BVwG L509 2008429-1

L509 2008429-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, individuelle Gefährdung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Texte intégral

BVwG L509 2008429-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L509.2008429.1.00

Spruch

L509 2008429-1/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2014, ZL. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, reiste auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF sinngemäß an, dass er sein Studium abgebrochen hätte und seine Familie damit nicht einverstanden gewesen sei (zuhause hätten "alle mit ihm geschimpft", weil er nicht weiter studieren habe wollen). Er habe seiner Familie erklärt, dass er ins Ausland wolle, um Geld zu verdienen. Deswegen habe die Familie seine Ausreise organisiert und finanziert.

I.2. Mit 13.09.2012 wurde das Asylverfahren des BF gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war.

I.3. Am 16.09.2013 wurde der BF gemäß der Dublin-Verordnung aus Italien rückübernommen und sein Asylverfahren in Österreich fortgesetzt.

I.4. Der BF wurde am 26.09.2013 im Beisein eines Rechtsberaters vom Bundesasylamt, Außenstellte Traiskirchen, niederschriftlich befragt.

Dabei führte er aus, dass er in der Erstbefragung falsche Angaben getätigt habe. Er sei vom Schlepper dazu veranlasst worden.

Nun führte er aus: Als der BF noch in die Schule gegangen sei, habe er sich mit einem Burschen aus dem Dorf namens XXXX angefreundet, der homosexuell gewesen sei. Es sei eine Beziehung zwischen ihnen entstanden und seien sie vom Bruder des Freundes im September 2011 "erwischt" worden, als sie bei diesem zuhause gewesen seien. Der Bruder seines Freundes habe sie umbringen wollen, jedoch habe ihm sein Freund zur Flucht verholfen. Zuhause hätte er alles seiner Mutter erzählt. Die Mutter hätte ihn zum Onkel geschickt, damit ihn dieser ins Ausland bringe. Sie habe auch gesagt, dass ihn der Vater umbringen werde, wenn er von dem Vorfall erfahre. Als sich der BF bereits bei seinem Onkel befunden habe, habe er mit seiner Mutter telefoniert. Von ihr habe er erfahren, dass der Freund von Mitgliedern seiner eigenen Familie umgebracht worden sei und diese seien auch beim BF zuhause gewesen, um auch ihn zu töten. So habe auch der Vater des BF von allem erfahren. Die Familie seines Freundes habe angekündigt, den BF umzubringen, sobald sie ihn erwischen würden.

Weiters führte der BF aus: In Italien habe er seinen Onkel angerufen, um ihm zu sagen, dass er angekommen sei. Der BF sei außerdem nicht homosexuell. Er sei nur mit diesem Freund zusammen gewesen und habe eine Beziehung gehabt, sonst nichts.

I.5. Am 08.04.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich befragt. Dabei gab er an:

Der BF habe eine Beziehung zu einem Jungen gehabt. Seine Familie sei sehr religiös und damit nicht einverstanden gewesen. Anfangs habe der BF nicht gewusst, dass sein Freund homosexuell sei. Er habe zunächst auch keine sexuelle Beziehung gewollt, nach dem ersten Mal habe es ihm jedoch gefallen. Als sie beim Freund zuhause von dessen Bruder "erwischt" worden seien, habe der BF mit Hilfe seines Freundes weglaufen können. Aus Angst vor seiner Familie bzw. der Familie seines Freundes habe der BF das Land verlassen. Die Beziehung zu seinem Freund habe im März 2011 begonnen. Sie hätten sich im Freien getroffen und seien den ganzen Tag zusammen unterwegs gewesen. Wann der erste sexuelle Kontakt stattgefunden habe, wisse der BF nicht mehr. Der BF sei jedenfalls nicht homosexuell. Er sei nach dem Vorfall nur beschimpft worden und habe seither auch keinen Kontakt mehr zu dem Jungen. Die Familie des BF sei nun gegen ihn und denke er, dass er zudem von der Familie des Freundes gesucht werde.

I.6. Mit Bescheid des BFA vom 05.05.2014, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das BFA erachtete das Vorbringen des BF mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und stellte keine Anhaltspunkte fest, die dafür sprachen, dass Abschiebungshindernisse vorliegen Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) seien nicht vorgelegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) auf Antrag oder von Amts wegen sei wegen Überwiegens öffentlicher Interessen nicht geboten; der Aufenthalt des BF sei nicht rechtmäßig und die Entscheidung daher mit einer gerechtfertigten Rückkehrentscheidung (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005) zu verbinden gewesen.

I.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.05.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.8. Gegen den Bescheid des BFA wurde vom BF innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erstattet.

Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Einvernahme am 26.09.2013 grob mangelhaft gewesen sei und in keinster Weise den rechtlichen Ansprüchen an ein Ermittlungsverfahren genügt habe - auch, weil dem BF keine Gelegenheit gegeben worden sei, sein Vorbringen bzw. den gesamten Verlauf der Ereignisse frei zu schildern. Weiters habe der BF keine Gelegenheit gehabt, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen. Zudem stelle die Unterlassung der Beischaffung des italienischen Asylaktes einen groben Ermittlungsfehler dar und habe die Behörde das Vorbringen des BF nicht entsprechend gewürdigt. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Pakistan und insbesondere in der Heimatregion Punjab äußerst prekär sei und hätte die Behörde auf Grund des Vorbringens dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen. In eventu sei festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Beischaffung des Asylaktes des BF aus Italien zum Beweis von dessen Glaubwürdigkeit beantragt.

I.9. Nach Vorlage der Beschwerde samt Akt am 20.05.2014 entschied das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.07.2014, Zl. L509 2008429-1/8 und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 3 Absatz 1, § 8 Absatz 1, §§ 57 und 55, § 10 Absatz 1 Z. 3 AsylG 2005 idgF. i.V.m. §§ 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF. Als unbegründet ab. Weiters wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

I.10. Der Beschwerdeführer beantragte für die außerordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0122-2, wurde dem Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühr und der Eingabegebühr sowie der notwendigen Barauslagen des Rechtsanwaltes gewährt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer durch die Rechtsanwaltskammer gesondert erfolgen wird.

I.11. Mit Schriftsatz des mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 06.10.2014 bestellten Verfahrenshelfers vom 13.11.2014 wurde außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht legte die außerordentliche Revision samt einer Kopie der angefochtenen Entscheidung mit Vorlagebericht vom 17.11.2014 dem Verwaltungsgerichtshof vor. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 02.12.2014 statt.

