BVwG W159 1438053-2

W159 1438053-2Tribunal administratif fédéral23 nov. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Bescheidnachholung, Fristüberschreitung,<br/>Säumnis, Säumnisbeschwerde, Zeitablauf, Zuständigkeit, Zuständigkeit<br/>BVwG

Texte intégral

BVwG W159 1438053-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1438053.2.00

Spruch

W159 1438053-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG iVm. § 16 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ihm wurde weder der Status eines Asylberichtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt und der Beschwerdeführer aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

Nach fristgerechter Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014, Zl. XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 (Poststempel) wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.

Das BFA wies in weiterer Folge den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 28.04.2016, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte III und IV).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde eingangs die Nichtigkeit der Entscheidung zufolge sachlicher Unzuständigkeit geltend gemacht.

Mit Schriftsatz des BFA vom 11.11.2016 wurde der Verwaltungsakt zur Säumnisbeschwerde, hg. am 14.11.2016 eingelangt, vorgelegt und zur Zl. XXXX protokolliert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 17.11.2015 (Poststempel), eingelangt beim BFA am 18.11.2015, Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Das BFA wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 28.04.2016, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte III und IV).

Dieser Bescheid wurde noch am 28.04.2016 seitens des BFA abgefertigt und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 02.05.2016 nachweislich zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die unstrittigen Feststellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Zu A)

§ 16 VwGVG lautet:

"Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Die Behörde hat den Bescheid somit binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen wird (dh mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 16 K 3).

Die Säumnisbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 17.11.2015 eingebracht. Die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung des Bescheides) endete daher am 17.02.2016.

Die belangte Behörde hat somit mit der erst am 02.05.2016 nachweislich (mit Rückschein) erfolgten Zustellung des Bescheides vom 28.04.2016 an den Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid nicht fristgerecht nachgeholt und erlassen.

Der Bescheid ist daher infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Darüber hinaus wird zum weiteren Verfahrensablauf noch angemerkt, dass die Behörde gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat, wenn sie den Bescheid nicht nachgeholt hat.

Dieser Verpflichtung ist das BFA durch die Aktenvorlage am 11.11.2016 - Akt hg. eingelangt am 14.11.2016 - nachgekommen.

In diesem Verfahren ist die Zuständigkeit zur Sachentscheidung nun auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und wird dazu eine gesonderte Erledigung ergehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.