BVwG W111 1315582-2

W111 1315582-2Tribunal administratif fédéral23 nov. 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Minderjährige, Rechtsanschauung des VwGH

Texte intégral

BVwG W111 1315582-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W111.1315582.2.01

Spruch

W111 1261565-2/32E

W111 1312378-2/33E

W111 1315582-2/25E

W111 1406380-2/30E

W111 1417677-2/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, und vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 06.10.2015, Zln. 1.) 742342805-14898597, 2.) 770398305-14898490, 3.) 770786404-14898562, 4.) 790216202-14898520, 5.) 801034807-14898589, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und

1. ) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX 2.) XXXX alias

XXXX , geb. XXXX alias XXXX 3.) XXXX , geb. XXXX 4.) XXXX , geb. XXXX , jeweils gemäß §§ 54 und 55 Abs 1 AsylG 2005 iVm §§14a Abs 4 Z 2, 14b Abs 2 Z 3 NAG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " sowie

5. ) XXXX , geb. XXXX , gemäß §§ 54 und 55 Abs 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung"

jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Georgiens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führen eine Lebensgemeinschaft und sind Eltern der jeweils minderjährigen Drittbis FünftbeschwerdeführerInnen.

1. Vorverfahren

1.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 17.11.2004 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag unter den Personalien XXXX , geb. am XXXX , einen Asylantrag. Er gab als seinen Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Vater und sein Onkel Mitglieder der Partei XXXX gewesen seien und die Familie nach dem Regierungswechsel verfolgt worden sei. Sein Vater sei verhaftet, sein Onkel umgebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei geschlagen, sein Bruder gefoltert worden.

1.2. Mit Bescheid vom 30.05.2005, Zl. 04 23.428-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 (AsylG) idgF, zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies den Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.4. Am 20.11.2006 reiste die Zweitbeschwerdeführerin unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Als Grund ihrer Flucht gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, im Herkunftsstaat als Krankenschwester gearbeitet zu haben und von den Angehörigen eines verstorbenen Patienten zu Unrecht für dessen Tod verantwortlich gemacht worden zu sein.

1.5. Mit Bescheid vom 15.05.2007, Zl. 07 03.983-EAST-WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

1.7. Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX , rechtskräftig seit XXXX , vom Landesgericht XXXX , Zl. XXXX , wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall), 128 Abs. 1 Z 4, 130 (1. Fall) StGB verurteilt (zwischenzeitlich ist die Tilgung dieser Verurteilung eingetreten).

1.8. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren, ein seitens ihrer gesetzlichen Vertreterin für diese eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2007 vollinhaltlich abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.9. Der Viertbeschwerdeführer kam am XXXX im Bundesgebiet zur Welt, seine gesetzliche Vertreterin brachte am 19.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz für diesen ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2009, Zl. 09 02.162-BAW, abgewiesen wurde. Dagegen wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde eingebracht.

1.10. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 29.09.2009, Zln. D8 261565-0/2008/12E, D8 312378-1/2008/12E, D8 315582-1/2008/10E und D8 406380-1/2009/5E, wurden die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide betreffend die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, und § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.

Die angeführten Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.

1.11. Im Dezember 2009 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach dem NAG.

1.12. In weiterer Folge wurde versucht, Heimreisezertifikate für die Familie bei der georgischen Botschaft zu erlangen, was jedoch mangels Möglichkeit einer Identifizierung der Familienangehörigen scheiterte (vgl. das diesbezügliche Schreiben der georgischen Botschaft vom 26.07.2010).

Infolge neuerlicher Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer bekannt, tatsächlich die Personalien XXXX , geb. am XXXX , zu führen. Aufgrunddessen konnte die Identität der Familie seitens der Behörden folglich geklärt werden.

1.13. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren, ein am 05.11.2010 durch ihre gesetzliche Vertreterin gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, Zl. 10 10.348-BAW, gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und die Ausweisung der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin nach Georgien verfügt. Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.03.2011, D18 417677-1/2011/3E, als unbegründet abgewiesen.

