W226 2115545-1•BVwG W226 2115545-1
W226 2115545-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2016
Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderjährigkeit, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, Verhältnismäßigkeit
W226 2115548-1/12E
W226 2115545-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX und 2.) XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörige von Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, Zlen; 1.) 543373605-140206500 und 2.) 1074518810-150715649, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1), ein Staatsangehöriger der Republik Kasachstan, reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 01.12.2014 gab der BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch im Wesentlichen an, dass er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und muslimischen Glaubens sei. Der BF1 führt ausdrücklich an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sei, er habe zuletzt in Tschetschenien gelebt und habe von dort aus die Flucht nach Österreich angetreten. Er habe einen Russischen Inlandspass gehabt, er sei von XXXX in einem Bus nach XXXX und von dort in einem Zug nach Weißrussland gelangt. Dort habe er einen Schlepper ausfindig gemacht, der ihn schließlich in einem Fahrzeug über unbekannte Länder bis Wien gebracht habe. Der Beschwerdeführer verwies weiters darauf, dass seine nach Ritus angetraute Gattin mit den beiden gemeinsamen Kindern als Asylwerber in Österreich aufhältig sei, diese seien Staatsangehörige von Kasachstan. Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass er in Tschetschenien Jurist gewesen sei und in XXXX eine Kanzlei für die Tschetschenischen Leute eröffnen habe wollen. Ende Mai 2014 sei dies gewesen, er habe dann von Bekannten und auch von seinem Bruder erfahren, dass er von der Polizei gesucht und beschuldigt werde, da er angeblich den Tschetschenischen Widerstandskämpfern helfe. Aus Angst habe er seine Heimat verlassen, habe sich bis zu seiner Ausreise in XXXX versteckt gehalten. Ein anderer Fluchtgrund liege darin, dass wie dargelegt seine Gattin und die beiden Kinder in Österreich bereits aufhältig seien.
Am selben Tag wurde von einem Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht eingebracht, wobei dieses Vollmachtsverhältnis im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 15.11.2016 durch den BF1 wieder aufgelöst wurde.
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.05.2015 verwies der BF1 erneut darauf, dass er Staatsbürger der Russischen Föderation sei (Aktenseite 69). Er legte darüber hinaus diverse Dokumente vor, die aufzeigen, dass der BF1 in Tschetschenien zur Welt gekommen ist und somit in der Russischen Föderation geboren wurde, darüber hinaus ein Wehrdienstbuch einer Russischen Militärkommandantur. Der Beschwerdeführer führt darüber hinaus erneut (Aktenseite 69) aus, niemals einen Reisepass besessen zu haben, er habe nur eine Kopie seines Inlandspasses hier in Österreich vorgelegt, das Original sei ihm bei Antritt der Reise vom Schlepper abgenommen worden. Auf die Frage, ob er außer der russischen noch eine weitere Staatsbürgerschaft habe, sagte der BF1, dass dies nicht der Fall sei. Auf Vorhalt, dass sich aus dem Asylverfahren seiner beiden Kinder in Österreich ergebe, dass diese Geburtsurkunden vorgelegt hätten, wonach der BF1 als Kasachischer Staatsangehöriger festgehalten werde, blieb der BF1 dabei, dass er die Staatsbürgerschaft Kasachstans nie angenommen und auch nie beantragt habe.
In weiterer Folge führte der BF1 aus, dass er doch von 1993 bis zuletzt in Kasachstan gelebt habe, von 2010 bis zuletzt sei er zwischen Kasachstan und Tschetschenien hin- und her gereist. Er habe mit seiner Lebensgefährtin von 2006 bis zu ihrer Ausreise 2013 zusammen gelebt, dies in der Stadt XXXX , seine eigenen drei Brüder würden weiterhin in Tschetschenien aufhältig sein und dort leben.
Der Fluchtgrund wurde vom BF1 im Wesentlichen dahingehend geschildert, dass er nach 1993 in Kasachstan als "Jurist und Manager" gearbeitet habe, hauptsächlich als Jurist, er wolle aber nicht angeben, wer sein Arbeitgeber gewesen sei. Ausdrücklich erwähnte der BF1, dass er das nur bis 2010 getan habe, danach habe seine Frau gearbeitet und er selbst habe nur mehr Gelegenheitsjobs verrichtet. Bei welchen Firmen er zwischen 1993 und 2010 tätig gewesen sei, das wolle er nicht nennen, das "habe nichts mit seinem Verfahren zu tun." Der BF1 schilderte weiters, dass er viel herum gereist sei, er sei auch in der Ukraine und in China gewesen, habe auch ein "Jahresvisum" gehabt. Auf Vorhalt, doch gesagt zu haben, dass er niemals einen Reisepass besessen habe, führt der BF1 aus, dass er "nicht gesagt habe, nie einen Auslandreisepass besessen zu haben." Er habe die Frage nur so verstanden, ob er bei seiner nunmehrigen Ausreise einen Auslandreisepass bei sich gehabt habe. Sein Sohn sei 2012 geboren und er sei im Jahr 2013 nach Kasachstan zur Familie zurückgekehrt. Als die Frau aus Kasachstan weggegangen sei, sei er selbst nicht in Kasachstan gewesen, er sei in XXXX aufhältig gewesen. Von dort aus habe er ihr gesagt, dass sie schnell ausreisen soll, von der Ausreise habe er glaublich im August 2013 von den Angehörigen der Frau erfahren. Er sei deshalb nicht gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern nach Österreich gereist, weil er "aus einem bestimmten Grund in XXXX war."
Der BF1 schilderte diesbezüglich, dass im Jahr 2012 ein Verwandter "von irgendjemand in XXXX vorgeladen" worden sei, dieser Verwandte sei dann verschwunden. Im Mai 2013 habe er diesen Verwandten dann im Krankenhaus gefunden, zwei Tage später sei dieser dann dort gestorben. Die Ärzte hätten nicht gewusst warum, es sei keine Diagnose erstellt worden. Es handle sich nicht um seinen Bruder, sondern um einen Cousin, von dem der BF1 nur einen Alias-Namen angeben wollte. Er habe irgendwann im Jahr 2000 oder 2001 jemandem geholfen, sich Dokumente ausstellen zu lassen. Sie seien in Kasachstan immer beschuldigt worden, Kämpfer unterstützt zu haben, in Wahrheit habe er aber immer nur Flüchtlingen geholfen, aber das offizielle Kasachstan habe sie beschuldigt, den Freiheitskampf zu unterstützen. Deshalb habe er mit den kasachischen Behörden Probleme gehabt. Er habe einem gewissen " XXXX " geholfen, dieser sei von den Kasachen als tschetschenischer Freiheitskämpfer eingestuft worden. Diesen XXXX habe er schließlich im Monat Mai 2013 gefunden und habe ihm ein Arzt gesagt, dass dieser irgendeine Injektion bekommen habe. Die Todesursache sei ungeklärt gewesen, der Arzt habe gemeint, dass dieser wohl "eine Spritze bekommen" habe. Er selbst habe in Kasachstan gemeinsam mit " XXXX " vielen anderen geholfen, er sei überzeugt davon, das XXXX als Informationsquelle hätte verwendet werden sollen. Jedenfalls habe er im März 2013 dann seine Frau angerufen und ihr gesagt, sie soll mit den Kindern so schnell wie möglich wegreisen. Bei der Beerdigung von XXXX hätte er herausgefunden, dass dieser vom FSB befragt worden sei, dies würde für ihn eine erhöhte Gefahr bedeuten. Er habe XXXX über so lange Zeit mehrfach unterstützt, deshalb habe er beschlossen, hierher zur Familie zu fliehen. Fluchtauslösend sei somit die Geschichte mit diesem XXXX gewesen, dass dieser verschwunden und verstorben sei. In Russland hätte er nie beweisen können, dass er nur Flüchtlingen geholfen habe und nicht auch Freiheitskämpfern, in Kasachstan sei es noch gegangen, dort sei die Lage eigentlich noch recht ruhig gewesen. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass er irgendwann im Jahr 2013 (August oder September) gefragt worden sei, wo sich der BF1 konkret aufhalte, der Dorfvorsitzende habe das den Bruder gefragt. Eine Tätigkeit für Flüchtlinge und auch für diesen XXXX habe er bis 2002 ausgeübt. Er habe Leuten geholfen bei Formalitäten, etwa bei der russischen Botschaft, beim Ausfüllen von Formularen. Er sei nicht im Rahmen einer Organisation tätig gewesen, er habe nur von sich aus wohltätige Hilfe angeboten. Die Organisation der tschetschenischen Diaspora in Kasachstan habe aufgerufen, den Flüchtlingen zu helfen. Auf Vorhalt, dass die Gattin des BF1 vorangehend im eigenen Asylverfahren in Österreich ganz andere Fluchtgründe geschildert habe, führt der BF1 aus, dass er der Gattin gesagt habe, diese solle sagen was sie wolle, sie solle nur nichts betreffend den BF1 angeben. Er habe herausfinden wollen, warum sein Cousin namens XXXX gestorben sei. Er könne sich nicht anderswo in Russland niederlassen, die Computerdaten seien überall in Russland vernetzt. Der BF1 führt aus, dass seine Lebensgefährtin bzw. rituell angetraute Frau erneut schwanger sei, er sei der Vater dieses ungeborenen Kindes.
