BVwG W151 2116805-1

W151 2116805-1Tribunal administratif fédéral23 nov. 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung,<br/>Schutzunfähigkeit, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete<br/>Furcht

Texte intégral

BVwG W151 2116805-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2116805.1.00

Spruch

W151 2116805-1/14E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 30.05.2016 VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MMag. SCHUECKER, ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2015, XXXX, wegen §§ 3, 8, 10, 55, 57 AsylG 2005, §§ 46, 52, 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Paschtu übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in der Provinz XXXX, XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Paschtu, Dari, Englisch und Urdu. Er habe 12 Jahre die Grund- und Mittelschule in XXXX besucht. Zuletzt habe er als Dolmetscher gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine drei Geschwister würden weiterhin in XXXX leben.

Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er seine Heimat aus Angst vor den Taliban verlassen habe. Er habe als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet, weshalb die Taliban ihn bedroht hätten. Er habe Briefe bekommen, seine Tätigkeit als Dolmetscher zu beenden. Sein Leben sei in Gefahr.

3. Der BF wurde am 10.09.2015 vor dem BFA, RD Burgenland, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei brachte der BF vor, dass seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er besitze eine Tazkira. Er habe weiterhin Kontakt zu seiner Familie. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF an, dass er als Dolmetscher gearbeitet und auch verschiedene Arbeitgeber gehabt habe, aber hauptsächlich für das amerikanische Militär gearbeitet habe. Die Aufgabe der Militärangehörigen sei es gewesen, die Taliban zu verfolgen und festzunehmen. Der BF sei bei der Arbeit sehr oft gesehen und auch erkannt worden. Darum sei er oft telefonisch bedroht und als amerikanischer Spion bezeichnet worden. Die Probleme hätten im Jahr 2011 begonnen. Der BF sei in XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und in XXXX eingesetzt worden. Er sei fünf Jahre lang durchgehend beschäftigt worden. Er sei ca. fünfmal im Jahr telefonisch bedroht worden. In diesen Telefonaten habe man ihn aufgefordert seine Arbeit aufzugeben, ansonsten würde er getötet werden. Er sei ein amerikanischer Spion und nach dem Islam verdiene er die Todesstrafe. Der BF habe die Anrufer nicht gekannt. Er habe auch seine Nummer gewechselt, trotzdem habe er erneut Drohanrufe erhalten. Er stehe aufgrund seiner Tätigkeit im Fokus der Taliban. Er habe keine Angst, dass sie die Taliban an seiner Familie rächen könnten. Außer für die Amerikaner habe der BF auch acht Monate für die Holländer in XXXX gearbeitet. Er habe während seiner Tätigkeit das Militärcamp der Amerikaner nicht verlassen und sei nie alleine unterwegs gewesen. Auf die Drohbriefe in der Ersteinvernahme angesprochen gab der BF an, dass er sich nicht daran erinnern könnte, das angegeben zu haben. Er habe keine Drohbriefe erhalten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er keinen Schutz mehr. Betreffend die Vorfälle habe der BF keine Anzeige bei der afghanischen Polizei erstattet. Er habe seinen Arbeitgeber davon berichtet, aber diese hätten dem BF ebenso nicht helfen können.

Dem BF wurden die aktuellen Länderinformationen zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Der BF legte ein Konvolut an diversen Unterlagen vor, darunter seine Tazkira, eine Bekanntgabe über ein bestehendes Vollmachtsverhältnis von Dr. Züger, diverse Fotos auf denen der FB mit Militärangehörigen zu sehen sei, vier Dienstausweise für Dolmetscher (datiert mit 2009, 2010, 2011 und 2012), eine Teilnahmebestätigung der XXXX Hochschulen am Kurs Mathematik Brückenmodul vom 03.07.2015, eine Teilnahmebestätigung der XXXX Hochschulen am Deutschkurs vom 09.07.2015, eine Arbeitsbescheinigung vom 24.08.2012, ein Empfehlungsschreiben von Hr. XXXX vom 06.11.2012, ein Empfehlungsschreiben von Hr. XXXX vom 21.05.2010, ein Empfehlungsschreiben von Hr. XXXX vom 19.03.2012, ein Empfehlungsschreiben von Hr. XXXX vom 15.05.2009 und eine Beschäftigungsbewilligung vom XXXX vom 10.09.2015 über den Zeitraum vom 15.09.2015 bis 26.10.2015.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.10.2015, Zahl: XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF XXXX verlassen habe müssen, weil er für das amerikanische Militär übersetzt haben soll und ihm daher Todesgefahr, ausgehend von radikalen Taliban-Angehörigen, gedroht habe. Es hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden. Der BF habe in Afghanistan nahe Verwandte und Bekannte, von denen der BF im Bedarfsfall Unterstützung erwarten könne.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität des BF durch Vorlage seiner Tazkira feststehe. Der BF sei bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig.

Von der erkennenden Behörde sei der vom BF angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen worden. Der BF habe nur allgemeine Behauptungen aufgestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Es habe einige Ungereimtheiten gegeben. Unter anderem habe der BF nicht überzeugend angeben können, weshalb er in der Erstbefragung angegeben habe, Drohbriefe erhalten zu haben, diesen Umstand aber in der niederschriftlichen Einvernahme gar nicht erwähnt habe. Darum habe den Ausführungen kein Glaube geschenkt werden können. Ebenso habe es der BF nicht überzeugend vorzubringen vermocht, wie es seinen Verfolgern möglich sein hätte sollen, in den Besitz der Telefonnummer des BF zu gelangen. Den Aufwand, den die Verfolger dazu betreiben hätten müssen, stünde in keinem Verhältnis. Ferner habe nicht schlüssig nachempfunden werden können, weshalb der BF keinen Schutz von seinen Arbeitgebern erhalten hätte sollen. Laut seinen Angaben sei es die Hauptaufgabe seiner Arbeitgeber gewesen, Taliban Angehörige zu verfolgen. Berücksichtige man die positive Resonanz in den vorgelegten Empfehlungsschreiben von Mitarbeitern der amerikanischen Streitkräfte, sei es umso weniger plausibel, weshalb dem BF nicht geholfen werden hätte sollen. Darum ging die Behörde von einem konstruierten Sachverhalt aus. Bekräftigt werde diese Ansicht durch die zitierten Länderfeststellungen. Es sei durchaus möglich aber eher unwahrscheinlich, dass die Taliban wichtige Persönlichkeiten auch in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe machen würden. Das sei auch der Grund, warum UNAMA ihre Mitarbeiter nach Kabul hole. Mitarbeiter internationaler Organisationen seien insgesamt größeren Gefahren ausgesetzt. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher sei von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die besonders sensible Aufgaben durchführen würden, dadurch behoben worden, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten worden sei. Aus diesen Fakten sei nicht ableitbar, dass die Angaben des BF der Wahrheit entsprechen würden. Daran hätten auch die vorgelegten Beweismittel keine Änderung bewirken können. Die Behörde stellte nicht in Zweifel, dass der BF tatsächlich Leistungen für die Amerikaner erbracht habe und sich mit diesen auch ablichten habe lassen. Aus den vorgelegten Beweismitteln gehe aber nicht zwingend hervor, dass der BF von radikalen Taliban Anhängern bedroht und verfolgt worden sei. Der BF habe ausgeführt, dass er von November 2007 bis November 2012 als Dolmetscher tätig gewesen sei. Seine Ausreise aus Afghanistan habe aber erst Ende 2014 stattgefunden. Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb es den Taliban Einheiten nicht möglich gewesen sein solle, den BF innerhalb von zwei Jahren, in denen er zuhause in XXXX gewesen sei, zu fassen, wenn der BF in der von ihm beschriebenen Weise verfolgt worden wäre. Zu erwähnen sei ebenso, dass der BF der Forderung der Taliban, nicht mehr als Dolmetscher tätig zu sein, nachgekommen sei, da er in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise nicht mehr als solcher gearbeitet habe, womit sich eine Verfolgung durch die Taliban abermals als völlig unglaubhaft darstelle. Abschließend wurde ausgeführt, dass einer Verfolgung durch Angehörige der Taliban, die sich auf Vergeltung stütze, im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention keine Asylrelevanz zukomme. Zusammenfassend seien die Ausführungen des BF mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Da dem BF in Afghanistan keine Verfolgung drohe und er weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte dort habe, sei dem BF auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Der BF verfüge über eine gute schulische Ausbildung. Es sei daher anzunehmen, dass der BF in Afghanistan in der Lage sei, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Außerdem könne er auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen.

Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Subsidiärer Schutz wurde dem BF ebenfalls nicht zuerkannt.

5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 14.10.2015 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit dem am 29.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung als unzulässig aufzuheben und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts wurde ausgeführt, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Die enthaltenen Länderberichte hätten keinen Bezug zum Vorbringen des BF enthalten. Die erkennende Behörde habe dem BF jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen, obwohl die angeführten Widersprüche leicht zu beheben gewesen wären. Anscheinend sei es zu einem Übersetzungsfehler gekommen, da der BF in der Ersteinvernahme nur allgemein von Bedrohungen gesprochen habe und dabei nicht ausgeführt habe, ob diese telefonisch oder in Briefform erfolgt seien. Hätte die Behörde den BF bereits früher dazu befragt, hätte sich dieser Irrtum schnell aufklären lassen. Es ergebe keinen Sinn, wenn der BF sein Vorbringen schmälern würde. Ebenso führte die Behörde an, dass es dem BF nicht möglich gewesen sei glaubwürdig und nachvollziehbar zu schildern, woher die Taliban seine Telefonnummer gehabt hätten. Da mehrere Freunde und Verwandte die Nummer des BF hatten sei es für die Taliban ein leichtes gewesen, dessen Nummer zu erfahren und diesen zu bedrohen. Die Behörde verkenne die tatsächlichen Gegebenheiten, wenn sie vermeint, jeder Dolmetscher, der für das amerikanische Militär tätig gewesen sei, sei auch nach der Beendigung deren Schutz unterstellt. In den 5 Jahren, in denen der BF für das amerikanische Militär als Dolmetscher tätig gewesen sei, hätte er unzählige Drohanrufe erhalten, jedoch sei dem BF bewusst gewesen, dass er während dieser Zeit dem Schutz der Amerikaner unterstellt gewesen sei. Der BF habe deshalb das Camp der Amerikaner nur selten und dann nur nachts verlassen, um seiner Familie Geld zu bringen. Bei sämtlichen Einsätzen der BF von den Amerikanern begleitet worden und sei unter deren Schutz gestanden. Allerdings entspreche es den tatsächlichen Gegebenheiten, dass kein Schutz mehr gegeben sei sobald der Vertrag auslaufe. Es sei falsch, dass der BF bis Ende 2014 in Afghanistan gelebt habe. Zwei Monate nach Auslaufend es Vertrages, im Jänner 2013, habe der BF Afghanistan verlassen und habe sich für drei Monate im Iran aufgehalten bevor er weiter in die Türkei gereist sei, wo er über ein Jahr geblieben sei. Ende 2015 habe er dann den Entschluss gefasst nach Österreich zu reisen. Dem BF sei keine Möglichkeit gegeben worden dieses Missverständnis aufzuklären. Die erkennende Behörde habe es unterlassen, dem BF die Widersprüche vorzuhalten, wodurch es diesem auch nicht möglich gewesen sei, diese Widersprüche aufzuklären. Außerdem sei der Behörde ein gravierender Fehler unterlaufen, wenn sie davon ausgeht, dass der BF keiner Verfolgung mehr ausgesetzt sei, zumal er den Forderungen der Taliban nachgekommen sei und die Tätigkeit aufgegeben habe. Die Behörde habe es völlig unterlassen, die unbedenklichen Urkunden des BF zu würdigen. Bei richtiger Würdigung dieser Urkunden hätte die Behörde feststellen müssen, dass der BF von November 2007 bis November 2012 für das amerikanische und zeitweise auch für das holländische Militär gedolmetscht habe und durch diese Tätigkeit in das Blickfeld der Taliban geraten sei. Ebenso sei festzustellen gewesen, dass dem BF eine pro westliche Einstellung unterstellt werde, da er seine Tätigkeit als Dolmetscher nicht aufgab. Aufgrund dieser politischen Einstellung sei der BF dem realen Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban ausgesetzt sei und er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten könne. Ebenso hätte festgestellt werden müssen, dass dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative zukomme.

Aufgrund der bereits ergangenen Entscheidungen des BVwG sei dem BF aufgrund seiner Dolmetschertätigkeit und mangels innerstaatlicher Fluchtalternative Asyl zu gewähren gewesen. Jedenfalls hätte die Behörde dem BF subsidiären Schutz zuerkennen müssen. Beim BF handle es sich zwar um einen jungen Mann mit mehreren Fremdsprachenkenntnissen, dennoch habe es die Behörde verkannt, die schlechte Sicherheitslage in XXXX zu würdigen und ergebe sich daraus eine Verletzung von Art 3 EMRK oder Art 2 EMRK. Dazu wurden verschiedene Berichte zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan zitiert. Ebenso sei die Ausweisung unzulässig. Abschließend wurden ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 06.11.2015 vom BFA vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 07.12.2015 langte ein Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers des BF vom 30.11.2015 ein.

9. Am 30.03.2016 wurde zum Beweis der Integration des BF ein ÖSD Zertifikat A2 vorgelegt.

10. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 30.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines länderkundigen Sachverständigen durchgeführt, zu der der BF mit seinem Rechtsberater und einer Vertrauensperson persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Ich befinde mich weder in medizinischer Behandlung, noch nehme ich derzeit Medikamente. Ich bin gesund.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

R: Wurden Ihnen die beiden Niederschriften und jene der Polizei, die im Rahmen der Erstbefragung mit Ihnen aufgenommen wurden, rückübersetzt?

BF: Ja, beide.

R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem BFA die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

R: Haben Sie jeweils die Dolmetscher gut verstanden?

BF: Ja.

R: Gab es Protokollierungsfehler, die Sie erst im Nachhinein bemerkt haben und noch nicht berichtigen konnten?

BF: Bei der Erstbefragung durch die Polizei in Traiskirchen, wurde mir die Frage gestellt, ob ich bedroht worden wäre. Diese Frage habe ich mit Ja beantwortet. Bei meiner Einvernahme im BFA wurde mir dieselbe Frage nochmals gestellt. Als ich diese bejaht habe, wurde ich aufgefordert, die Drohbriefe der Taliban vorzulegen. Ich habe angegeben, dass ich keine Drohbriefe besitze. Daraufhin wurde mir vorgehalten, ich hätte bei der Erstbefragung durch die Polizei angegeben, ich hätte Drohbriefe der Taliban erhalten. Es gab nämlich keine Drohbriefe, aber ich wurde bedroht.

R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Im Jänner 2013.

R: Sie haben in der Beschwerde dies dahingehend dargelegt, dass in der Erstbefragung vor der Polizei, Sie auf Befragen angegeben haben, Sie Afghanistan vor der Monaten in Richtung Iran verlassen haben. Aufgrund dieser Angabe komme ich zu einem Zeitpunkt der Flucht von Dezember 2014. Warum haben Sie dann nicht beim BFA angegeben, dass es hier möglicherweise zu einer Falschprotokollierung gekommen ist.