Der Beschwerdeführer brachte außerdem durch seinen mit Verfahrenshilfe bestellten Rechtsvertreter - dieser vertreten durch eine Rechtsanwältin in Wien - Beschwerde gemäß Art. 144 Absatz 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein und beantragte auch dort der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Verfassungsgerichtshof erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 29.12.2014, Zahl 1157/1014-9, ebenfalls die aufschiebende Wirkung zu.

I.12. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2015 Zahl 1157/1014 - 18, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

I.13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2016, Zl.: Ra 2014/01/0122-15, wurde das bei ihm angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Revision wurde für zulässig und begründet erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen habe und sich auf Widersprüchlichkeiten in den Einvernahmeprotokollen gestützt habe, die das zentrale Fluchtvorbringen des Revisionswerbers betrafen. Eine Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers setze daher eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht voraus, von der zu Unrecht Abstand genommen worden sei. Es sei nicht zulässig aufgrund einer umfangreichen eigenen Beweiswürdigung alleine aus Einvernahmeprotokollen den Schluss zu ziehen, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine solche Beweiswürdigung habe erst nach einer mündlichen Verhandlung in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden könnte, zu erfolgen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der gegenständlichen Beschwerdesache für den 30.03.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu welcher der geladene Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht erschienen war. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte somit neuerlich für den 11.05.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, die schließlich in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durchgeführt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt betreffend den Beschwerdeführer, in den Beschwerdeschriftsatz sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und Erörterung aktueller Länderfeststellungen zum Herkunftsland Pakistan. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:

Der BF gibt an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an.

Seine Identität steht nicht fest. Nachweise für seine Identität hat der BF nicht vorgelegt.

Der BF ist gesund und lebte vor seiner Ausreise aus Pakistan nach seinen Angaben bei seinen Eltern im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Punjab. Der BF besuchte in Pakistan die Grundschule und war nicht erwerbstätig.

Die Angehörigen des BF (Eltern, Geschwister, Tanten und Onkeln) leben nach seinen Angaben weiterhin in Pakistan.

In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Pakistan vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. aktuell einer solchen ausgesetzt ist bzw. - im Falle seiner Rückkehr dorthin – einer sonstigen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt sein wird. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist.

2.2. Zum Herkunftsland Pakistan wird aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 13.11.2015 wie folgt festgestellt:

1. Sicherheitslage

Pakistan sieht sich mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert. Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (BFA 9.2015; vgl. auch: PIPS 4.1.2015).

Quellen:

2. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 23.7.2015). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014).

Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich (AA 23.7.2015). Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 25.6.2015).

Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vgl. auch: USDOS 25.6.2015).

Im Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

1. Allgemeine Menschenrechtslage

Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 der Verfassung garantiert den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Art. 24 Abs. 2 garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Art. 25 Abs. 1 die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 Abs. 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (AA 23.7.2015). Pakistan hat im Juni 2010 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert (AA 8.2015a).

Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 bleibt die Menschenrechtslage in Pakistan kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert. Grundsätzlich bekennt sich die pakistanische Regierung zu den Menschenrechten. In vielen Fällen fehlt ihr jedoch der politische Wille, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sie aufzuklären und Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Schwache staatliche Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führen in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird (AA 23.7.2015). Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit konkreten Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst. In jüngerer Zeit bildet sich in den Städten eine bürgerliche Mittelschicht heraus, die zunehmend politisches Selbstbewusstsein entfaltet. Es war dieser Teil der Gesellschaft, der die Anwaltsbewegung trug, die sich schließlich erfolgreich für die Wiedereinsetzung des unter Präsident Musharraf 2007 abgesetzten Obersten Richters Iftikhar Chaudhry und eine unabhängige Justiz eingesetzt und damit das Ende der Ära Musharraf eingeleitet hat (AA 8.2015a).

Am 4. Mai 2012 wurde das Gesetz zur Gründung der National Commission for Human Rights im Parlament verabschiedet (AA 23.7.2015). Das Gesetz sieht eine Kommission von 10 Mitgliedern vor, denen ein Richter vom Obersten Gerichtshof oder ein Menschenrechtsexperte vorsteht, ein Sitz ist für Frauen, einer für religiöse Minderheiten reserviert (USDOS 19.4.2013). Die Kommission soll die Kompetenz bekommen jede Institution für Menschenrechtsverbrechen zur Verantwortung ziehen zu können (USDOS 20.5.2013). Die Kommission ist zwar staatlich finanziert, soll aber unabhängig agieren können. Ihre Aufgabe ist die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen. Die Kommission soll zudem Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden oder Gerichte aussprechen (AA 23.7.2015).

Quellen:

2. Homosexuelle/ LGBT

Homosexualität ist gem. § 377 PPC ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Dem Auswärtigen Amt sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt (AA 23.7.2015). Sie werden aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden (AA 8.4.2014; vgl. auch: SFH 11.6.2015). Es gibt kaum Informationen zu Verhaftungen und Verurteilungen von Personen aufgrund homosexueller Handlungen (SFH 11.6.2015). Homosexuelle Akte sind zwar illegal in Pakistan, doch in der Praxis werden die Gesetze selten umgesetzt und Anzeigen in fast allen Fällen fallen gelassen (BBC 26.8.2013; vgl. auch: USDOS 25.6.2015; SFH 11.6.2015). Laut dem Präsidenten der pakistanischen NGO Neengar Society in Multan, wurde Anfang 2015 ein 17-jähriger Junge wegen Verstoßes gegen § 377 festgenommen, da er einen 15-jährigen Jungen vergewaltigt haben soll. Auf Druck der Polizei ließ die Familie des Opfers die Anzeige fallen und erhielt eine Kompensationszahlung von 255 Euro von der Familie des Angeklagten. Der 17-jährige Angeklagte wurde am 4. Mai 2015 wieder aus der Haft entlassen (SFH 11.6.2015). In einem weiteren Fall im Juni 2015, soll es zu Verhaftungen eines angeblich homosexuellen Paares und zwei weitere Freunde gekommen sein, nachdem das Paar eine illegale Ehe geschlossen hat (TET 16.6.2015). Lesbische und Schwule machten ihre Sexualität selten öffentlich. Es gibt systematische Diskriminierung von LGBT-Personen (USDOS 25.6.2015).