In weiterer Folge wurde der belangten Behörde bekannt, dass der BF1 in Wirklichkeit Staatsangehöriger von Kasachstan ist. Im Verwaltungsakt finden sich die nunmehr angefertigten Auszüge des BMfI, Abt. IV/2 vom 28.05.2015, welche aufzeigen, dass dem BF1 in den Jahren 2011, 2012 und 2014 in seinem kasachischen Reisedokument mit genau angegebener Nummer Visa für den Schengenraum erteilt worden sind, im Jahr 2014 von der französischen Botschaft in Kasachstan.
Im Zuge einer weiteren Einvernahme des BF1 vor der belangten Behörde am 17.06.2015 verwies dieser erneut darauf, dass er in Kasachstan in den Jahren 1996 bis 2000 mit Flüchtlingen gearbeitet habe. Selbst sei er einmal vom Geheimdienst vorgeladen worden, er wisse aber nicht mehr, in welchem Jahr das gewesen sei, es sei nicht einmal ein Protokoll erstellt worden, es sei nur ein Gespräch gewesen.
Dem BF1 wurde nunmehr vorgehalten, dass seine Angaben zur Identität erkennbar unrichtig sind, dem BF1 wurde vorgehalten, dass er kasachischer Staatsbürger ist und ihm wie dargestellt in den Jahren 2011 bis 2014 mehrere Visa C ausgestellt worden sind. Dazu führte der BF1 aus wie folgt: "Ich sage Ihnen noch einmal, ich bin kein kasachischer Staatsbürger." Er habe immer verneint, kasachischer Staatsbürger zu sein, das tue er auch heute. Die Behörde habe ihn aber nicht gefragt, ob er einen kasachischen Reisepass habe. Hätte die Behörde ihn das gefragt, hätte er gesagt: "Ja." Es sei aber ein gekaufter Reisepass. Er habe den Reisepass gekauft, weil es unmöglich sei, in Kasachstan ohne Reisepass zu sein.
Dem BF1 wurde weiters vorgehalten, dass er zu Kindern aus erster Ehe seit dem Jahr 2011 in Österreich Anknüpfungspunkte habe, er sei darüber hinaus seit dem Jahr 2011 an einer näher beschriebenen Adresse in XXXX polizeilich gemeldet, auch diesbezüglich habe er sich mit seinem kasachischen Auslandspass bei der Meldebehörde angemeldet. Darüber hinaus führt der BF1 aus, dass inzwischen ein weiteres Kind von ihm in Österreich geboren sei, dieses sei gesund und habe keine eigenen Fluchtgründe. Darüber hinaus wolle er sagen, dass jener Mann, der seinen Verwandten mit dem Aliasnamen " XXXX " damals von XXXX aus angerufen habe, nunmehr tot sei, dieser sei ermordet worden. Wer XXXX angerufen habe, das wolle er nicht sagen, er wolle dessen Namen nicht nennen.
Für den am XXXX geborenen BF2 wurde am 22.06.2015 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt, dabei wurde ausgeführt, dass der BF2 keine eigenen Fluchtgründe habe.
Die belangte Behörde vernahm am 09.09.2015 darüber hinaus die ehemalige Ehegattin des BF1, welche sich seit Jahren nach legaler Einreise als Rotationsarbeitskraft in Österreich legal aufhält. Diese führt aus, dass der BF1 mit ihr zwei gemeinsame Kinder habe, sie sei mit dem BF1 aber niemals verheiratet gewesen, habe früher in Kasachstan mit diesem zusammen gelebt und habe der BF1 sie in den Jahren 2011 bis Herbst 2014 auch regelmäßig in Österreich besucht, manchmal für ein paar Tage, manchmal auch bis zu einem Monat. Das Zusammenleben habe aber nur in Kasachstan bestanden, er habe in Österreich und nach ihrer Trennung keine Beiträge zum gemeinsamen Unterhalt mehr geleistet, seit 2008 habe er eine andere Familie. Der BF1 treffe sich manchmal mit den gemeinsamen Kindern, er treffe sie seit dem Aufenthalt in Österreich etwa ein- bis zweimal im Monat. In Österreich gebe es kein gemeinsames Familienleben mehr.
I.3. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA wurde jeweils der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist und ihnen gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich die vom BF1 vorgebrachten Fluchtgründe als völlig unglaubwürdig darstellen würden. Das Vorbringen sei - aus näher dargestellten Gründen - nicht glaubhaft, er sei persönlich unglaubwürdig, habe er doch keine konkreten Namen nennen wollen, habe seine Kinder aus erster Ehe in Österreich verheimlicht und die richtige Staatsangehörigkeit bestritten. Die Asylverfahren der zweiten Gattin und der zwei älteren Kinder aus dieser Beziehung seien rechtskräftig negativ beschieden worden.
Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl frühen würde gezeigt. Ebenso stellt das BFA fest, dass keine stichhaltigen Gründe dafür festgestellt hätten werden können, dass den BF in Kasachstan unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe oder dass sie dort aus besonderen Gründen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein könnten, Opfer eines bewaffneten Konflikts oder von Kampfhandlungen zu werden. Zudem stellt das BFA fest, dass keine Gründe vorliegen, die der BF einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG gewähren. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Kasachstan.
Die Anträge der Lebensgefährtin des BF1 bzw. der Mutter des BF2 und der beiden weiteren Kinder seien rechtskräftig negativ beschieden, es bestehe daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben.
Für das Beschwerdeverfahren wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.4. Gegen diese Bescheide hat der BF1 über seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattet: Die Einvernahme zweier namhaft gemachter Zeugen sei nicht erfolgt. Er habe exponiert für tschetschenische Flüchtlinge in Kasachstan gearbeitet, dies habe Probleme mit den kasachischen Behörden zur Folge gehabt. Der Cousin des BF1 habe in Tschetschenien als Rebell gekämpft, enge Angehörige von Rebellen seien der Verfolgung durch die russischen Behörden ausgesetzt. Angesichts des Todes des Cousins sei die Furcht begründet. Zudem habe der BF1 eine aufrechte Beziehung zu den Kindern aus einer Vorbeziehung.
I.5. Am 15.11.2016 wurde der BF1 im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung nochmals ausführlich zu seinem Fluchtgrund und seiner Identität einvernommen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakte des BFA, beinhaltend die Aktenbestandteile der abweisenden Bescheide betreffend die Anträge auf internationalen Schutz der BF, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kasachstan.
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF (Kasachstan), (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand vom 23.02.2015 sowie aus dem USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kazakhstan, 13. April 2016 (verfügbar auf ecoi.net); http://www.ecoi.net/local_link/322535/462012_de.html
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
Die BF führen die im Spruch genannten Namen, der BF2 ist erst in Österreich am XXXX geboren worden. Die BF sind Staatsangehörige der Republik Kasachstan. Die BF sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe , der BF1 bekennt sich zum muslimischen Glaubensbekenntnis. Die Muttersprache des BF1 ist Russisch/Tschetschenisch.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Festgestellt wird, dass die BF nur über geringe private Interessen und kein Familienleben in Österreich verfügen, zumal die Asylanträge der Mutter des BF2 und seiner Geschwister rechtskräftig negativ beschieden wurden. Diese halten sich seit längerem illegal im Bundesgebiet auf und müssen gemeinsam mit den Beschwerdeführern Österreich nach Kasachstan verlassen. Nicht festgestellt wird, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der BF in Österreich vorliegt.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation):
Zur allgemeinen Lage in Kasachstan ist fallbezogen festzustellen:
3.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.02.2015:
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 12.2014a). Der straffe Führungsstil des Präsidenten Nasarbajew begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament (AA 10.2014a). Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80%der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5% und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten (TAZ 16.1.2012). Die Regierung hat zurzeit, neben dem Premierminister Serik Achmetow und vier stellvertretenden Premierministern, 16 Mitglieder. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der nationalen Minderheiten des Landes, besetzt (GIZ 12.2014a).
