W203 2132033-2•BVwG W203 2132033-2
W203 2132033-2Tribunal administratif fédéral23 nov. 2016
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, negative Beurteilung,<br/>Pflichtgegenstand, Wiederholungsprüfung
W203 2132033-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der mj. XXXX, Schülerin am XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX, beide wohnhaft in XXXX, diese wiederum vertreten durch Mag. Michael Schuszter, RA in 7000 Eisenstadt, Ruster Straße 91, Top 2, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgendland vom 24.10.2016, GZ. LSR/2-602/24-2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 2 lit. c, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
Die Schülerin XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (5. Klasse des Gymnasiums) nicht berechtigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1), besuchte im Schuljahr 2015/16 die 4bF-Klasse des XXXX (im Folgenden: XXXX).
2. Im Jahreszeugnis 2015/16 wurde die BF 1 in den Pflichtgegenständen Deutsch, Französisch und Mathematik mit der Note "Nicht genügend" beurteilt. Auf Grund des bevorstehenden Wechsels des Schulzweiges unter Wegfall des bisherigen Pflichtgegenstandes Französisch wurde die BF 1 in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung zugelassen.
3. Am 05.09.2016 trat die BF zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik an und wurde dabei mit "Nicht Genügend" beurteilt.
Aus dem Prüfungsprotokoll im Zusammenhang mit den dem Gericht vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der schriftliche Prüfungsteil aus 6 Prüfungsfragen bestand, wobei bei korrekter Beantwortung der Fragen 1, 2, 4, 5 und 6 jeweils 8 Punkte erreicht werden konnten, während die Frage 3 mit 7 Punkten bewertet war. In den Prüfungsangaben findet sich auch der Hinweis, dass bei einer Gesamtpunkteanzahl von 23 oder weniger die Prüfungsleistung mit "Nicht genügend" zu beurteilen wäre.
Die Frage 5 bestand aus zwei voneinander unabhängigen Teilfragen a) und b), wobei die Frage b) "Ein Kreissektor hat einen Flächeninhalt von 320 mm2. Berechne die Bogenlänge b!" mit dem handschriftlichen Zusatz "r = 25mm!!" versehen war.
Die BF erreichte 3 Punkte für das Beispiel 2, 7 Punkte für das Beispiel 3 und 8 Punkte für das Beispiel 6, während die Beispiele 1, 4 und 5 mit jeweils 0 Punkten bewertet wurden. Bei Erreichung von insgesamt 18 von 47 möglichen Punkten wurde der schriftliche Prüfungsteil mit "Nicht genügend" beurteilt.
Der Vordruck der mündlichen Prüfungsaufgaben enthielt 3 Prüfungsfragen und auf der Rückseite die handschriftliche Ergänzung
"4. geg.: 235 € inkl. MWSt,. ges.: exklusive MWSt.".
Die Frage 1 lautete: "Welche Funktionsgleichung gehört zu welcher Geraden? Zeichne die fehlende Gerade ein!" Dazu waren insgesamt 6 Funktionen angeführt.
Die Frage 3 lautete: "Von einem rechtwinkligen Dreieck kennt man den Flächeninhalt A = 393,66 cm2 und die Länge der Kathete b = 24,3 cm. Berechne a und c!"
Die Frage 1 konnte die BF 1 zur Hälfte und die Frage 2 zur Gänze richtig beantworten. Die Fragen 3 und 4 konnte die BF 1 nicht beantworten. Somit wurde auch der mündliche Prüfungsteil mit "Nicht genügend" beurteilt.
Insgesamt wurde die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt mit der Begründung:
"Schwerwiegende Mängel in der Beherrschung und Anwendung des Stoffes machten eine positive Beurteilung unmöglich".
4. Am 06.09.2016 trat die BF 1 zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch an.
Im schriftlichen Prüfungsteil konnte zwischen der Erörterung des Themas "Müssen Hausaufgaben sein oder sind sie entbehrlich?" und der Inhaltsangabe der Kurzgeschichte "Im Schwimmbad" gewählt werden, wobei sich die BF 1 für das erste der beiden Themen entschied. Dieser Prüfungsteil wurde mit "Nicht genügend" beurteilt, wobei im Prüfungsprotokoll Folgendes angemerkt wurde: "Die Schülerin weist in ihrer Arbeit wesentliche Punkte der Textsorte Erörterung nicht auf (fehlender Schluss - zu kurz, Zusammenfassung der Argumente fehlt). Weiters finden sich argumentative Ansätze, jedoch fehlt ein strukturierter Aufbau der Argumente sowie innerhalb der Textstruktur. Der Inhalt der Argumente wiederholt sich. Aufgrund der fehlerhaften Satzstruktur ist die Verständlichkeit des Textes nicht durchwegs gegeben. Die Teilkompetenz Sprachrichtigkeit ist so mangelhaft, dass die Gesamtarbeit unter Einbeziehung aller relevanten Kompetenzen nicht positiv bewertet werden konnte."