Seit langer Zeit bietet das absichtliche Wegsehen des Staates genug Raum für Schwule und Lesben, um sich zu sozialisieren, zu verabreden und sogar, um als Paar zusammen zu leben – wenn auch diskret (NYT 3.11.2012). Das Internet ermöglicht soziale Vernetzung und Treffen im Verborgenen. Das Internet und Smartphone-Apps erleichtern es homosexuellen Personen, Kontakte mit anderen Homosexuellen zu knüpfen und Parties auf Einladung zu organisieren. Der Präsident der Neengar Society weist jedoch darauf hin, dass diese Art der Kontaktaufnahme nur homosexuellen Personen aus der oberen Mittelschicht, den Eliten und den intellektuellen Kreisen zugänglich ist und nur in bestimmten Städten wie zum Beispiel in Lahore, Karachi und Islamabad stattfindet. Obwohl virtuelle Gruppen und "Gayzonen" in Lahore, Karachi und Islamabad existieren, gibt es keine sich öffentlich bekennende "Gay-Community" (SFH 11.6.2015). Nach Aussage von Interviewten könne man ohne Schikanen leben, solange man nicht auffalle. Eine Unterstützungsgruppe für Schwule und Lesben in Lahore versucht nun langsam das Thema offener zu machen, wenn sie auch selbst noch Großteils im Geheimen arbeitet. Sie führt Forschungen zu dem Thema durch, berät rechtlich und half Personen, von schwierigen Familiensituationen wegzukommen. Die Gruppe fokussiert sich auf die Familienangehörigen und den Aufbau sozialer Akzeptanz (NYT 3.11.2012). Trotz des religiösen Konservativismus und dem Umstand, dass Homosexualität strafbar ist, gibt es eine lebendige homosexuelle Szene (BBC 2.9.2013; vgl. auch:

AAN 24.8.2014). Die erste eigene pakistanische Webseite für Homosexuelle wurde von der Regierung innerhalb Pakistans allerdings blockiert (BBC 25.9.2013).

Quellen:

3. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch bei Studenten wird dies selten umgesetzt.

Die Reisefreiheit in Pakistan wurde 2014 häufig aufgrund einer Reihe von Faktoren wie bewaffnete Konflikte, militärische Operationen in der FATA, gezielte Angriffe, Ausgangssperren und interne Vertreibung eingeschränkt. In einigen Städten sowie Gilgit waren einige Teile für bestimmte religiöse Gruppen nicht zugänglich. In Karachi gab es auch Gegenden, die nicht von Mitglieder bestimmter Banden oder politischen Parteien betreten werden durften. Gewalt in Belutschistan gegen die sogenannten Siedler und Mitglieder mit nichtbelutschischer Abstammung zwang diese, das Gebiet zu verlassen. Durch die Sicherheitslage und die militärischen Operationen in vielen Agencies der FATA sind diese für Personen von außerhalb und manchmal auch für die Bewohner selbst zur "no go area" geworden (HRCP 3.2015).

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 23.7.2015).

Für jene Individuen, denen aufgrund schädlicher religiöser Normen oder traditioneller Praktiken Leid droht, wie Opfer von oder Personen in Gefahr von Zwangsheirat, Zwangskonversion oder Ehrenmorden und für die eine interne Relokation in einen anderen Teil des Landes relevant sein kann, muss die Anerkennung solcher Normen durch breite Teile der Gesellschaft und mächtige, konservative Elemente in der Verwaltung berücksichtigt werden (Murad Ullah o.D.).

Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die aus einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan – schon aufgrund der Größe des Landes – interne Fluchtalternativen.

Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6.2013).

Quellen:

4. Grundversorgung/Wirtschaft

Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die prekäre Sicherheitslage und die unzureichende Energieversorgung. Mit 4,2 Prozent blieb das Wirtschaftswachstum auch im Haushaltsjahr 2014/15 (01.07.2014 - 30.06.2015) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück und bewegte sich auf dem Niveau der Vorjahre (2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,7 Prozent; 2014: 4,0) (AA 9.2015b). Die Naturkatastrophen in Pakistan hatten wie in den Jahren zuvor gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung durch Schäden in Milliardenhöhe und Zerstörung der Lebensgrundlage der in diesen Gebieten lebenden Bevölkerung (DW 17.9.2014; vgl. auch TET 18.5.2015).

Die Inflationsrate sank von 11 Prozent im Haushaltsjahr 2012/13 und 8,7 Prozent in 2013/14 auf 4,8 Prozent im Haushaltsjahr 2014/15. Das Haushaltsdefizit von 5,8 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Haushaltsjahr 2013/14 konnte nach Angaben der Regierung auf 5 Prozent im vergangenen Haushaltsjahr gesenkt werden. Die Staatsverschuldung Pakistans liegt bei 62 Prozent des BIP. Die Währungsreserven der Zentralbank liegen derzeit bei ca. 14 Mrd. US-Dollar. Defizitäre Staatsbetriebe belasten die öffentlichen Finanzen und benötigen regelmäßig staatliche Finanzspritzen. Pakistan hat mit knapp 9 Prozent des BIP eine der niedrigsten Steuerquoten der Welt (AA 9.2015b).

Der pakistanische Energiesektor kann den steigenden Energiebedarf des Landes nicht decken, was zu erheblichen Problemen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes führt. Es gibt eine Energiekrise, ein großer Teil der Bevölkerung hat keinen regelmäßigen Zugang zu Strom. Der Stromausfall beträgt bis zu 18 Stunden am Tag. Besonders betroffen ist der Punjab, in anderen Provinzen ist die Situation etwas besser Es gibt ein System des "load shedding shedule", ein öffentlicher Plan und Information, wann die Elektrizität wo abgeschaltet wird (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die Stromausfälle haben nicht nur negative Auswirkungen auf die Lebensumstände der Bevölkerung. Sie führen auch zu einem um bis zu zwei Prozentpunkte niedrigeren Wirtschaftswachstum. Die von der neuen Regierung im Juli 2013 vorgestellte Nationale Energiepolitik benennt als erste Priorität die Schließung der Lücke zwischen Stromangebot und –nachfrage (AA 9.2015b).