1.14. Über den im Dezember 2009 durch den Erstbeschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung", wurde mit Bescheid des XXXX , XXXX , negativ abgesprochen (Rechtsgrundlage § 44b Abs. 1 Z 1 iVm § 43 Abs. 3 NAG). Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX , gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass sich an den persönlichen Interessen des Erstbeschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet seit rechtskräftigem Ausspruch der Ausweisung keine maßgebliche Änderung zu seinen Gunsten ergeben hätte.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 21.08.2014 brachten die beschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ein.

Mit Schreiben vom 18.02.2015 wurden die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen des Parteiengehörs unter gleichzeitiger Übermittlung von Berichten zur aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur näheren Begründung ihrer Anträge binnen vierzehntägiger Frist aufgefordert.

Mit Eingabe vom 06.03.2015 wurde die Vollmacht des im Spruch bezeichneten anwaltlichen Vertreters bekanntgegeben und zugleich um Fristerstreckung angesucht.

Mit Eingabe vom 13.03.2015 wurde eine schriftliche Stellungnahme eingebracht. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Drittbis FünftbeschwerdeführerInnen in Österreich geboren worden seien und ihr gesamtes Leben hier verbracht hätten; die Zweitbeschwerdeführerin halte sich seit über acht Jahren, der Erstbeschwerdeführer seit über zehn Jahren im Bundesgebiet auf, weshalb eine Rückkehrentscheidung höchstgerichtlicher Judikatur zufolge nur dann zulässig wäre, wenn die beschwerdeführenden Parteien diese Zeit überhaupt nicht für eine Integration genutzt hätten. Die Drittbeschwerdeführerin besuche die Volksschule, sie sei eine gute Schülerin mit einem großen Freundeskreis. Diesbezüglich werden eine Schulnachricht vom 30.01.2015, ein Schreiben ihrer Klassenlehrerin vom 02.03.2015, eine Urkunde über den dritten Platz bei einem Malwettbewerb, ein Unterstützungsschreiben von Frau XXXX vom 03.03.2015 sowie eine Urkunde über die Teilnahme an einem Pianokurs vorgelegt. Der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin würden den Kindergarten besuchen und über gute Deutschkenntnisse sowie über zahlreiche Freunde verfügen. Vorgelegt werden ein Sozialbericht des Pfarrkindergartens XXXX vom 04.03.2015 sowie ein Schreiben einer befreundeten Familie vom 04.03.2015. Die Zweitbeschwerdeführerin habe neben der Kinderbetreuung laufend Deutschkurse besucht und ihre Sprachkenntnisse kontinuierlich verbessert, zudem plane sie die Aufnahme eines Studiums. Vorgelegt werden Sprachdiplome der Stufen A2 (sehr gut bestanden) und B2 (nicht bestanden) vom 11.04.2011 und vom 16.12.2013, eine Teilnahmebestätigung des XXXX vom 29.11.2012 sowie eine Teilnahmebestätigung der XXXX an einem BabysitterInnen-Kurs aus Dezember 2013. Der Erstantragsteller verfüge ebenfalls über gute Deutschkenntnisse und sei in den letzten Jahren wiederholt als Arbeiter der XXXX beschäftigt gewesen, in seiner Flüchtlingsunterkunft kümmere er sich gemeinsam mit dem Hausmeister um Instandhaltungsarbeiten und Zimmerrenovierungen. An Beweismitteln werden ein Sprachdiplom der Stufe B1 (befriedigend bestanden) vom 09.05.2012, ein Versicherungsdatenauszug vom 16.04.2014, eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste Hilfe-Grundkurs des XXXX vom 28.05.2013 sowie ein Sozialbericht der XXXX vom 02.03.2015 übermittelt. Die Familie sei von ihrem Herkunftsstaat völlig entwurzelt, die Kinder hätten keinerlei Bezug zu diesem, die Eltern stünden lediglich in sporadischem Kontakt zu ihren dortigen Angehörigen, sodass sich eine Wiedereingliederung als schwierig gestalten würde. Den Interessen der minderjährigen AntragestllerInnen wäre vorrangige Bedeutung im Verfahren beizumessen und sei das BVG-Kinderrechte, dessen Schutzbereich weiter sei als jener des Art 8 EMRK, als lex specialis zu prüfen. Im Falle einer gesetzeskonformen Durchführung der Interessensabwägung erweise sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig. Seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes seien mehr als fünf Jahre vergangen und vermag die damalige Interessensabwägung die nunmehrige Entscheidung nicht zu begründen.