Auch der mündliche Prüfungsteil wurde mit "Nicht genügend" beurteilt. Dazu wurde im Prüfungsprotokoll ausgeführt: "Die Regeln der Großschreibung werden nicht beherrscht. Grundwortarten werden weitgehend erkannt, allerdings mit großen Unsicherheiten (Verb wurde für Adjektiv gehalten, Präposition als Verb benannt). Die Kenntnis über das Verb ist sehr rudimentär und ungenau (Stammformen, Modus- und Tempuserkennung nicht vorhanden). Rechtschreibung wird besser beherrscht, allerdings nicht fehlerfrei (ca. 60%). Spricht in unvollständigen Sätzen und so undeutlich, dass man mehrmals nachfragen muss (mangelnde Kommunikationskompetenz)."
Insgesamt lautete die Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch auf "Nicht genügend".
5. Am 06.09.2016 entschied die Klassenkonferenz der 4bF-Klasse des XXXX, dass nach Ablegung der Wiederholungsprüfung feststehe, dass die BF 1 in den Pflichtgegenständen Deutsch, Französisch und Mathematik die Note "Nicht genügend" erhalte und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt habe.
6. Am 07.09.2016 brachten die Eltern der BF 1 (im Folgenden: BF 2)einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 06.09.2016, dass die BF 1 zum Aufsteigen nicht berechtigt sei, ein und begründeten diesen damit, dass die Beurteilungen der Wiederholungsprüfungen nicht gerechtfertigt wären.
Im Pflichtgegenstand Mathematik sei der schriftliche Teil nicht korrekt bewertet worden und es sei sowohl bei der schriftlichen als auch bei der mündlichen Prüfung ein Thema abgefragt worden, das nicht vorgegeben gewesen sei. Bei der mündlichen Prüfung seien nur 2 Themen abgefragt worden, was zu wenig wäre, und bei der schriftlichen Prüfung sei bei der Aufgabe 5b) die Angabe "r = 25mm" erst nachträglich ergänzt worden.
Im Pflichtgegenstand Deutsch sei der im Vorfeld angegebene Prüfungsstoff nur teilweise abgefragt worden. Die drei angeführten Bücher seien überhaupt nicht abgefragt worden, daher könne der mündliche Prüfungsteil nicht bewertet werden, da zuerst zu viel an Prüfungsstoff aufgegeben worden und bei der Prüfung selbst nicht einmal ein Bruchteil davon abgefragt worden sei.
Es werde daher um eine "unabhängige Untersuchung der Missstände" und eine Änderung der entsprechenden Noten ersucht.
7. In einer undatierten Stellungnahme der Direktorin des XXXX zum Widerspruch führte diese aus, dass die BF 1 rechtzeitig über den Termin und den detaillierten Stoff der Wiederholungsprüfung informiert worden sei. Beide Wiederholungsprüfungen seien gesetzeskonform abgelaufen und die Leistungsbeurteilung korrekt erfolgt.
8. In einer undatierten Stellungnahme der Prüferin im Pflichtgegenstand Deutsch wurden die Angaben aus dem Prüfungsprotokoll vom 06.09.2016 wiederholt. Der Prüfungsbeisitzer bestätigte am 08.09.2016, dass die Prüfung korrekt durchgeführt worden sei. Die schriftliche Aufgabenstellung sei "klar und deutlich formuliert und angemessen gestaltet" gewesen. Angesehen von der mangelnden Sprach- und Sachkompetenz der BF 1 habe diese auch keinen einzigen vollständigen Satz von sich gegeben, sodass ein eigentlicher kommunikativer Akt kaum stattgefunden habe.
9. In einer Stellungnahme vom 08.09.2016 führte die Prüferin im Pflichtgegenstand Mathematik ergänzend zu den Anmerkungen im Prüfungsprotokoll aus, dass die BF 1 schwerwiegende Probleme bei der mündlichen Beantwortung von Fragen habe und ihr daher die Möglichkeit zur schriftlichen Fragenbeantwortung eingeräumt worden wäre. Bei der mündlichen Prüfung sei der BF 1 noch eine zusätzliche, vierte Frage gestellt worden, um ihr "noch eine Chance" zu geben.
10. Aus einer Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors zum Widerspruch geht im Wesentlichen hervor, dass die Aufgabenstellungen bei der schriftlichen Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch klar formuliert gewesen seien und dass genau vorgegeben gewesen wäre, worauf zu achten sei. Die Anforderungen hätten der achten Schulstufe entsprochen, die Themen wären sehr "schülerzentriert" und als leicht einzustufen gewesen.
Die BF 1 habe den Aufbau einer Erörterung nicht eingehalten, widerspreche am Ende ihrer Eingangsbehauptung und begründe ihre Ansichten schlecht. Die wenigen vorhandenen Argumente wären nicht aufeinander abgestimmt, in der Arbeit würden "willkürlich und ohne Zusammenhang" Gedanken wiedergegeben. Sowohl die fehlende inhaltliche Tiefe als auch die fehlende Beherrschung grundlegender sprachlicher Fertigkeiten wie korrekter Satzbau und Textkohärenz seien "mehr als ausreichend Grund für ein Nicht genügend". Auch die Sprachrichtigkeit sei so mangelhaft, dass bei weitem nicht von der Erfüllung der im Lehrplan geforderten Kompetenzen gesprochen werden könne. Allein die Umsetzung (schwer leserliche Schrift, viel durchgestrichen, Nachträge,...) zeige, dass die BF 1 mit dem an sich leichten Thema nicht umzugehen gewusst hätte.