Quellen:
Von Mai bis Dezember 2011 mobilisierte der Streik der Ölarbeiter bis zu 12.000 Streikende. Die Streikenden traten für eine Angleichung der Löhne, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und unabhängige Gewerkschaften ein. Es kam zu Massenverhaftungen und trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Unruhen fand der Streik in der kontrollierten, kasachischen Presse kaum Erwähnung. Der Verlauf der Eskalation am 16.12.2011 ist weitgehend unbekannt, unter anderem weil Präsident Nasarbajew keine unabhängigen Untersuchungen zulässt. Die Polizei sei überfordert gewesen, auch weil es sich um die ersten Unruhen seit 25 Jahren handelte. Sie schoss in die Menge und tötete 17 Menschen (IFA 14.11.2012).
Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen des oben genannten Streiks angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit Kasachstans am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.5.2013).
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 10.2014a).
Quellen:
3.2.1.3. Rechtsschutz/Justizwesen
Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich (AA 10.2014a). Die Justiz ist nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014). Kasachstans Justiz verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft (FH 12.6.2014). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 10.2014a). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
3.2.1.5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 27.2.2014). Die meisten der 37 Personen, die im März 2012 in der regionalen Hauptstadt Aktau angeklagt wurden, an der Organisation und Durchführung gewalttätiger Aktionen in Schanaosen beteiligt gewesen zu sein, gaben vor Gericht an, sie seien während ihrer Haft von den Sicherheitskräften gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, um "Geständnisse" von ihnen zu erpressen (AI 23.5.2013). Einige Polizisten wurden mit dem Vorwurf der Folter konfrontiert, aber Straffreiheit bleibt die Norm. Medienberichten zufolge äußerten sich im Jahr 2014 mehrmals Verwandte von Häftlingen öffentlich besorgt über massenhafte Prügelstrafen und Misshandlungen in der Haft (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor (AA 10.2014a). Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Finanzpolizei, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die "Disciplinary State Service Commission" sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Korruption ist in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet (USDOS 27.2.2014). Im Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International liegt Kasachsan auf Platz 126 von 175 bewerteten Ländern (TI 2014).
Quellen:
3.2.1.7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten nur dann staatliche Zuwendungen in Kasachstan, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA 10.2014a). Das Verbot nicht-registrierter Organisationen bietet für die Behörden eine Möglichkeit in die Aktivitäten von Organisationen einzugreifen. NGOs berichteten der Registrierungsprozess sei unkompliziert, allerdings gäbe es Korruption und NGOs im Menschenrechtsbereich und mit politischen Aktivitäten würden längere Verzögerungen und Hürden erfahren als andere. Es gab allerdings keine Berichte, dass die Regierung die Registrierung verweigerte oder eine Organisation schloss. Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit Untersuchungen bei Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen blieben bestehen, internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten, die Regierung überwache die NGO Aktivitäten bei sensiblen Themen und es gäbe Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
3.2.1.8. Allgemeine Menschenrechtslage
Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a). Trotz der wachsenden Kritik von Menschenrechtsorganisationen, nicht nur wegen der Einschränkungen der Pressefreiheit und den Zuständen in der Erdölindustrie, sondern auch an der sich allgemein verschärfenden Menschenrechtssituation, wurde Kasachstan am 12.11.12 von der UN-Vollversammlung mit überwältigender Mehrheit in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (GIZ 12.2014a).
Quellen:
3.2.1.9. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert, private und oppositionelle Medien unterliegen jedoch Belästigung und Zensur. Viele der über 1.000 Zeitungen sind staatlich geleitet oder haben Verknüpfungen zu politischen Führern. Der Staat kontrolliert die Druckpresse. Er unterhält auch TV Stationen (BBC 31.1.2012). Die Meinungs- und Medienfreiheit ist erheblich rechtlich und faktisch eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA 10.2014a). Die Meinungs- und Pressefreiheit wurde in Kasachstan seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt, im Frühjahr 2014 auch die Gesetzgebung verschärft. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert, verhaftet und verurteilt. In den letzten drei Jahren wurden fast 30 unabhängige oder oppositionelle Zeitungen/Zeitschriften verboten. Aber auch Fernsehsender (K-Plus), Radiosender, Videoportale (stan.tv) und natürlich Websites sind von der restriktiven Politik betroffen. Staatliche Medien erhalten dagegen zunehmende finanzielle Unterstützung (GIZ 12.2014a).
Quellen:
3.2.1.10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden (AA 10.2014a). Die letzten Parlamentswahlen fanden, vorgezogen, am 15. Januar 2012 statt. Nachdem das alte Ein-Parteien-Parlament international kritisiert worden war, wurde dafür Sorge getragen, dass im neuen Parlament mehrere Parteien sitzen. Von den sieben Parteien auf dem Wahlzettel konnte allerdings nur Asat/OSDP als Oppositionspartei gelten, drei echten Oppositionsparteien wurde die Teilnahme an den Wahlen nicht gestattet. Von den drei jetzt im Parlament vertretenen Parteien ist echter Widerspruch nicht zu erwarten (GIZ 12.2014a).
Quellen:
Die Haftbedingungen bleiben schwierig und die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, andererseits jedoch auch von angemessenem Zugang der Häftlinge zu Besuchern. Die Behörden gewähren den Medien und auch unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen - Terrorakte mit Todesfolge, sowie besonders schwere Verbrechen zu Kriegszeiten - reduziert (AA 10.2014a / Deutsche Botschaft Astana (o.D.)
Quellen:
Kasachstan ist laut Verfassung ein säkularer Staat. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung, politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (GIZ 12.2014a). Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitestgehend gewährleistet (AA 10.2014a). Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle (AA 10.2014a). Doch wird der Islam von der Führung für das State- und Nationbuilding verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet, islamische Feiertage werden eingehalten, Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (GIZ 12.2014a).
Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist. Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (ÖB Astana 16.2.2015).
Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung wahr. Erstmals kam es in Kasachstan im Jahre 2011 zu mehreren kleineren terroristischen Anschlägen, die sich hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden richteten. Der Hintergrund dieser Anschläge ist ungeklärt. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 10.2014a).
Quellen:
3.2.1.14. Ethnische Minderheiten
Kasachstan ist besonders stolz auf die Tatsache, dass die mehr als 130 Ethnien und mehr als 30 Religionsgruppen im Land friedlich zusammenleben und betont dies auch immer wieder (ÖB Astana 16.2.2015). Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 12.2014b, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Knapp 52 % der Bevölkerung Kasachstans sind weiblich. Ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen ist zwar keineswegs dominant und im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt, doch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes (Gender Equity Index/GEI, Gender Inequality Index/GII, Gender Index/SIGI) aus. Im GEI 2012 steht Kasachstan sogar noch vor den USA, auf Rang 33 von 154 gereihten Staaten. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet. Die nationale Gesetzgebung bedarf noch mancher Verbesserung (GIZ 12.2014b).
Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt definiert "häusliche Gewalt" und "Opfer", identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz im Gesetz gefunden, noch wurden Verurteilungen ausgesprochen (USDOS 27.2.2014).
Es gibt spezielle Polizeieinheiten gegen Gewalt an Frauen, die die verfassungsmäßigen Rechte der Frauen schützen sollen. 2009 trat ein eigenes Gesetz zur Prävention häuslicher Gewalt und Gleichberechtigung der Geschlechter in Kraft. Es definierte das Vergehen und ermöglicht die Verhängung von Schutzbefehlen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 zufolge sollen jedes Jahr bis zu 500 Kasachinnen an häuslicher Gewalt sterben. Jede fünfte Familie soll von häuslicher Gewalt betroffen sein. Gemäß offizieller Statistik wurden 2012 13.797 Verbrechen gegen Frauen registriert, die meisten davon Fälle häuslicher Gewalt. Gesamt gibt es in Kasachstan 28 Krisenzentren für Opfer häuslicher Gewalt und Opfer von Menschenhandel. 7 davon werden von NGOs geführt (IOM 5.2014).