BF: Ich hatte kein Protokoll der Erstbefragung vor meiner Einvernahme vor dem BFA hatte ich nicht die Möglichkeit in mein Protokoll Einsicht zu nehmen. An die Befragung vor der Polizei kann ich mich nicht hundert Prozent erinnern. Ich bin einen Tag vor der Befragung nach Österreich gekommen. Ich wurde 24 Stunden festgehalten, ich hatte nicht gegessen. Es kann sein, dass ich gewisse Sachen gesagt habe, die entweder nicht richtig verstanden wurden oder die nicht ganz korrekt waren.

R: Laut Ihren Angaben sind Sie im Jänner 2013 in den Iran, dann in die Türkei geflüchtet. Wann haben Sie in der Türkei den Entschluss gefasst, nach Österreich zu reisen?

BF: Im Jahr 2015. Es war Ende Jänner 2015.

R: Das ist auch in der Beschwerde angegeben, es ist aber nicht in Einklang mit dem Datum, Einreise Anfang 2015, zu bringen. Diese Daten passen nicht zusammen. Es passt nicht mit den gesamten Zeitangaben zusammen.

BF: Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, wann ich nach Österreich eingereist bin.

R: Laut Ihren Angaben, haben Sie im Jahr 2013 Afghanistan verlassen. Haben Sie diese Zeitangabe nach dem gregorianischen oder dem afghanischen Kalender gemacht?

BF: Ich habe sie nach dem gregorianischen Kalender gemacht.

R: Können Sie mir nach dem afghanischen Kalender sagen, wann Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Dazu kann ich nichts sagen, da ich es nicht weiß.

R: Sie kommen aus Afghanistan. Ich nehme an, dass Sie in der Lage sind, nach dem afghanischen Kalender dies Angaben zu machen, da es eher unüblich ist, nach dem gregorianischen Kalender Angaben zu machen.

BF: Ich kann kein afghanisches Datum angeben, da ich in Afghanistan damit nichts zu tun hatte. Ich habe nicht in einem Büro oder bei Behörden gearbeitet, um mich damit auszukennen. In Afghanistan wird dem genauen Daten, Tag- und Monatsangaben, nicht so viel Wert beigemessen. Oft ist es ausreichend, wenn man nur die Jahreszahl angeben kann.

R: Haben Sie eine Erklärung, warum Sie bei Ihrer Ersteinvernahme bei der Frage nach dem Zeitpunkt des Verlassens Ihrer Heimat, was einen emotionalen Zustand abzielt, es zu unterschiedlichen Zeitangaben kommt?

BF: Wie ich zuvor gesagt habe, war ich eigentlich nicht in der Lage die Erstbefragung durchzuführen. Ich hatte starke Schmerzen am ganzen Körper, ich hatte Hunger und ich konnte nicht alle Fragen beantworten. Wenn ich ein Protokoll der Befragung erhalten hätte, hätte ich bei der nächsten Befragung, etwaige Fehler zur Korrektur gegeben.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Weiters ist auch in diesem Fall eine strafrechtliche Folge denkbar.

R: Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

BF: Ich habe in Afghanistan den Namen geführt, unter dem ich auch in Österreich registriert bin. Weitere Namen gab es nicht.

R: Haben Sie Ihr Geburtsdatum auch nach dem gregorianischen Kalender angeben?

BF: Das Geburtsjahr hat mir mein Bruder laut den Angaben der Tazkira errechnet. Meine Mutter hat gesagt, dass ich im Monat Hamal auf die Welt gekommen bin. Dieser Monat entspricht dem Monat März. Das genaue Datum hat mir mein Vater gesagt.

R: Ich belehre Sie dahingehend, dass nach der österreichischen Rechtslage die Vorlage gefälschter Dokumente strafbar ist.

BF: Zu den Bestätigungen betreffend meiner Arbeit kann ich Ihnen eine E-Mail Adresse geben, an die Sie sich persönlich wenden können und die Informationen betreffend meiner Arbeit einholen können.

R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF: Ich war ledig in beiden Fällen.

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan.

R: Haben Sie jemals in Pakistan gelebt?

BF: Nein.

R: Laut Angabe in Ihrem Akt, sprechen Sie Urdu. Woher haben Sie das gelernt?

BF: In Afghanistan sprechen sehr viele Leute Urdu. Dies deshalb, weil im Fernsehen indische Filme und Serien angesehen werden. Es war aber kein Schulgegenstand.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin Paschtune und sunnitischer Moslem.

R: Machen Sie Angaben zu Ihren Wohnorten in Afghanistan, von Geburt an.

BF: Ich bin in der Stadt XXXX geboren. Ich habe einige Zeit in XXXX gelebt. Mittlerweile lebt meine Familie in der Stadt XXXX.

R: Haben Sie in XXXX mit Ihrer Familie gelebt?

BF: XXXX ist ein Distrikt von XXXX. Ich habe dort mit meiner Familie gelebt. Vom Ablauf her ist es so, dass ich in der Stadt XXXX geboren bin und dann bin ich mit meiner Familie als ich ein Kleinkind war, nach XXXX gezogen. Bis 2008 haben wir dort gelebt. XXXX ist ein Distrikt. In XXXX haben wir in einem Dorf namens XXXX gelebt. Danach ist die ganze Familie zurück in die Provinzhauptstadt XXXX rückübersiedelt.

R: Können Sie mir die Adresse in der Provinzhauptstadt XXXX nennen?

BF: Erster Bezirk, Stadtteil XXXX.

R: In Akt befindet sich die BezeichnungXXXX:

D: Dies bedeutet erster Bezirk.

R: Lebt Ihre Familie noch immer an der zuletzt genannten Adresse in XXXX?

BF: Ja.

R: Laut Aktenlage haben Sie einen älteren Bruder, der mit der Mutter lebt?

BF: Ja, er lebt auch noch an der genannten Adresse.

R:Was macht Ihr Bruder beruflich?

BF: Er arbeitet in einem Geschäft. Er besitzt ein Lebensmittelgeschäft.

R. Haben Sie noch weitere Verwandte in Afghanistan (Onkeln, Tanten, Großeltern usw.)?

BF: Ich habe eine Großmutter, einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Ich habe auch mehrere Tanten väterlicher- und mütterlicherseits. Die genaue Anzahl weiß ich nicht.

R: Lebt die Großmutter und die genannten Personen alle in XXXX oder sind sie an verschiedenen Orten aufhältig?

BF: Sie leben an verschiedenen Orten.

R: Gibt es abgesehen von der Kernfamilie, Verwandte die noch in der Hauptstadt wohnen?

BF: In der Stadt XXXX leben verschiedene entfernte Verwandte von mir unter anderem meine Cousins väterlicherseits.

R. Können Sie mi die Namen Ihrer Großväter, sowohl väterlicher-. Als auch mütterlicherseits nennen.

BF: Der Name meines Großvaters väterlicherseits lautet XXXX und der Name meines Großvaters mütterlicherseits lautete XXXX. Beide Nachnamen lauten XXXX.

R: Wissen Sie, welche Berufe Ihre beiden Großväter hatten oder noch haben?

BF: Mein Großvater mütterlicherseits war Dorfvorsteher, während der Sowjetbesatzung. Mein Großvater väterlicherseits war Distriktsleiter in der Provinz XXXX. Soweit ich weiß, hat er vor der Sowjetbesatzung dort als Distriktsleitern gearbeitet. Während der Sowjetbesatzung ist er verstorben.