Auch die Aufgabenstellung bei der mündlichen Wiederholungsprüfung habe den Anforderungen des Lehrplans der 8. Schulstufe des Gymnasiums entsprochen. Die BF 1 habe die Regeln der Großschreibung nicht beherrscht, keine Kenntnisse über das Verb und zeige Mängel bei der Kommunikationskompetenz. Bei der vorgegebenen Prüfungszeit sei es nicht möglich, den gesamten angegebenen Prüfungsstoff abzufragen, was aber für die Beurteilung der wesentlichen Lehrplankompetenzen auch nicht notwendig wäre.
Das "Nicht genügend" bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch sei gerechtfertigt.
Die Aufgaben bei der schriftlichen Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik seien - entgegen dem Widerspruchsvorbringen - sowohl inhaltlich als auch anforderungsmäßig dem Lehrplan der 4. Klasse Gymnasium entsprechend gewesen. Die BF 1 habe gravierende Mängel beim Arbeiten mit Variablen und bei der Anwendung der fundamentalen Rechenregeln gezeigt. Die Bewertung des 3. Beispiels mit 7 Punkten könne insofern nicht nachvollzogen werden, als nur der erste Lösungsschritt ausgeführt werden habe können. Es wären daher für dieses Beispiel maximal 2 Punkte zu vergeben gewesen. Die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen des Lehrplans sei bei Weitem nicht gegeben.
Beim mündlichen Prüfungsteil habe die BF 1 von insgesamt 4 Aufgaben nur eine zur Gänze und eine weitere zur Hälfte lösen können.
Auch das "Nicht genügend" bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik sie gerechtfertigt.
11. Am 12.10.2016 äußerten sich die BF 2 über ihre rechtsfreundliche Vertretung zur pädagogischen Stellungnahme des Landesschulinspektors zusammengefasst wie folgt:
Am 08.07.2016 habe die Deutschlehrerin der BF 1 den Prüfungsstoff für die Wiederholungsprüfung per E-Mail mitgeteilt.
Die BF 1 habe vor der Wiederholungsprüfung insgesamt 5 Nachhilfestunden erhalten, in denen der vorgegebene Prüfungsstoff eingehend geübt worden sei. Aus Sicht der Nachhilfelehrerin habe die BF 1 den Prüfungsstoff in der Folge auch gut beherrscht. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die BF 1 die Wiederholungsprüfung schließlich nicht bestanden habe. Ein möglicher Grund könne nur in der Prüfungsangst der BF 1 gelegen sein.
Am 24.05.2016 sei bei der BF 1 eine testdiagnostische Untersuchung ihrer Leistungsfähigkeit durchgeführt worden, bei der bei der BF 1 eine "hemmende Prüfungsangst" festgestellt worden wäre.
Anzuführen sei auch, dass die Beurteilung der Wiederholungsprüfung nicht korrekt erfolgt wäre, da die nicht gut leserliche Schrift in die Beurteilung eingeflossen sei.
Für die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik seien die Prüfungsgebiete von der zuständigen Lehrerin der BF 1 am 16.07.2016 per E-Mail mitgeteilt worden. Auch in Mathematik habe die BF 1 Nachhilfeunterricht erhalten. Nach Ansicht des Nachhilfelehrers habe die BF 1 den Prüfungsstoff sehr gut beherrscht, weshalb nicht nachvollziehbar wäre, dass die Wiederholungsprüfung negativ ausgefallen sei. Einziger Grund dafür könne auch hier nur die Prüfungsangst der BF 1 gewesen sein. Außerdem sei die Punktevergabe nicht korrekt erfolgt, da die BF 1 den Großteil der Aufgaben habe lösen können.
12. Zur Äußerung der BF 2 vom 12.10.2016 nahm der zuständige Landesschulinspektor im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Für die Leistungsbeurteilung einer Widerholungsprüfung zählten einzig und allein die bei der Prüfung erbrachten Leistungen, während das Gutachten einer Nachhilfeschule keine Rolle spiele.
Leistungsfeststellungen würden für Schüler immer eine gewisse Stresssituation darstellen. Es sei im Fall der BF 1 für die Prüferinnen und Prüfer kein augenscheinlicher Grund für eine nicht gegebene Prüfungsfähigkeit erkennbar gewesen und es habe vor und während der Prüfung auch keine Mitteilung durch die BF 1 oder durch deren Eltern über eine etwaige Indisponiertheit der Kandidatin gegeben.
Die Form der Arbeit sei nicht in die Beurteilung der schriftlichen Teilprüfung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch eingeflossen, die geltend gemachte nicht korrekte Punktevergabe bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik könne nicht nachvollzogen werden.
13. Mit Bescheid des Landesschulrates für Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.10.2016, Zl. LSR/2-602/24-2016, wurde dem Widerspruch keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung der Klassenkonferenz bestätigt.
Begründend wurde nach Wiedergabe der verfahrensgegenständlichen Stellungnahmen und Zitierung der einschlägigen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass das im Gegenstand Mathematik angewendete Punktesystem ausreichend transparent gewesen wäre, um die Note nachvollziehbar feststellen zu können. Unter "überwiegend erfüllt " im Sinne des § 14 der LBVO sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets "mehr als 50 Prozent bzw. mehr als die Hälfte" zu verstehen.