Auswahl von NGOs, welche direkte soziale Hilfe bieten:
Contact details of NGOs acting on direct social assistance: Title
Target groups
Contact details
Taldykorgan Regional Women Support Center
Women and children of Almaty region who find themselves in difficult situations
127, Kablisa Zhyrau St. Tel/Fax: +7 7282 241778
Red Crescent Society branch in Astana
Assistance in emergency situations; assistance to vulnerable population; prevention of diseases;
5/1-42, Republic Avenue Tel/fax: +7 (7172) 439797, 440189 E-mail: okp-astana@mail.ru
Public Association "Women Support Center" North Kazakhstan oblast
Children, women who find themselves in difficult situations, law enforcement, migrant workers
17, 30, Sutyusheva St. Tel.: +7 7152 5298 86; E-mail: ailnaorlova@rambler.ru
Social Fund "Enbekshikazakh local community fund", Almaty oblast.
76 Pugacheva str., Esik, Enbekshikazakh region, E-mail: belchibaeva@yandex.ru
The Union of Crisis Centers of Kazakhstan. Almaty, coverage - the country
Women and children, victims of domestic violence and human trafficking; Managing 116 16 hot-line on migration and human trafficking.
1 micro-district, 59, Apt. 43, Tel.: +7 727 3764037
Children's Fund of Kazakhstan. Almaty city.
Implementation of long-term projects: monitoring the observation of child's rights, the implementation of the UN Human Rights Conventions, "Participation in Destiny"; "Warm Home"; "Small Age Inmates of the Fascist Concentration Camps"; "Kind Heart"; "Behind Bars-Childish Eyes"; "Protection of Migrant families with children, Asylum Seekers"
85 Karasay Batyr Street hotline: +7 727 327 90 05
Public Foundation "Socio-Psychological Rehabilitation and Adaptation Center for Women and Children "Rodnik", Almaty city.
Promotion of gender equality, prevention of conflicts and divorces, preparation for marriage, combating trafficking in persons, community work with children, adolescents and youth, as well as elimination the worst forms of child labour. Main target groups: Families, women and children
Almagul, 23, Apt. 30 Tel.: +7 727 3961938;
Public Association "Aktobe Women Support Center"
Facilitation in ensuring equal rights for women in line with human rights and freedoms; Legal, psychological and social support to victims of violence; Implementation of terms and mechanisms to ensure women's participation in politics and all levels of decision-making
Ryskulova Str., 190, 4th floor Tel. +7 7132 24 40 70; E-mail: umitaigul@mail.ru
Karaganda Branch of the Kazakhstani Bureau for Human Rights and Rule of Law
Education on human rights; monitoring compliance with international human rights standards; implementation of international human rights norms into national legislation; identification of
24 Erubaeva Str. Tel/fax: +7 7212 42 37 05 E-mail: Akim6@yandex.ru
(IOM 5.2014)
Bildung wird im Sinne von Zukunftssicherung vom Staat ein hoher Stellenwert beigemessen, Erfolge sind zu sehen, aber noch nicht durchschlagend. Die nach wie vor schlechte Bezahlung der Lehrer und die Korruption stellen ein altes Problem dar. Ein weiteres Problem sind zunehmend ungleiche Bildungschancen (GIZ 12.2014b).
Die allgemeine Schulbildung in Kasachstan umfasst 11 Jahre und ist in staatlichen Schulen gratis. Davon sind die ersten 9 Jahre schulpflichtig, danach können Schüler weiter die höhere Schule besuchen, oder sich für eine technisch-berufsvorbereitende oder post-sekundäre Ausbildung entscheiden. Für die besten Schüler ihrer Jahrgänge sind staatliche Stipendien mit Vollinternat in eigenen Bildungsinstitutionen, den "Nazarbayev Intellectual Schools", verfügbar. Jede der genannten Ausbildungsformen berechtigt bei entsprechendem Abschluss zu einem Hochschulbesuch, dem aber noch ein Eignungstest vorgeht (IOM 5.2014). Es gibt für die Angehörigen der diversen nationalen Minderheiten Unterricht in deren Sprachen. Bei PISA 2009 haben die Schüler Kasachstans in Lesen, Rechnen und Naturwissenschaften nur Rang 59 von 65 erreicht (GIZ 12.2014b).
Hochschulzugang ist kostenpflichtig, für Studenten mit den besten Testergebnissen besteht die Möglichkeit um Stipendien anzusuchen. Alle anderen können die verschiedenen Angebote für Studienkredite kasachischer Banken in Anspruch nehmen. (IOM 5.2014).
Es gibt insgesamt 139 Hochschulen (Stand 2012/13), davon 45 staatlich. Dort studieren aktuell ca. 572.000 Studenten. Eine Reformierung der Hochschulbildung ist im Gange. Wer es sich leisten kann, strebt trotz aller Bemühungen des Staates um eine Verbesserung des Ausbildungsniveaus ein Auslandsstudium an (GIZ 12.2014b).
Quellen:
Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze im Generellen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen (GIZ 12.2014b).
Im Dezember 2013 unterzeichnete der kasachische Präsident Nursultan Nazarbayev ein neues Gesetz zur Vereinfachung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Wanderarbeiter. Die flexibleren Regelungen stehen im Gegensatz zu den zunehmend strengeren arbeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen eurasischen Ländern. Eine Verbesserung der internationalen Migration gehört zu den langfristigen Prioritäten der von der Regierung im letzten Jahr beschlossen nationalen Entwicklungsstrategie "Kasachstan 2050" (JF 17.1.2014)
Quellen:
Für russische Migranten bestehen zwei Möglichkeiten, sich in Kasachstan aufzuhalten:
Ohne permanenten Aufenthaltsstatus:
Seit Januar 2012 sind russische und weißrussische Staatsbürger in Kasachstan von einigen zu erfüllenden Anforderungen ausgenommen und genießen vor allem im Hinblick auf eine berufliche Anstellung in Kasachstan die Vorteile eines verkürzten Immigrationsprozesses. Basierend auf einem Abkommen, das von Russland, Weißrussland und Kasachstan ratifiziert wurde, können die Staatsbürger dieser Länder auf dem Territorium der jeweils anderen Länder arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis einholen zu müssen. Laut der Neuregelungen zum Anwerben ausländischer Arbeitskräfte ist zur Anstellung von russischen und weißrussischen Staatsbürgern der Abschluss eines gültigen Arbeitsvertrages ausreichend, der jedoch bestimmte vom Arbeitsamt festgelegte Anforderungen erfüllen muss. Darüber hinaus muss für einen legalen Aufenthalt im Land eine Adressen-Registrierung auf Basis des anerkannten Arbeitsvertrages erfolgen, ein Mietvertrag und ein HIV-Zertifikat vorliegen. Der Prozess kann innerhalb einer Woche bewältigt werden, sofern alle notwendigen Anträge und Dokumente vorliegen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Bearbeitungsprozesse bei den kasachischen Behörden noch in der Standardisierungsphase sind und es daher, je nach Region, zu unterschiedlichen Bearbeitungszeiten kommen kann. Da es sich um ein multilaterales Abkommen handelt, genießen kasachische Staatsangehörige ebenso vereinfachte Anforderungen bei Immigrationsprozessen in Russland bzw. Weißrussland (IOM 8.11.2012).
Dauerhafter Aufenthalt:
Die Regularien über die Registrierung und den Aufenthalt von ausländischen Staatsbürgern in Kasachstan sind gesetzlich festgeschrieben. Es wird empfohlen, diesbezüglich die Hilfe des örtlichen Unterstützungs-Zentrums für Migranten in Anspruch zu nehmen, das kostenlosen juristischen Beistand anbietet. Nachfolgend die Kontaktdaten: "Migrant's Support Center" Shymkent, Tel.: +7 7252 551 200 / +7 7252 551300 (IOM 8.11.2012).