Die Landwirtschaft Pakistans ist mit einem Beitrag von rund 58 Prozent zum BIP immer noch in vielerlei Hinsicht der wichtigste Sektor der pakistanischen Volkswirtschaft. Über 44 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt; knapp 60 Prozent der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (u.a. Getreideanbau u. Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit. Der Industriesektor trägt ebenfalls mit 21 Prozent zum BIP bei. Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche, die etwa 65 Prozent aller pakistanischen Exportgewinne ausmacht. Der Dienstleistungssektor hat sich zu einem wichtigen Wachstumsfaktor entwickelt, er trägt inzwischen mit etwa 21 Prozent zum BIP bei. Wichtige Bereiche sind hier v.a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen und der Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche Verwaltungsapparat (AA 9.2015b).

Trotz vieler Schwierigkeiten bleibt Pakistan angesichts des erklärtermaßen großen Interesses der Regierung an einer Ausweitung der außenwirtschaftlichen Beziehungen in den Bereichen Investitionen und Handel, des hohen Investitionsbedarfs in vielen Bereichen, insbesondere Energie (inkl. Erneuerbare Energien), Landwirtschaft, Infrastruktur und Hochtechnologie, sowie im Hinblick auf die Kaufkraft einer wachsenden Mittelschicht ein interessanter Markt für ausländische Firmen (AA 9.2015b).

Die Gehaltsstruktur ist sehr unterschiedlich verteilt. In den Städten wie Multan, Lahore und Islamabad ist eine ausgeprägte Mittelschicht vorhanden, in den ländlichen Gebieten allerdings weniger. Laut IOM liegt das Einkommen der Mittelklasse bei ca. 20.000-30.000 Rupien (ca. € 152-227) im Monat. Durch die Inflation ist das bei einer Familie mit 2 Kindern gerade genug, um die wichtigsten Bedürfnisse zu befriedigen - im Fall eines eigenen Hauses und ohne private Schule. Muss man Miete zahlen, ist es schwieriger (BAA 6.2013).

Im niedrigen öffentlichen Dienst, als Tagelöhner oder Kleinstangestellter zeichnet sich ein Gehalt von 10.000-20.000 Rupien (ca. € 76-152) im Monat ab – was kaum reicht, um über die Runden zu kommen (BAA 6.2013). 47,7 Prozent bis 80 Prozent der Haushaltsausgaben werden für Lebensmittel aufgewendet (TET 4.8.2015; vgl. auch: BAA 6.2013). Die geschätzte Arbeitslosigkeit ist gering, aber der Arbeitsmarkt ist durch eine Unterbeschäftigung bzw. Unterbezahlung gekennzeichnet. Lahore und Karatschi sind teurer, hier braucht man zwischen 30.000 und 35.000 Rupien (ca. € 227-265) im Monat, allerdings gibt es hier mehr Einkommensmöglichkeiten und ein stärker ausgeprägtes Mietwohnungswesen. Es sind zwar alle "irgendwie beschäftigt", aber die Löhne sind gering und reichen schlecht für das notwendigste Auskommen. In Karatschi, Rawalpindi und Lahore haben die Menschen eher ihre eigenen kleinen Geschäfte oder Kleinstunternehmen als eine Arbeitsstelle. In den ländlichen Gegenden ist der Großteil in der Land- oder Viehwirtschaft tätig (BAA 6.2013).

Die Organisation National Rural Support Programme erläutert, dass es aufgrund der großen Bevölkerung sehr viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis gibt, neue gut laufende Trends sind z.B. kleine Schönheitssalons oder Handyreparaturwerkstätten. Die Organisation SEPLAA spricht den Bereichen IT, Energie-Sektor, Training und Unterricht hohes Potential in Pakistan zu. Die Leiterin des Women Entrepreneurial Development Programme führt aus, dass es viele Möglichkeiten am Markt gibt, aber das Problem sei oft, das Individuum mit den Marktanforderungen zu verknüpfen (BAA 6.2013).

Nur rund 1.59 Millionen der 59 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2013 Zugang zum Sozialversicherungssystem. Die Zahl der Arbeitslosen nahm von 3,4 Millionen 2010/2011 auf 3,72 Millionen 2013 zu (HRCP 3.2014). Rund zwei Millionen Pakistani sind in verschiedenen Formen moderner Sklaverei tätig (HRCP 3.2015).

Es fehlen rund neun Millionen Wohneinheiten. Vertreibungen durch den bewaffneten Konflikt und Naturkatastrophen erschweren die Problematik zusätzlich. Laut der Planning Commission Pakistan werden 300.000 Wohneinheiten jährlich gebaut (HRCP 3.2015).

Quellen:

4.1. Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme

Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5 Prozent des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch: EASO 8.2015). Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2014; vgl. auch: PBM o.D.a; PBM o.D.b). Der Finanzminister hat das Budget von PBM von 2 Milliarden Rupien auf 4 Milliarden Rupien (ca. 34.379.503 €) erhöht (Dawn 6.6.2015). Es werden unterschiedliche Projekte und Hilfsschemen finanziert, einige Programme für Kinder sowie das Individuelle Finanzielle Unterstützungsprogramm. Das Individuelle-Finanz-Assistenz-Programm richtet sich an besonders bedürftige Personen und setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Erstens kann bedürftigen Antragsstellern eine allgemeine finanzielle Unterstützung bei Armut gewährt werden. Die zweite Komponente des Programms ist eine finanzielle Assistenz zur Förderung von Eigenerwerbsfähigkeit. Dabei wird einer Person finanzielle Unterstützung gewährt, um ein kleines Geschäft zu gründen. Die dritte Möglichkeit der finanziellen Unterstützung wird über die Finanzierung einer medizinischen Behandlung geboten (BAA 6.2013; vgl. auch: PBM o.D.a; PBM o.D.b).

Anträge müssen mit der Kopie der nationalen ID Karte beim District Officer eingereicht werden. Es gibt 144 zuständige District Officers für Pakistan, 30 für die FATA, 40 für Gilgit Baltistan und 40 für Kaschmir. Die Zahl der Empfänger des individuellen Unterstützungsprogrammes beträgt ca. 50.000. Die private Wohltätigkeitsebene ist in Pakistan sehr gut ausgeprägt (BAA 6.2013).

Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihrer in Pakistan gebliebenen Familien. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe (IOM 8.2014).