Die bloße, im Nachhinein getätigte Behauptung, dass bei der Kandidatin Prüfungsangst vorgelegen wäre, könne am negativen Ergebnis der Widerholungsprüfungen nichts ändern, vielmehr wäre gegebenenfalls bereits vor dem Prüfungsantritt auf etwaige gesundheitliche Probleme hinzuweisen gewesen, was aber nicht erfolgt sei.
Auf Grund der nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen im pädagogischen Gutachten des Landesschulinspektors und der Aktenlage sei ersichtlich, dass die Beurteilungen der Widerholungsprüfungen sowohl im Pflichtgegenstand Mathematik als auch im Pflichtgegenstand Deutsch mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgt seien, da die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt worden seien.
Im Kopf des Bescheides findet sich linksseitig die Formulierung "Bildung Burgenland, www.bildungburgenland.at", rechtsseitig die Formulierung "LSR, Landesschulrat für Burgenland" und darunter unter anderem die E-Mail-Adresse "office@lsr-bgld.at"." In der "Belehrung über die Beschwerdemöglichkeit" wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Beschwerde beim "Landesschulrat für Burgenland" einzubringen sei. Unterfertigt ist der Bescheid mit "Für den Amtsführenden Präsidenten: XXXX". Die elektronische Amtssignatur enthält den Hinweis "Republik Österreich - Landesschulrat für Burgenland". Außerdem lautet die Fußzeile der ersten Seite des Bescheides "7000 Eisenstadt, Kernausteig 3; Telefon: (02682)710; Telefax:
(02682)710-1009; office@.lsr-bgld.gv.at; www.lsr-bgld.gv.at".
14. Am 25.10.2016 brachten die BF 2 über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2016 ein und begründeten diese im Wesentlichen wie folgt:
Der "Bescheid" leide an einem Formmangel und stelle einen "Nichtakt" dar, da er keinen Hinweis darauf enthalte, wer den Bescheid erlassen habe. Der Bescheid enthalte zwei Logos, wobei eines davon den Schluss zulasse, dass er von der belangten Behörde stammen könnte. Dies sei aber nicht ausreichend, weil die bescheiderlassende Behörde nicht durch Indizien, logische Schlussfolgerungen oder Vermutungen zu ermitteln sei, sondern im Spruch oder in der Fertigungsklausel klar und eindeutig bezeichnet sein müsse. Auch der Hinweis, wo eine etwaige Beschwerde einzubringen sei, reiche dafür nicht aus. Die Beschwerde sei daher wegen Vorliegens eines "Nichtbescheids" zurückzuweisen.
Die Benotung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" sei nicht nachvollziehbar. Das Beispiel 5.(b) sei ohne die nachträglich handschriftlich hinzugefügte Angabe "r = 25mm!!" nicht lösbar gewesen. Die Aufgabe 5.(b) müsse daher als richtig beantwortet beurteilt werden. Es sei auch kein Punktevergabeschema angeführt worden, sodass die Richtigkeit bzw. Falschheit der einzelnen Lösungsschritte nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Es sei auch nicht nachvollziehbar gewesen, ob bestimmte Fehler - trotz anschließender korrekter Berechnungsmethodik und Rechenanwendung - Folgefehler nach sich gezogen hätten. Wenn in der mündlichen Teilprüfung bemängelt werde, dass die BF 1 nicht in der Lage gewesen sei, ein rechtwinkeliges Dreieck zu skizzieren, so sei anzumerken, dass eine derartige Skizze in der Aufgabenstellung gar nicht verlangt gewesen sei. Das vierte Beispiel sei dem Aufgabenblatt nicht zu entnehmen gewesen und es sei offen geblieben, ob diese Berechnung nur "im Kopf" oder unter Zuhilfenahme von Notizblättern bzw. an der Tafel vorzunehmen gewesen wäre. Außerdem sei nicht klar gewesen, ob von ganzen oder von Kommazahlen auszugehen gewesen wäre.
Auch die Benotung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch mit "Nicht genügend" sei nicht nachvollziehbar. Die Arbeit und der Gedankengang der BF 1 seien bei der Beurteilung grundlegend missverstanden worden. Die BF 1 habe gar keine "Eingangsbehauptung" aufgestellt sondern zunächst nur klargelegt, dass sie die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen wolle. Die BF 1 habe den Stil gewählt, jeweils abwechselnd auf Vor- und Nachteile einzugehen und sei am Ende zum Ergebnis gekommen, dass sie Hausübungen für eher entbehrlich finde.
Entgegen den Feststellungen in den Stellungnahmen seien die von der BF 1 ins Treffen geführten Argumente auch nicht nur spärlich vorhanden und schlecht begründet, was sich daraus ergebe, dass die Arbeit 2 Pro-Argumente und 7 Contra-Argumente enthalte. Auch der Vorwurf, die Arbeit enthalte willkürliche und zusammenhanglose Gedanken sei ebenso nicht richtig wie der Vorwurf der fehlenden Tiefe und der fehlenden Beherrschung grundlegender sprachlicher Fertigkeiten. Die schwer leserliche Schrift sei zwar nicht schön, rechtfertige aber keine negative Beurteilung, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der der Schule und den Prüfern bekannten Prüfungsangst der BF 1. Auch bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch fehle ein Bewertungsschema, sodass eine Beurteilung, welche Aufgaben wie bewertet worden seien, nicht möglich wäre.
Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides zurückzuweisen, in eventu, der Beschwerde Folge zu geben und auszusprechen, dass die BF 1 zum Aufsteigen in die neunte Schulstufe berechtigt sei.
15. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen einlangend am 10.11.2016 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder
2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder
3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist;
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. darf, wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit "Nicht genügend" in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. haben sich die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer von zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit§ 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371 /1974 i.d.g.F., sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
Gemäß § 22 Abs. 9 LBVO findet auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.
Gemäß Abs. 12 leg. cit. haben sich die Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
2.2. Das Beschwerdevorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Beschwerdevorbringen A): Die angefochtene Erledigung stellt einen "Nichtakt" dar, weil aus ihr die bescheiderlassende Behörde nicht hervorgeht.
Beschwerdevorbringen B): Die Benotung des schriftlichen Teiles der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik ist nicht korrekt erfolgt, da in der Aufgabe 5.(b) eine fehlende, erst nachträglich eigefügte Angabe die Lösung der Aufgabe unmöglich machte.
Beschwerdevorbringen C): Bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik fehlte das der Beurteilung zu Grunde liegende Punkteschema.
Beschwerdevorbringen D): In die Beurteilung des mündlichen Teiles der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik sind nicht erbrachte Aufgaben, die gar nicht gefragt waren - konkret das Skizzieren eines rechtwinkeligen Dreiecks - eingeflossen.
Beschwerdevorbringen E): Beim mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik wurde unzulässiger Weise eine vierte Zusatzfrage gestellt, die in der Angabe nicht enthalten war.
Beschwerdevorbringen F): Entgegen den Ausführungen im pädagogischen Fachgutachten hat die BF 1 sehr wohl beim schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch in ihrer Arbeit den Aufbau einer Erörterung eingehalten und diese mit zahlreichen Argumenten gut begründet.
Beschwerdevorbringen G): Die "nicht schöne" Schrift der Arbeit, die vor allem auf die Prüfungsangst der BF 1 zurückzuführen ist, ist zu Unrecht in die Leistungsbeurteilung des schriftlichen Teils der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch eingeflossen.
2.3. Mit ihrem Vorbringen ist es den BF 2 nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
2.3.1. Zum Beschwerdevorbringen A):
Gemäß § 58 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., gilt im Übrigen auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
Gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz leg. cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Nach der Judikatur ist ausreichend, wenn erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 410 [S. 245] mit Verweis auf VwSlgNF 2960 A; VwGH 05.04.1990, 90/09/0009; 21.11.2001, 95/12/0058; 18.03.2010, 2008/07/0229; 19.12.2012, 2011/06/0114; 23.01.2014, 2013/07/0235). An welcher Stelle des Bescheids die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).
In der Erledigung muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat. Eine Erledigung, deren äußere Merkmale (zB Kopf und Fertigungsklausel) derart widersprüchlich sind, dass die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar ist oder nur in Korrektur des äußeren Anscheins aus den rechtlichen Umständen erschlossen werden kann, verstößt gegen § 18 Abs. 4 AVG (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Rz 17 zu § 18 AVG [S. 249] mit Verweis auf VwGH 30.09.1996, 96/12/0268; VfSlg 19.223/2010 und VwGH 11.12.2002, 99/12/0206). In diesem Sinn ist eine Zuordnung zu einer bestimmten Behörde etwa dann nicht möglich, wenn im Kopf des Bescheides eine andere Behörde genannt ist als in der Fertigungsklausel und der Bescheid weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung irgendeinen Hinweis hinsichtlich der Zuordnung enthält (Vgl. VwGH 30.09.1996, 96/12/0268).
Die für die Wirksamkeit einer Erledigung entscheidende Frage ist nach zutreffender Auffassung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anhand des äußeren Erscheinungsbilds, also insbesondere anhand des Kopfs, des Spruchs (vor allem seiner Einleitung), der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Rz 16 zu § 18 AVG [S. 247] mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des VwGH).
Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Die bescheiderlassende Behörde ist in der an die BF 1 ergangenen Ausfertigung an mehreren Stellen entweder mit ihrer vollen Bezeichnung oder mit der gängigen Abkürzung "LSR" genannt. So in der Kopfzeile ("LSR - Landesschulrat für Burgendland"), als Teil der Geschäftszahl ("LSR/2-602/24-2016"), in der angegeben E-Mail-Adresse ("office@lsr-bgld.gv.at"), als Teil der Kontaktdaten in der Fußzeile auf der ersten Seite des Bescheides ("7000 Eisenstadt, Kernausteig 3 [...] office@lsr-bgld.gv.at, www.lsr-bgld.gv.at"), in der Belehrung über die Beschwerdemöglichkeit ("...beim Landesschulrat für Burgenland...") und in der Amtssignatur ("Republik Österreich - Landesschulrat für Burgenland"). Außerdem enthält die Fertigungsklausel den Hinweis "Für den amtsführenden Präsidenten". Wenn auch den Ausführungen in der Beschwerde zu folgen ist, dass für die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde weder die genannte Fertigungsklausel noch der Hinweis über die Beschwerdeeinbringungsstelle in der Rechtsmittelbelehrung für sich alleine betrachtet als ausreichend erscheinen, so ist doch auf Grund der gesamten, objektiven Umstände und des äußeren Erscheinungsbildes der Erledigung, in der sich insgesamt sechs Hinweise auf die belangte Behörde finden, davon auszugehen, dass im verfahrensgegenständlichen Fall für die Bescheidadressaten klar und unmissverständlich erkennbar zum Ausdruck kommt, von welcher Behörde die Erledigung stammt. Daran kann auch der Umstand, dass im Kopf neben der belangten Behörde zusätzlich und in gleich großer Schrift "Bildung Burgenland" angeführt ist, nichts ändern. Zum einen handelt es sich nämlich dabei offenkundig nicht um eine mit Hoheitsgewalt ausgestattete Behörde, die zur Erlassung von Bescheiden ermächtigt wäre, und zum anderen lässt sich der in der Fertigungsklausel angeführte "Amtsführende Präsident" unzweifelhaft nur der belangten Behörde und nicht etwa der Institution "Bildung Burgendland" zuordnen.
Für die verfahrensbeteiligten Parteien war somit erkennbar, von wem die Erledigung stammt bzw. wem diese zuzuordnen ist. Da somit die Erledigung alle essentiellen Bescheidmerkmale enthält handelt es sich dabei nicht um einen nichtigen Akt, sodass die Beschwerde entgegen dem Beschwerdeersuchen nicht als unzulässig zurückzuweisen war.
2.3.2. Zum Beschwerdevorbringen B):
Aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, wann die handschriftliche Ergänzung in der Aufgabe 5.(b) des schriftlichen Teils der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik erfolgte. Tatsächlich ist dem Beschwerdevorbringen folgend die Lösung der Aufgabe ohne die Information über den Kreisradius nicht möglich. Weitere Ermittlungen darüber, ob diese für die Lösung der Aufgabe essentielle Information der BF 1 rechtzeitig - also vor oder spätestens während der Prüfung - zugekommen ist, können aber unterbleiben, weil das Ergebnis dieser Ermittlungen keine Auswirkungen auf die Benotung der Widerholungsprüfung haben kann.
Wie sich aus § 37 AVG ergibt, ist Zweck des Ermittlungsverfahrens unter anderem, "den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt" festzustellen. Dabei kann die Frage, welcher Sachverhalt "maßgebend" ist, nicht abstrakt, sondern nur auf Grund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 2 zu § 37 [S. 288] mit Verweis auf VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 11.237 A/1983 verst Sen;
13. 635 A/1992). In diesem Sinn bezieht sich verfahrensgegenständlich der "maßgebende" Sachverhalt auf die Frage, ob die BF 1 die Voraussetzungen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erfüllt und - auf Grund der Bestimmung des § 71 Abs. 4 SchUG - auch darauf, ob die auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilungen richtig oder unrichtig waren. Wie sich der Angabe zur schriftlichen Teilprüfung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik entnehmen lässt, war das Beispiel 5, das aus 2 voneinander unabhängigen, vom Schwierigkeitsgrad her als ungefähr gleichwertig einzustufenden Teilaufgaben bestand, insgesamt mit 8 Punkten bewertet. Der Hälfte der Aufgabe fallen demnach 4 Punkte zu. Es wären daher selbst unter der Annahme, dass die BF 1 ausschließlich auf Grund der fehlenden Angaben nicht in der Lage gewesen wäre, das gegenständliche Beispiel vollständig und korrekt zu lösen, für diese maximal um 4 Punkte mehr, also insgesamt 22 statt 18 Punkte, im schriftlichen Prüfungsteil, für den insgesamt 47 zu erreichende Punkte vorgesehen waren, zu erzielen gewesen. Die gegebenenfalls fehlende Angabe war demnach nicht ursächlich für die negative Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles, und zwar umso weniger, wenn man bedenkt, dass für die Aufgabe 3, die - wie aus den Prüfungsunterlagen und auch aus der Stellungnahme des Landesschulinspektors klar hervorgeht - von der BF 1 nur in Ansätzen gelöst werden konnte, nicht nachvollziehbar die volle Anzahl an Punkten vergeben wurde.
Dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf das Beschwerdevorbringen B nicht eingegangen ist, verstößt somit nicht gegen den in § 37 AVG festgelegten Zweck des Ermittlungsverfahrens und belastet den Bescheid daher auch nicht mit Rechtswidrigkeit.
2.3.3. Zum Beschwerdevorbringen C):
Dieses Beschwerdevorbringen ist für das erkennende Gericht - was den schriftlichen Prüfungsteil betrifft - nicht nachvollziehbar, da auf dem Aufgabenblatt zu der jeweiligen Aufgabe die Punkteanzahl ebenso angeführt ist wie der Hinweis, dass zur Erreichung einer positiven Beurteilung mindestens 24 Punkte (von 47 möglichen) erforderlich sind.