Quellen:
Anfragebeantwortung ZC204/08.11.2012, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/11213863/16111887/Shymkent_-_%C3%96ff._Verwaltung%2C_soziale_Belange_und_med._Versorgung%2C_08.11.2012.pdf?nodeid=16111776vernum=-2, Zugriff 18.02.2015
3.2.1.18. Grundversorgung/Wirtschaft
Kasachstan gehört mit einem BIP von 224,4 Mrd. USD und einem BIP pro Kopf von 13.171,80 USD im Jahr 2013 zu den erfolgreichen, wirtschaftlich liberalen Transformationsstaaten (AA 10.2014b). Im Dezember 2012 erklärte Präsident Nasarbajew die Ziele der bislang geltenden Strategie 2030 - Kasachstan sollte zu den 50 stärksten Industrienationen der Welt aufschließen - als erreicht und definierte in der neuen Strategie "Kasachstan 2050" als neue Vorgabe den Anschluss an die Gruppe der 30 global führenden Wirtschaftsnationen. Dazu sieht die Strategie die Modernisierung der staatlichen Wirtschaftspolitik und Verjüngung ihrer Kader, Förderung und Unterstützung privater Unternehmer und wesentliche Verbesserungen in der Sozialpolitik vor (GIZ 12.2014c). Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines eigenen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag im Oktober 2014 offiziell bei 5%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20%. Gewerkschaften als unabhängige Vertreter von Interessen der Arbeitnehmer gibt es nicht, "freien" Gewerkschaften fehlt in der Regel die notwendige staatliche Registrierung, die offiziellen Gewerkschaften gelten als staatlich gelenkt (GIZ 12.2014b). Kasachstan bemüht sich seit 1991 um den Aufbau eines verschiedene Bereiche umfassenden Sozialsystems. Die Gesetzgebung zielt auf verschiedene Bevölkerungsgruppen (Jungfamilien, Veteranen, Alte, Behinderte, Waisen, etc) ab (IOM 5.2014). Trotz vieler Verbesserungen ist die Situation von Behinderten nach wie vor schwierig (GIZ 12.2014b). Es gibt ein System von finanziellen Unterstützungen und Leistungen. Die finanziellen Beihilfen werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, die Leistungen werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (IOM 5.2014).
Der Human Development Index Kasachstans, der das Wohlergehen einer Population anhand von Bildung, Gesundheit und Einkommen misst, liegt für Kasachstan bei 0,754 (1 = sehr hohe menschliche Entwicklung; 0 = sehr geringe menschliche Entwicklung). Das ist Platz 69 von 187 Ländern. Zum Vergleich, der HDI Russlands liegt bei 0,78, jener der Ukraine bei 0,55 (IOM 5.2014, vgl. UNDP 2013).
Sowohl der HDI als auch Beobachtungen zeugen davon, dass zumindest ein Teil des (Erdöl)reichtums die Bevölkerung erreicht. In den Städten hat sich eine Mittelschicht etabliert, doch Ereignisse wie die Immobilienkrise 2008 oder persönliche Schicksalsschläge können schnell existenzbedrohend wirken. Die verbreitete Rechtsunsicherheit tut ihr Übriges. Vor allem entwickelt sich die Schere zwischen der kleinen, sehr reichen Elite und der Normalbevölkerung immer mehr auseinander (GIZ 12.2014b).
Quellen:
3.2.1.19. Medizinische Versorgung
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 19.2.2015).
Die Reform des Gesundheitswesen wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. Nach Angaben der WHO wurden 2012 nur 4,2% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe TB-Rate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Dabei scheint die "Chancenverteilung" ein besonderes Problem. Zum einen, weil nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau kostenfrei ist, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Zum anderen ist das Versorgungsangebot sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Dies wird sogar in einem mehrjährigem Unterschied beispielsweise der Lebenserwartung der Bevölkerung sichtbar: im Gebiet Nord-Kasachstan betrug sie 2010 66,3 Jahre, in der Stadt Astana 73,2. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 12.2014b).
Während der Zeit der Sowjetunion wurde auch in der Sowjetrepublik Kasachstan die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung vom Staat übernommen und war für die Patienten kostenlos. Nach der Unabhängigkeit bürgerten sich sogenannte "out-of-pocket"-Zahlungen ein. 1996 wurde das System der verpflichtenden Krankenversicherung eingeführt, das auf zwei Pfeilern ruhte: dem Basisleistungspaket und dem garantierten Leistungspaket. Das garantierte Leistungspaket umfasst Notversorgung, Transfusionen und Überweisung in Spezialkliniken bzw. zu Programmen für übertragbare Krankheiten. Das Basisleistungspaket umfasst ambulante und stationäre Leistungen. Anfang 2000 wurde ein Nationales Programm für Gesundheitsreform und Entwicklung 2005-2010 angekündigt, welches das staatliche Garantierte Leistungspaket einführte, das vom Staat getragen wird und ambulante, stationäre und Notfallversorgung umfasst. Für nicht umfasste Leistungen müssen Patienten selbst bezahlen oder eine freiwillige oder berufliche etc. Zusatzversicherung abschließen. Auch Medikamente bedürfen der Zuzahlung, außer man wird stationär behandelt. Deshalb versuchen Patienten in Kasachstan wenn möglich stationär aufgenommen zu werden (IOM 5.2014).
HIV/AIDS:
Das umfassende kasachische Gesundheitsprogramm 2011-2015 hat verschiedene Programme und Sektoren zusammengefasst, darunter auch das nationale AIDS-Programm. Bis 2015 soll die AIDS-Rate unter 15-49jährigen zwischen 0,2-0,6% bleiben. Besonders die Begleiterkrankung von HIV mit TB wird beachtet. Ein ganzes Sub-Programm widmet sich dem Thema der HIV und TB-Prävention in Gefängnissen (IOM 5.2014).
Tuberkulose (TB):
2011 schätzte die WHO, dass von 100.000 Kasachen 168 TB haben. Es gab und gibt verschiedene Programme zur Unterstützung TB-Infizierter. Es wird davon ausgegangen, dass die TB-Sterblichkeit von 98,1 pro 100.000 Einwohner (2013) auf 94,7 pro 100.000 Einwohner (2015) zurückgehen soll (IOM 5.2014).
Während der 1990er-Jahre nahm die Zahl der Spitäler in Kasachstan, vor allem in ländlichen Gegenden, um mehr als die Hälfte ab. In den 2000er-Jahren stieg sie wieder leicht auf 10.041 (2009), was 756 Betten pro 100.000 Einwohner entspricht. 2010 kamen 870 Krankenschwestern, 403 Ärzte, 77 Apotheker, 10 Zahnärzte und 42 Hebammen auf 100.000 Einwohner (IOM 5.2014).
Hier eine Auswahl der größten staatlichen Spitäler Kasachstans:
Oblasts
Largest State Hospital
Akmola
Oblast hospital. 1, Sabatay str. Kokshetau city Tel: +7 7162 269604; 266161; 315943
Aktobe
Oblast Clinical Diagnostic Center. Aviagorodok district. Tel: +7 7132 22 71 02
Almaty obl.
Oblast hospital. 283, Eskeldy Bi str. Tel: + 7 7282 23 45 20
Atyrau
Oblast hospital. 99, Vladimirskaya str. Tel: +7 7122 28 09 95
West Kazakhstan
Oblast clinic hospital. 85, Savichev str. Uralsk city. Tel: +7 7112 26 62 71 http://okb.batis.kz/ru
Zhambyl
Oblast hospital. 2, Aiytiev str., Taraz city. Tel: +7 7262 45 64 08 http://oa.zhambyl.kz
Karagandy
Oblast hospital. 41/43, Erubayev str. Tel: + 7 7212 41-05-20. http://okb.karaganda.kz/
Qostanay
Oblast hospital. 151, 1st May str. Tel: + 7 7142 54 28 48
Qyzyl Orda
Oblast Medicine center 51, Abay. ??l.:+7 7242 23 52 94 http://omc-kzo.kz/
Mangystau
Oblast Hospital. 24 micro-district, Aqtau city. Tel: +7 7213 21 02 75.