R: Was hat Ihr Großvater genau gemacht?

BF: Er hat für die Regierung gearbeitet.

R: Können Sie mir den Namen Ihres Onkels väterlicherseits und dessen Beruf oder Berufe nennen?

BF: Mein Onkel väterlicherseits heißt XXXX. Er arbeitet als Lehrer in XXXX.

R: Was hat Ihr Onkel mütterlicherseits beruflich gemacht, wie war oder ist sein Name?

BF: Meine beiden Onkel mütterlicherseits heißen: XXXX: Sie gehen derzeit keiner Arbeit nach.

R: Haben Ihre Onkel früher einen Beruf ausübt?

BF: Mein Onkel XXXX ist nicht gebildet. Er hat nicht gearbeitet. XXXX war früher Staatsanwalt, und zwar in der Stadt XXXX. Ich glaube, dass er pensioniert ist. Bin mir aber nicht ganz sicher.

R: Ist Ihre Mutter eine gebildete Frau?

BF: Nein.

R. Haben Sie jemals in Kabul gelebt?

BF: Nein.

R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?

BF: Nein.

R: Waren Sie in Afghanistan politisch tätig?

BF: Ich habe weder eine Partei gegründet noch war ich Mitglied einer politischen Partei. Ich habe für die Amerikaner gearbeitet. Im Zuge meiner Tätigkeit stand ich in engem Kontakt mit den afghanischen Behörden, verschiedenen Kommandanten und Distriktsleitern.

Unterbrechung der Verhandlung um 10:40 Uhr, Fortsetzung um 10:50 Uhr.

R: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

BF: Meine Muttersprache ist Paschtu. Ich spreche auch Dari, Urdu, Deutsch, Englisch.

R: Wo haben Sie Englisch gelernt?

BF: Ich habe Englischkurse in der Stadt XXXX besucht. Sie haben 6 Monate gedauert.

R. Können Sie in Englisch auch schreiben und lesen?

BF: Ja.

R: Von welcher Sprache haben Sie in welche Sprache gedolmetscht?

BF: Von Dari und Paschtu in Englisch und umgekehrt.

R: Wie kann man dolmetschen, wenn man nur 6 Monate Englisch gelernt hat?

BF: Ich habe auch in der Schule Englisch gelernt. In Afghanistan beginnt der Englischunterricht ab der achten Klasse. Insgesamt hatte ich 4 Jahre Englisch in der Schule. Und zusätzlich habe ich einen Englischkurs für sechs Monate absolviert.

R: Haben Sie eine berufliche Ausbildung bzw. welcher Tätigkeit sind Sie in Afghanistan nachgegangen? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert?

BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht in Afghanistan. Nachdem ich die Schule beendet habe, habe ich mit meiner Arbeit als Dolmetscher begonnen.

R: Können Sie mir sagen in welche Schule Sie gegangen sind und wo die örtlich war?

BF: Ich habe das XXXX in der Stadt XXXX besucht. Ich habe zuerst sechs Jahre die Grundschule besucht. Ab der siebenten Klasse habe ich dann dieses Lyceum besucht.

R: Ab welchem Alter haben Sie begonnen die Grundschule zu besuchen und wo war diese?

BF: Die Grundschule habe ich nicht besucht. Mein Vater war Lehrer, und hat mich zu Hause unterrichtet. Ich habe eine Prüfung für die ersten fünf Klassen der Grundschule absolviert und habe die sechste Klasse in dem zuvor genannten Lyceum besucht.

R: Von der siebenten bis zur zwölften Klasse haben Sie das Lyceum besucht? Ist das richtig?

BF: Ja.

R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die siebente Klasse zu besuchen?

BF: Ich kann dazu leider keine Angaben machen.

R: Wie alt waren Sie, als Sie das Lyceum beendet haben?

BF: Ich weiß nicht, wie alt ich war. Ich habe die Schule im Jahr 2007 beendet. Ich habe mit 16 Jahren die Schule beendet.

R: Wie ging es nach der Schule weiter?

BF: Ich war einige Zeit arbeitslos. Danach habe ich eine Prüfung abgelegt und konnte dann als Prüfung arbeiten. Ich habe eine Englisch-Prüfung abgelegt. Es wurde überprüft ob ich lesen, schreiben und sprechen kann.

R: War das diese 6monatige Englischausbildung, die Sie vorher erwähnt haben?

BF: Diesen Kurs habe ich parallel zur Schule besucht. Es war ein Privatsprachkurs. Nachdem ich diesen Kurs in der Schule absolviert habe, war ich einige Zeit arbeitslos.

R: Bitte schildern Sie genaueres über die Prüfung, die Sie abgelegt haben. Wie war der Ablauf, über die oben erwähnt Prüfung, mit der Ihre Kompetenz in Englisch abgeprüft wurde?

BF: Die Prüfung fand am Flughafen in XXXX statt. Die damalige Prüferin hieß XXXX. Sie hat für die Firma XXXX gearbeitet. Zur Prüfung sind 300 Fragen gekommen, die die Bereiche Grammatik, Rechtsschreibung, Hör-Übung, Verfassen eines Textes sowie Multiple Choice Fragen abgedeckt haben.

R: Hatte diese Prüfung einen Namen?

BF: Die Prüfung hatte keinen bestimmten Namen. Jene Firma, die diese Prüfung durchgeführt hat, hieß XXXX (XXXX).

R: War diese Prüfung darauf ausgerichtet, dass Sie Ihre Kompetenz als Dolmetscher beweisen können. War der Auftrag des Unternehmens XXXX, Dolmetscher zu rekrutieren?

BF: Soweit ich weiß, hatte diese Firma den Auftrag geeignete Dolmetscher für die ausländischen Streitkräfte in Afghanistan zu finden. XXXX war eine Auftragnehmerin. Personen, die daran interessiert waren, als Dolmetscher zu arbeiten, konnten sich bei der dieser Firma XXXX bewerben und einen Lebenslauf abgeben. Man wurde dann per Telefon kontaktiert und in eine Liste aufgenommen, um an der Prüfung teilnehmen zu können. Mit Personen, die diese Prüfung bestanden haben, wurden dann Arbeitsverträge geschlossen.

R: Wie haben Sie erfahren, dass Dolmetscher von dieser Firma rekrutiert werden und eine Prüfung abzulegen ist?

BF: Ein Freund von mir hat dort am Flughafen gearbeitet.

R: Haben Sie eine Urkunde betreffend die abgelegte Prüfung, die Sie vorlegen können?

BF: Ich habe damals kein Zertifikat über die bestandene Prüfung erhalten. Ich kann Ihnen eine Kontakt E-Mailadresse für allfällige Ermittlungstätigkeiten. Ich habe sie jetzt nicht mit.

R: Wissen Sie noch den Namen, der dort aufhältigen Kontaktperson?

BF: Frau XXXX hat bis 2009 für diese Firma gearbeitet. Danach hat an dieser Stelle ein Mann namens XXXX gearbeitet. Falls er diese Position noch innehat, wird er Ihnen antworten. Sonst meldet sich der nächste Auftragnehmer, der an seiner Stelle dort ist.

Richter vereidet den um 11:15 Uhr erschienen SV gemäß SDG.SV erklärt, nicht befangen zu sein.

BF gibt bekannt, dass keine Befangenheitsgründe gegen den nunmehr erschienen SV geltend gemacht werden.

Die Verhandlung wird um 11:18 Uhr unterbrochen. Fortsetzung der Verhandlung um 12.00 Uhr.