Bei den Angaben zur mündlichen Prüfung fehlt zwar ein derartiger Hinweis, dennoch kann das nichts an der Richtigkeit der Beurteilung des mündlichen Prüfungsteiles ändern. Wie aus den vorliegenden Unterlagen klar hervorgeht und wie in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, hat die BF 1 von den zunächst vorgesehenen 3 in etwa den gleichen Umfang und Schwierigkeitsgrad aufweisenden Aufgaben der mündlichen Prüfung eine zur Hälfte, eine vollständig und eine gar nicht lösen können. Es wurde von der BF 1 also insgesamt die Hälfte der mündlichen Teilprüfungsaufgaben korrekt gelöst. Da gemäß den Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und 6 LBVO, die auch auf Wiederholungsprüfungen anzuwenden sind, eine positive Beurteilung voraussetzt, dass der Schüler die Anforderungen "überwiegend" erfüllt, kann dies nach dem üblichen Sinn des Wortes "überwiegend" nur bedeuten, dass dafür mehr als 50% der insgesamt erzielbaren Leistungen erreicht werden müssen (vgl. näher dazu BVwG 25.08.2014, W128 2010227-1/2E). Dass dies - nämlich die Erreichung von mehr als 50% aller möglichen Punkte - verfahrensgegenständlich nicht der Fall war, steht auch ohne ein auf dem Angabenblatt angeführtes, der Leistungsbeurteilung zu Grunde liegendes Punkteschema fest.
Somit stellt auch das vorgebrachte fehlende Punkteschema bei den Angaben zum mündlichen Prüfungsteil der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik keinen Umstand dar, der Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben konnte.
2.3.4. Zum Beschwerdevorbringen D):
Tatsächlich war laut Angabe die Anfertigung einer Skizze des gefragten rechtwinkeligen Dreiecks nicht ausdrücklich gefordert. Auch wenn es zur Veranschaulichung durchaus üblich ist, dass Schüler, denen eine derartige Aufgabe gestellt wird, das gesuchte Dreieck auch grafisch darstellen, durfte dennoch die Nichtanfertigung der Skizze bei der Leistungsbeurteilung nicht zu Ungunsten der BF 1 herangezogen werden. Da die BF 1 aber - abgesehen von der Nichtanfertigung einer Skizze - nicht in der Lage war, die in der Aufgabe eigentlich gestellten Fragen zu lösen, war diese Aufgabe jedenfalls mit 0 Punkten zu bewerten. Somit ändert auch die vorgebrachte, zu Unrecht erfolgte Bemängelung der fehlenden Skizze an diesem Teilergebnis und damit auch am Ergebnis der mündlichen Teilprüfung insgesamt nichts.
2.3.5. Zum Beschwerdevorbringen E):
Wie bereits bei den Erwägungen zum Beschwerdevorbringen C) ausgeführt hatte die BF 1 nach Beantwortung der drei vorgegebenen Prüfungsfragen im mündlichen Prüfungsteil der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik exakt 50% der möglichen Prüfungsleistung erreicht. Die für die von der BF 1 erbrachte Leistung zu vergebende Beurteilung hätte zu diesem Zeitpunkt also auf "Nicht genügend" zu lauten gehabt (vgl diesbezüglich auch die Ausführungen zum Beschwerdevorbringen C), wenn auch denkbar knapp an der Grenze zum "Genügend" liegend. In einem solchen Fall erscheint es aber keinesfalls als rechtswidrig, wenn die Prüfungskommission sich kurzfristig dazu entschließt, der Kandidatin noch eine Chance zu geben, um ein positives Prüfungsergebnis erzielen zu können, insbesondere auch auf Grund des Umstandes, dass es sich nach den Ausführungen in der Stellungnahme des Landesschulinspektors bei dieser Zusatzaufgabe um eine relativ leichte Frage gehandelt hat.
Auch hier gilt wiederum, dass sich das Gesamtergebnis der Prüfung aus Sicht der BF 1 durch die - nach Ansicht des Beschwerdevorbringens unzulässige - "Entscheidungsfrage" nicht geändert hat, da auch bei Nichtstellung dieser zusätzlichen Frage der mündliche Prüfungsteil der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen wäre.
2.3.6. Zum Beschwerdevorbringen F):
Die Aufgabenstellung für den schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch war durch die Vorgabe "Achte auf Aufbau, Gliederung und Kennzeichen einer Erörterung sowie die Struktur deiner Argumente" klar formuliert.
In der Arbeit finden sich zwar - wie in der Aufgabenstellung gefordert - Argumente für und wider Hausaufgaben, allerdings sind diese nicht aufeinander abgestimmt und es fehlt insgesamt ein strukturierter Aufbau der Erörterung. Die Arbeit weist auch grobe sprachliche und grammatikalische Mängel auf und enthält zahlreiche zum Teil schwere Rechtschreibfehler. Die der Arbeit anhaftenden Mängel werden sowohl in der Leistungsbeschreibung durch die Prüferin als auch im pädagogischen Gutachten des Landesschulinspektors schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt und erweisen sich als "mehr als ausreichend" für eine Beurteilung der Leistung mit "Nicht genügend". Den Ergebnissen der Stellungnahmen der Prüferin und des Landesschulinspektors wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Zwar wird darin nicht zu Unrecht vorgebracht, dass Eingangs- und Schlussbehauptung der Erörterung einander nicht zwingend widersprechen und dass die BF 1 auch zahlreiche Argumente hinsichtlich der Notwendigkeit bzw. Verzichtbarkeit von Hausübungen in die Erörterung eingearbeitet hat, womit aber keinesfalls die Schlussfolgerung des pädagogischen Gutachtens, wonach wegen des fehlenden Zusammenhangs der Argumente und Gedankengänge, der fehlenden inhaltlichen Tiefe sowie der fehlenden Beherrschung grundlegender sprachlicher Fertigkeiten die im Lehrplan geforderten Kompetenzen "bei weitem nicht erfüllt" werden konnten, entkräftet werden konnte.
