L502 2116375-1•BVwG L502 2116375-1
L502 2116375-1Tribunal administratif fédéral23 nov. 2016
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
L502 2116375-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2015, FZ. XXXX , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise am 19.07.1998 in das Bundesgebiet am 31.07.1998 einen Asylantrag. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 07.05.2001 das Asylbegehren des BF gemäß § 7 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen, gemäß § 8 AsylG wurde demgegenüber festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak nicht zulässig ist, und verfügte der BF in weiterer Folge als subsidiär Schutzberechtigter über jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2012 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und unter einem festgestellt, dass seine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. Dem BF wurde am 21.06.2012 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeit bis zum 11.06.2013 ausgestellt. Aktuell verfügt er über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung und eine Aufenthaltsberechtigungskarte "Daueraufenthalt – EU" gültig bis 11.02.2020.
2. Beginnend mit dem 07.04.2004 brachte der BF bei den zuständigen Behörden mehrmals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses oder eines Konventionsreisepasses ein, die jeweils abgewiesen wurden.
Der letzte Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 11.05.2015 wurde mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.10.2015 zu og. Zahl gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 FPG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom BF mit Schriftsatz vom 19.10.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11.02.2016, GZ. L502 2116375-1/3E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 88 FPG als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde wiederum vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0104-9, aufgehoben.
In der Folge war das Beschwerdeverfahren wieder bei der Abteilung L502 des BVwG anhängig.
3. Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Vertreter vom 18.11.2016, einlangend beim BVwG am 21.11.2016, erklärte der BF ausdrücklich, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.10.2015 zurückziehe.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
III. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Der BF hat mit dem am 21.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.10.2015 ausdrücklich zurückgezogen.
2. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
3. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
4. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des BF frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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