R: Sie haben gesagt, Ihr Großvater mütterlicherseits war Dorfvorsteher. Woher stammt er und in welchem Dorf war er Vorsteher?

BF: Er stammt aus dem Distrikt XXXX. Er war der Vorsteher des Distriktes XXXX.

SV: Können Sie beschreiben, welcher "XXXX" Ihr Großvater ist bzw. war?

BF: Früher haben die jetzigen Distrikte XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und einige andere zum Distrikt XXXX gehört. Mittlerweile sind diese eigene Distrikte geworden. Ich weiß nicht, wie ich das genau erklären soll, von welcher Gegend er XXXX (Vorsteher) war.

R: Sie haben gesagt, Ihr Großvater war Distriktsleiter. Können Sie mir sagen, welcher?

BF: ER war Distriktsleiter des Distriktes XXXX der Provinz XXXX.

R: Sie haben gesagt, dass Ihr Vater Lehrer war. Hat er noch andere Berufe ausgeübt?

BF: Nein, er war nur Lehrer. Unterrichtet hat er in der Stadt XXXX, im Lyceum XXXX, dass sich an der Adresse XXXX befindet, unterrichtet.

R: Wie weit ist XXXX von der Stadt XXXX entfernt? Handelt es sich hierbei um einen Vorort?

BF: XXXX befindet sich ca. 35 bis 40 Minuten von der Stadt XXXX entfernt. XXXX in der Nähe der Polizeiakademie.

R: Wie gelangt man von XXXX in die Stadt XXXX?

BF: Wenn man von XXXX, nämlich dem Distrikt XXXX Richtung XXXX fahren möchte, muss man bis zur Hauptstraße fahren. Wenn man auf dieser Straße nach rechts fährt, erreicht man die Grenze XXXX und links erreicht man die Stadt XXXX.

R: Gibt es ein öffentliches Verkehrsnetz oder benötigt man einen PKW?

BF: Abgesehen von private PKW¿s gibt es auch die Möglichkeit, dass man in Linienfahrzeugen, die diese Strecke abfahren, sich einen Platz mietet. Ab sechs Personen können solche Fahrzeuge gemietet werden, um dann in die Stadt zu fahren.

R: Haben Sie von dieser Möglichkeit gebracht gemacht und zwar von der Stadt XXXX in die Stadt XXXX zu fahren?

BF: Ja.

R: Gab es dafür einen konkreten Anlass?

BF: Wir haben in XXXX zahlreiche landwirtschaftliche Grundstücke. Abgesehen davon gibt es dort immer wieder verschiedene Anlässe, z.B. Todesfälle, für die wir aus der Stadt gefahren sind.

R: Gab es sonst noch Anlässe, warum Sie regelmäßig zwischen XXXX und XXXX hin und her gefahren sind?

BF: Ich bin beruflich sehr oft hin und her gefahren.

R: Was meinen Sie mit beruflich? Nach Abschluss der Schule?

BF: Nach Abschluss der Schule, als ich für die Amerikaner gearbeitet habe, sind im Distrikt Polizisten von den Amerikanern ausgebildet worden. Für diesen Anlass bin ich ebenfalls sehr oft dorthin, nämlich nach XXXX, gereist.

SV: Können Sie mir angeben, welche Art der Polizisten bei dieser Gelegenheit ausgebildet wurden?

BF: In Afghanistan werden drei verschiedene Polizisten ausgebildet. Es gibt Polizisten der Qete Khas = Wakonesh-e Sare = Spezialeinheit (lt. D vergleichbar mit WEGA), Nationale Polizei, die hauptsächlich in den Distrikten ausgebildet werden und stationiert sind. Diese arbeiten in diversen Checkpoint, Sicherheitsposten und den Kommandanturen. Es gibt zusätzlich noch die "lokalen Polizisten", die von einem Kommandanten ausgebildet werden und an einem bestimmten Ort für die Sicherheit zuständig sind. Ich hatte hauptsächlich mit der nationalen Polizei, die in den Distrikten ausgebildet werden, zu tun. Die für die Arbeit an den Check-Point ausgebildet werden. Wenn ich den Begriff Distrikt, verwende, meine ich damit das Distriktzentrum. Zum Unterschied gibt es die lokale Polizei, die nur in den Dörfern tätig sind, und ihre Arbeit nicht in den Städten verrichten können.

R: Haben Sie in den Lyceum (Internat), welches Sie besucht haben gewohnt, oder sind Sie jeden Tag nach Hause gefahren?

BF: Ich war nicht in einem Internat. Ich habe zeitweise im Dorf gelebt.

R: Nach Ihren bisher gemachten Angaben, ist Ihre Familie, als Sie ein Kleinkind waren, von der Stadt XXXX nach XXXX gezogen. Sie haben die 7. Bis 12. Klasse(Jahr 2007) das Lyceum in XXXX besucht. Dies zu einem Zeitpunkt, wo Sie nach Ihren Angaben nach, in haben Sie in XXXX gewohnt. Im Alter zwischen 11 und 16 Jahren sind Sie in der Stadt XXXX zur Schule gegeben, haben aber in XXXX gewohnt. Sie haben aber nicht angeben, wie Sie den Schulweg bestritten haben.

BF: Wie ich zuvor gesagt habe, habe ich kein Internat besucht. Ich habe zeitweise bei Verwandten in der Stadt gelebt und zeitweise im Heimatdorf XXXX.

R: Bei welchen Verwandten haben Sie in der Stadt gelebt?

BF: Mein Onkel mütterlicherseits namens XXXX wohnt in der Stadt XXXX, in der Nähe der XXXX (Bus- oder Autostation, von wo aus Fahrgäste nach Kabul fahren können). In der Stadt hatte ich aber auch noch andere Verwandte, bei denen ich untergekommen bin.

R: Wie oft waren Sie in der Schulzeit zwischen der siebenten und zwölften Klasse tatsächlich in XXXX oder haben Sie in XXXX gewohnt. Gab es eine Regelung, wann Sie bei den Verwandten bzw. wann Sie in Ihrem Heimatdorf waren?

BF: Wenn mein Onkel wegen eines Todesfalls in das Dorf gefahren ist, hat er mich mitgenommen. Ich habe auch die Ferien zu Hause bei meiner Familie verbracht. Wenn ich nicht mehr die Möglichkeit hatte, mit meinem Onkel zurückzufahren, bin ich mit Leute, die mich aus dem Dorf gekannt haben, und die dort als Fahrer tätig waren, bis in die Stadt mitgefahren. Wie Sie vielleicht wissen, gibt es in jedem Dorf einen kleinen Bazar und eine kleine Haltstelle von wo aus, Fahrzeuge ins Zentrum fahren. Die Dorfleute kennen sich untereinander und man ist mit vielen Personen dort verwandt. Man findet immer wieder Leute, die jemanden eine bestimmte Strecke mitnehmen. Die restliche Strecke bin ich dann entweder zu Fuß gegangen oder habe Fahrzeuge angehalten, die bereit waren, mich mitzunehmen. Auch damals gab es Taliban, doch die Situation war nicht so schlecht wie heute. Man konnte zwischen den Distrikten und der Stadt gefahrenlos reisen. Mittlerweile ist die Anzahl der Taliban sehr stark angestiegen. Es ist nur mehr sicher, tagsüber zu reisen und bis ca. 15.00Uhr (03.00 Uhrnachmittag) muss man sein Ziel erreicht haben. Nachts kann man sich überhaupt nicht frei im Dorf bewegen, weil diese Gegenden von den Taliban beherrscht werden. Mittlerweile ist es so, dass für den Zweck einer Trauer- oder Hochzeitsfeier nur mehr ältere Personen aus der Stadt ins Dorf fahren. Für junge Leute ist es viel zu gefährlich und sie sind nicht bereit, sich der Gefahr auszusetzen.

