BVwG W215 2120342-1

W215 2120342-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2016

Regest

Bescheiderlassung, Bescheidnachholung, Säumnisbeschwerde,<br/>Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W215 2120342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.2120342.1.00

Spruch

W215 2120342-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK im Säumnisbeschwerdeverfahren über den Antrag auf internationalen Schutz von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Eritrea, Zahl 1000351002-14019674, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Antragsteller reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am 21.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 wurde eine Säumnisbeschwerde, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.10.2015, eingebracht.

Auf Grund der eingebrachten Säumnisbeschwerde langte die Aktenvorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016 am 29.01.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 19 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, mit der Einvernahme des Beschwerdeführers beauftragt.

Am 23.08.2016 langte eine verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.08.2016, Fr 2016/19/0015-3, zusammen mit einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem. § 61 Abs. 4 VwGG und einem Fristsetzungsantrag gem. § 38 VwGG des Beschwerdeführers, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zahl 1000351002-14019674, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer wurde am 13.10.2016 ein Konventionsreisepass ausgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047-11, ausgeführt:

"Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus."

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zahl 1000351002-14019674, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß

§ 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In Folge wurde dem Beschwerdeführer am 13.10.2016 ein Konventionsreisepass ausgestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Asyl gewährt wurde.

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