South Kazakhstan
Oblast clinic hospital. 4, Maily Qozha str., Shymkent city. Tel: + 7 7252 53 65 14
Pavlodar
Oblast hospital named after Sultanov. 63, Shedrin str. Tel: +7 7182 50 07 76
North Kazakhstan
Oblast hospital. 20, Brusilovskiy str. Petropavlovsk city. ??l: +7 7152 46 46 63 http://www.ob.sko.kz/rus/index.php
East Kazakhstan
Oblast hospital. 26, Auezov av., Ust-Kamenogorsk. ??l:+7 7232 25 52 51
Almaty city
23-42-23. City clinic hospital. 6, Zhandosov str. Tel: +7 727 274 97 16
Astana city
City Hospital # 1. 66, Qoshqarbayev Str. Tel: + 7 7172 23 42 23. www.auruhana1.kz
(IOM 5.2014)
Auswahl von NGOs, welche die Bevölkerung medizinisch unterstützen:
Title
Target groups / Aim
Contact details
Public Association "Kostanai branch of Kazakhstan Association on Sexual Reproductive Health"
Protection of fundamental reproductive rights of young people, women and men; Improving reproductive health of Kazakhstan's population, especially socially vulnerable, poor and young people; Improving quality of health services and ensuring access to them; Informing and educating population and medical staff; Main target groups: Youth, women and men of reproductive age, migrants
April 5 Str., 67 (3 entrance) Tel.: +7 7142 53 22 35 E-mail: kost_kmpa@mail.ru
Red Crescent Society branch in Astana
Assistance in emergency situations; assistance to vulnerable population; prevention of diseases;
5/1-42, Republic Avenue Tel/fax: +7 (7172) 439797, 440189 E-mail: okp-astana@mail.ru
Public Association "Gender Information Analytical Center", Karagandy city
The organizations' work is mainly concentrated on achieving gender equality, combating human-trafficking, combating domestic violence, and protection of children and women.
Tattimbet Str. 4, office 112 Tel.: +7 7212 333 057 E-mail: giac@mail.ru
Association of AIDS Service Organizations "Zholdas". Kostanay oblast
Information campaign in prevention on HIV and AIDS; direct assistance to population with HIV and AIDS
Karasu village, Shapagat street. Tel.: +7 71452 30784
NGO "Ardager"
Consulting population on available state medical services and drug coverage - NGO "Ardager"
40 Abulkhaiyr str, Aqtobe city. Tel.: +7 7132 932030 E-mail: ardager@nur.kz
"Association of Women with Disabilities "Shyrak", Almaty city
Health care for women with disabilities.
mkr. Koktem-1, d. 26, kv. 3, Tel./fax: +7 727 3953075 http://www.shyrak.kz
NGO "Association for Support of the cancer and rare diseases"
Creating a project "Cancer can be beaten!" Assistance to population with Cancer and diabetes;
155-144 Chaikovskyi str. Tel: + 7 727 2952812 E-mail: rookz@mail.ru
(IOM 5.2014)
Quellen:
3.2.1.20. Behandlung nach Rückkehr / Migration
Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 12.2014b). Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).
Rückkehrer welche die kasachische Staatsbürgerschaft schon haben, kommen für den Status als Oralman nicht infrage. Für sie gibt es auch keine spezifischen staatlichen Programme zur Unterstützung bei/nach der Rückkehr. Als Kasachen haben sie Anspruch auf dieselben staatlichen Leistungen wie alle anderen auch. IOM hingegen bietet eine Unterstützung nach der Rückkehr an, die von der Hilfe bei der Ankunft bis hin zu langfristiger Reintegrations- und wirtschaftlicher Hilfe reicht. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit IOM in den "Überstellerstaaten", zumeist Belgien, Niederlande und Norwegen und richtet sich nach vorhandener Finanzierung. 2005-2013 wurden 166 Rückkehrer von IOM Kasachstan unterstützt (IOM 5.2014).
3.2.1.21. Unbegleitete Minderjährige:
Es gibt kein spezifisches Protokoll für die Rückkehr von UM. Der zuständige Konsul im jeweiligen Land, aus dem der UM nach Kasachstan zurückkehren soll, arrangiert die Heimreise des UM in Koordination mit dem kasachischen Ministerium für Bildung und Wissenschaft und dem Innenministerium. Bei Rückkehr wird der UM den Vormundschaftsbehörden anvertraut, welche eine geeignete Unterkunft, Pflege und Bildung sicherstellen. Für eine Übergangsperiode kann der UM im Stata Anpassungszentrum für Minderjährige untergebracht werden. 18 solche Zentren gibt es im Land. Ihre Aufgabe ist Nothilfe und temporäre Unterbringung von Minderjährigen in Krisensituation und die Familienzusammenführung. Die Behörden sind dafür verantwortlich die Familien der UM aufzuspüren (IOM 5.2014).
Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 18.2.2015
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebenden Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beschwerdeverfahren und aus dem vom BF1 vorgelegten kasachischen Führerschein (der in Kopie zum Akt genommen wurde).
Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung.
Die Identität der BF steht somit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der BF aus Kasachstan stützen sich auf die von der BF vor dem BFA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
4.1.3. Die Feststellung, dass Gründe, die eine Verfolgung der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sind, stützen sich auf die von der BF vor der belangten Behörde und in ihrer Beschwerde getroffenen Aussagen sowie den Länderfeststellungen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt den BF, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände ihrer Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF1 lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Aus folgenden Gründen konnte eine Verfolgung der BF nicht glaubhaft gemacht werden:
Einleitend ist festzuhalten, dass das Asylbegehren der Gattin des BF1 bzw. Mutter von BF2 rechtskräftig negativ beschieden wurde, am 29.07.2014 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 zu Zl. W147 1436008-1/10E abgewiesen. In diesem Verfahren hatte die Gattin des BF1 eine von mafiösen Strukturen ausgehende kriminelle Bedrohung in Kasachstan der eigenen Person behauptet, diese habe aus Angst um das eigene Leben und das Leben der Kinder und nach einer erfolgten Trennung vom BF1 mit den Kindern die Flucht ergriffen. Bezogen auf den Aufenthaltsstatus der genannten Gattin bzw. Mutter der BF und der gemeinsamen Kinder des BF1 mit dieser Gattin ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2014, Zl. W221 1436008-2/2E hinzuweisen, womit auch eine Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, sodass ab diesem Zeitpunkt die Gattin bzw. Mutter der BF samt deren Kindern über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet verfügen.
Im Gegensatz zu den Angaben des BF1 quer durch das Verfahren gestand der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nunmehr ein, dass er entgegen seinen Angaben vor der Behörde Staatsangehöriger von Kasachstan ist, er gestand ein, bezogen auf seine Staatsangehörigkeit, die Reisebewegung nach Österreich und den Verbleib seiner Dokumente die Unwahrheit angegeben zu haben. BF1 schilderte weiters, dass er legal im Spätsommer 2014 auf dem Luftweg von Kasachstan über XXXX nach XXXX geflogen ist, sodass evident ist, das der BF in Kasachstan keine Probleme gehabt haben kann, er andernfalls doch nicht sich der Grenzkontrolle am Flughafen gestellt hätte.
Unerklärlich ist auch, warum der BF1 nach eigenen Angaben zwar Anfang September 2014 in Österreich gelandet sein will, dann jedoch erst viele Monate später Asyl beantragt hat, nämlich genau zu dem Zeitpunkt, an dem auch die Rückkehrentscheidungen betreffend die Kinder und die Gattin in Rechtskraft erwachsen sind.
Die ausweichenden Erklärungen des BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lauten einzig dahingehend, dass er nicht als kasachischer Staatsbürger hätte auftreten wollen, er habe außerdem in diesen Monaten "Ratschläge eingeholt", er habe erst alles "besprechen" müssen. Diese Erklärungen vermögen das erkennende Gericht jedoch nicht zu überzeugen, der BF1 hat durch sein gesamtes Vorgehen und durch sein persönliches Auftreten in der Beschwerdeverhandlung einen zutiefst unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen, da jedenfalls feststeht, dass der BF1 in Wirklichkeit ein Staatsangehöriger von Kasachstan ist und mit dem eigenen Auslandspass und mit diversen Visa über Jahre hindurch bereits in Österreich Angehörige aus seiner ersten Beziehung besucht hat.