2.2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.10.2015, Zln. 742342805-14898597, 770398305-14898490, 770786404-14898562, 790216202-14898520, 801034807-14898589, wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gleichzeitig wurden gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen die Familienangehörigen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte I.). In den Spruchpunkten II. wurde jeweils festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde jeweils gemäß § 18 Absatz 2 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte III.).

Mit Verfahrensanordnungen vom 09.10.2015 wurde den beschwerdeführenden Parteien eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

Mit Eingabe vom 15.10.2015 wurde ein Schreiben des XXXX über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Dienstgeber XXXX ) bis 30.04.2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer übermittelt.

2.3. Gegen die oben angeführten Bescheide wurde durch den gewillkürten Vertreter der beschwerdeführenden Parteien mit Eingabe vom 27.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erhoben. Im Rahmen der Beschwerdeschriftsätze wurde zusammenfassend ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer halte sich seit elf Jahren im Bundesgebiet auf, ein nach Einreise gestellter Asylantrag sei nach fünfjähriger Verfahrensdauer verbunden mit einer Ausweisung nach Georgien abgewiesen worden. Die belangte Behörde übersehe, dass sich der Erstbeschwerdeführer nach Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das Landesverwaltungsgericht XXXX bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhalte und die Erteilung eines Aufenthaltstitels daher nur versagt werden könne, wenn der Fremde die Zeit des Aufenthaltes überhaupt nicht zur Integration genutzt hätte. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die beschwerdeführenden Parteien keine Nachweise hinsichtlich einer nachhaltigen Integration vorgelegt hätten, erweise sich in Anbetracht der im Rahmen der Stellungnahme vom 13.03.2015 vorgelegten Unterlagen als bemerkenswert. Auch habe die Behörde eine Auseinandersetzung mit der Frage unterlassen, welches Verhalten des Erstbeschwerdeführers es den Behörden infolge der Bekanntgabe seiner Identität in den folgenden fünf Jahren verunmöglicht hätte, dessen Abschiebung durchzuführen. Vielmehr sei die Behörde in diesem Zeitraum untätig geblieben; in diesem Zusammenhang sei auch auf die vierzehnmonatige, alleine der Behörde zuzurechnende, Verfahrensdauer bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide hinzuweisen. Die überlange Verfahrensdauer sei im Ergebnis nicht auf verfahrensverzögernde Handlungen der Parteien zurückzuführen, lediglich diesfalls könne höchstgerichtlicher Judikatur zufolge ein Aufenthaltstitel nach zehnjähriger Aufenthaltsdauer versagt werden. Dem angefochtenen Bescheid fehlen sowohl dahingehende Feststellungen, als auch solche über die seitens der Parteien gesetzten Integrationsschritte, vielmehr sei das Vorbringen der schriftlichen Stellungnahme ignoriert worden. Überdies habe es die Behörde auch unterlassen, sich mit der besonderen Situation der minderjährigen BeschwerdeführerInnen, insbesondere vor dem Hintergrund des BVG-Kinderrechte sowie einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang blieben auch die zu erwartenden Schwierigkeiten der Minderjährigen bei einer Eingliederung in einem ihnen völlig fremden Land unberücksichtigt. Im Übrigen seien die Ausführungen der belangten Behörde zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu geeignet, die Dringlichkeit, welche den Parteien einseitig die Folgen einer möglicherweise rechtswidrigen Entscheidung auferlege, zu begründen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.

2.4. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 03.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 08.09.2016 wurden die Beschwerden in den Spruchteilen A) hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 55 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3, Abs. 9 und § 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurden die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF ersatzlos behoben und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 idgF, 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In den Spruchteilen B) wurde die ordentliche Revision jeweils für nicht zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht legte den angeführten Entscheidungen Berichte zur Situation in Georgien zugrunde und erwog im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung auszugsweise wie folgt:

"Gegen die beschwerdeführenden Parteien bestehen seit September 2009, bzw. im Falle der Fünftbeschwerdeführerin seit März 2011, rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen, welchen die beschwerdeführenden Parteien keine Folge leisteten, ihr seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtswidrig. Im März 2014 wurde ein seitens des Erstbeschwerdeführers im Dezember 2009 eingebrachter Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels durch das Landesverwaltungsgericht XXXX rechtskräftig negativ beschieden. Dennoch verblieb die Familie im Bundesgebiet.

Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Insoweit nunmehr zur Begründung der eingebrachten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG vorgebracht wurde, dass sich die beschwerdeführenden Parteien in Österreich integriert und dadurch auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK begründet hätten, das durch die vorgelegten Unterlagen (insb. Deutschzertifikate der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, Nachweise über geringfügige Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers, Kursbesuchsbestätigungen, Unterstützungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Drittbeschwerdeführerin) bestätigt werde, ist einzuwenden, dass das allfällige Erreichen einer umfassenden Integration in Österreich zuletzt überhaupt nur durch das illegale Verbleiben im Bundesgebiet und zuvor auch nur durch die vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens möglich war. Der weitere Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien war somit während der ganzen - wenn auch bereits langjährigen ? Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes mussten sich die beschwerdeführenden Parteien jedenfalls nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren, welche mit einer Ausweisung verbunden waren sowie insbesondere auch nach negativem Abspruch über die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels durch das Landesverwaltungsgericht XXXX im März 2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer, auch verstärkt bewusst sein.

Im gegenständlichen Fall müssen die beschwerdeführenden Parteien sohin insbesondere gegen sich gelten lassen, dass der weit überwiegende Teil der zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ins Treffen geführten Integrationsaspekte erst nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz und nachdem sie sich daran anschließend bewusst in nicht rechtskonformer Weise den Behörden bzw. einer Rückführung in den Herkunftsstaat entzogen hatten, begründet worden sind. Daran vermag auch die in der Beschwerdeschrift vertretene Ansicht, wonach es nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren auf internationalen Schutz an den Behörden gelegen gewesen wäre, die Ausreiseverpflichtung durch Abschiebung der Parteien umzusetzen, nichts zu ändern, zumal es an den beschwerdeführenden Parteien gelegen wäre, ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen und die Nichtvornahme von Zwangsmaßnahmen weder eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, noch eine der Behörde zuzurechnende "überlange Verfahrensdauer" zu bewirken vermag.

Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Weiters war als maßgeblich zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Lebensunterhalt während ihrer Aufenthaltsdauer überwiegend durch staatliche Unterstützungsleistungen im Rahmen der Grundversorgung bestritten haben, wenn auch nicht verkannt wird, dass der Erstbeschwerdeführer Bemühungen gezeigt hat, durch eigene Arbeit zum Einkommen der Familie beizutragen (tageweise Beschäftigung bei der XXXX ). Aktuelle Einstellungszusagen, welche für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung eine Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie annehmen ließen, wurden im gegenständlichen Verfahren hingegen nicht vorgebracht.

Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, da es wie oben dargelegt, grundsätzlich an den Parteien gelegen gewesen wäre, nach Abschluss ihrer Verfahren auf internationalen Schutz den rechtskräftig verfügten Ausweisungen nach Georgien nachzukommen. Zusätzlich muss der Erstbeschwerdeführer gegen sich gelten lassen, zunächst über mehrere Jahre hinweg unter falschen Identitätsangaben gegenüber den Behörden aufgetreten zu sein.

Im Ergebnis haben die beschwerdeführenden Parteien im Laufe ihres langjährigen Aufenthaltes zwar sicherlich Bemühungen hinsichtlich einer Integration im Bundesgebiet gezeigt und wird auch nicht verkannt, dass die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen ihr gesamtes bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht haben und mit dem Leben hier vertraut sind, wo sie aktuell die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über Deutschkenntnisse und haben sich ein soziales Netz in Österreich aufgebaut. Dennoch kann eine Interessenabwägung fallgegenständlich aufgrund der oben dargelegten Umstände, insbesondere der beharrlichen Weigerung, ihrer Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten sowie der zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbaren Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie, nicht zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien ausgehen."

2.6. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschlüssen vom 09.06.2016 die Behandlung von gegen die oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eingebrachten Beschwerden ab und hielt begründend insbesondere fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten auseinandergesetzt habe und dem Gericht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden könne, wenn es aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausginge, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib aus Gründen des Artikel 8 EMRK überwiege.

