BVwG W218 2125565-1

W218 2125565-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

BVwG W218 2125565-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2125565.1.00

Spruch

W218 2125565-1/ 3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien Redergasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (belangte Behörde) vom 03.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.02.2016 bis 17.03.2016 gemäß § 38 AlVG iVm § 10 AlVG gesperrt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung verweigert hätte. Gründe für eine Nachsicht seien nicht vorgelegen bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.

2. Dagegen erhob den Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Anstellung nur für 2 Wochen gewesen wäre und er vorerst einen Computerkurs machen möchte.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahren stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Stelle jedenfalls als Dauerstellung angeboten (sechs Monate als Überlassung - danach werden die Dienstnehmer von der Firma P. meistens übernommen) worden sei. Die Stelle wäre kollektivvertraglich entlohnt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte die Stelle bei einem Telefonat mit dem Personalüberlasser im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass er zuerst einen Computerkurs machen wolle, damit er die Autopickerl § 57 a Überprüfungen künftig ebenfalls per Computer durchführen werde können.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, den er im Wesentlichen gleichlautend wie seine Beschwerde begründete.

5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 02.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene, zumutbare und kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung nicht beworben.

Der Beschwerdeführer hat bereits bei dem ersten Telefonat mit dem Personalüberlasser mitgeteilt, dass er derzeit einen Kurs bei Trendwerk mache und zuerst einen Computerkurs machen wolle.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten das Zustandekommen eines möglichen Dienstverhältnisses vereitelt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dem Beschwerdeführer wurde eine zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Stelle angeboten, die noch dazu genau seinen Qualifikationen entsprochen hätte. Die Zumutbarkeit wird nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist nicht einmal zu der Bewerbung hingegangen um zu klären, für welchen Zeitraum das Dienstverhältnis geplant gewesen wäre und wie der konkrete Vertrag ausgestaltet gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde ausführlich vor, dass es in seinem Alter besonders schwer ist, eine geeignete Stelle zu finden und er bei sämtlichen Stellen nach der Probezeit nicht übernommen worden sei, da er mit dem Computer nicht umgehen könne.

Konkret brachte er unter anderem Folgendes vor: "Ich habe im Jahr 1980 den Beruf Automechaniker in Indien gelernt, wo es keinen Computer gab. Das Bundesministerium hat mir im Jahr 2002 ein Zertifikat als KFZ-Techniker gegeben, nicht aufgrund eines besuchten Kurses, sondern aufgrund meiner langjährigen Erfahrung. Im Jahr 2015 habe ich eine vier-tägige Schulung zur § 57 a Grundausbildung abgeschlossen. In diesem Kurs wurde mir nur 2 Stunden davon erklärt, wie ich ein Pickerlschreiben auf dem Computer zu verfassen habe. Dies war für mich viel zu schnell und wenig. Deshalb wollte ich einen Computerkurs machen. Es war nicht mein eigener Wunsch, dies zu machen."

Ferner bringt er noch Folgendes vor: "dass es das AMS nicht aushalten konnte, dass ich so ein hohes Arbeitslosegeld bekomme. Keiner hat einen Grund dem anderen mehr zu glauben, denn es wurde nur über das Telefon besprochen. Ich lebe seit 30 Jahren schon in Österreich, ich habe immer gesehen, dass immer wenn es um Entscheidungen geht, dass man wegen dem Aussehen und der Herkunft Vorurteile hat. Allein aufgrund der Vorurteile will man der Person keine Rechte geben." Weiters hätte er einen Stellenzusage von einer KFZ Firma, die sich aber aufgrund der einzuholenden Genehmigungen immer wieder verschieben würde.

Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass es mit seinem Alter (57 Jahre) besonders schwer ist, eine neue Anstellung zu finden, umso weniger kann der erkennende Senat daher nachvollziehen, wieso er dann zu dem Vorstellungsgespräch nicht zumindest hingegangen ist, um sich dort nach den näheren Bestimmungen des Anstellungsverhältnisses zu erkundigen. Er bringt vor, dass die Anstellung nur für zwei Wochen gewesen wäre, dagegen spricht aber die Aussage der Personalvermittlung, die angibt, dass es sich um eine sechsmonatige Überlassung mit anschließender Übernahme gehandelt hat. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht, dass die Stelle von einem Mitarbeiter mittlerweile als Daueranstellung besetzt wurde.

Da der Beschwerdeführer immer wieder betont, dass er keine Computerkenntnisse hat, ist vielmehr glaubhaft, dass er sich darauf verlassen hat, dass die belangte Behörde ihm einen solchen Computerkurs ermöglichen wird. Auch das Vorbringen in der Stellungnahme zum Parteiengehör, "dass sie [Anm.: seine Berater] mich nicht nerven soll. Sodass ich noch mein Leben in Ruhe genießen kann...", spricht eher dafür, dass der Beschwerdeführer (zumindest zum damaligen Zeitpunkt) nicht an einer Anstellung interessiert war.

Die belangte Behörde hat im Zuge des Beschwerdevorverfahrens mit der zuständigen Mitarbeiterin der Personalvermittlungsstelle nochmals Kontakt aufgenommen und erhoben, dass es sich um eine Dauerstelle gehandelt hat. Die zuständige Mitarbeiterin gab an, dass der Beschwerdeführer ursprünglich am 02.02.2016 bekanntgegeben hat, dass er sofort zu arbeiten beginnen kann und daraufhin am 04.02.2016 der suchenden Firma als KFZ Mechaniker vorgeschlagen wurde. Er hätte am 05.02.2016 zu arbeiten beginnen können. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der Personalvermittlung mit, dass er zuerst einen Computerkurs machen möchte.

Diese detaillierte Schilderung lässt keinen Zweifel an dem Inhalt des Gespräches aufkommen und wird die Behauptung, dass es sich lediglich um eine zweiwöchige Anstellung gehandelt hätte, als Schutzbehauptung gewertet, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch verpflichtet wäre, eine befristete zumutbare Stelle anzunehmen. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass er gesagt hat, dass er zuerst einen Computerkurs machen möchte. Damit hat er eindeutig eine zumutbare Stelle nicht angenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8)...

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. -4. ...

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) ...

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) ...

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.5. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Angemerkt wird, dass es sich bei der die Beschäftigung anbietenden Firma um einen Arbeitskräfteüberlasser handelt und die im angefochtenen Bescheid wie auch in der Beschwerde angesprochene "Beschäftigung bei der Firma P. " im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes so zu verstehen ist, dass das Dienstverhältnis zum Arbeitskräfteüberlasser geschlossen werden sollte, der als Überlasser im Sinne des § 3 Abs. 2 AÜG den Beschwerdeführer zur Arbeitsleistung an die Firma P. als Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG verpflichtet hätte.

Es handelte sich bei der möglichen - aber nicht zustande gekommenen - Beschäftigung als KFZ-Techniker um keine von der belangten Behörde zugewiesene Beschäftigung, sondern um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG.

Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit liegt dann vor, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in §10A1VG vorgesehenen Sanktionen in Frage (vgl. VwGH Erkenntnisse vom 19. September 2007, ZI. 2006/08/0252, vom 20. Oktober 2010, ZI. 2008/08/0191 uva).

Als Notstandshilfebezieher war der Beschwerdeführer verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden.

Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst, dass die Aussage, dass er zuerst einen Computerkurs machen möchte, dazu führen wird, dass er die Stelle nicht erhalten wird und dies die Folgen des § 10 AlVG auslösen kann. Insofern hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).

Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde auch nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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