BVwG W157 2011775-1

W157 2011775-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2016

Regest

Beschwerdeführer verstorben, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung der Beschwerde

Texte intégral

BVwG W157 2011775-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W157.2011775.1.00

Spruch

W157 2011775-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22.07.2014, XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.05.2014 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 03.08.2014 Beschwerde erhoben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 05.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Eine Tochter der Beschwerdeführerin informierte die GIS Gebühren Info Service GmbH mit Schreiben vom 04.04.2015 über das Ableben der Beschwerdeführerin am 17.03.2015 und übermittelte deren Sterbeurkunde.

5. Mit Schreiben vom 11.05.2015 zog die oben genannte Tochter der verstorbenen Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück.

6. Am 11.11.2015 übermittelte die oa. Tochter den Einantwortungsbeschluss des XXXX vom 29.10.2015, XXXX , aus dem hervorgeht, dass die Verlassenschaft den drei Töchtern der Beschwerdeführerin zu je einem Drittel ins Miteigentum eingeantwortet werde.

7. Mit hg. Schreiben vom 30.11.2015, XXXX , wurden die die beiden anderen Töchter der verstorbenen Beschwerdeführerin, denen die Verlassenschaft ebenfalls ins Miteigentum eingeantwortet wurde, auf die Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 11.05.2015 hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte um allfällige entsprechende Bekanntgabe, falls sie das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortsetzen wollen. Nach fruchtlosem Ablauf der diesbezüglich gesetzten Frist von zwei Wochen werde das Beschwerdeverfahren endgültig eingestellt.

Dieses Schreiben wurde den Töchtern der Beschwerdeführerin am 08.12.2015 bzw. 09.12.2015 zugestellt. Bis dato sind hiezu keine Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die beschwerdeführende Partei verzichtete auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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