2.7. Gegen die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls eingebrachten außerordentlichen Revisionen wurde mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12, stattgegeben und die in Revision gezogenen Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Dabei wurde im Wesentlichen von den folgenden Erwägungen ausgegangen:

"9 Bei dieser Interessenabwägung stellte das BVwG in den Vordergrund, dass der Aufenthalt der Revisionswerber in Österreich während der "ganzen - wenn auch bereits langjährigen" - Dauer "nur ein vorläufiger und unsicherer" gewesen sei. Diesem Aspekt kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits wiederholt klargestellt, dies habe schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen könne (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 17. April 2013, Zl. 2013/22/0088, und vom 7. November 2012, Zl. 2012/18/0057, jeweils mwN).

10 Daran knüpft die ständige - auch schon zu § 9 BFA-VG (und den entsprechenden Vorgängerregelungen) ergangene - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa schon das Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN, und beispielsweise aus der letzten Zeit das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032, mwH, sowie darauf Bezug nehmend das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, Rz 23).

11 Darauf hat das BVwG - ungeachtet dessen, dass sich der Erstrevisionswerber im Entscheidungszeitpunkt bereits elf Jahre in Österreich aufhielt und schon im Verwaltungsverfahren, aber auch in seiner Beschwerde auf diese Judikaturlinie hingewiesen hatte - nicht Bedacht genommen. Vielmehr hat es in diesem Zusammenhang nur Fälle ins Treffen geführt, denen jeweils eine wesentlich kürzere Aufenthaltsdauer zugrunde lag (vgl. Seite 31/32 des angefochtenen Erkenntnisses).

12 Der Erstrevisionswerber verfügt nach den Feststellungen des BVwG über ausreichende Deutschkenntnisse (mit "befriedigend" bestandene Sprachprüfung auf dem Niveau B1), stellte Bemühungen an, durch unselbständige Tätigkeiten (wiederholte geringfügige Beschäftigungen bei der XXXX ) zum Unterhalt beizutragen, half regelmäßig in der Flüchtlingsunterkunft durch Verrichtung verschiedener Tätigkeiten (Reinigungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten) und unterstützte bei Bedarf andere Bewohner. Demzufolge gestand das BVwG dem Erstrevisionswerber auch entsprechende Integrationsbemühungen zu, von einer "nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration", welche die öffentlichen Interessen "ausnahmsweise" überwiegen würden, könne jedoch nicht gesprochen werden. Damit verkannte das BVwG jedoch, dass beim Erstrevisionswerber auf eine derart ausgeprägte Integration gemäß der unter Rz 10 zitierten Judikatur nicht abzustellen gewesen wäre. Maßgeblich wäre vielmehr gewesen, dass in Bezug auf den Erstrevisionswerber, dem laut Schreiben des XXXX vom 15. Oktober 2015 auch eine bis 30. April 2016 gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, nicht gesagt werden kann, er habe die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren.

13 Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG somit am Maßstab der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den privaten Interessen des - als unbescholten geltenden - Erstrevisionswerbers an einem weiteren Verbleib in Österreich den Vorrang geben müssen. Daran ändert - entgegen der vom BVwG auch vertretenen Meinung - nichts, dass der Erstrevisionswerber ursprünglich eine Aliasidentität benutzt hatte, erfolgte doch die diesbezügliche Richtigstellung bereits im Jahr 2010, was es ermöglicht hätte, den bestehenden Ausreisebefehl zwangsweise in Form einer Abschiebung durchzusetzen. Die unrichtigen Identitätsangaben waren somit für die besonders lange Aufenthaltsdauer letztlich nicht kausal (vgl. demgegenüber den dem Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, zugrundeliegenden Fall, in dem die Aufenthaltsverlängerung durch eine auch strafgerichtlich geahndete Urkundenfälschung ermöglicht wurde).