Arbeitsvermittlungsbüros von staatlicher Seite gibt es nicht. Es gibt private Arbeitsvermittlungsagenturen (BAA 6.2013).

Zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums wurden durch die Regierung verschiedene Maßnahmen getroffen. Eine Reihe initiierter Projekte soll eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut. Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen. Die SME Bank (kleine und mittelständische Unternehmen) wurde am 1. Jänner 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet (IOM 8.2014).

Die Aufgabe der Nationalen Kommission zur beruflichen und technischen Bildung ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann. In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:

Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation); Baugewerbe; Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht; Feinmechanik; ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:

Computerreparatur und Wartung, Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik.; Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen anbieten (IOM 8.2014).

Quellen:

4.2. Rückkehrhilfe und -projekte

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen (AA 23.7.2015). Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert (AA 1.7.2011).

Von 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 implementiert die Internationale Organisation für Migration (IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt "RESTART – Reintegrations-unterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan, Pakistan und in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien”. Das Projekt wird durch den Asyl, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert. Im Rahmen des Projekts können Drittstaatsangehörige bei ihrer freiwilligen Rückkehr von Österreich nach Afghanistan, Pakistan und in die Republik Tschetschenien der Russischen Föderation sowie bei ihrer nachhaltigen Reintegration im jeweiligen Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt sieht die Teilnahme von 330 Personen vor. Pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen. IOM setzt im Rahmen des Projekts folgende Maßnahmen um:

Die Rückkehrunterstützung beinhaltet Logistische Organisation der Reise (inklusive Kauf des Flugtickets), Unterstützung bei der Abreise am Flughafen Wien, Empfang und Unterstützung bei der Ankunft sowie Organisation der Weiterreise in Afghanistan und Pakistan. Die Reintegrationsunterstützung beinhaltet Informationsgespräche vor der Abreise in Österreich, Beratung der Rückkehrer/innen nach der Ankunft im Herkunftsland bezüglich ihrer Chancen und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, ihres Ausbildungs- und beruflichen Hintergrunds und ihrer persönlichen Lebenssituation. Finanzielle Unterstützung in Form von Bargeld wird auch angeboten und besteht aus EUR 500,- für jede/n Projektteilnehmer/in, um die dringendsten Bedürfnisse direkt nach der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland abzudecken. Weiters gibt es Reintegrationsunterstützung in Form von Sachleistungen wie Unterstützung bei einkommensgenerierenden Aktivitäten wie der Gründung eines Kleinunternehmens, dem Eingehen einer Geschäftspartnerschaft (z.B. Kauf von Ausstattung, Waren), oder einer Berufsausbildung, Unterstützung für vulnerable Personen:

Verbesserung der Lebensumstände, Unterkunft, Aus- und Weiterbildung, Kinderbetreuung und Medizinische Unterstützung. IOM und lokale Partnerorganisationen führen in den Herkunftsländern Monitorings in Form von Interviews und Besuchen bei den Projektteilnehmer/innen durch. Zudem ermöglichen es Monitoringreisen den Mitarbeiter/innen von IOM Österreich, Projektteilnehmer/innen nach Erhalt der Unterstützung zu treffen (IOM o.D.).

Auch die pakistanische NGO WELDO betreut Rückkehrprogramme. Es gibt unterschiedliche Programme für die freiwillige Rückkehr. Es werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Sie versuchen die Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und vermitteln Arbeitsplätze. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Meist sind jene Migranten nur schlecht ausgebildet. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird geboten. Die meisten Programme enthalten auch finanzielle Leistungen für die Betroffenen. Es gibt verschiedene Programme z.B. für vulnerable Personengruppen, unbegleitete Minderjährige und Menschen, die psychische Hilfe benötigen. WELDO kümmert sich ebenfalls und im gleichen Umfang um zwangsweise Abgeschobene (BAA 6.2013).

Quellen:

5. Medizinische Versorgung

Pakistan verfügte mit Stand 2010 über 975 öffentliche (staatliche) Spitäler des tertiären und sekundären Sektors und insgesamt 13.051 staatliche medizinische Grundversorgungseinrichtungen. Laut einem Überblick von 2001 verfügte Pakistan über 73.000 private Einrichtungen – die meisten von diesen Einzelkliniken. Der Non-Profit und private Wohltätigkeitsbereich verzeichnete in einer Erhebung vom Jahr 2005 über 7.000 Betten. Pakistan hat ein Netz von mehr als 62.000 Apotheken, allerdings nur 2.000 qualifizierte Apotheker. Im Jahr 2009 gab es 109 Schulen für Krankenpflege sowie 141 für Hebammen (Lancet 17.5.2013).

In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten Krankheiten festgestellt werden (AA 23.7.2015). Beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme sind, laut IOM (BAA 6.2013) und einer Ärztin des Rawalpindi Lepra Spital, in Pakistan behandelbar und lösbar, auch in den öffentlichen (staatlichen) Spitälern. Dies wird unterstrichen durch Gegebenheit, dass in kleinen Spitälern, wie z.B. dem Rawalpindi Lepra Spital, keine Medikament importiert werden, sondern sogar selbst produziert werden (BFA 9.2015). Organtransplantationen oder Dialysen werden durchgeführt. In sehr seltenen Fällen ist eine Behandlung nicht erhältlich. Doch es gibt Problemstellungen im Gesundheitssystem. Eines der gravierendsten Probleme ist die geringe Dichte an Humanressourcen im Gesundheitsbereich. Es gibt 78.037 Ärzte und

65. 324 Ärztinnen, 5.420 Zahnärzte und 8.300 Zahnärztinnen in Pakistan (Dawn 22.10.2014) Auf 1.127 Personen kommt ein Arzt, auf

14. 406 Personen ein Zahnarzt und auf 1.786 Personen ein Krankenhausbett (HRCP 3.2014).