Der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch wurde daher zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt.
2.3.7. Zum Beschwerdevorbringen G):
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 LBVO ist die äußere Form der Arbeit in den allgemeinbildenden höheren Schulen als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung für die nachstehenden Unterrichtsgegenstände mit zu berücksichtigen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt: a) Bildnerische Erziehung [...], b) Darstellende Geometrie, c) Haushaltsökonomie und Ernährung [...], d) Geometrisches Zeichnen, e) graphische und zeichnerische Darstellungen [...], f) Werkerziehung [...], g) Kurzschrift, h) Maschinschreiben, i), j) gewerbliche Unterrichtsgegenstände in Werkschulheimen [...].
In allen anderen Pflichtgegenständen, somit auch im Pflichtgegenstand Deutsch, ist demgegenüber die äußere Form bei der Leistungsbeurteilung nicht zu berücksichtigen, sondern sind Maßstab für die Leistungsbeurteilung ausschließlich die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes (vgl. VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die äußere Form der von der BF 1 im Rahmen der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch verfassten schriftlichen Arbeit aber ohnehin nicht in die Leistungsbeurteilung eingeflossen. Vielmehr waren für die Beurteilung mit "Nicht genügend" ausschließlich die sowohl in der Leistungsbeschreibung der Prüferin als auch im Gutachten des Landesschulinspektors aufgezeigten Mängel der schriftlichen Arbeit (siehe dazu auch die Ausführungen zum Beschwerdevorbringen F) ausschlaggebend.
Auch für eine etwaige, in der Beschwerde angedeutete Prüfungsunfähigkeit der BF 1 während der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren einschlägigen Erkenntnissen mit dem Thema "Prüfungsunfähigkeit" auseinandergesetzt. Diese Erkenntnisse betreffen zwar die Prüfungsfähigkeit von Studierenden, die darin enthaltenen Erwägungen zum Thema "Prüfungsunfähigkeit" lassen sich wegen der Vergleichbarkeit der Situationen, in denen sich Prüfungskandidaten befinden, im Wesentlichen aber auch auf die Prüfungsfähigkeit von Schülern übertragen. Demnach liegt eine Prüfungsunfähigkeit eines Prüfungskandidaten nur dann vor, wenn er auf Grund der von ihm dafür geltend gemachten Gründe überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen, wenn also ein vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit vorliegt. Diese Untauglichkeit muss während der Prüfung in einer Weise nach außen in Erscheinung treten, dass sie auch bei einer objektiven Betrachtung erkennbar ist oder zumindest sein müsste (VwGH 21.01.2001, 99/12/0336; 12.11.2001, 2001/10/0159; 23.10.2012, 2009/10/0105; 30.01.2014, 2013/10/0266).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit einer Prüfungssituation (nicht zuletzt im Hinblick auf die mit dem Scheitern allenfalls verbundenen Auswirkungen, die sehr weit reichend sein können [...], typisch und regelmäßig (zumindest phasenweise) Stress für den Kandidaten und ein damit verbundener Zustand erhöhter Nervosität gegeben ist, die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können. Eine solche mit der Prüfung verbundene durch psychische Angespanntheit hervorgerufene Leistungsbeeinträchtigung reicht aber - jedenfalls im Regelfall - nicht aus, eine [...] erhebliche "Prüfungsunfähigkeit" des Kandidaten herbeizuführen, würde man doch ansonst die Prüfung (in ihren herkömmlichen Formen) in ihrer Eignung als hinreichender Nachweis für geforderte Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt in Frage stellen (VwGH 21.02.2001, 99/12/0336).
Ob eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten gegeben ist, kann letztendlich nur an Hand aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (VwGH 21.02.2001, 99/12/0336).
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde im Vorfeld der Prüfung weder von der Prüfungskandidatin selbst noch von deren Eltern eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die der Ablegung einer Prüfung entgegengestanden wäre, geltend gemacht. Auch während der Durchführung der Prüfung wurde auf eine etwaige derartige Beeinträchtigung von der BF 1 nicht hingewiesen und es lagen auch keinerlei objektiven Umstände vor, aus denen sich für die Mitglieder der Prüfungskommission eine gesundheitliche Beeinträchtigung der BF 1 hätte ableiten lassen.
Somit waren auch weder eine nicht wahrgenommene Prüfungsunfähigkeit der BF 1 noch die äußere Form des schriftlichen Teils der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch ausschlaggebend für die Beurteilung mit "Nicht genügend".
2.3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden Unterlagen ausreichten, um feststellen zu können, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung der Wiederholungsprüfungen sowohl im Pflichtgegenstand Mathematik als auch im Pflichtgegenstand Deutsch richtig war.
2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
2.4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2.4.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass die BF 1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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