14 Das in den vorstehenden Ausführungen gewonnene Ergebnis schlägt auch auf die anderen Familienangehörigen durch. Fallbezogen ist dabei noch zu berücksichtigen, dass sich auch die Zweitrevisionswerberin im Entscheidungszeitpunkt bereits neun Jahre in Österreich aufhielt und nach den Feststellungen des BVwG nicht zu vernachlässigende Integrationsschritte (Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, ebenfalls Verrichtung verschiedener Tätigkeiten in der Unterkunft und Unterstützung von Mitbewohnern, Absolvierung eines Babysitterinnen-Kurses) unternommen hat. Dazu kommt, dass alle drei Kinder in Österreich geboren wurden, hier ihr ganzes bisheriges Leben verbrachten und in Kindergarten und Volksschule gut integriert sind, was besonders bei der im Entscheidungszeitpunkt schon mehr als acht Jahre alten Drittrevisionswerberin ins Gewicht fällt."

2.8. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 29.09.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, an welcher der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, deren rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die georgische Sprache teilgenommen haben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden zu ihrem Privat- und Familienleben sowie Aspekten einer Integration der Familie in Österreich befragt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten im Wesentlichen vor, gewillt zu sein, in Österreich einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, konkrete Anstellungen hätten sie bis dato nicht in Aussicht. Sie hätten sich Deutschkenntnisse (B1 bzw A2) angeeignet und verfügen über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen würden in Österreich die Volksschule bzw den Kindergarten besuchen, eine weitere Tochter sei am XXXX zur Welt gekommen; für letztere sei ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht worden, doch hätten seither keine weiteren Verfahrensschritte stattgefunden.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte anlässlich der Verhandlung eine Kopie ihres georgischen Reisepasses vor, aus welchem, von den bisher im Verfahren geführten, abweichende Identitätsangaben (Familienname und Geburtsdatum) ersichtlich werden.

Daneben wurden die folgenden Unterlagen zum Nachweis gesetzter Integrationsschritte (erstmals) in Vorlage gebracht:

Schulbesuchsbestätigung des Viertbeschwerdeführers für das Schuljahr 2015/2016, Jahreszeugnis der Drittbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2015/16, mehrere Unterstützungsschreiben für die Drittbeschwerdeführerin sowie ein Sozialbericht der XXXX vom 28.09.2016;

In der Folge wurde der (abgelaufene) georgische Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin im Original übermittelt. Im Reisedokument sind deutsche und österreichische Aufenthaltstitel/Visa mit einer Gültigkeitsdauer bis Jänner 2006 ersichtlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Georgiens, der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , die Zweitbeschwerdeführerin führt die Personalien XXXX , geb. XXXX , die minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch ersichtlichen Personalien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führen eine Lebensgemeinschaft und sind Eltern der jeweils minderjährigen Dritt-, und Fünftbeschwerdeführerinnen sowie des ebenfalls minderjährigen Viertbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit irregulärer Einreise im Jahr 2004 im Bundesgebiet, die Zweitbeschwerdeführerin reiste im Jahr 2006 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen wurden im Bundesgebiet geboren. Eine weitere Tochter der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien wurde im April 2016 im Bundesgebiet geboren.

Gegen die beschwerdeführenden Parteien besteht seit September 2009, bzw. im Falle der Fünftbeschwerdeführerin seit März 2011, jeweils eine rechtskräftige Ausweisung, ihr seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtswidrig. Im März 2014 wurde ein seitens des Erstbeschwerdeführers im Dezember 2009 eingebrachter Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels durch das Landesverwaltungsgericht XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig negativ beschieden, im angeführten Verfahren haben keine Umstände festgestellt werden können, welche die ursprünglich verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme zwischenzeitlich als unrechtmäßig erscheinen lassen würden. Die beschwerdeführenden Parteien verblieben dennoch im Bundesgebiet und brachten am 21.08.2014 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ein.

Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten ihren Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsleistungen, sie leben gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX . Außerhalb ihrer Kernfamilie verfügen die beschwerdeführenden Parteien über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer trat vor den Behörden infolge seiner Einreise zunächst bewusst unter falschen Identitätsangaben auf, erst im Jahr 2010 - nach rund sechsjährigem Aufenthalt - gab er im Zuge einer Befragung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seine tatsächlichen Personalien zu Protokoll. Auch die Zweitbeschwerdeführerin benutzte gegenüber den österreichischen Behörden während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer bewusst falsche Identitätsangaben, welche sie erst anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung durch Vorlage einer Kopie ihres georgischen Reisepasses revidierte.