R: Verstehe ich das richtig: Sie sind während der Ferien und zu besonderen Anlässen zu Ihrer Familie ins Heimatdorf gefahren. Während der Schulzeit haben Sie aber bei Ihren Verwandten in der Stadt XXXX gelebt.

BF: Zu diesen familiären Gegebenheiten gebe ich an, dass bis zum Jahr 2008 mein Vater gelebt hat und ich einen älteren Bruder habe, die an diversen familiären Anlässen teilgenommen haben. Ich habe die Mitfahrgelegenheit genutzt, um mit meinem Onkel die Familie zu sehen. Ich habe während des Schuljahres sowohl einige Zeit in der Stadt XXXX als auch im Heimatdorf gelebt.

R: Wie geht es nach Ablegung der Prüfung, welche Sie bestanden haben, wie ging es dann weiter? Wann haben Sie die Prüfung bestanden?

BF: Im September 2007 habe ich die Prüfung abgelegt. Ich weiß nicht mehr genau, wann ich diesen Anruf erhalten habe, dass ich die Prüfung bestanden habe. Im November 2007 habe ich dann mit meiner Arbeit als Dolmetscher begonnen.

R: Schildern Sie mir bitte wie die formalen Umstände waren, als Sie Ihre Tätigkeit begannen? Wurde ein Dienstvertrag abgeschlossen, war dieser zeitlich befristete, wer waren die Ansprechpersonen?

BF: Sobald man erfährt, dass man die Prüfung bestanden hat, wird man zum Büro des zukünftigen Arbeitgebers geladen. Ich musste dort Fotos vorlegen, Fingerabdrücke abgeben. Ich habe dort sowohl einen Dienstausweis als auch eine Bankkarte erhalten. Ich musste keinen Arbeitsvertrag für eine bestimmte Dauer unterschreiben. Jede gruppe für die man als Dolmetscher tätig ist, arbeitet ein Jahr in Afghanistan. Dann wird man als Dolmetscher der nächsten Gruppe die diese Arbeit übernimmt, vorgestellt.

R: Sie haben bereits diverse Kopie von Ihren Dienstausweisen vorgelegt. Haben Sie diese heute im Original mit?

BF: Ja. Ich durfte eigentlich keinen Dienstausweis behalten. Ich kann daher erst ab dem Jahr 2009 die Dienstausweise vorlegen

Der BF legt Original-Dienstausweise der Jahre 2009/2010/2011 vor und eine rote Karte, die der Dienstausweis des Flughafens ist, welche eingesehen werden.

BF: Mit der roten Karte durfte ich nicht am Flughafengelände übernachten. Ich musste den Flughafen nach Beendigung meiner Dolmetschertätigkeit wieder verlassen. Ich habe zu diesem Zeitpunkt, nämlich Mai 2009 habe ich in XXXX gearbeitet. Wenn Gäste gekommen sind, die wir begleiten mussten, hatten wir die Möglichkeit mit dem roten Ausweis, den Militärstützpunkt zu betreten. Dort z.B. zu rasten und zu essen. Wir hatten aber nicht die Berechtigung über einen längeren Zeitpunkt oder gar über Nacht auf diesem Stützpunkt zu bleiben.

R an SV: Zu den vorgelegten Ausweisen: Entsprechen die den afghanisch/amerikanischen Verhältnissen?

SV: Ja. Die angebenden Organisationen existieren in Afghanistan.

R: Sie haben im November 2007 mit Ihrer Tätigkeit als Dolmetscher begonnen. Bitte schildern Sie mir Ihre Einsatzorte und die Gelegenheiten, bei denen Sie gedolmetscht haben? Waren es Kampfhandlungen, Ausbildung der Polizisten?

BF: Mein erster Einsatz war in XXXX und XXXX. Sowohl in XXXX und XXXX habe ich ca 7 bis acht Monate für Holländer gearbeitet. Danach hatte ich ein bis eineinhalb Ferien bzw. Urlaub, den ich zu Hause verbracht habe. Nach meinem Urlaub wurde ich nach XXXX geschickt. Ich weiß nicht mehr, wie lange ich in XXXX war. Danach habe ich in XXXX gearbeitet. Nach XXXX war ich in XXXX beim XXXX tätig und anschließend wieder in XXXX. Das war im Zeitraum von November 2007 bis November 2012.

R: Können Sie mir schildern, bei welcher Gelegenheit haben Sie gedolmetscht? Welche Einsätze oder Umstände waren das, bei denen Sie dolmetschen mussten? Beginnen Sie mit dem zuletzt genannten Einsatzgebiet in XXXX.

BF: Mein letzter Einsatz war in XXXX für eine Gruppe namens XXXX auf Englisch XXXX, Während meiner Arbeit bin ich nicht hinausgegangen. Ich habe für jene Taliban-Kommandanten, die als Spione tätig waren, und ihre Berichte erstattet haben, gedolmetscht. Diese Berichte habe ich dann am Computer protokolliert. Falls es zu Kampfeinsätzen gekommen ist, habe ich daran nicht teilgenommen. Ich hatte auch nichts damit zu tun, wenn Militäreinsätze besprochen oder Entscheidungen für Kämpfe getroffen wurden.

R: Schildern Sie mir weiter Ihren Einsatzbereich in XXXX bei XXXX. Wann mussten Sie zwischen wem dolmetschen usw.?

BF: In XXXX habe ich für die amerikanische Militärpolizei gedolmetscht. Dort wurden afghanische Polizisten sowie Soldaten für die Nationalarmee ausgebildet. Ihnen wurde der Umgang mit Waffen, diverse Kampftaktiken, das Durchsuchen von Personen und Fahrzeugen und Patrouillenfahrten in der Stadt und in Distrikten beigebracht. Sie haben auch das Verteidigen des eigenen Sicherheitspostens gelernt. Abgesehen davon, gab es nächtliche Angriffe der Special Forces. Wenn es zu einem Angriff an einem bestimmten Ort gekommen ist, bin ich mit einer Gruppe der XXXX (XXXX XXXX XXXX) zum Einsatzort gefahren, der dann von den Polizisten gesichert und der jeweiligen zuständigen Polizeistation übergeben wurde. Die Gefangenen haben die Amerikaner mitgenommen, der Einsatzort wurde von den dort zuständigen Polizisten übernommen.

R: Mussten Sie zwischen der örtlichen Polizei, den Gefangenen und den Amerikanern dolmetschen?

BF: Zwischen den Gefangenen und den örtlichen Polizisten war es nicht notwendig zu dolmetschen. Wenn eine Festnahme durch die Amerikaner erfolgte, habe ich zwischen den Amerikanern und den Gefangenen gedolmetscht.

R: Sie haben gesagt, dass Ihre Probleme im Jahr 2011 begonnen haben. Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt eingesetzt?

