Abweichung von 1,00 ha und eine Differenzfläche von 0,12 ha fest. Diese Änderungen sind wohl unter anderem auf eine Vor-Ort-Kontrolle am 01.09.2015 auf der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX) zurückzuführen, welche erst im vorgelegten "Report" berücksichtigt wurde. Weiters sprach die Behörde erst mit dem "Report" aus, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, das ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Almfutterfläche mit der BNr. XXXX (XXXX) zweifeln hätten lassen können. Es sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den bisher nicht berücksichtigten Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 einer Entscheidung zuzuführen.
Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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