Eine starke Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gebieten verstärkt die Situation, erläutert IOM. In den großen Städten gibt es eine relativ gute medizinische Versorgung. Insgesamt ist, so eine Führungsangestellte des privaten Kulsum Krankenhauses, in den städtischen Gebieten die medizinische Versorgung besser, während sie in den ländlichen Gebieten oft nicht abgedeckt ist. Doch auch zwischen den Provinzen bestehen starke Unterschiede, im Punjab (BFA 9.2015) und den ländlichen Gebieten des Sindh ist die Situation besser als in jenen anderer Provinzen. Ein Teil des Problems ist die Gewalt in der Grenzregion zu Afghanistan sowie die von Aufständischen ausgehende Gewalt in Belutschistan, was die ohnedies mangelhafte Gesundheitsversorgung in diesen Regionen verschlechterte, besonders Frauen und Kinder sind davon betroffen. Die Neugeborenen-, Mütter- und Kindersterblichkeit gehört somit zu einer der höchsten weltweit. So sieht ein leitender Gesprächspartner des UNHCR den fehlenden bzw. kaum vorhandenen Zugang zur Gesundheitsversorgung in einigen Gebieten Pakistans als eines seiner wichtigsten Menschenrechtsprobleme an (BAA 6.2013).

Laut einer Ärztin des Rawalpindi Lepra Spitals hängt die Qualität der Krankenpflege stark von der Familie/demClan des Patienten ab. Ist die Familie aktiv bei der Unterstützung, dann ist es möglich die besten Behandlungsmöglichkeiten zu erhalten. In Pakistan ist es wichtig proaktiv zu sein, wenn es darum geht die bestmöglichen Behandlungsmöglichkeiten, die Kosten und Bezahlungsmöglichkeiten, und Standorte ausfindig zu machen. In Pakistan sind die durchschnittlichen Liegezeiten in Spitälern kürzer, da nicht genug Betten und Personal vorhanden sind. Die Krankenpflege in pakistanischen Spitälern ist nicht sehr umfangreich und es daher von hoher Wichtigkeit, dass sich die Familie im den Patienten kümmert. In solchen Fällen wird die Familie von Krankenschwestern ausgebildet, wie der Patient gepflegt werden soll. Der Familienzusammenhalt ist in Pakistan sehr stark ausgeprägt (BFA 9.2015).

Die Qualität der Humanressourcen, insbesondere der Ärzte, ist hoch, erläutert IOM. Pakistan verfügt über sehr viel Expertise auf diesem Gebiet. Auch die Deutsche Botschaft schätzt die Qualität der Ärzte als hoch ein und zwar auch in den Regierungsspitälern, wobei diese hier allerdings überlastet sind. Die medizinische Forschung, u.a. zu Humanressourcen ist ausgeprägt und ausgesprochen produktiv. Laut Lancet gibt es 88 medizinische Hochschulen und Colleges im Land, an denen 2012 171.450 Absolventen abschlossen. Bezieht man die privaten Krankenhäuser mit ein, lässt sich in Pakistan nach Einschätzung der Deutschen Botschaft im regionalen Kontext eine verhältnismäßig gute Qualität der medizinischen Versorgung feststellen. Es besteht jedoch neben den regionalen Diskrepanzen meist ein starker Unterschied zwischen staatlichen und privaten Krankenhäusern. [ .]

Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind (AA 23.7.2015). Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Im privaten Sektor ist alles an Medikamenten erhältlich (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 9.2015). [ ]

70 Prozent der Bevölkerung müssen Behandlungen selbst bezahlen, da es kein durchgehendes Krankenversicherungssystem gibt. Es gibt Versicherungen auf staatlicher Organisationsbasis, z.B. für das Militär oder die Fluggesellschaft PIA. Es gibt auch private Krankenversicherungen, die relativ günstig sind, dennoch können sich diese wenige leisten bzw. ist der Vorsorgegedanke kaum vorhanden. Angestellte bei größeren Firmen erhalten meist eine private Versicherung über die Firma. In einigen sozialen Bereichen haben NGOs eigene Systeme (BAA 6.2013).

Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 23.7.2015). Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der Stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal (BAA 6.2013). Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu (AA 23.7.2015).

Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit, in der Einschätzung des Gesprächspartners, grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. In erster Linie wird allerdings die Finanzierung in Notlagen durch die Familie aufgebracht. Auf der anderen Seite wurzelt im Zakat auch eine Tradition der Wohltätigkeitsprogramme und Spendenbereitschaft, es gibt wichtige Wohltätigkeitseinrichtungen im medizinischen Bereich (BAA 6.2013). Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten:

Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken (IOM 8.2014).

IOM nennt das von Imran Khan gegründete Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research Centre in Lahore als Beispiel, welches führend auf dem Gebiet der Krebsbehandlung ist und gleichzeitig über ein System der Gratisversorgung bei Bedürftigkeit verfügt. Auch die Aga Khan Stiftung leistet sehr viel auf dem medizinischen Gebiet. Es gibt ein großes Aga Khan University Hospital in Karatschi mit einem Labornetzwerk, das eine sehr gute medizinische Versorgung bietet, in dem Vermögende zahlen müssen und Arme gratis behandelt werden. Die Stiftung hat auch medizinische Einrichtungen in anderen Städten Pakistans (BAA 6.2013).

Die Edhi Foundation unterhält 335 Gesundheitszentren in ganz Pakistan mit 24 Stunden Service und 1.800 Ambulanzfahrzeuge sowie 250 Notfallambulanzen, 28 Rettungsbooten, 30 Apotheken, kostenlose Kliniken und Diagnosezentren in Karatschi und Hyderabad, zwei Geburtskliniken in Karatschi, ein Diabetes-Zentrum in Karatschi, Laboratorien in Karatschi und Hyderabad, zwei Krankenpflege-Ausbildungszentren in Karatschi, Rehabilitationszentren für Drogenkranke in Karatschi und einen Luftrettungsdienst. Sie verteilt auch notwenige medizinische Behelfe wie Rollstühle, Patientenbetten, Sauerstoffflaschen u.a. Die Einrichtungen der Edhi Foundation richten sich an Bedürftige und sind kostenlos (BAA 6.2013). Zentren der Edhi Foundation, der größten Wohlfahrtstiftung Pakistans werden sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebieten unterhalten (IOM 8.2014).

[ ]

Quellen:

6. Behandlung nach Rückkehr und Dokumente

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. [ ] Rückkehrer sind, ebenso wie die restliche Bevölkerung, mit den alltäglichen Problemen des Landes konfrontiert. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, Korruption, wirtschaftliche Aspekte, Strom- und Gasversorgung usw. Zum großen Teil werden diese Probleme jedoch durch die umfassende Einbindung in die großflächigen und weitverzweigen Familienstrukturen abgemildert und aufgefangen (ÖB 1.2013).