BF: Ich habe zu diesem Zeitpunkt in XXXX für XXXX gearbeitet. Dort waren hauptsächlich Amerikaner untergebracht. Gleich daneben war die Nationalarmee stationiert, wo sich ebenfalls amerikanische Berater aufgehalten haben. Der Bereich neben dem XXXX war bekannt unter dem Namen XXXX-XXXX. Wie ich zuvor gesagt habe, hatte die Spezialeinheit XXXX nächtlich Angriffe durchgeführt. Bei einem dieser Angriffe haben sie das Haus eines Mannes der bei uns in der Wäscherei gearbeitet hat, angegriffen, weil sie die Nachricht erhalten haben, dass sich dort ein Kommandant der Taliban, der aus XXXX war, befunden hat. Bei diesem nächtlichen Angriff sind zahlreiche Brüder unseres Mitarbeiters, er selbst und der Kommandant der Taliban, getötet worden. Der Sohn dieses Mannes hat mich gekannt. Er wollte von mir wissen, wer für den Tod seiner Familienangehörigen verantwortlich ist und wer den Amerikanern Bericht erstattet hat. Wie ich auch zuvor erklärt habe, war es unsere Aufgabe, nach solch einem Angriff den Einsatzort zu sichern und Gespräche mit den jeweiligen Dorfbewohnern zu führen und diesen Leuten den Einsatz zu erklären und um nach einer Lösung zu suchen, damit die Situation nicht eskaliert. Zu dem Angriff ist es an einem Ort namens XXXX.XXXX gekommen. Dieser Ort befindet sich hinter dem Flughafen in XXXX.

R: Bis wann haben Sie Ihren letzten Einsatz in XXXX gehabt? Welcher Monat im Jahr 2012 war das?

BF: Bis November 2012. Das letzte Zertifikat betreffend meine Arbeit habe ich vorgelegt, dort ist auch ein Datum zu ersehen.

Nach Einsicht in den Akt handelt es sich um AS 95.

R: Wieso datiert dieses Schreiben vom 24.08.2012, wenn Sie noch bis November 2012 gearbeitet haben?

BF: Für die Gruppe XXXX habe ich bis August 2012 gearbeitet. Die Tätigkeit dieser Gruppe wurde dann beendet. Ich habe weitere drei Monate am selben Einsatzort am Gate als Dolmetscher gearbeitet. Für jede Militärbasis gab es vier Kontrollpunkte. Der erste Kontrollpunkt wurde von den örtlichen Sicherheitskräften bewacht, der zweite Sicherheitsposten (Gate) wurde von der Nationalarmee bewacht, der dritte Sicherheitsposten (Gate) wurde von amerikanischen Soldaten überwacht und der vierte Gate wurde von XXXX-Soldaten kontrolliert, wo ich als Dolmetscher tätig war. In Kriegsgebieten sind in einer Militärbasis aufgrund der schwierigen Situation Truppen verschiedenster Einheiten sowohl national als auch international untergebracht. Wegen der gefährlichen Lage, ist es auch notwendig, mehrere Sicherheitsposten zu bilden. XXXX hatte selbst zwei weitere Einsatzgruppen unter dem Namen "XXXX XXXX XXXX XXXX", die ebenfalls auf dieser Militärbasis stationiert waren.

R: Können Sie mir schildern, wie Sie bedroht wurden. Wie oft wurden Sie bedroht, was wurde Ihnen gesagt. Laut Ihrer Aussage gab es telefonische Bedrohungen.

BF: Ich bin telefonisch bedroht worden. Mir wurde gesagt, dass sie mich für einen Spion halten und sie über meine Tätigkeit für die Amerikaner Bescheid wüssten. Ich würde für die Amerikaner Informationen beschaffen. Ich wäre für den Tod vieler ihrer Leute verantwortlich und aus diesem Grund würden sie mich ebenfalls töten. Ich wurde aufgefordert, mit meiner Arbeit aufzuhören. Sie sind der Meinung, dass wenn jemand als Spion tätig ist, er nach den islamischen Vorschriften getötet werden darf.

R: Ist Ihre Familie auch bedroht worden?

BF: Nein, weil meine Familie diese Arbeit nicht gemacht hat. Nur ich wurde bedroht.

R: Sie wurden über einen längeren Zeitraum bedroht. Wann haben die Bedrohungen begonnen? Anfang, Ende oder Mitte 2011?

BF: Nach dem Vorfall im XXXX. XXXX haben die Bedrohungen begonnen. Das war im Jahr 2011, an den Monat kann ich mich leider nicht mehr erinnern. Da ich es nicht weiß, möchte ich keine falschen Angaben machen. Da ich vermeiden möchte, dass es im Falle einer weiteren Einvernahme zu Widersprüchen kommt.

R: Sie mussten zumindest ein 3/4 Jahr mit Bedrohungen leben.

BF: Ja.

R: Was war das ausschlaggebende Ereignis, Afghanistan zu verlassen? Sie hätten ja mit der Tätigkeit aufhören können?

BF: Im Zuge meiner Arbeit bis zu meiner Tätigkeit für XXXX habe ich vielleicht fünf Drohanrufe erhalten, die ich nicht besonders ernst genommen habe. Als ich mit meiner Arbeit für XXXX begonnen habe, haben die eigentlichen Drohungen begonnen. Ich habe für den Geheimdienst gearbeitet. Während meiner Arbeit habe ich für zahlreiche Taliban-Kommandanten, die den Amerikanern Bericht erstattet haben, gedolmetscht. Ich bin mit ihnen im selben Raum gesessen, wir haben gemeinsam Tee getrunken. Diese Leute haben mich so gesehen, wie ich heute hier anwesend bin. Abgesehen davon, habe ich auch für Gefangene gedolmetscht, die zum Teil dem Nationalen Sicherheitsdienst übergeben wurden, wo sie zwischen drei und sechs Monaten festgehalten werden konnten. Nach ihrer Freilassung waren diese Personen eine Gefahr für mich. Ab dem Jahr 2011 konnte ich wegen meiner intensiven Arbeit nicht oft nach Hause fahren. Ich wollte aber damit auch der Gefahr entgehen, dass man mich vielleicht erkennt und mir etwas antut. Erst nach meiner Arbeit für XXXX habe ich den Entschluss gefasst, aus Afghanistan zu fliehen. Jenen Personen, die festgenommenen wurden, wurden Fingerabdrücke genommen sowie ein Iris-Scan abgenommen. Diese Personen wurden komplett entkleidet, es wurden zahlreiche Bilder gemacht. Wenn die Gefangenen dem Nationalen Sicherheitsdienst übergeben wurden, hat man diese Fotos ebenfalls abgegeben, um zu bewiesen, dass man diesen Leute nicht gefoltert hat und keinen physischen Schaden zugefügt hat. In Afghanistan ist es unehrenhaft wenn einem so etwas zustößt. Da ich dort als afghanischer Dolmetscher anwesend war, wurde von mir erwartet, dass ich so etwas unterbinde und die Amerikaner davon abhalte. Ich hatte dort aber keine Macht und nicht die Befugnis diesbezüglich etwas anzumerken. Ich habe dort gedolmetscht um Geld zu verdienen und für meine Familie zu sorgen.

Die Verhandlung wird um 13:46 Uhr unterbrochen und die Verhandlung um 14:10Uhr fortgesetzt.

R an SV: Bitte erstatten Sie ein Gutachten, zur Frage ob die Angaben des BF zu seiner Herkunft, dem schulischen Werdegang und den Angaben zu seiner Tätigkeit als Dolmetscher und den Einsatzorten den afghanischen Gegebenheiten entsprechen.

SV: Die Angaben des BF zu seiner Herkunft, seinem schulischen Werdegang entsprechen der afghanischen Wirklichkeit. Er ist aus einem ländlichen Gebiet, welches der Stadt XXXX naheliegt und er konnte die Schule in XXXX besuchen. Dies entspricht tatsächlich den Gegebenheiten Afghanistan.

Die Angaben des BF betreffend die Aktivitäten der ISAF-Truppen und seine Dolmetschertätigkeit für die Amerikaner waren spontan und authentisch. Der BF war ein Kriegsdolmetscher. Er hat spontan authentisch erklären können, bei welchen Kriegseinsätzen der Amerikaner er involviert war und die Aufgaben der amerikanischen Armee und seine Tätigkeit als Dolmetscher entsprechen den dortigen Tatsachen. Solche Personen werden von den Taliban tatsächlich verfolgt. Sie stehen im Visier der Taliban.