Der BF1 schildert, dass er seinen kasachischen Reisepass an einen Freund in Kasachstan zurückgeschickt hat, wobei auch diese Vorgangsweise eindeutig aufzeigt, dass der BF1 bezogen auf seine Identität, seine richtige Staatsbürgerschaft und wohl auch sein Fluchtvorbringen über Jahre hindurch versucht hat, die Behörden zu täuschen.
Auffallend ist weiters, dass die Gattin des BF1 in ihrem eigenen Asylverfahren eindeutig angibt, dass der BF1 seine Familie in Kasachstan im Herbst 2012 nach Streitigkeiten verlassen habe und diese in der Folge mit den Kindern alleine bis zur Ausreise in Kasachstan zurück geblieben wäre. Diese Angaben werden vom BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als ebenfalls nicht wahr dargestellt, der BF1 will nunmehr nicht- wie vor der Behörde behauptet- seine Frau von XXXX aus aufgefordert haben, schnell Kasachstan zu verlassen und erst später im Jahr 2013 erfahren haben, dass diese nach Österreich ausgereist ist, der BF1 schilderte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er seine Gattin und die beiden ersten Kinder selbst legal mit Visum im Flugzeug nach Österreich gebracht hat.
Dies bedeutet im Ergebnis, das nicht nur der BF1, sondern auch seine Gattin und die beiden ersten Kinder über Jahre hindurch gegenüber österreichischen Behörden massiv die Unwahrheit angegeben haben, schildern doch alle Beschwerdeführer gemeinsam höchst spektakuläre Ausreisen aus den Herkunftsstaaten, nur mit Schlepperhilfe soll auf unbekannte Wegen die Einreise nach Österreich gelungen sein.
Das Ergebnis eines über Jahre durchgeführten Asylverfahrens ist jedoch, dass nicht nur die beiden gegenständlichen BF, sondern auch die sonstigen Angehörigen legal aus Kasachstan ausgereist sind, sich ohne Probleme der Grenzkontrolle gestellt haben und offensichtlich nach wie vor im Besitz von kasachischen Reisedokumenten sind, die aber niemals vorgelegt wurden.
Auffallend ist darüber hinaus, dass der BF1 quer durch das Verfahren- wie von der Behörde richtig wiedergegeben- höchst ausweichende Angaben tätigt, er will konkrete Namen insbesonders jener Person, wegen der es Probleme geben soll mit dem russischen Geheimdienst, nicht nennen, der BF1 will weder vor der Behörde noch vor dem erkennenden Gericht auch nur ansatzweise preisgeben, bei welchen Organisationen bzw. bei welchem Arbeitgeber er in Kasachstan gearbeitet habe und dort in juristischer Funktion irgendwelche Tschetschenen beraten haben soll.
Insofern quer durch das Verfahren angedeutet wird, das es auch in Kasachstan Probleme mit Behörden gegeben habe, ist einleitend festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im Beschwerdeschriftsatz betreffend die Gattin des BF1 ausgeführt wurde. Damit in deren Beschwerdeverhandlung konfrontiert, führt die Gattin des BF1 aber aus, dass diese Vorbringen überhaupt nicht stimmt, die Gattin des BF1 hat somit Probleme mit kasachischen Behörden oder Polizeiorganen geradezu abgestritten. Dies wurde dem BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch vorgehalten und konnte der BF1 einzig ausführen, dass er "nicht dazu da sei, um Lügen zu erzählen."
Vor dem Hintergrund der jahrelangen falschen Angaben bezogen auf die eigene Staatsangehörigkeit, den Reiseweg etc. und angesichts der mangelnden Bereitschaft, konkrete Namen und Details zu nennen, ist jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF1 nach legaler Einreise und nach Ablauf des Schengen Visums erkannt hat, dass die Gattin und die gemeinsamen Kinder kein Aufenthaltsrecht in Österreich bekommen, da eben mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2014 deren Rückkehrentscheidung bestätigt wurden. Es bedarf keiner weitwindigen Überlegungen, dass der BF1 dann erkannt hat, nach monatelangem Zuwarten, dass nunmehr ein Asylantrag zu stellen ist, um dadurch eine Rückführung der Gattin und der gemeinsamen Kinder nach Kasachstan unmöglich zu machen.
Zu den angeblichen Aktivitäten des BF1 in Kasachstan im Zusammenhang mit der Unterstützung von Tschetschenischen Flüchtlingen, ist festzuhalten, dass diese Hilfstätigkeiten in der Tschetschenische Diaspora offensichtlich vor mehr als 15 Jahren erfolgt sein müssen, sodass nicht ernsthaft angenommen werden kann, dass aus diesen Handlungen, die 15 Jahre und mehr zurück liegen, heute in irgendeiner Form ein Vorwurf gemacht werden könnte. Diesbezüglich war auch dem Beweisantrag, irgendwelche Tschetschenen, die inzwischen in Österreich Aufenthalt genommen haben, einzuvernehmen nicht nachzukommen, da BF1 zu diesen Personen einzig ausführen kann, dass er ca. im Jahr 2000 für dieser Personen Lebensmittel und Kleidung in Kasachstan organisiert habe.
Zu seiner diesbezüglichen Tätigkeit kann der BF1, der wie dargestellt niemals angeben wollte, bei welchem Arbeitgeber er überhaupt beschäftigt war, nur ausführen, dass er als Freiwilliger gearbeitet habe, entweder Landsleute bei Behördenwegen unterstützt habe oder Geld und Kleidung gesammelt habe.
Völlig unerklärlich ist, warum der BF1 nach den angeblichen Problemen in XXXX mit einem nahen Angehörigen und dessen Tod dann wieder freiwillig aus Österreich im Jahr 2013 nach Kasachstan zurückgekehrt ist und nicht wie seine Gattin und die gemeinsamen Kinder bereits zu einem früheren Zeitpunkt Asyl beantragt hat.
Zu all diesen Aspekten konnte der BF1 keine vernünftigen Angaben tätigen, er blieb höchst allgemein und geheimnisvoll, dass er noch viele Dinge habe "regeln" wollen, ohne auszuführen, was konkret damit gemeint sei. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung führt der BF1 aus, dass er nichts detailliert schildern wolle, ebenso wie vor der belangten Behörde weigert sich der BF1 auch in der Beschwerdeverhandlung, konkrete Namen zu nennen, um wem es sich bei dem angeblich gestorbenen "Cousin" der im Jahr 2012 in XXXX verstorben sein soll, überhaupt handelt.
Der BF1 wurde mehrfach im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgefordert, konkret darzulegen, welche Probleme sich über die Jahre und Jahrzehnte mit kasachischen Behörden ergeben haben und konnte der BF1 im Ergebnis überhaupt nichts diesbezügliches ausführen außer Spekulationen, dass es "Probleme gibt, die mit einer Person zusammen hängen, für die er irgendwann einen kasachischen Pass besorgt haben soll."
Zu dieser geheimnisvollen Person will er aber auch keine konkreten Angaben tätigen, außer dass er vor vielen Jahren einen Mitarbeiter und diese Person zusammen gebracht habe, ein Mitarbeiter sei mit diesem unbekannten Tschetschenen offensichtlich zum Passamt gegangen.
In Summe kommt somit das erkennende Gericht zum eindeutigen Ergebnis, dass der BF1 nach Abschluss des Asylverfahrens betreffend seine Gattin und die gemeinsamen Kinder aus der Illegalität in Österreich herausgetreten ist, in welcher er sich nach Ablauf des Schengen- Visums befunden hat. Einleitend hat der BF ein völlig absurdes Vorbringen über eine Problematik in XXXX , somit in Tschetschenien vorgetragen, der BF1 hat sich als russischer Staatsbürger ausgegeben und erst auf Vorhalt der richtigen Staatsangehörigkeit und der erteilten Schengen Visa eingestanden, Staatsangehöriger von Kasachstan zu sein.
Das Gesamtvorbringen hat sich als Ansammlung von Spekulationen, Unwahrheiten und Widersprüchen dargestellt, es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF1 tatsächlich aus den angegeben Gründen Kasachstan verlassen hat.