[ ..]

Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 23.7.2015).

Quellen:

Laut EASO Country of Origin Information Report — Pakistan. Country Overview vom August 2015 (S 42) sind alle Bürger Pakistans mit 18 Jahren und älter berechtigt, eine CNIC (computerized national identity card) ausstellen zu lassen. 94% aller erwachsenen pakistanischen Staatsangehörigen sind registriert und 89,145 Millionen CNIC wurden bereits ausgestellt. Fast alle Einwohner von Islamabad, Azad Jammu und Kashmir, sowie Khyber Pakhtunkhwa haben ein ID-card erhalten. In anderen Regionen wie Punjab, wo 96 % der Bevölkerung oder Gilgit-Baltistan 90 %; FATA, 86 % der Bevölkerung eine CNIC ausgestellt wurde. Lediglich in Baluchistan haben nur 24 % eine ID card erhalten.

3. Beweiswürdigung

3.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Der BF, der zu Beginn des Asylverfahrens falsche Angaben über seine Identität gemacht hatte, hat auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Dokumente vorgelegt, die zum Nachweis seiner Identität dienen. Die Angaben zu den Hinderungsgründen in der Beschwerdeverhandlung scheinen nicht glaubhaft. Die Erklärung des BF, keine Identitätsdokumente zu besitzen, ist in Anbetracht der Länderinformationen nicht nachvollziehbar, da demnach pakistanische Staatangehörige in der Regel im Besitze einer Geburtsurkunde – sofern sie das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben – und zusätzlich einer Identity Card sind, wenn sie das Alter von 18 Jahren überschritten haben (vergl. dazu EASO Country of Origin Information Report — Pakistan. Country Overview vom August 2015 (S 42). Die Familienmitglieder des BF besitzen nach seinen Angaben sehr wohl pakistanische Identitätskarten. Der BF gibt dazu an, dass das damit zu tun hätte, dass die anderen Familienmitglieder wahlberechtigt seien, er jedoch noch nicht wahlberechtigt gewesen sei, als er ausreiste. Dies erklärt zum einen nicht, warum er dann nicht wenigsten eine Geburtsurkunde beschaffen kann und zum anderen war der BF zum Zeitpunkt der Ausreise – seinen letzten Angaben zufolge – bereits 21 Jahre alt. Nach http://www.welt-auf-einen-blick.de/politik/wahl.php u.a. Quellen besteht in Pakistan ein allgemeines Wahlrecht ab 18 Jahren, somit war er zum Zeitpunkt der Ausreise wahlberechtigt. Dass der BF zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr minderjährig war – wie er zunächst bei Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich behauptete – ergab sich bereits aus dem Überstellungsverfahren, welches in Italien nach der Dublin-VO geführt worden war und wo der BF seine derzeit geführte Identität angab.

Soweit der BF in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies somit nicht zur Feststellung seiner Identität, sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben sowie aus dem Umstand, dass er vor allem über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt.

3.2. Die Ausführungen des BF zu seinen Fluchtgründen können nicht als den Tatsachen entsprechend gewertet werden. Der BF hat zu Beginn des Asylverfahrens eine andere Identität angegeben und sich als minderjähriger pakistanischer Staatsangehöriger bezeichnet. Durch die illegale Ausreise aus Österreich unmittelbar nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz, ohne das Ergebnis des Asylverfahrens abzuwarten, machte der BF bereits deutlich, dass es ihm nicht so sehr um den Erhalt von internationalem Schutz ging, sondern er andere Motive haben musste, um in Europa bleiben zu können. Dies geht auch aus der Erstbefragung vom 27.08.2012 hervor (AS 17): "In Griechenland habe ich einen Onkel. [ .] In Griechenland (gemeint: Italien) habe ich auch einen Onkel, .[ .] er lebt in Milano. Er lebt seit 22 Jahren in Italien und arbeitet in einer Bank. Ich wollte eigentlich zu meinem Onkel in Italien [ ["

Abgesehen vom Gebrauch einer falschen Identität wechselte der BF sein Vorbringen im Verhältnis zur Erstbefragung völlig aus. Bei der Erstbefragung führte er an, er sei ins Ausland gegangen, um dort sein Geld zu verdienen (AS 21), im späteren Verlauf des Verfahrens machte er geltend, ein Verhältnis mit einem homosexuellen Mann gehabt zu haben, das vom Bruder dieses Mannes entdeckt worden sei und dass die Familie (und auch der Vater des BF) den BF deshalb mit dem Umbringen bedroht hätte. Widersprüchlich dabei ist, dass der BF bei der Erstbefragung angegeben hat, die Ausreise hätte seine Familie organisiert (AS 21). Dies trifft auch auf die Angaben des BF über den Zeitpunkt zu, wann er davon erfahren habe, dass sein homosexueller Freund von seiner eigenen Familie getötet worden sei. Laut seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung habe der BF von diesem Umstand erst erfahren, nachdem er bereits in Europa bzw. Italien gewesen sei. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der BF jedoch angegeben, von dem Vorfall zu einem Zeitpunkt anlässlich eines Telefonates mit seiner Mutter erfahren zu haben, als er sich noch in Pakistan bei seinem Onkel aufgehalten hätte. Es handelt sich hier um wichtige Nebenumstände des Geschehens. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der BF hätte sich dabei etwa geirrt. Seine Erklärung – die erst nach Hinweis auf die erhebliche Abweichung seiner Darstellung (sh. VS S 6) abgegeben wurde – klärt den Widerspruch nicht auf. Schließlich vermeinte er "zu glauben", dass der Dolmetscher nicht alles weitergegeben habe. Dafür lassen sich aber im Akt keine Hinweise finden.

Als der BF auf die mögliche Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen wurde, steigerte er sein Vorbringen mit der geäußerten Vermutung, die "gegnerische Partei" (gemeint: Die Familie seines Freundes) sei eine Familie mit politischen Beziehungen (VS S 7). Derartiges hat er im Rahmen des vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahrens oder auch in einem früheren Stadium des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nie ausgesprochen. Der BF konnte überdies die Art der politischen Beziehungen auf Nachfrage nicht näher beschreiben. Ein Widerspruch ist auch darin zu sehen, dass der BF angab, der Vorfall mit seinem Sexualpartner habe im September 2011 stattgefunden und die Ausreise sei kurze Zeit darauf (10 Tage später) erfolgt. Dies stimmt jedenfalls mit seiner ersten Aussage wiederum hinsichtlich des chronologischen Ablaufes nicht überein, wonach er Pakistan erst 2012 verlassen habe. Da der BF die Frage, wann er den Herkunftsstaat verlassen habe, ausdrücklich mit "2012 habe ich Pakistan verlassen" beantwortete, ist auch hierbei ein Missverständnis wohl ausgeschlossen und muss seine Erklärung dazu, er habe damit gemeint, erst 2012 nach Österreich eingereist zu sein, als nicht plausibel und stringent erkannt werden.

