BVwG W168 2128055-1

W168 2128055-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W168 2128055-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2128055.1.00

Spruch

W168 2128055 - 1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. Benin alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05. 2016, Zl. 1098979801 / 151999491 (EAST - OSt), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nachweislich aus Italien kommend am 15.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit diesem Mitgliedsstaat, stimmte Italien mit schriftlicher Erklärung vom 21.03.2016 ausdrücklich der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in Italien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügten. Die Rechtsmittelbelehrung führt eine Rechtsmittelfrist in der Dauer von 4 Wochen an. (AS. 197)

Gegenständlicher Bescheid wurde nachweislich durch persönliche Übernahme am 11.05.2016 zugestellt.(AS. 225)

Gegen diesen Bescheid wurde mittels übersendeten Fax an das BFA mit Datum 9.06.2016 Beschwerde erhoben. (AS. 231)

Mit auf Nachfrage des BVwG erstatteter Information des BFA vom 25.11.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die beschwerdeführende Partei unbekannten Aufenthaltes sei und das betreffende Verfahren ausgesetzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 11.05.2015 persönlich durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Rechtsmittelfrist wurde im gegenständlichen Bescheid des BFA mit 4 Wochen ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Datum 09.06.2016 Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Fristen im Verwaltungsverfahren: §§ 32 und 33 AVG bestimmen die Berechnung der verfahrensrechtlichen Fristen im Allgemeinen Verwaltungsverfahren.

§ 32 AVG:

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (§ 32 AVG)

§ 33 AVG bestimmt, dass der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert wird. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist allerdings der darauffolgende Tag als letzter Tag der Frist anzusehen.

Der Postlauf, das heißt die Dauer der Postbeförderung, wird in den Fristenlauf nicht eingerechnet.

Ein Schriftstück gilt somit dann als rechtskräftig eingebracht, wenn es am letzten Tag der Frist zu Post gegeben ist (Nachweis durch den Poststempel) und an die richtige Stelle adressiert ist.

Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Diese Bestimmungen auf das gegenständliche Verfahren angewandt ist damit auszuführen:

In dem gegenständlichen Bescheid wird eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen angeführt.

Der angefochtene Bescheid wurde mit Mittwoch den 11.05.2016 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt.

Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete daher die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des Mittwochs des 08.06.2016, sodass die am 09.06.2016 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 08.06.2016 in Rechtskraft erwachsen.

Somit war die mit 9.6.2016 erhobene Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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