Der Erstbeschwerdeführer eignete sich im Laufe seines Aufenthaltes Deutschkenntnisse an, zuletzt absolvierte er eine Deutschprüfung der Stufe B1. Er zeigte sich außerdem bemüht, selbständig zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes beizutragen, so befand er sich über die letzten Jahre wiederholt in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zur XXXX . Eine Selbsterhaltungsfähigkeit bestand aufgrund der tageweise ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht. Eine Vorstrafe aus dem Jahr 2007 wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall), 128 Abs. 1 Z 4, 130 (1. Fall) StGB ist zwischenzeitlich getilgt.

Die ebenfalls unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin hat sich im Laufe ihres Aufenthaltes Deutschkenntnisse angeeignet, sie besitzt ein Zertifikat der Stufe A2. Sie nahm an einem BabysitterInnen-Kurs teil und verfügt über soziale Kontakte im Bundesgebiet.

Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind regelmäßig bereit, in ihrer Flüchtlingsunterkunft durch Verrichtung verschiedener Tätigkeiten (Reinigungs-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten) auszuhelfen und anderen BewohnerInnen bei Bedarf Unterstützung zu leisten.

Die XXXX Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich die Volksschule, wo sie gut in das Schulleben integriert ist. In ihrer Freizeit nimmt sie Klavierunterricht.

Der XXXX Viertbeschwerdeführer besucht ebenfalls die Volksschule, die XXXX Fünftbeschwerdeführerin besuchte zuletzt den Kindergarten in XXXX , wo die Genannten ebenfalls altersgemäß gut integriert sind. Die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen wachsen zweisprachig auf, sie sprechen sowohl Deutsch, als auch ihre Muttersprache Georgisch.

In einer Gesamtschau der dargelegten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre langjährige Aufenthaltsdauer überhaupt nicht zur Setzung von Integrationsmaßnahmen genutzt hätten.

1.2. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden nach wie vor als aktuell anzusehenden Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität der beschwerdeführenden Parteien konnte aufgrund des zwischenzeitlichen Vorliegens unbedenklicher (Identitäts-)dokumente (georgische Reisepässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, österreichische Geburtsurkunden der minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen) in Zusammenschau mit der erfolgten Identifizierung des Erstbeschwerdeführers seitens der georgischen Botschaft festgestellt werden.

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien beruht darauf, dass gegen diese eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bereits aufrecht ist (§ 75 Abs. 23 AsylG), sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügen und gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Antragstellung noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet.

Der gemeinsame Wohnsitz der Verfahrensparteien ergibt sich aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die Beschwerdeführer derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Laufe des Verfahrens, insbesondere aus den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 13.03.2015, der Beschwerdeschrift vom 27.10.2015, sowie insbesondere dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck in Zusammenschau mit den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben.

Aufgrund der durch die im Verfahrensverlauf in Vorlage gebrachten Unterlagen über erfolgte Integrationsbemühungen kann fallgegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre (im Falle der Erst- und Zweitbeschwerdeführer) bereits über zehnjährige Aufenthaltsdauer überhaupt nicht zur Setzung von Integrationsschritten genutzt hätten, die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen sind aufgrund des Umstandes, dass sie in Österreich geboren wurden und ihr gesamtes bisheriges Leben hier verbracht haben, mit dem Alltags- und Schulleben in Österreich vertraut.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr. 100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 vor, so ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

3.3. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien - zufolge der Erwägungen in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12 - nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2004 in Österreich, die Zweitbeschwerdeführerin reiste im Jahr 2005 in das Bundesgebiet ein, die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen wurden hier geboren. Ihren im Jahr 2009 rechtskräftig verfügten Ausweisungen leisteten die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien bewusst keine Folge, auch die rechtskräftige Abweisung eines durch den Erstbeschwerdeführer eingebrachten Antrags auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels durch das Landesverwaltungsgericht XXXX , veranlasste die beschwerdeführenden Parteien nicht zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, in welchem sie noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen.