BF und RB: Keine Stellungnahme

R hält fest, dass der BF laut Strafregisterauszug vom 19.5.2016 unbescholten ist und erklärt dies zum Aktenbestandteil.

R fragt, ob der BF noch Beweismittel vorlegen möchte.

BF: Nein.

RB: Nein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz XXXX stammend, der dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der BF ist am XXXX geboren. Der BF ist ledig. Die Mutter, sein Bruder und die beiden Schwestern befinden sich weiterhin zuhause in XXXX. Der Vater des BF ist verstorben. Der BF hat noch weitere Verwandte in Afghanistan, unter anderem eine Großmutter, einen Onkel väterlicherseits und 2 Onkel mütterlicherseits und etliche Tanten väter- und mütterlicherseits. Seit seiner Ausreise hat der BF auch weiterhin Kontakt zu seiner Familie. Der BF ist Paschtune, sunnitischen Glaubens und spricht Paschtu, Dari, Urdu und Englisch. Der BF besitzt eine 12jährige Schulbildung und hat zuletzt von November 2007 bis November 2012 als Dolmetscher für die amerikanischen Militärstreitkräfte gearbeitet. Der BF ist gesund.

Der BF befindet sich seit spätestens 08.02.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF ist unbescholten.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des BF und Vorlage seiner Tazkira. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

1. 2 Zum Fluchtgrund:

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevante Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Der BF wurde aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher ca. fünfmal telefonisch bedroht. Erst ab 2011, mit der Arbeit für den Geheimdienst (XXXX), haben die Bedrohungen zugenommen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass man ihn für einen Spion halte und man über seine Tätigkeit für die Amerikaner Bescheid wisse. Das Handeln des BF wurde als nicht islamisch gedeutet und wurde ihm mitgeteilt, dass sein Tod nach der Gesetzgebung, der Scharia, erlaubt ist, da er für den Tod vieler Leute verantwortlich sei.

Der BF wurde durch die Taliban aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern und weiterer ausländischer Einheiten und Organisationen, somit wegen seiner - aus Sicht der Taliban islamfeindlichen - politischen Gesinnung, bedroht und hat sein Herkunftsland aus Angst vor Verfolgung verlassen.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, insbesondere waren die Erkenntnisse aus dem Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen und das für glaubwürdig erachtete Vorbringen des BF ausschlaggebend.

2.1. Zur Person des BF:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und Dari. Die Angaben des BF waren gleichlautend und somit glaubhaft und wurden durch den beigezogenen Sachverständigen bestätigt.

Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

2.2. Zur Lage in Afghanistan und zum Fluchtgrund des BF:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen sowie auf die mündlichen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in der Verhandlung am 30.05.2016. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch schon für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im September 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Der vorgebrachte Fluchtgrund des BF, nämlich dass er wegen seiner Dolmetschertätigkeit für die internationalen Streitkräfte, vor allem für die Amerikaner und auch Holländer, von den Taliban telefonisch bedroht worden sei, wurde vom erkennenden Gericht als glaubhaft erachtet und konnte somit als asylrelevantes Ereignis eingestuft werden. Der BF hat seine Angaben äußert detailgetreu geschildert, konkret, substantiiert und widerspruchsfrei untermauertet, sodass das Gericht dem BF - auch aufgrund des gewonnen persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung - gänzlich die Glaubwürdigkeit zuspricht. Dieser Eindruck wurde insbesondere durch die bestätigenden vorgelegten Urkunden des BF sowie die bestätigenden Angaben des Sachverständigen, wonach die Ausführungen des BF in Bezug auf seine Aufgaben und seine Tätigkeit als Kriegsdolmetscher den Tatsachen in Afghanistan entsprechen würden, untermauert.

Das Vorbringen des BF war glaubhaft und in sich schlüssig und wurde vor allem durch seine persönliche Befragung und das erstellte Gutachten des länderkundigen Sachverständigen in der Verhandlung vor dem BVwG untermauert.

Die Aussage des Gutachters betreffend die Bedrohungslage zeigt, dass der BF individuell bedroht wird und sich im Visier der Taliban befindet. Im in der Verhandlung vor dem BVwG erstellten Gutachten gab der Sachverständige an, dass Personen, die mit den ISAF-Truppen zusammen arbeiten, tatsächlich von den Taliban verfolgt werden. Die individuelle Bedrohung des BF wurde somit durch das erstellte Gutachten des länderkundigen Sachverständigen gestützt.

Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates war auch der Umstand, dass das umfangreiche und detaillierte Fluchtvorbringen des BF in sich stimmig war und keine beachtlichen Widersprüche aufwies. Bei der Beurteilung des Vorbringens des BF als glaubhaft wurden auch die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen berücksichtigt, das dieser nachvollziehbar und detailliert erstattet hat.

Besondere Beweiskraft kam auch den vorgelegten Beweismitteln (Dienstausweise, Empfehlungsschreiben) zu, die, laut Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, den afghanisch/amerikanischen Verhältnissen entsprechen würden.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 29.10.2015 beim BFA eingebracht und sind nach Vorlage am 06.11.2015 beim BVwG eingegangen.

Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

3.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359). 5.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Taliban unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den BF eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Der BF wurde vom erkennenden Gericht als glaubwürdig erachtet. Seine individuelle Bedrohung und somit der vorgebrachte Fluchtgrund konnte der BF glaubhaft und nachvollziehbar darlegen. Die Ausführungen des BF zum Fluchtgrund waren detailreich, spontan und durch einen kontinuierlichen und widerspruchsfreien Erzählungsstrang gekennzeichnet. Das Ermittlungsverfahren zeigte ein besonderes Gefährdungspotenzial von Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten, sodass das glaubhafte Vorbringen des BF zu dieser Gefährdungslage durch das Sachverständigengutachten noch zusätzlich gestützt wurde. Die individuelle Bedrohung und Verfolgungsgefahr konnte der BF somit glaubhaft darlegen.

Die Umstände, dass der aus Afghanistan stammende BF von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher und der Zusammenarbeit mit vor allem amerikanischen Truppen bedroht wurde, lässt ihn in Afghanistan im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung vor.

Zwar handelt es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es dem Asylwerber möglich ist, angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Afghanistan ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Asylwerber unter diesen Umständen nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine Gesundheit oder gar sein Leben zu gefährden.

Auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan, auch unter Berücksichtigung der dem Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zur Gefährdungslage von Dolmetschern und Zivilpersonen, die mit ausländischen Einheiten und Organisationen - auch für den Wiederaufbau Afghanistans - zusammenarbeiten, ist mit hoher und maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen seiner Zuordnung zu diesem gefährdeten Personenkreis, einer Verfolgung aus dem in der GFK genannten Grund der politischen Gesinnung ausgesetzt ist.

Daher muss er in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit massiven gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Weiters ist davon auszugehen, dass die Behörden ihrer (positiven) Schutzpflicht auch bezüglich der Bedrohung des BF nicht nachgekommen wären bzw. gar nicht in der Lage sind, dieser Pflicht nachzukommen und er somit keinen ausreichenden Schutz in seinem Herkunftsstaat finden kann.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den BF im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Außerhalb der Provinz XXXX leben keine Verwandten des BF, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der BF in einer anderen größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk - auch unter Berücksichtigung der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan - auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existentiellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung in einer Stadt verfügt.

Der Beschwerdeführer läuft daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, aufgrund seiner Tätigkeit für das amerikanische und holländische Militär von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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