BVwG W232 2137180-1

W232 2137180-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W232 2137180-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W232.2137180.1.00

Spruch

W232 2137180-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone Böckmann-Winkler über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 06.01.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist (AS 183).

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 19.09.2016 gegen Unterfertigung der Übernahmebestätigung zugestellt (AS 219).

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 03.10.2016 Beschwerde, welche am 05.10.2016 per E-Mail übermittelt wurde. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid am 22.09.2016 zugestellt und die Beschwerde daher rechtzeitig sei.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass die Beschwerde sich aufgrund der Aktenlage als verspätet darstelle. Es wurde eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eigeräumt.

In der Stellungnahme vom 25.10.2016 wurden zunächst verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG geltend gemacht. Es wurde angeregt, die Aufhebung der durch BGBl. I Nr. 24/2016 abermals novellierten Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG beim VfGH zu beantragen. Die Differenzierung von unbegleiteten Minderjährigen gegenüber anderen Gruppen besonders schutzbedürftiger Personen sei bei der Verkürzung der Beschwerdefrist eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung Fremder untereinander. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken seien unabhängig von der Frage einer bestehenden Vulnerabilität des Beschwerdeführers zu beurteilen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Zustellung des Bescheids nicht anwesend gewesen sei. Es hätte eine neuerliche Zustellung erfolgen müssen, bevor durch Hinterlegung hätte zugestellt werden dürfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 06.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 19.09.2016 persönlich (gegen Unterfertigung der Übernahmebestätigung) zugestellt. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Die Beschwerde wurde am 05.10.2016 per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt. Insofern in der Stellungnahme nach dem Verspätungsvorhalt eingewendet wird, der besagte Bescheid sei nach erfolglosem Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellt worden, widerspricht dies den im Akt befindlichen Zustellschein. Aus diesem ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 19.09.2016 persönlich übernommen hat. Auf dem Zustellschein wurde das Übergabedatum händisch eingetragen und befindet sich darunter die Unterschrift des Beschwerdeführers.

Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der angefochtene Bescheid bereits am 19.09.2016 persönlich und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, am 22.09.2016 zugestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003) (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.)

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 19.09.2016 rechtswirksam zugestellt und hat die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an diesem Tag zu laufen begonnen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 03.10.2016.

Die am 05.10.2016 bei der Behörde per E-Mail eingebrachte Beschwerde (vergl. die Datumszeile des Ausdrucks der Nachricht, der die Beschwerde angehängt war, auf Akt Seite 221: "Mittwoch, 5. Oktober 2016 12:10") ist sohin als verspätet zu qualifizieren. Auch sonst haben sich nach Einsicht des vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus der nach dem Verspätungsvorhalt abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre. Eine Einbringung der Beschwerde zu einem früheren Zeitpunkt als dem 05.10.2016 wurde weder seitens des Beschwerdeführers behauptet noch ergibt sich eine solche aus dem Akteninhalt. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 19.09.2016 persönlich übernommen, eine Zustellung durch Hinterlegung, wie in der Stellungnahme behauptet, ist nicht erfolgt. Aus diesem Grund war auch auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass vor einer Zustellung durch Hinterlegung ein weiterer Zustellversuch erfolgen müsse, nicht weiter einzugehen.

Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in der Stellungnahme behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der beschwerdeführenden Partei diese Verspätung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend vor (VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Da das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Gesetzesprüfung:

Das Gericht teilt die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht. Es ist daher seitens des Gerichts nicht beabsichtigt eine Überprüfung der Verfassungskonformität zu veranlassen, welche jedenfalls mit einer wesentlichen Verzögerung der gegenständlich anhängigen Verfahren verbunden wäre. Der Anregung zur amtswegigen Überprüfung wird daher nicht näher getreten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.