Vielmehr dürften ganz andere Hintergründe gegeben sein, warum der BF1 Kasachstan verlassen hat, wohl weil er sich wirtschaftliche Vorteile bei einem Aufenthalt in Österreich erwartet hat, zumal er aus dem Aufenthalt seiner Kinder aus erster Beziehung weiß, dass das Leben in Österreich gewisse Vorteile gegenüber dem Leben in Kasachstan bietet. Dies insbesonders vor dem Hintergrund, dass beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 29.07.2014 festgehalten hat, dass "gesamtbetrachtend daher davon auszugehen ist, dass ausschlaggebend für den Ausreisentschluss der Beschwerdeführerin letztlich der Wunsch nach Abklärung des Krankheitsbildes ihres Sohnes war."
Von einer Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr kann in der gegenständlichen Rechtssache jedoch nicht gesprochen werden, muss die Verfolgung doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen und muss der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte wahrheitsgemäß darlegen.
Die Länderfeststellungen entsprechen im Wesentlichen den Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Herkunftsstaat, wobei angesichts der vom BF1 geschilderten umfangreichen Ausbildung das erkennende Gericht nicht davon ausgeht, dass dieser im Fall der Rückkehr nach Kasachstan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.
Besondere Gefährdungslagen, etwa eine schwerwiegende Erkrankung der Beschwerdeführer, wurden im Verfahren nicht dargelegt, nach Aussage des BF1 in der Beschwerdeverhandlung sind beide BF gesund.
4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:
5.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Rechtlich folgt daraus:
5.2. Zu Spruchteil A, I der angefochtenen Bescheide:
5.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT
BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN
WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.
5.2.2. Aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des BF1 zur individuell behaupteten Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit zur Gänze zu versagen war, folgt rechtlich zunächst, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kasachstan nicht abgeleitet werden kann, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Kasachstan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Wie schon unter den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen, zumal auch die Asylverfahren der Gattin und der sonstigen Kinder des BF1 mit seiner Gattin rechtskräftig seit Jahren negativ beschieden sind.
5.3. Zu Spruchteil A, II des angefochtenen Bescheids:
5.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
5.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vor, weil die BF weder Gründe für das Vorliegen einer realen und aktuellen Gefahr der Verletzung ihrer aus Artikel 2 und Artikel 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erfließenden Rechte noch Gründe vorgebracht hat, die für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Insbesondere hat es die BF unterlassen, für ihren konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es für sie es nicht möglich ist in Kasachstan ein im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK Leben zu führen. Jedenfalls lassen ihre Ausführungen bzw. der Verweis auf die im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformation nicht den Schluss zu, dass sie im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan einem realen Risiko einer gegen den Schutzzweck der Art. 2 oder 3 EMRK weisenden Gefahr bzw. der Todesstrafe ausgesetzt ist.
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Kasachstan keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesem Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, für eine Abschiebung im Lichte des Art. 8 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 AsylG 2005 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Ein solches hat die BF jedoch nicht getätigt. Auch in Anbetracht der Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung, die ausführlich dargelegt wurde sowie der obigen Länderfeststellungen und Gefährdungseinschätzung erscheinen die Befürchtungen der BF, dass sie festgenommen werde im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan, als unrealistisch.
Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der BF wurde nicht vorgetragen, vielmehr erklärte der BF1, dass sie gesund sind. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.
Der BF1 verfügt im Herkunftsstaat über eine fundierte Ausbildung und hat stets gearbeitet, mag er seine Arbeitgeber auch nicht nennen wollen. Derart konnte der BF1 bis zur Ausreise den Lebensunterhalt finanzieren, auch im Verfahren der Gattin des BF1 wurde festgehalten, dass diese über zahlreiche Angehörige und eine fundierte Ausbildung in Kasachstan verfügt.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes der BF nicht zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Kasachstan in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würden, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
5.4. Zu Spruchpunkt A, III. des angefochtenen Bescheides
Zur Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befinden sich nach ihrer Antragstellung im November 2014 bzw. Juni 2015 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind als Staatsangehörige von Kasachstan keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Die BF verfügen in Österreich noch über relevante familiäre Beziehungen, leben doch nach Abweisung der Asylanträge die Gattin und die beiden anderen Kinder des BF1 weiterhin im Bundesgebiet. Gegen diese gibt es jedoch seit 10.11.2014, Zl. W221 1436008-2/2E u. a., eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, diese Angehörigen befinden sich im Ergebnis ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und müssen ebenfalls nach Kasachstan zurückkehren. Somit liegt kein Eingriff in das Familienleben vor.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Der BF1 hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301. 106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 1/2 Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009)
Die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ableitbare, geringgradige Integration wird in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Aufenthalt der BF nach der illegalen Einreise im Februar 2015 nur aufgrund des von ihr gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorläufig berechtigt war und auf einer letztlich als unbegründet erachteten Antragstellung beruhte (vgl. dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335).
Den BF musste zudem bekannt sein, dass die vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Auch dadurch wird das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung herabgemindert. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das Asylverfahren der BF übermäßig lange gedauert hat, ergibt sich doch allein durch die Überprüfung der gefälschten Bestätigungen einer Menschenrechtsorganisation eine gewisse Verzögerung.
Auch bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) reicht ein etwa dreijähriger Aufenthalt nicht aus, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06 .2013, U485/2012).
Der BF1 hat seit Einreise mehrere Deutschkurse besucht und verfügt über geringe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1.
Fallbezogen hat die belangte Behörde auch unter Bedachtnahme auf die bloß kurze Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer dem öffentlichen Interesse zu Recht eine höhere Bedeutung beigemessen als den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass den Beschwerdeführern im Ergebnis angesichts der offensichtlich falschen Angaben klar sein musste, dass kein ausreichender Grund zur Annahme besteht, sie würden dauerhaft in Österreich bleiben dürfen, hat der BF1 doch ein von Grunde auf unwahres Vorbringen erstattet. Fallbezogen kann somit der Beurteilung der belangten Behörde, dass die öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die sich insbesondere in der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen manifestieren, höher zu bewerten sind, als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet, nicht entgegen getreten werden. Sonstige besondere Gründe, die einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Verbleib im Bundesgebiet im Sinne des Artikels 8 EMRK herbeiführen können, sind nicht ersichtlich. Der BF1 hat einzig eine Teilnahmebescheinigung über einen Grundkurs A1 vorgelegt, geht jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Verfahren wurde somit nicht dargelegt, dass es den Beschwerdeführern möglich wäre, den für sie lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften, die Beschwerde hat diesbezüglich überhaupt keine anderen Ergebnisse gebracht.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit der BF in Österreich fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem relativ kurzen Aufenthalt, der illegalen Einreise sowie den weit stärkeren Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat besonderes Gewicht zukommt.
Dies gilt angesichts des geringen Lebensalters auch für den BF2, der naturgemäß dem rechtlichen Schicksal seiner Eltern - altersbedingt - zu folgen hat.
Was letztlich den Aufenthalt der Ex-Frau und der gemeinsamen Kinder des BF1aus der früheren Beziehung, die sich seit vielen Jahren legal in Österreich aufhalten betrifft, ist der BF1 auf seine eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zu verweisen, wonach er die Kinder aus der ersten Beziehung nicht oft, nur fallweise, etwa einmal in zwei oder drei Monaten sieht, wenn er gerade nach Wien fährt, um Lebensmittel zu besorgen. Diese Angaben decken sich im Wesentlichen mit der zeugenschaftlichen Aussage der früheren Lebensgefährtin des BF1, wonach dieser nicht mit der Familie zusammen lebt, auch nicht für die Kinder Unterhalt leistet und sich nur manchmal mit den Kindern in Wien trifft. Im Ergebnis bedeutet eine Ausreise des BF1 aus dem Bundesgebiet somit einzig, dass er allenfalls wie in der Vergangenheit vor der Asylantragstellung durch touristische Besucher Kontakt zu den Kindern pflegen kann, wie dies seit der Trennung von seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung seit vielen Jahren auch vor der Asylantragstellung möglich war. Angesichts der räumlichen Trennung und des Fehlens einer intensiven familienähnlichen Beziehung und eines gemeinsamen Haushaltes scheint dieser Eingriff in die Beziehung des BF1 zu Kindern aus einer früheren Beziehung durchaus gerechtfertigt und im öffentlichen Interesse liegend.
Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.). Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die bisherige bloß fast zweijährige Aufenthaltsdauer des BF1 zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration in Österreich sprechen zu können, weshalb die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Kasachstan ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Derartige besondere Umstände sind nicht hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.
Zu Spruchteil B:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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