Insgesamt erwies sich der BF in der Beschwerdeverhandlung persönlich als nicht glaubwürdig und vermochte er die Widersprüche in seinem Vorbringen nicht aufzuklären.

Der BF beschrieb sich selbst – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - ausdrücklich als nicht homosexuell. Somit kommen damit in Zusammenhang stehende, in der Beschwerde ausgeführte Gründe für eine Asylgewährung nicht in Betracht.

Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund liegt nach Würdigung seiner Ausführungen nicht vor, zumal der bloße Wunsch, in Österreich zu arbeiten und ein besseres Leben zu haben, die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen vermag. Das übrige vom BF ausgeführte Geschehen, welches zur Ausreise geführt haben soll, ist – wie oben bereits dargestellt – nicht glaubhaft.

Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die ursächlich dafür sein soll, dass der BF diese Umstände nicht schon im Verfahren vor dem BFA hätte darlegen können, ist nicht ersichtlich, zumal er dort über das im Verfahren geltende Neuerungsverbot bzw. auch über die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Verfahren belehrt und ihm in der Einvernahme auch ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, den verfolgungsrelevanten Sachverhalt zu schildern.

Insbesondere wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass eine vor Verfolgung Schutz suchende Person unter normalen Umständen wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um alle Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (vergl. z. B. VwGH B 07.06.2000, 2000/01/0205). Wäre der nunmehr letztlich behauptete Sachverhalt für den BF tatsächlich ausreisekausal gewesen, so wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung von ihm zu erwarten gewesen, dass er die erste Möglichkeit zur Darstellung dieser Problematik nützt und nicht zuerst wirtschaftliche Gründe bzw. Gründe im Zusammenhang mit einem abgebrochenen Studium im Heimatland geltend macht.

3.3. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht substantiiert entgegen. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, dass es in Pakistan keine Gesetze gäbe bzw. Korruption vorherrsche und ihn die Polizei kontrollieren und nach Hause bringen würde, wo er in Gefahr sei, ist anzumerken, dass diese Ausführungen keine konkrete asylrelevante Gefahr aufzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist und das Land mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt zurückgegangen ist. Ebenso wird von Seiten des erkennenden Richters die schwierige Situation der Binnenflüchtlinge, vor allem auf Grund der weitergehenden Kämpfe in den FATA anerkannt. Der BF hat aber nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage bzw. der humanitären Situation der Binnenflüchtlinge konkret betroffen ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.

Abschließend ist anzumerken, dass die herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des BF unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der Sicherheitslage sowie der allgemeinen Lage in Pakistan ergeben würde; auch hierzu ist seitens des BF kein Vorbringen getätigt worden.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Der BF vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen Die geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme des BF und der Wunsch, im Ausland Geld zu verdienen, weisen keinen GFK-Konnex auf. Dies kann jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung iSd AsylG dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der GFK, vorgebracht wurde, nicht asylrelevant.

4.1.3. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides daher abzuweisen.

4.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

4.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der BF nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Pakistan ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem BF im Fall seiner Abschiebung nach Pakistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.

Der BF ist weiters ein junger Mann, der gesund ist und seinen Angaben zufolge eine höhere Schule besucht hat. Somit ist kein Grund ersichtlich, wieso er nicht nach seiner Rückkehr arbeitsfähig sein sollte.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der BF nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Angehörigen rechnen könnte, die nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Insofern ist es den Angehörigen des BF sicherlich möglich, den BF zu unterstützen und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren.

Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich (allenfalls mit der Unterstützung seiner Angehörigen) möglich war.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.

Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Pakistan nicht substantiiert entgegengetreten sind.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Auch aus einer eventuell illegalen Ausreise ergibt sich keine Gefährdung für den BF.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

4.3. Zur Rückkehrentscheidung

4.3.1. Dem Beschwerdeführer ist weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und der Antrag auf internationalen Schutz war in beiden Punkten abzuweisen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 zu erteilen ist und über das Ergebnis dieser Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

4.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Der BF hat nach illegaler Einreise vor ca. 4 ¿ Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der BF fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt. Der schon seit ca. 4 ¿ Jahre dauernde Aufenthalt des BF ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass er die ihm zustehenden Rechtsmittel im Asylverfahren nach Bewilligung einer Verfahrenshilfe voll ausgeschöpft hat. Er verfügt über keinerlei Aufenthaltstitel, hat aber auch keine Verwandten in Österreich. Diesbezüglich wurden vom BF auch keine Umstände behauptet, aufgrund derer vom Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses bzw. einer besonderen Beziehungsintensität auszugehen wäre. Im Wesentlichen lebt der BF in Österreich von Unterstützungsleistungen durch die öffentliche Hand.

Es ist kein Sachverhalt hervorgekommen, aufgrund dessen vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens des BF in Österreich ausgegangen werden konnte.

Daher bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung des BF ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dem Umstand, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich einen Deutschkurs besucht hat und inzwischen einfache Fragen in Deutsch beantworten kann, kommt angesichts der illegalen Einreise und Aufenthaltsrechts lediglich aufgrund des § 13 AsylG 2005 keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.

Zwar ist der BF laut eigenen Angaben bereits vor mehreren Jahren aus Pakistan ausgereist, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung von seinem Herkunftsland stattgefunden hat und es bestehen somit nach wie vor Bindungen zu Pakistan, zumal dort seine Eltern und Geschwister in Pakistan leben, weswegen auch nach wie vor vom Bestehen eines sozialen Netzes ausgegangen werden kann.

Es liegen darüber hinaus erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch seine Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.

Eine durch die Rückkehrentscheidung ausgelöste Verletzung des Art. 8 EMRK ist nicht anzunehmen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.

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