Der Erstbeschwerdeführer eignete sich im Laufe seines Aufenthaltes Deutschkenntnisse an, zuletzt absolvierte er eine Deutschprüfung der Stufe B1. Er zeigte sich außerdem bemüht, selbständig zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes beizutragen, so befand er sich über die letzten Jahre wiederholt in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zur XXXX . Eine Selbsterhaltungsfähigkeit bestand aufgrund der tageweise ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht. Eine Vorstrafe aus dem Jahr 2007 wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall), 128 Abs. 1 Z 4, 130 (1. Fall) StGB ist zwischenzeitlich getilgt. Im Falle der Erteilung einer Arbeitserlaubnis, plant er, in seinem erlernten Beruf als Fließenleger zu arbeiten, wobei ihm noch kein konkreter Arbeitsplatz in Aussicht steht.

Die ebenfalls unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin hat sich im Laufe ihres Aufenthaltes Deutschkenntnisse angeeignet, sie besitzt ein Sprachzertifikat der Stufe A2. Sie nahm an einem BabysitterInnen-Kurs teil und verfügt über soziale Kontakte im Bundesgebiet. In Georgien absolvierte sie eine Ausbildung zur Krankenschwester, diesen Beruf möchte sie im Falle einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung künftig auch in Österreich ausüben.

Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind regelmäßig bereit, in ihrer Flüchtlingsunterkunft durch Verrichtung verschiedener Tätigkeiten (Reinigungs-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten) auszuhelfen und anderen BewohnerInnen bei Bedarf Unterstützung zu leisten.

Die XXXX Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich die Volksschule, wo sie gut in das Schulleben integriert ist. In ihrer Freizeit nimmt sie Klavierunterricht.

Der XXXX Viertbeschwerdeführer besucht ebenfalls die Volksschule, die XXXX Fünftbeschwerdeführerin besuchte zuletzt den Kindergarten in XXXX , wo die Genannten ebenfalls altersgemäß gut integriert sind. Die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen wachsen zweisprachig auf, sie sprechen sowohl Deutsch, als auch ihre Muttersprache Georgisch.

Der Verwaltungsgerichtshof wies im Rahmen seiner stattgebenden Revisionsentscheidung vom 04.08.2016 darauf hin, dass es in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden, in welcher ein über zehnjähriger Inlandsaufenthalt gegeben ist, nicht darauf ankomme, ob die beschwerdeführenden Parteien über eine die öffentlichen Interessen im Einzelfall überwiegende Integrationsverfestigung aufwiesen, sondern darauf, ob die beschwerdeführenden Parteien die Dauer ihres Aufenthaltes überhaupt nicht zur Setzung von Integrationsmaßnahmen in sozialer und beruflicher Hinsicht genutzt hätten, es sei insofern ein anderer Maßstab anzuwenden. Im Falle der beschwerdeführendenden Parteien, so der Verwaltungsgerichtshof, könne vor dem Hintergrund jener Rechtsprechung nicht erkannt werden, dass diese die Dauer ihres Aufenthaltes überhaupt nicht für die Bemühung um eine Integration genutzt hätten.

Da vor dem Hintergrund jener Erwägungen somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor.

3.4. Absatz 4 des mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelten § 14a NAG idgF lautet:

"Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1."

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14b Absatz 2 NAG idgF als erfüllt anzusehen, wenn "der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt."

§ 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, BGBl. II Nr. 449/2005, normiert:

"(1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH.

(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.

(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

Der Erstbeschwerdeführer legte ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung der Stufe B1 vor, die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über nachgewiesene Deutschkenntnisse der Stufe A2. Dadurch erfüllen die Genannten das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß §§ 14a Abs 1 Z 4 bzw 14b Abs 2 Z 2 NAG, weshalb sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllen. Auch in Bezug auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und den minderjährigen Viertbeschwerdeführer liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus vor, zumal diese im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Primarschule in Österreich besuchen (§§ 14b Abs 2 Z 3 iVm § 14a Abs 4 NAG).

Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin besucht aktuell den Kindergarten in Österreich, wodurch sie die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, weshalb ihr der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist (die in § 14b Abs 3 Z 1 NAG normierte Ausnahmebestimmung für Minderjährige, welche noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, bezieht sich ihrem Wortlaut nach ausdrücklich auf Abs 1 leg cit, welcher auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG Bezug nimmt).

3.5. Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und den erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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